1) Kosten einer Ayurvedakur als außergewöhnliche Belastung2) Außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung3) Unterhaltsleistungen (Krankheitskosten) an die Ehegattin, welche eigene Einkünfte bezieht
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L., P.-Straße 20, vom 12. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 2. März 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Die Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt mit: Bisher war vorgeschrieben Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt: | 727,98 € - 312,56 €20.338,48 € | |
Berechnung der Einkommensteuer: | ||
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Pensionsversicherungsanstalt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988) | 21.857,44 € | 21.857,44 € 849,72 € 610,28 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.096,88 € | |
Sonderausgaben: Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) Kirchenbeitrag | - 60,00 € - 57,22 € | |
Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) Selbstbehalt Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) | - 3.809,53 € 2.526,45 € - 115,10 € - 243,00 € | |
Einkommen | 20.338,48 € | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge [(20.338,48 - 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00] | 3.963,08 € | |
Pensionistenabsetzbetrag | - 245,05 € | |
Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 620,00 € mit 6% | 181,37 € | |
Einkommensteuer | 3.899,40 € | |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 3.171,42 € | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 727,98 € |
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages in Höhe von 1.040,54 € ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge abgekürzt Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 unter anderem die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen. Diese betreffen zum Teil den Bw. selbst und sind ihm laut seinen Angaben auf Grund seiner Behinderung (50%ige Invalidität) erwachsen, zum Teil betreffen sie die Gattin des Bw. Geltend gemacht wurde der pauschale Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie tatsächliche Kosten in Höhe von insgesamt 8.396,89 €. Dabei handelt es sich um Kosten für Medikamente in Höhe von 1.071,74 €, Aufwendungen für einen Kuraufenthalt in Ungarn in Höhe von 5.945,72 € (davon entfallen 3.485,72 € auf den Bw. und 2.460,00 € auf seine Gattin) sowie solche für eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka in Höhe von 1.379,43 € (diesbezüglich wurden keine Unterkunfts- und Flugkosten geltend gemacht).
Mit Bescheid vom 2. März 2007 wurde diesem Begehren insofern Rechnung getragen, als der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 gewährt wurde und im Zusammenhang mit der Behinderung des Bw. stehende tatsächliche Kosten in Höhe von 2.882,97 € ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden Aufwendungen die Ehefrau des Bw. betreffend in Höhe von 3.166,14 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, allerdings unter Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 2.249,66 €. In der gesondert übermittelten Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Kurkosten könnten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt in direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stünde, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sei (eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheine) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen könne durch eine ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Nicht abzugsfähig seien hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter eines Erholungsaufenthaltes zukomme. Bei der Abgrenzung abzugsfähiger Kurkosten von nicht abzugsfähigen Kosten eines Erholungsurlaubes sei ein strenger Maßstab anzulegen. Weiters sei zu fordern, dass die der unmittelbaren Krankheitsbehandlung dienenden Therapien gegenüber anderen, auf eine Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens gerichtete Inhalte deutlich überwiegen. Aus den seitens des Bw. eingereichten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die Ayurveda-Kur in Sri Lanka unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht gestanden sei. Es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass der Bw. dafür Kostenersätze seitens der VGKK erhalten habe. Die betreffenden Aufwendungen könnten daher nicht anerkannt werden. Bezüglich des Kuraufenthaltes in Ungarn hätten keine pauschalen Tages- und Nächtigungskosten berücksichtigt werden können, weil keine Reise im steuerlichen Sinne vorliege. Zudem seien die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis in Höhe von 151,67 € pro Person zu kürzen gewesen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt in Ungarn keine Flugkosten, sondern