UFS RV/0154-W/11

UFSRV/0154-W/1124.4.2012

Kosten einer Ayurvedakur in Sri Lanka als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef Wiedeschitz, 2700 Wr. Neustadt, Bahngasse 43, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2010 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin. In ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte sie unter anderem die Kosten einer Ayurvedakur in Sri Lanka in Höhe von € 4.710,00 als außergewöhnliche Belastung geltend.

In der Beilage übermittelte sie Rechnungen und Zahlungsnachweise, einen Behandlungsplan für 3. Juni bis 1. Juli 2009 des Paragon Ayurveda and Holistic Health Resort sowie eine Bestätigung von Fr. Dr. Elke S. vom 16. Februar 2009: "Meine Patientin leidet an folgenden Erkrankungen: multsegmentale Discusprotrusionen, rez UGI, Heptopathie, Hypertonie, mult Arthrosen mit Fibromyalgie und generalisierten Schmerzen weshalb eine Ayurveda Kur auf Sri Lanka sehr zu empfehlen ist."

Das zuständige Finanzamt (FA) führte die Arbeitnehmerveranlagung durch, ohne die oben angeführten Kosten zu berücksichtigen: "Aufwendungen für eine Kurreise sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit kurmäßig gestalteter Tages- und Freizeitgestaltung und ärztlicher Kontrolle am Kurort ist und wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig ist. Es darf sich nicht nur um einen Erholungsaufenthalt handeln, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Da die angegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen, konnten die Ausgaben für die Ayurvedakur nicht als außergewöhnliche Belastung gewährt werden."

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass anstelle der beantragten Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z 7 EStG lediglich € 87,00 anstatt der nachweislich von der Bw. geleisteten € 127,00 berücksichtigt worden seien.

Zur Ayurvedakur führte die Bw. aus, dass sie seit vielen Jahren an Bluthochdruck, Migräne, ständigen Schmerzen am ganzen Körper, verursacht durch Arthrosen und Muskelschmerzen und an schweren Nierenfunktionsstörungen leide. Sie habe mehrfach versucht, ihre Beschwerden durch die Schulmedizin zu kurieren, dies sei jedoch ohne Erfolg gewesen. Seit der Ayurvedakur des Jahres 2009 habe sie keine Migräneanfälle mehr, die Nierenfunktion sei wieder in Ordnung (Blutbefunde), die Medikamente gegen Bluthochdruck habe sie halbieren können. Sie nehme nur noch ¼ der Betablocker und zwei Drittel weniger Schmerzmittel. Wichtig sei hervorzuheben, dass es sich bei der absolvierten Ayurvedakur um eine Therapie unter ärztlicher Aufsicht handle. Es seien 4 Ärzte in dem Kurhaus tätig, wobei zumindest ein Arzt im Nachtdienst anwesend sei. Der Therapieablauf sei derart organisiert, dass es Behandlungen am Vormittag und am Nachmittag gebe. Es sei ihr wichtig zu betonen, dass Ayurveda längst in der medizinischen Lehre eine anerkannte Behandlungsform sei. In ihrem Fall sei es nachweislich kein Erholungsaufenthalt sondern tatsächlich ein rein medizinischer Kuraufenthalt gewesen. Dies lasse sich wie bereits oben erwähnt eindeutig durch die nach der Ayurvedakur eingetretene Besserung belegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2010 gab das FA der Berufung teilweise statt und berücksichtigte die seitens der Bw. geleisteten Spenden im beantragten Ausmaß von € 127,00.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Ayurvedakur wurde die Berufung abgewiesen: "Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)Aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Ein weiteres wesentliches Kriterium ist, dass die Reise ihrem Gesamtcharakter nach ein Kuraufenthalt (d. h. mit einer nachweislich geregelten Tages- und Freizeitgestaltung) und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Die Aufwendungen für die unternommene Reise nach Sri Lanka konnten steuerlich nicht anerkannt werden. Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenat vom 2.2.04 verwiesen."

Dagegen stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.

Außer Streit stehe, dass eine Ayurvedabehandlung längst in der medizinischen Wissenschaft als eine anerkannte Therapieform Eingang gefunden habe.

