Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103495.2018
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0125. Zurückweisung mit Beschluss vom 12.11.2021.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 26.04.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 28.03.2018, betreffend Einkommensteuer zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2016 beantragte der BF die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ohne Selbstbehalt aufgrund 50 %iger körperlicher Behinderung durch Psoriasis i.H.v. € 7.048,34 (davon Kur Totes Meer € 3.000,00)
Mit Bescheid vom 28.03.2018 veranlagte das FA den BF zur Einkommensteuer 2016 und berücksichtigte dabei als außergewöhnliche Belastungen lediglich den Freibetrag wegen eigener Behinderung i.H.v. € 243,00. Das FA begründete diese Abweichung vom Antrag des BF damit, da bis dato die angeforderten Unterlagen nicht eingelangt seien und die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt werden könnten. Mit E-Mail vom 06.04.2018 stellte das FA noch Fragen zur außergewöhnlichen Belastung (Erhalt von Kostenersätzen der SVA, ärztliche Bestätigung für die Dauer und das Reiseziel, Behandlungsleistungen während der Kur, Aufenthalt unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht, Verschreibung von Nahrungsmittelergänzungen und alternativen Therapien samt Vorlage von Unterlagen)
Gegen den Bescheid vom 28.03.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er seine Belege als Nachweis der tatsächlichen Kosten der außergewöhnlichen Belastung vorgelegt habe, diese seien jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer 2016 nicht berücksichtigt worden. Er habe deswegen keine ärztlichen Nachweise über die medizinische Notwendigkeit der von ihm getätigten Ausgaben beigelegt, da solche in den vergangenen Jahren vom FA wieder gefordert noch als notwendig erachtet worden seien. Daher lege er nun das Schreiben seiner behandelnden Dermatologen vor, dass er damals seinem Ansuchen an die SVA für eine Kur am Toten Meer vorgelegt habe. Darin bestätige und begründe die Ärztin die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer jährlichen Kur am Toten Meer. Zudem legte er eine Stellungnahme des behandelnden im Monologen vor, der die medizinische Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer permanenten Therapie zur Stärkung des Immunsystems mithilfe portomolekularer Präparate bestätige. Letztlich lege er eine Rechnung eines deutschen Umweltmediziners vor, die, da dieser selbst Mediziner nach deutschem Recht sei, keiner weiteren ärztlichen Verordnung bedürfe.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018 als unbegründet ab und begründete dies nach Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 34 f. EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung des BMF im Wesentlichen damit, dass unter anderem Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren und Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen neben den geltend gemachten Pauschbeträgen geltend gemacht werden könnten, jedoch im Zweifelsfall durch ärztliche Verordnung nachzuweisen seien. Im gegenständlichen Fall liege nur eine Empfehlung vor, der Nachweis für die ärztliche Begleitung sowie die kurz typischen Behandlungsleistungen sei nicht erbracht worden, auch sei nicht nachgewiesen worden, dass ein Kostenersatz durch die SVA erfolgt sei. Damit liege keine Verordnung über den Kuraufenthalt vor.
Hinsichtlich der Heilmittel führte das FA aus, dass Kosten für alternativ medizinische Produkte nur dann als Krankheitskosten zu berücksichtigen seien, wenn VOR Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorliege.
Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG und führte ergänzend aus, dass er die Kur am Toten Meer bei der SVA mit dem Ansuchen seiner behandelnden Dermatologen beantragt habe. Dieses Kuransuchen sei höher zu bewerten, als eine ärztliche Verordnung oder dieser zumindest gleichgestellt. Was die kurz typischen Behandlungsleistungen betreffe, so verweise er auf die Position der Rechnung über die Benützung des sogenannten Solariums des Medical Centers seines Hotels. Dies sei ein ausschließlich für Psoriasispatienten zugänglicher abgeschlossener Bereich für die Sonnenkur.