die Kosten für Bahnfahrten geltend gemacht worden seien, welche ebenso wie die Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12. März 2007 wurde bezüglich der Nichtanerkennung der Kosten für die Ayurveda-Kur in B., Sri Lanka, sinngemäß vorgebracht, aus der Rechnung des LP. Hotels sei zu entnehmen, dass alle Anwendungen unter Aufsicht und über Anordnung des Kurdoktors durchgeführt worden seien. Im Preis seien auch die Kosten für die Konsultationen und Verschreibungen dieses Arztes in englischer Sprache aufgeführt. Die gegenteiligen Feststellungen des Finanzamtes entsprächen daher nicht den Tatsachen. Betreffend die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es sei kein Nachweis über etwaige Kostenersätze der VGKK erbracht worden, werde darauf hingewiesen, dass zwei Überweisungsscheine der VGKK vorgelegt worden seien. Diesen sei zu entnehmen, dass auf Grund der Höhe des Einkommens des Bw. bei diesem kein Kostenersatz möglich sei. Bezüglich der Gattin des Bw., deren Jahresnettopension 2006 laut Einkommensteuerbescheid 6.673,92 € betragen habe, sei deshalb kein Kostenersatz möglich, weil diese in den vergangenen zwei Jahren bereits zwei Leistungen in Anspruch genommen habe (je 1.600,00 € für zwei Kuraufenthalte). Es sei auch nicht zutreffend, dass bezüglich der Kuraufenthalte keine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden sei, denn der Bw. habe eine Bestätigung des Gemeindearztes mit Ausstellungsdatum 11. Jänner 2006 übermittelt. Zudem könne bei einem Gesamtaufenthalt von 21 Tagen und einer Kurdauer von 17 Tagen (vom 26. Jänner 2006 bis zum 11. Februar 2006) von einem Erholungsaufenthalt keine Rede sein. Verwiesen werde auch auf das beigelegte Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 des BMF (Rz 903 der LStR 2002). Dort werde festgestellt, dass die Ayurveda-Kur 10 Tage dauere und keine Möglichkeit einer anderen Freizeitgestaltung biete. Auf Grund dieser "Entscheidung" werde das Berufungsbegehren insoweit erweitert, als nunmehr neben den "reinen" Kurkosten in Höhe von 1.379,43 € auch die Berücksichtigung der Aufenthaltskosten im Hotel N. in B. , Sri Lanka, in Höhe von 1.774,00 € für den Aufenthalt vom 23. Jänner 2006 bis zum 13. Februar 2006 (die Hälfte der laut Faktura des Verkehrsbüros vom 16. Dezember 2005 für dieses Hotel einschließlich Hin- und Rückflug in Rechnung gestellten Kosten, wobei die Bezahlung erst am 2. Jänner 2006 erfolgte) beantragt werde. Die Unterkunft im Hotel N. sei deshalb gewählt worden, weil jene im Kurhotel, dem Hotel LP. (Fünfsternhotel), zu teuer gewesen wäre. Erbeten werde weiters eine "Aufschlüsselung" der Selbstbehaltsberechnung, da der Betrag von 2.249,66 € nicht ohne Zuhilfenahme eines Mathematikprofessors nachvollziehbar sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom 29. März 2007 wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Kurkosten nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden:
Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (siehe dazu z.B. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sei und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheine (vgl. VwGH 4.10.1977, 2755/76, 2103/77, 2104/77).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes sei die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergäben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten könne es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet würden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden müsse (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Wesentlich sei weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung und nicht lediglich ein Erholungsaufenthalt sei, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich sei (z.B. VwGH 22.02.2001, 98/15/0123 sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteil des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Steuerpflichtige nachweispflichtig, wobei wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen an den Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden müssten (z.B. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 31.3.1998, 93/13/0192; VwGH 18.12.1973, 1792/72).
Die Ayurveda-Kur in Sri Lanka könne nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von Erholungs- oder Kuraufenthalten unterschieden werden, die nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienten. Behandlungskosten, die ihrer Art nach keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Heilbehandlung zuließen, könnten aber nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Zudem deuteten die der Abgabebehörde erster Instanz vorgelegten Unterlagen auch nicht auf einen kurmäßig geregelten Tagesablauf hin. Bezüglich der erbetenen "Aufschlüsselung" der Selbstbehaltsberechnung werde auf das beigelegte Berechnungsblatt verwiesen.