Die Bw. habe seit mehreren Jahren unter massiven Nierenfunktionsstörungen gelitten, welche trotz schulmedizinischer und medikamentöser Behandlungsformen zu keiner Besserung der Beschwerden geführt hätten. Zusätzlich habe sie unter häufigen Migräneattacken gelitten, welche trotz hochdosierter und häufiger Einnahme von Schmerzmitteln nicht zu schmerzfreien Zuständen und schon gar nicht zu einer Auskurierung der Beschwerden führten. Es seien umfangreiche Therapieformen in Österreich in Anspruch genommen worden, jedoch hätten diese kaum zu merklichen Verbesserungen der konkreten Krankheitsbilder geführt. Letztendlich sei sie wieder, wie in früheren Jahren, auf die Inanspruchnahme der medizinischen Ayurvedakur zurückgekommen, wozu ihr auch eine sie behandelnde Ärztin (Beilage von Frau Dr. S. vom 16. Februar 2009) geraten habe.

Rein medizinisch ließen sich objektiv folgende Verbesserungen darstellen: Der Nierenwert Kreatinin habe sich nach dem Kuraufenhalt von vorher 1,4 auf den Normalwert von 0,7 verbessert. Diese wesentliche Verbesserung der Nierenwerte sei in den Jahren vor dem Kuraufenthalt mit herkömmlichen Therapien sämtlicher konsultierter Ärzte nicht erreichbar gewesen. Auch die Migräneanfälle seien nach dem Kuraufenthalt nicht mehr aufgetreten (Beilage von Frau Dr. S. vom 18. August 2009).

Die Kur sei ausschließlich unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung ausgeführt worden. Hierbei seien laufende Konsultationsprotokolle angefertigt worden, welche im Anhang (Beilage 3 vom 4. bis 29. Juni 2009) angeführt werden.

Der Behandlungsalltag während der Kur sei in der Form von Statten gegangen, dass sowohl am Vor- wie auch am Nachmittag entweder ärztliche Visiten und Besprechungen oder Behandlungen ausgeführt worden seien.

Das FA verweise in der Begründung auf die Entscheidung des UFS vom 2. Februar 2004 und führe damit offenbar die damalige Nichtstattgabe der Berufung auf eine Anerkennung derselben Ayurvedakur als Abweisungsargument an. Dazu sei zu sagen, dass ein Jahr davor, nämlich im Einkommensteuerbescheid für 2001, sehr wohl der damals beantragte Ayurveda-Kuraufenthalt steuerlich anerkannt worden sei, weil man den Gesamtcharakter des Kuraufenthalts als solchen richtig beurteilt habe.

Im gegenständlichen Fall stehe wohl zweifelsfrei fest, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang gebe zwischen den vor der Kur trotz intensiver Therapien sehr schlechten Nierenwerten in Österreich, danach wegen und durch die Ayurvedakur eine Auskurierung der Nierenerkrankung im Ausland gelang. Nebenbei seien auch die starken Migränebeschwerden austherapiert worden.

Der Berufung beigelegt wurde ein Schreiben von Frau Dr. S. vom 18. Juli 2009: "Bei meiner Patientin...kam es nachweislich zu einem Rückgang der erhöhten Nierenwerte von Kreatinin 1,4 auf 0,7 nach dem Kuraufenthalt auf Sri Lanka. Weiters leidet meine Patientin seither nicht mehr unter rez Migräneattacken bis zu 10x im Monat. Auch die hypertensive medikamentöse Therapie konnte danach reduziert werden und die Schmerztherapie bei Polyarthrosen."

Vorgelegt wurden weiters handschriftliche Aufstellungen (6 DIN A4 Seiten) über die durchgeführten Behandlungen (Kopfhaut-, Gesichts-, Körper- und Fußmassagen, Kräuterbad mit Wurzeln (Gelenke), Salzbandagen für die Knie, Paste für die Finger, Akupunktur... Ölbandagen, Pitchu für beide Knie, Shirodhara, Munddusche,...Aromatherapie, Sauna, Energie-Paste ....) sowie die verabreichte Medikation (Pillen, Tonic, Pitta-Tee, Abkochung, Öl...).

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Aufwendungen für eine Ayurvedakur in Sri Lanka als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6% mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8% mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10% mehr als 36 400 Euro 12%.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und zwar ohne Rücksicht auf die Art oder Ursache der Erkrankung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22. April 2009, 2007/15/0022 und VwGH vom 24. September 2008, 2006/15/0120) führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)Aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988. Da generell ein Erholungsurlaub der Gesundheit zuträglich ist, erweist sich eine Abgrenzung der für die Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft förderlichen Erholungsreisen von den aus medizinischer Sicht notwendigen Reisen im engeren Sinn als erforderlich. Eine Reise im letztgenannten Sinn könne nach der Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 führe (vgl. VwGH vom 22. Februar 2001, 98/15/0123).

Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Zeugnis kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. VwGH vom 24. September 2008, 2006/15/0120).

Die Bw. hat als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der Ayurvedakur den Schriftsatz einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Meine Patientin leidet an folgenden Erkrankungen: multsegmentale Discusprotrusionen, rez UGI, Heptopathie, Hypertonie, mult Arthrosen mit Fibromyalgie und generalisierten Schmerzen weshalb eine Ayurveda Kur auf Sri Lanka sehr zu empfehlen ist." Für die Notwendigkeit der Ayurvedakur spreche überdies der - von der Ärztin der Bw. auch bestätigte - Umstand, dass dadurch eine Auskurierung der Nierenerkrankung gelungen sei und auch die Migränebeschwerden austherapiert worden seien.

Die Bw. vertritt weiters die Auffassung, dass aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den laufend angefertigten Konsultationsprotokollen, hervorgehe, dass die Kur ausschließlich unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung ausgeführt worden sei.

Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass sie die vom Hotel Paragon angebotene Ayurvedakur in Anspruch genommen hat. Insbesondere auf Grund des beigebrachten Attests werden auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bw. als erwiesen angesehen. Ebenso wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Ayurveda-Behandlungen in Sri Lanka einen positiven Einfluss auf den Allgemeinzustand der Bw. gehabt haben.

Dies lässt aber nicht automatisch den Schluss zu, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch steuerlich abzugsfähig sind. Während beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilbehelfe (Prothesen, Gehbehelfe etc.) generell als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, werden im Zusammenhang mit Krankheiten stehende Reisen nur unter bestimmten Voraussetzungen als zwangsläufig betrachtet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass sich gerade bei solchen Reisen die Abgrenzung zu der steuerlich unbeachtlichen privaten Sphäre schwierig gestaltet. Da der Allgemeinheit Kosten der privaten Lebensführung durch Anerkennung als außergewöhnliche Belastung und dadurch gegebener steuerlicher Wirksamkeit jedoch keinesfalls überbürdet werden sollen, wurden auf der Grundlage einer umfangreichen Rechtsprechung für abgabenrechtlich beachtliche ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich krankheitsbedingte Reisen strenge Vorgaben aufgestellt.

Wie eine Internetrecherche des UFS ergeben hat, ist im gegenständlichen Fall eine eindeutige Einstufung der von der Bw. absolvierten Ayurvedakur als ausschließlich im Zusammenhang mit der Krankheit stehende Reise nicht ohne weiteres nachvollziehbar bzw. genügt diese Reise den strengen Vorgaben nicht. Unter anderem findet sich auf http://www.paragonsrilanka.com die Beschreibung eines Beispieltages im Ayurveda Paragon Hotel:

Ein typischer Tag lässt sich sehr schwer beschreiben, denn die Tage können ganz unterschiedlich sein. Eckpunkte sind die Behandlungen. Ausserdem bieten wir 6 Halbtagesausflüge an, die entweder um 9:00 Uhr oder um 14:00 Uhr starten und ca. 3 Stunden dauern. Unsere Gäste beschweren sich eigentlich eher liebevoll darüber, dass sie viel zu tun haben. Das heisst, Langeweile kommt nicht auf. Und wenn, dann soll sie ganz bewusst als Erholung und als Entschleunigung des Lebens wahrgenommen werden.

4:00 Uhr - 6:00 Uhr Es ist Zeit zum Aufstehen! - evtl. schwimmen in den Sonnenaufgang im Meer oder Pool

7:00 Uhr - 7:25 Uhr Gehmeditation im Garten

7:30 Uhr - 8:15 Uhr Hatha Yoga in der Yogahalle

7:30 Uhr - 10:00 Uhr Frühstück

Konsultation alle 3 bis 5 Tage am Vormittag Behandlungen am Vormittag um 8:30 Uhr oder 10:30 Uhr, danach eine Stunde ruhen und dann warm duschen. (Behandlungen sind entweder am Vor- oder Nachmittag)

12:00 Uhr - 14:00 Uhr Mittagessen

Behandlungen am Nachmittag 13:30 Uhr oder 15:30 Uhr, danach eine Stunde ruhen und dann warm duschen.

