European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00149.17S.0824.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt, woran sich die gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen; zuletzt etwa 4 Ob 90/17i mwN).
1.2. Der weiteren Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens – wie vom Beklagten angeregt – bedarf es daher nicht.
1.3. Eine Änderung der für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Rechtslage ist auch nicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH zu C-685/15 – bei der es im Wesentlichen um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der amtswegigen Ermittlung von die Grundfreiheiten der Europäischen Union beschränkenden Sachverhalten ging – eingetreten.
2. Auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin trotz verwaltungsgerichtlicher Aufhebung ihrer glücksspielrechtlichen Bewilligung in Niederösterreich hat der Senat in zahlreichen Vorverfahren (in bejahendem Sinne) gelöst (vgl etwa 4 Ob 203/16f mwN).
3. Dasselbe gilt für die Frage der Spürbarkeit der Verletzung gegen das Glücksspielgesetz (vgl 4 Ob 167/08z).
Zusammengefasst vermag der Beklagte in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne von § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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