In dem am 12. April fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde sinngemäß bemängelt, aus den Begründungen des angefochtenen Bescheides sowie der Berufungsvorentscheidung sei erkennbar, dass die Behörde die vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen nicht oder nicht wirklich gelesen bzw. verifiziert habe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass mittels der Rechnung des Hotels LP. der Nachweis erbracht worden sei, dass die Ayurveda-Kur unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt sei. Es werde auch erneut auf die Lohnsteuertagung 2002 des BMF verwiesen, bei der festgestellt worden sei, eine Ayurveda-Kur stehe unter ärztlicher Aufsicht und während der Dauer der Kur sei kaum die Möglichkeit einer anderweitigen Freizeitgestaltung gegeben. Es sei auch schwer vorstellbar, dass man sich mit einem völlig eingeölten Körper, der nicht abgewischt werden dürfte, unter andere Leute mische bzw. sich in der Öffentlichkeit bewege. Der Bw. habe zudem durch Vorlage einer vor Kurantritt ausgestellten ärztlichen Bestätigung, in der die Notwendigkeit der Kur belegt worden sei, einen Nachweis der Zwangsläufigkeit dieses Kuraufenthaltes erbracht. Weiters sei bereits am 14. Juni 2006 seitens des Arztes ein "Überweisungsschein für physikalische Behandlungen" an die VGKK ausgestellt worden. Die Krankenkasse habe jedoch einen Kostenersatz mit der Begründung abgelehnt, das Einkommen des Bw. liege über dem doppelten Ausgleichszulagen-Richtsatz von derzeit 1.380,00 €. Daraus gehe hervor, dass der Bw. bei einem Pensionsbezug von weniger als 1.380,00 € einen Rückersatz von 116,00 € bzw. ehemals 1.600,00 S erhalten hätte. Auf Grund der Höhe seines Pensionsbezuges werde dem Bw. aber bereits seit Jahren kein Kostenersatz gewährt. Da bereits ein Kostenersatz für die Kur in Ungarn abgelehnt worden sei und sich an den Einkommensverhältnissen des Bw. nichts geändert hätte, habe der Bw. keinen Grund gesehen, ein weiteres Mal um einen "Ablehnungsbescheid" anzusuchen. Zum Erfordernis, die Reise müsste nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung und nicht lediglich ein Erholungsaufenthalt sein, werde - wie bereits in der Berufung - darauf verwiesen, dass für die Unterkunft aus Kostengründen ein billigeres Hotel als das Kurhotel gewählt worden sei. Aus diesem Grund sei die Kur auch nur vom 26. Jänner 2006 bis 11. März 2006 (richtigerweise: 11. Februar 2006) absolviert worden. Bei einem Gesamtaufenthalt von 21 Tagen könne nicht von einer "Erholungsfahrt" gesprochen werden. Die kurmäßige Tagesgestaltung sei strikt vorgegeben worden. Dass in einem Entwicklungsland wie Sri Lanka noch keine eigene "Therapiekarte" für die täglichen Behandlungen zur Verfügung gestanden habe, müsste nachvollziehbar sein. Die Anordnungen seien daher täglich mündlich erfolgt. Die im Behindertenpass eingetragene 50%ige Behinderung des Bw. sollte eigentlich als Nachweis für das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung ausreichend sein. Und bei einer Krebserkrankung könne wohl nicht davon gesprochen werden, der Kuraufenthalt diene der "Steigerung des Wohlbefindens".