16:00 Uhr Sonderprogramme (nicht täglich & wechselnd): z.B. Meditation, Pranayama (Atemtechniken des Yoga) 18:00 Uhr - 18:30 Uhr Hatha Yoga in der Yogahalle

19:00 Uhr - 21:00 Uhr Abendessen

20:30 Uhr Abendprogramm: verschiedene Vorträge über Ayurveda mit unseren Ärzten, Filme, Tanzvorführungen, etc.

ca. 22:00 Uhr Bettruhe

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates geht auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung nicht hervor, dass die Ayurvedakur in Sri Lanka zur Heilung oder Linderung der diagnostizierten Krankheiten unbedingt notwendig ist, zumal in diesem Schreiben die Absolvierung einer solchen Kur lediglich empfohlen wird. Eine ärztliche Empfehlung ist jedoch keiner die Zwangsläufigkeit der Behandlung bescheinigenden ärztlichen Verordnung gleichzusetzen, sondern bloß ein allgemein gehaltenes Gutheißen derartiger Behandlungen, aus dem zwar die Vermutung abgeleitet werden kann, dass diese der gesundheitlichen Situation des Berufungswerbers zuträglich sind, eine zwangsläufig notwendige Maßnahme zur therapeutischen Behandlung der Krankheit wird jedoch damit nicht ausgedrückt. Auch findet sich keine Angabe über die Kurdauer. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass andere Behandlungen, die vor Ort durchgeführt werden könnten, nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheinen.

Im vom Hotel Paragon aufgestellten Behandlungsplan werden als Beschwerden der Bw. Hypertension, Over Weight und Joint Pain angegeben und eine Reihe von Behandlungen, z. B. diverse Massagen (Gesicht, Kopf, Körper), Stirnölguß, Sauna, Kräuterbäder, Ölbäder, Abführtag, Einlauf, Akupunktur, Ölbandagen, Pichu usw. angeführt. Daraus ist aber nicht erkennbar, welche medizinische Indikation den durchgeführten Behandlungen zugrunde liegt, d. h. welche der nachgewiesenen Krankheiten der Bw. mittels welcher der verabreichten Behandlungen geheilt werden sollten bzw. ob überhaupt eine Heilbehandlung vorliegt. Insbesondere findet sich auf der Rechnung des Hotel Paragon kein Hinweis auf die von der Bw. ins Treffen geführte Nierenerkrankung bzw. in diesem Zusammenhang durchgeführte Therapien.

Während bei Behandlungen, die sich im Rahmen allgemein anerkannter medizinischer Methoden halten, häufig offenkundig ist, dass es sich um Heilbehandlungen handelt, ist bei Behandlungen, die mit Hilfe alternativer oder wissenschaftlich umstrittener oder (noch) nicht anerkannter Methoden durchgeführt werden, regelmäßig nicht erkennbar, ob lediglich eine vorbeugende, der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienende Maßnahme oder eine Heilbehandlung vorliegt (vgl. UFS 24.7.2008, RV/0244-F/07; 9.11.2006, RV/0378-W/05).

Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden können zwar ebenfalls Krankheitskosten darstellen, dies gilt aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung und Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden (vgl. BFH vom 15.03.2007, III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841; vom 21.04. 2005, III R 45/03,BStBl. II 2005, 602 und vom 18.6.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805).

Die im gegenständlichen Fall vorgelegte ärztliche Bescheinigung reicht nicht aus, um die unbedingte medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachzuweisen, da weder zum Ausdruck kommt welche Therapien verordnet werden bzw. warum die von der Bw. in Anspruch genommenen Behandlungen nur im Rahmen des Kuraufenthaltes in Sri Lanka möglich gewesen sind.

Nach dem äußeren Erscheinungsbild kann die von der Bw. unternommene Reise jedenfalls nicht von Erholungs- bzw. Kuraufenthalten unterschieden werden, die nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit bzw. der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen. Auch die Art der Behandlungen - Massagen, Bäder, Sauna - erlauben keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Heilbehandlung. Massagen, Bäder usw. werden regelmäßig auch bei Kuren verabreicht, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern allgemein der Gesundheit dienen. Die geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Was den Einwand betrifft, das FA habe die Ayurvedakur im Jahr 2001 steuerlich anerkannt, weil man den Gesamtcharakter des Kuraufenthalts richtig beurteilt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Veranlagung damals erklärungsgemäß und ohne entsprechende Prüfung erfolgt ist und das weitgehende ungeprüfte Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide durchaus nichts Unübliches ist. Die Bw. kann daraus allerdings keinen Rechtsanspruch für zukünftige Veranlagungen ableiten.

Wien, am 24. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 22.04.2009, 2007/15/0022
VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120
VwGH 22.02.2001, 98/15/0123
BFH 15.03.2007, III R 28/06
UFS, RV/0244-F/07
UFS, RV/0378-W/05

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