Wenn die SVA die Kosten für eine derartige Kur übernehme, müsse er eine ärztliche Begleitung akzeptieren, die für ihn aber völlig nutzlos sei. Die Kur bestehe darin, sich bis zu 6 Stunden täglich in die Sonne zu legen und mehrfach mehr Bäder zu nehmen eine ärztliche Begleitung sei dabei absolut und nötig. Er wisse aufgrund von ca. 20 Kuren innerhalb der letzten 30 Jahre am Toten Meer selbst sehr gut, was er brauche und was er zu tun habe. Da er im Jahr 2016 diese Kosten selbst tragen gehabt hätte, hätte ihn diese wertlose "Leistung" zusätzlich € 380,00 gekostet. Dies sei nicht zumutbar.
Da die SVA bereits vor der Kur eine Kostenübernahme abgelehnt habe, sei offenkundig, dass sie auch nachträglich keinen Kostenersatz geleistet habe. Festzuhalten sei jedoch, dass die SVA die Kur nicht aus medizinischen, sondern aus finanziell-administrativen Gründen abgelehnt habe. (Freiwillige Leistung)
Es habe sich bei diesem Aufenthalt eindeutig um eine therapeutische Notwendigkeit gehandelt, kein Mensch würde dort hin drei Wochen "Urlaub" am Stück machen.
Hinsichtlich der immunologischen Präparate Weise er darauf hin, dass der immunologische explizit bestätigt habe, dass er seit 2007 bei ihm in Behandlung sei, jegliche Therapie mit diesen Präparaten VORHER Beginn abgesprochen worden sei und er diese Präparate aufgrund seiner Empfehlung kaufen einnehme. Dies sei qualitativ wohl einer Verordnung gleichzusetzen, welche darüber hinaus völlig gegenstandslos wäre, da diese Präparate nicht auf Rezept bezogen werden können und die SVA ohnehin keine Kosten dafür übernehme
was die von ihm vorgelegte Rechnung des deutschen Umweltmediziners über € 420,00 betreffe habe er angeführt, dass diese keiner ärztlichen Verordnung bedürfe, da dieser ja selbst Mediziner nach deutschem Recht sei.
Das BFG hat dazu erwogen:
Das BFG legt der gegenständlichen Entscheidung den folgenden, als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren ergibt. Dieser Sachverhalt ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten, strittig ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.
Der BF begab sich am 08.02.2016 in eine Zahnarztpraxis zur Durchführung einer Mundhygiene Behandlung und bezahlte den dafür vorgeschriebenen Betrag von € 98,00.
Der BF leidet seit 1982 an Psoriasis und machte für diese Krankheit im Jahr 2016 folgende Ausgaben geltend:
Am 18.02.2016 überwies der BF einem deutschen Umweltmediziner, Heilpraktiker und Dozenten aufgrund einer Rechnung vom 05.02.2016 für Eigenbehandlungen, Pulsdiagnostik und Blutentnahme einem Betrag von € 420,00. Eine ärztliche Verschreibung dieser Eigenbehandlungen liegt nicht vor. Nähere Leistungsbeschreibungen liegen nicht vor.
Am 24.02.2016 überwies der BF einem deutschen Verein aufgrund einer Rechnung vom 17.02.2016 für "smart sticks" im Betrag von € 421,02, am 31.10.2016 überwies der BF diesem Verein aufgrund einer Rechnung vom 25.10.2016 für "smart sticks" im Betrag von € 466,06. Eine nähere Erläuterung dazu erfolgte nicht. Die Homepage dieses Vereins (www.vital-schoener-leben.com ) gibt mit Stand 13.11.2019 im öffentlich zugänglichen Bereich keine verwertbaren Informationen über die genaue Tätigkeit des Vereins. Sowohl der Bereich "Verein" als auch der Bereich "Themen" enthält keine Inhalte. Im Bereich "Partner" finden sich Ankündigungen zu Links zu den Themen Entsäuerung/Entgiftung, Krebs, Rohkost, Prävention, Entspannung, Atmung, Gewichtsabnahme bei Übergewicht.
