Umfang der Haushaltsersparnis bei Kurkosten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Abgabenschuld an Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt € 1.023,74 (S 14.087,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist eine Haushaltsersparnis bei Kurkosten als außergewöhnliche Belastung.
Im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte der Bw. eine außergewöhnliche Belastung § 34 EStG 1988 in Höhe von gesamt S 27.980,62 für Arztkosten, Unterkunft, Behandlungskosten, Rezeptgebühren, Heilbehelfe, abzüglich Refundierung BVA, geltend.
Im Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 17. November 2002 kürzte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) die beantragte außergewöhnliche Belastung um eine Haushaltsersparnis von S 810,00 (9 Tage x S 90,00).
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 Berufung mit der Begründung, es habe sich um eine Vollpension und nicht um eine Kuranstalt gehandelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, in den beantragten Kurkosten S 16.151,00 seien die Kosten der Vollpension enthalten. Die beantragten Kosten seien daher zwingend um die Haushaltsersparnis zu kürzen. Dass der Bw. nicht im Kurhotel selbst gewohnt habe, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass der Bw. die Kosten für die Verpflegung (Vollpension) beantragt habe.
Dagegen richtete der Bw. den Vorlageantrag vom 10. Jänner 2003 und brachte vor, er habe über ärztlichen Antrag und Verordnung in der Zeit vom 1.5. bis 22.5.2001 eine Kur in Bad Hall gemacht. Vom 1.5 bis 9.5.2001 habe er in einer namentlich genannten Pension mit Vollpension (übliche Bezeichnung für Kost und Logie) gewohnt. Anschließend habe der Bw. vom 10.5. bis 22.5.2001 in einem Privatquartier in einem Zimmer mit Frühstück gewohnt. Für beide Unterkünfte habe der Bw. saldierte Rechnungen und Meldezettel vorgelegt. Weiters habe der Bw. für die verordneten Kurmittel insgesamt S 11.805,00 bezahlt. Wie aus einem Kontoauszug ersichtlich sei, habe ihm die BVA auf seinen Antrag vom 25.5.2001 hin am 7.6.2001 S 2.142,00 als tarifmäßigen Anteil an den Behandlungskosten überwiesen. Der Bw. ersuche um Bekanntgabe der Berechnungsgrundlage für 9 Tage Haushaltsersparnis. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung, er habe nicht im Kurhotel gewohnt, sei für ihn unverständlich, da er solches nicht angegeben habe, weil ein Kurhotel in Bad Hall nicht existiere.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche zwangsläufig erwachsende Belastungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.
Krankheitskosten (Kurkosten) können grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei der Beeinträchtigung der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Tatbestandsvoraussetzung des § 34 EStG 1988 ist jedoch zu beachten, dass eine damit allenfalls verbundene Ersparnis anderer Ausgaben die Belastung mindert (vgl. Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 28).
Im vorliegenden Fall machte der Bw. in den gesamten Kurkosten S 27.980,62 enthaltene S 3.704,00 für 9 Tage Vollpension und S 2.184,00 für weitere 13 Tage Übernachtung mit Frühstück geltend. Da dem Bw. zumindest für Essen auch bei Nichtvorliegen einer Krankheit Ausgaben angefallen wären, liegt diesbezüglich keine außergewöhnliche zwangsläufig erwachsende Belastung iSd § 34 EStG 1988 vor, welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ausgaben für Essen treffen jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen und sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. In den Kurkosten für 22 Tage (1. bis 22.5.2001) ist daher für den Bw. - neben der außergewöhnlichen Belastung - auch eine Haushaltsersparnis für Verpflegung enthalten.
Die Höhe dieser Ersparnis ist mangels anderer Möglichkeiten im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln. Dabei bieten sich als Vergleichswerte die Beträge laut Sachbezugs-VO BGBl. Nr. 642/1992 idgF an (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Kommentar EStG 1988, § 34 Tz 78, Stichwort Krankheitskosten und Kurkosten).
Laut schriftlicher Bescheidbegründung setzte das FA die Haushaltsersparnis für nur 9 Tage an. Bei den vom FA pro Tag angenommenen S 90,00 (9 x S 90,00 = S 810,00) handelt es sich betraglich um den Sachbezugswert für die volle freie Station gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugs-VO in Höhe von monatlich S 2.700,00 (dividiert durch 30 Tage ergibt S 90,00 laut Bescheid). Im Wert von S 2.700,00 sind gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugs-VO enthalten:
- - Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
- - die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
- - das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
- - das Mittagessen mit 3/10,
- - die Jause mit 1/10,
- - das Abendessen mit 2/10.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Haushaltsersparnis nur das Essen betrifft, da dem Bw. trotz Nächtigung am Kurort die privaten Wohnungskosten daheim nicht erspart geblieben sind. Bei einem Kuraufenthalt ist daher eine Haushaltsersparnis nur für Verpflegung anzusetzen (Wiesner ua., aaO, und Doralt, aaO, unter Zitierung der Rechtsprechung).
Laut den beiden im Akt Seite 16 und 18 einliegenden Rechnungen ist dem Bw. eine Haushaltsersparnis für Verpflegung für 9 Tage Vollpension und 13 Tage Frühstück entstanden. Die bei Wiesner ua., aaO, angegebene Haushaltsersparnis für Verpflegung in Höhe von 6/10 des Wertes des Sachbezuges für die volle Station (§ 1 Abs. 1 Sachbezugs-VO) entspricht einer Vollpension, das Frühstück alleine ist laut Sachbezugs-VO mit 1/10 anzusetzen.
S | |
S 90,00 x 6/10 x 9 Tage | 486,00 |
S 90,00 x 1/10 x 13 Tage | 117,00 |
603,00 |
Die vom FA mit S 810,00 angesetzte Haushaltsersparnis erweist sich daher als zu hoch.
S | |
Kurkosten gesamt | 27.980,62 |
Haushaltsersparnis | -603,00 |
ao Belastung lt. BE | 27.377,62 |
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, 24. Juli 2003
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Haushaltsersparnis, Kurkosten, außergewöhnliche Belastung, Verpflegung, Wohnung, Frühstück |
Verweise: | Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Kommentar EStG 1988, § 34 Tz 78 |