Mit Ergänzungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juni 2008 wurde der Bw. um Aufklärung ersucht, weshalb lediglich eine der drei im Zusammenhang mit der Ayurvedakur vorgelegten Rechnungen (jene des "O., S.L.A.H.G.", vom 11. Februar 2006) auf den Bw. ausgestellt worden sei. Denn die Rechnung von "T.I." vom 28. Februar 2006 nenne als Empfänger die Gattin des Bw. und die betragsmäßig höchste vom LP. Ayurveda-Zentrum sei auf den Bw. und seine Gattin ausgestellt. Da der Bw. die Reise nach Sri Lanka gemeinsam mit seiner Gattin unternommen habe (siehe dazu die Rechnung des Verkehrsbüros über Flug- und Aufenthaltskosten für zwei Personen) werde davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der vom LP. Ayurveda-Zentrum verrechneten Kurkosten auf den Bw. entfielen und dass auch die gekauften Öle, Cremen und Pulver nicht ausschließlich für den Gebrauch des Bw. bestimmt wären. Zudem wurde der Bw. gebeten, eine Kopie seines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vorzulegen, da in diesem im Unterschied zum Behindertenpass aufgezeigt werde, in welchem Ausmaß welche Erkrankung für seine 50%ige Erwerbsminderung ursächlich sei. Dies sei deshalb erforderlich, weil laut Aktenstand die Erwerbsminderung des Bw. durch die Prostatakarzinomerkrankung bedingt sei, seitens des LP. Ayurveda-Zentrums aber Beratungshonorare für Leiden/Erkrankungen wie Diabetes, hoher bzw. niedriger Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus, etc. in Rechnung gestellt worden seien. Ohne Anrechnung des Selbstbehaltes könnten jedoch nur Heilbehandlungskosten berücksichtigt werden, die nachweislich unmittelbar mit der die Behinderung begründenden Krankheit zusammenhingen. Der Bw. wurde weiters um Aufklärung ersucht, weshalb die Kurdauer laut Rechnung zwölf Tage betragen habe, die Kurleistungen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 17 Tagen in Anspruch genommen wären (zwischen dem 26. Jänner und dem 11. Februar). Zudem wurde um Mitteilung gebeten, welche Aktivitäten während der nicht der Ayurvedakur vorbehaltenen Tage des drei Wochen umfassenden Aufenthalts in Sri Lanka unternommen worden seien. Der Unabhängige Finanzsenat brachte dem Bw. überdies zur Kenntnis, aus seiner Sicht gehe aus der Rechnung des LP. Ayurveda-Zentrums nicht hervor, dass die dortigen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt seien. Angeführt werde lediglich, dass die Kur ärztlich verordnet worden sei (ohne Nennung eines Arztes) und der Preis Beratungshonorare für unterschiedlichste körperliche Störungen beinhalte. Es werde nicht einmal angegeben, welche der seitens dieses Zentrums angebotenen Kuren in Anspruch genommen worden seien. Laut einer Internetrecherche umfasse das Angebot im Winter (1.11.-30.4.) folgende Ayurvedakuren, wobei es sich bei allen Kuren um "Panchakarma Ayurveda Kuren" handle: Wellness Pur (6 Tage), Wellness & Beauty (10 Tage), Intensiv Kur (12 Tage/18 Tage), Beauty & Vital (10 Tage), Schlank & Gesund (12 Tage), Schlafen & Heilen (12 Tage) und Zellulitis Behandlung (10 Tage). Auch seien bezüglich der im "O., S.L.A.H.G", sowie im "T.I. " erworbenen Präparate keine ärztlichen Verordnungen vorgelegt worden. Der Bw. wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und sofern vorhanden, entsprechende Unterlagen nachzureichen.
Hinsichtlich der den Bw. betreffenden Aufwendungen für die Ungarnkur, die seitens des Finanzamtes als im Zusammenhang mit der Behinderung stehend ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden seien, wurde Folgendes mitgeteilt: Auf dem beigebrachten Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung", mit der eine Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen worden sei, sei als Diagnose angeführt "Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich). Sofern aus dem beizubringenden Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens daher nicht hervorgehe, dass nicht nur die Prostatakarzinomerkrankung, sondern auch die diagnostizierten Krankheiten für die Erwerbsminderung des Bw. ursächlich seien, würden die Kosten für die Ungarnkur nur unter Anrechnung des Selbstbehaltes anerkannt. Die Berechtigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Abänderung eines Bescheides ergäbe sich aus § 289 Abs. 2 BAO.
Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides sei auch hinsichtlich jener Aufwendungen beabsichtigt, die der Bw. nach seinen Angaben für seine Gattin getragen habe und die das Finanzamt unter Anrechnung eines Selbstbehaltes zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt habe. Dazu werde angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, GZ. 85/14/0049, klar zum Ausdruck bringe, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden könne, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Beziehe die Ehegattin eigene Einkünfte, so sei primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens beziehe, sei der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen. Im vorliegenden Fall habe das Familieneinkommen im Jahr 2006 38.278,30 € betragen, wobei der Gattin des Bw. angesichts ihres 40%igen Unterhaltsanspruches ein Anteil von 15.311,32 € am verfügbaren Einkommen zugestanden habe. Die Unterhaltsverpflichtung des Bw. errechne sich aus der Differenz zwischen dem 40%igen Anteil und den eigenen Einkünften seiner Gattin in Höhe von 10.211,64 € und habe somit 5.099,68 € betragen. Werde die Unterhaltsverpflichtung des Bw. in Höhe von 5.099,68 € in Relation zum 40%igen Anteil gestellt, so ergebe dies einen Anteil von 33,31%. Das der Gattin des Bw. zur Verfügung stehende Familiennettoeinkommen (15.311,32 €) entfalle somit zu 33,31% auf den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch in Höhe von 5.099,68 €. Dementsprechend sei auch die Unterhaltsverpflichtung des Bw. hinsichtlich der für seine Gattin aufgewendeten Krankheits- und Kurkosten zu aliqotieren und lediglich im Ausmaß von 33,31% von den geltend gemachten 3.266,14 €, das seien 1.087,95 €, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (siehe dazu auch die Entscheidung des UFS vom 31. März 2008, RV/1253-W/07).
Berechnung des zu berücksichtigenden Betrages
Ihre Pensionsbezüge abzüglich Lohnsteuer | 27.321,33 € (30.674,12 € - 3.352,79 €) |
Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich darauf entfallender Einkommensteuer | 745,33 € (849,72 € - 104,39 €) |
Ihr Gesamtverfügungsbetrag | 28.066,66 € |
Pensionsbezüge Ihrer Gattin abzüglich Lohnsteuer | 9.361,92 € (9.361,92 € - 0,00 €) |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ihrer Gattin abzüglich darauf entfallender Einkommensteuer | 849,72 € (849,72 € - 0,00 €) |
Gesamtverfügungsbetrag Ihrer Gattin | 10.211,64 € |
Summe Verfügungsbetrag | 38.278,30 € |
davon 40% | 15.311,32 € |
abzüglich Verfügungsbetrag Gattin | 10.211,64 € |
Differenzbetrag | 5.099,68 € (33,31% von 15.311,32 €) |
außergewöhnliche Belastungen Ihre Gattin betreffend | 3.266,14 € |
33,31% von 3.266,14 € | 1.087,95 € |
Zum Vorbringen des Bw., im Protokoll der Lohnsteuertagung 2002 des BMF (Rz 903 der LStR 2002) werde festgestellt, eine Ayurveda-Kur stehe unter ärztlicher Aufsicht und während der Dauer der Kur sei kaum die Möglichkeit einer anderweitigen Freizeitgestaltung gegeben, wurde Folgendes mitgeteilt: Im Rahmen von Lohnsteuertagungen würden Lösungsansätze für Rechtsfragen, die aus der Sicht der Tagungsteilnehmer durch die Rechtssprechung der Höchstgerichte noch nicht eindeutig geklärt worden seien, erstellt. Darüber werde ein Protokoll angefertigt. Da es sich bei einer Ayurvedakur nicht um eine schulmedizinische Behandlungsmethode, sondern um eine alternativmedizinische Therapie handle, sei fraglich gewesen, ob diesen Kosten nicht von vorneherein die Eignung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 abzusprechen sei. An Hand eines konkreten Beispieles bzw. Einzelfalles, nämlich einer 10tägigen Kur, die auf Grund umfangreicher Behandlungen kaum die Möglichkeit anderer Freizeitgestaltungen geboten habe, sei festgestellt worden, dass auch diese Kosten ebenso wie schulmedizinische Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden könnten. In der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 29. März 2007 seien diese Voraussetzungen aufgezählt worden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werde. Aus dem Protokollinhalt könne aber nicht der Schluss gezogen werden, jede Ayurvedakur stünde unter ärztlicher Aufsicht und biete keine Möglichkeit anderer Freizeitgestaltung. Abgesehen davon hätten Lohnsteuerrichtlinien keinen Gesetzescharakter und seien daher als interne Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zwar für Finanzämter, nicht aber für den Unabhängigen Finanzsenat rechtlich bindend.