Am 08.04.2016 überwies der BF einem deutschen Verein aufgrund einer Rechnung vom 25.07.2016 für eine Energieauflage einen Betrag von € 840,00. Nach der Homepage des Unternehmens (www.terrapro.eu ) handelt es sich dabei um eine Auflage zum "Magnetfeldausgleich" … Nur damit werde "Erden/Earthing sicher…und eine störungsfreie Rückverbindung zur Urquelle des Lebens möglich!"
Ein Arztbrief, inwieweit diese Gegenstände für die Behandlung der Krankheit des BF von Bedeutung sind, legte der BF trotz Aufforderung durch das FA nicht vor.
Darüber hinaus tätigte der BF verteilt über das Jahr 2016 Ausgaben in Höhe von € 1.803,26 für "ortomolekuläre und halophatistische" Präperate, die Vitamin-, Magnesium-, Silizium- Ginseng- Aminosäure- Präparate, Johanniskraut, Maisnarben Öl und Bio-Lebensmittel umfassten.
Dazu legte der BF die Bestätigung eines praktischen Arztes vor, der ausführte, dass es sich bei den vom BF bezogenen homöopathischen Medikamenten um solche handle, die aufgrund seiner Therapieempfehlung an der Stärkung des Immunsystems angesetzt hätten. Damit könne der BF erfahrungsgemäß über weite Strecken des Jahres ein Symptom-und beschwerdearmes Leben führen und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ohne diese Therapien müsse mit einer massiven Verschlechterung der Krankheit gerechnet werden. Daher bestätige er das die alternativmedizinischen Therapien zur Stärkung des Immunsystems durch orthomolekulare und ähnliche Präparate für den BF zur Behandlung seiner Erkrankung wesentlich und notwendig seien.
Im Jahr 2016 beantragte der BF über Ansuchen seiner Hautärztin einen Aufenthalt am Toten Meer zur Durchführung einer vierwöchigen Behandlung mit Sonnen-und Meerwasserbädern. Die Ärztin führte aus, dass diese regelmäßige jährliche Heilbehandlung wesentlich dazu beitragen, dass der Betroffene seine Krankheit über das ganze Jahr relativ gut unter Kontrolle haben und auch zu beobachten sei, dass über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren die Symptome insgesamt mit abgeschwächter Intensität wiederkehrten. Andere Sozialversicherungsträger würden in Fällen schwerer chronischer Psoriasis, die auch beim BF der Fall sei, den Betroffenen zusätzlich zu den unterjährigen Behandlungen eine jährliche vierwöchige Heilbehandlung am Toten Meer genehmigen. Beim BF würde die Behandlungskombination UVB-Bestrahlung und Totes Meer sehr gute Erfolge zeitigen.
Die SVA wies dieses Ansuchen ab, da ein derartiges Heilverfahren lediglich jedes zweite Jahr und maximal für zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Jahren als freiwillige Leistung bewilligt werden würde und der BF diese Leistungen bereits ausgeschöpft habe. Weiters wies die SVA darauf hin, dass er seine Behandlungen als ambulante Therapien durchführen könne. Der BF buchte in der Folge auf eigene Kosten einen dreiwöchigen Aufenthalt am Toten Meer und bezahlte dafür einen Pauschalbetrag von € 3.000,00. Eine ärztliche Begleitung dieses Aufenthaltes erfolgte nach Auskunft des BF nicht. Als zusätzliche Leistung nahm der BF dort eine Solariumskarte im Preis von € 145,00 in Anspruch
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muß dabei außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (VwGH 21.9.56, 349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109) zwangsläufig. Die Kosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw -betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (UFS 18.6.09, RV/1317-L/07; BFH 20.11.87, III R 296/84, BStBl II 88, 137), dh zu lindern bzw das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden ( DKMZ/Doralt § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; HR/Fuchs/Unger § 34 Anh II Rz 35; WGW/Wanke § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; LStR 902; VwGH 23.5.96, 95/15/0018). Die Belastung ist aber nur dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige auch einer Heilbehandlung unterzieht (VwGH 31.5.17, Ro 2015/13/0023; Renner BFGj 15, 370).
