Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. Können aber bei Regelungen, bei denen ‑ wie hier ‑ sowohl der Wortlaut und als auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen, ausnahmsweise tatsächliche Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, so hat sich diese Prüfung grundsätzlich an diesbezüglichen Parteienbehauptungen zu orientieren. Dabei trifft hier den Beklagten die Verpflichtung zur Behauptung entsprechender Tatsachen, weil es sich beim Einwand der Unionsrechtswidrigkeit um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt.
Normen
ZPO §226 I
AEUV Lissabon Art56
GSpG allg
4 Ob 68/15a | OGH | 16.06.2015 |
Beisatz: Im Rahmen des Hauptprozesses sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die konkrete Ausgestaltung des Glücksspielmonopols „wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und [...] tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. (T1) |
2 Ob 92/15s | OGH | 28.06.2016 |
nur: Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. (T2) |
4 Ob 65/17p | OGH | 03.05.2017 |
Vgl |
4 Ob 38/18v | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beisatz: Eine weitere Klärung der hier relevanten Rechtsfragen durch das Ergebnis der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu erwarten; dies hat sich durch die zwischenzeitlich vorliegende Entscheidung des EuGH zu C‑3/17 , Sporting Odds, bestätigt. (T3) |
4 Ob 219/21s | OGH | 25.01.2022 |
Beisatz: Hier: Das gilt auch wenn die Unionsrechtswidrigkeit vom Inhalt von Lizenzvereinbarungen abhängt. (T4) |
8 ObA 53/23m | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, für deren Lösung es tatsächlicher Feststellungen in der Regel nicht bedarf. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20150120_OGH0002_0040OB00200_14M0000_001
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