Keine agB sind Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit (LStR 902); für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung (UFS 24.5.11, RV/0462-L/11; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); zur Vorbeugung (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109; BFG 18.2.14, RV/5101099/2011 Mundhygiene); sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109; UFS 21.1.10, RV/3672-W/09).
Abzugsfähig sind Aufwendungen für Medikamente, einschließlich "medizinisch verordneter" homöopathischer Präparate (LStR 902; UFS 5.9.08, RV/0317-L/07); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (VwGH 12.9.18, Ra 2017/13/0039); ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate ( HR/Fuchs ua § 34 ABC) und auch Heilbehelfe und Hilfsmittel.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer agB. Erforderlich ist ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (VwGH 24.9.08, 2006/15/0120; zur Dauer s UFS 12.11.03, RV/0238-G/02). Die Reise muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein (VwGH 22.2.01, 98/15/0123); eine andere Behandlung darf keinen bzw kaum einen Erfolg versprechen (VwGH 4.10.77, 2755/76).
Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt ist, dh eine nachweislich kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltungaufweist und nicht bloß einen Erholungsaufenthalt darstellt (VwGH 22.4.09, 2007/15/0022;). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig (VwGH 22.2.01, 98/15/0123; BFG 3.4.18, RV/4100086/2015; UFS 27.9.12, RV/2549-W/11). Erforderlich ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztl Zeugnisses ("vorfeldweisen ärztl Gutachtens", VwGH 4.9.14, 2012/15/0136: ein bloß mittelbarer ärztlicher Verordnungszusammenhang reicht nicht aus), aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (VwGH 24.9.08, 2006/15/0120; LStR 903); gleichgestellt ist die Leistung von Zuschüssen durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bzw auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen (VwGH 22.12.04, 2001/15/0116; krit UFS 8.3.04, RV/0362-S/02; nach WGW/Wanke § 34 Rz 78, hat die Gewährung eines Kostenersatzes nur Indizwirkung, wenn ihr eine chefärztliche medizinische Prüfung vorangegangen ist). - Abzugsfähig sind, soweit Angemessenheit (UFS 16.12.11, RV/3957-W/10) vorliegt, Aufwendungen für (1) den Aufenthalt abzügl Haushaltsersparnis für Verpflegungskosten (s "Krankheitskosten"; UFS 24.7.03, RV/0681-W/03 zur Schätzung bei einer Frühstückspension; WGW/Wanke § 34 Rz 78 "Kurkosten" zur Schätzung bei Selbstverpflegung); medizinische Betreuung und Kurmittel; Fahrtkosten zum und vom Kurort, auch mit dem Pkw (glA WGW/Wanke § 34 Rz 78 "Kurkosten"; nunmehr auch HR/Fuchs ua § 34 ABC "bei Bedarf"; LStR 903; einschr BFH 12.6.91, III R 102/89, BStBl II 91, 763)
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, nach LStR 903 insbesondere dann, wenn es sich um einen Aufenthalt im Ausland handelt (die darin zit ältere Rspr, zB VwGH 4.10.77, 2755/76, ist jedoch überholt; glA WGW/Wanke § 34 Rz 78 unter Hinweis auf EuGH 28.10.99, C-55/98 Vestergaard). Ein ausländischer Kurort allein steht der Abzugsfähigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dort wesentlich bessere Ergebnisse zu erwarten sind (UFS 24.4.12, RV/0154-W/11 Ayurvedakur). (Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 34 Tz 90)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ihm ein Freibetrag (Abs. 3) zu
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird der jährlich zu berücksichtigende Freibetrag abgestuft nach dem Ausmaß der Behinderung berücksichtigt.
Gemäß § 35 Abs. 5 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen
Gemäß § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl II, 303/1996 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Lägen also Krankheitskosten Sinne einer Heilbehandlung, von Heilmitteln bzw. Kosten für einen Kuraufenthalt vor, so sind diese nach den oben genannten Grundsätzen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Betrachtet man jedoch die im Sachverhalt dargestellten Aufwendungen, die der BF als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte, so ist zu den Kosten für die Mundhygiene zu sagen, dass es sichdabei nach den oben dargestellten Ausführungen § 34 EStG 1988 um Kosten der "Vorbeugung" handelt, die nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Gründe, aus denen die alternativen Behelfe ("Smart Stick", Energieauflage) konkret zur Behandlung seiner Krankheit beitragen würden hat der BF ebenso wenig angeführt, wie er dies trotz Aufforderung durch das FA durch einen Arztbrief belegt hat. Bereits aus diesen Gründen sind daher diese Kosten ohne weitere, detaillierte Prüfung nicht als Kosten für Heilbehelfe abzugsfähig.
Gleiches gilt nach den oben Dargestellten für die geltend gemachten Kosten für alternativ medizinische Präparate bei denen es sich im Wesentlichen um verschiedenste Vitaminpräparate handelte. Die Bestätigung des praktischen Arztes, in der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, stellt nach ihrem gesamten Inhalt keine konkrete Beschreibung der Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des BF dar (arg. "Dieser kombinierte Therapieansatz hat erfahrungsgemäß die positive Folge ..."), Sie stellt vor allem aber keine ärztliche Verordnung im Sinne einer konkreten Medikation mit bestimmten Präparaten in einer bestimmten Behandlungsintensität dar. Es wird lediglich ausgeführt, dass die "Stärkung des Immunsystems durch orthomolekulare oder ähnliche Präparate wesentlich und notwendig" sei. Damit können auch diese Kosten für diese als "Vitaminpräparate" zusammengefassten Präparate nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Was die vom BF als außergewöhnliche Belastung beantragten Kosten für den Aufenthalt am Toten Meer betrifft, so scheitert deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach Sicht des BFG an mehreren Aspekten.
Ganz wesentlich erscheint dem BFG, dass die SVA in der Ablehnung der Übernahme der Kosten ausführt, dass es dem BF zumutbar sei (vergleichbare) ambulante Therapien in Anspruch zu nehmen. Das BFG geht auf Grund dieser Ausführungen der SVA davon aus, dass diese Therapien mit ähnlichem Erfolg aber deutlich geringerem Kostenaufwand im Inland in Anspruch genommen werden können. Damit stellt die Kur im Ausland zwar eine von der SVA freiwillig in größeren Abständen (zweimal in fünf Jahren) übernommene Leistung zur Heilbehandlung dar. Dem stehen jedoch offenkundig vergleichbare Kuren im Inland gegenüber, die ambulant wahrgenommen werden könnten.
Zudem ist festzuhalten, dass der BF ausdrücklich angeführt hat, dass er keine ärztliche Begleitung bzw. Betreuung während seines Aufenthaltes am Toten Meer in Anspruch genommen hat. Wenn der BF ausführt, dass diese ärztliche Betreuung nur Kosten verursacht hätte und keinen Nutzen gehabt hätte, so kann das BFG auch dieser Auffassung nicht folgen. Unabhängig davon, wie dies der Patient wahrnimmt, stellt der geregelte medizinisch vorgegebene und fachkundig überwachte Ablauf der Therapien bei einem solchen Aufenthalt den wesentlichen Unterschied zu einer Urlaubsreise dar.
Damit ist aber das gegenständliche Verfahren entschieden. Die verschiedenen, vom BF geltend gemachten Kosten zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 34 f. EStG 1988 dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung zu den Kriterien der Anerkennung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Kurkosten beruht auf den im Begründungsteil angeführten gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der dort genannten Vorinstanzen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg-Aigen, am 13. November 2019
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Kurkosten, Heilmittel, Heilbehelfe |