Im Antwortschreiben vom 3. Juli 2008 nahm der Bw. wie folgt Stellung:
Ayurvedakur
Sämtliche in diesem Zusammenhang ausgestellten Rechnungen beträfen ausschließlich den Bw., auch wenn im Adressfeld zusätzlich oder einzig die Gattin des Bw. angeführt würden. Bei der Rechnung des LP. Hotels werde bereits durch den Rechnungsbetrag von 1.005,00 € aufgezeigt, dass die Kur lediglich von einer Person in Anspruch genommen worden sei. Denn ähnliche Kuren in Europa kosteten zwischen 2.000,00 € und 4.000,00 €. Entgegen der im Ergänzungsersuchen zum Ausdruck gebrachten behördlichen Ansicht habe die Kur zudem unter ärztlicher Leitung und Aufsicht gestanden. Dies sei aus der beigelegten Infoschrift zu entnehmen.
Infoschrift (Auszug)
"Sehr geehrter Ayurveda-Gast,
das Ayurveda-Team unter Leitung von Dr. A. heisst Sie herzlich willkommen zur Ayurveda-Kur. Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Kur und einen unvergesslich schönen Urlaub.
Nachdem Sie sich von der Anreise erholt haben, bitten wir Sie ins Ayurveda-Kurzentrum in den 2. Stock zu kommen. An der Rezeption des Kurzentrums möchten wir Ihnen gerne ausführliche Informationen für Ihre Ayurveda-Kur übergeben und Sie bitten, die Anmeldung zur Kur auszufüllen. Bei dieser Gelegenheit geben wir Ihnen den Termin zur ersten ärztlichen Untersuchung. Bei einer Vital- oder Intensiv-Kur untersucht Sie unser Chef-Arzt Dr. A., bei einer Wellness- oder Schlankheitskur unsere Senior-Ärzte Herr Dr. S. oder Frau Dr. B.
Unser Ayurveda-Gästebetreuer Herr C. steht Ihnen an fünf Tagen in der Woche von 12.00 bis 20.00 Uhr auf der Terrasse des Ayurveda-Restaurants zum Gespräch zur Verfügung und gibt Ihnen Auskunft und Informationen in deutscher Sprache zum Ablauf Ihrer Ayurveda-Kur. Herr R. und Herr P. sind für die Übersetzungen bei den ärztlichen Untersuchungen zuständig."
Wie aus der übermittelten Kopie des LP.-Kataloges entnehmbar sei, sei zudem - entgegen der behördlichen Internetrecherche - nur die originalgetreue traditionelle "Intensivkur" eine Panchakarmakur. Die Kur habe deshalb 17 und nicht 12 Tage gedauert, weil einerseits während der zwei Wochenenden keine Behandlungen durchgeführt worden seien und andererseits am 1. Tag die ärztlichen Untersuchungen erfolgten. Da die bis zu 8x täglich verabreichten Anwendungen sehr anstrengend gewesen seien, hätten keine besonderen weiteren Aktivitäten unternommen werden können. Dies hätte sich positiv auf die übrigen im Attest des Allgemeinmediziners angeführten Krankheiten des Bw. ausgewirkt. Hinsichtlich des behördlichen Vorhalts, es seien für die im "O., S.L.A.H.G", sowie im "T.I." erworbenen Präparate keine ärztlichen Verordnungen vorgelegt worden, werde angemerkt, es sei schon mühsam genug gewesen, eine maschinengeschriebene Rechnung zu erhalten. Zudem hätten die Schriftzeichen aus Sri Lanka von der Behörde nicht entziffert werden können. Überdies würden die Rezepte der Ärzte auch von inländischen Apotheken einbehalten werden und der Kunde erhalte lediglich einen Kassazettel. Bezüglich der Rechnung von "T.I." wurde ergänzend angemerkt, sollte tatsächlich Moskitocreme auch von der Gattin des Bw. verwendet worden sein, könnte der Rechnungsbetrag von 66,43 € halbiert werden. Die steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für die Ayuryeda-Kur berechneten sich daher wie folgt:
Rechnung | Betrag |
L.P. Ayurveda-Zentrum | 1.005,00 € |
Osuuyana | 308,00 € |
The Island (50%) | 33,00 € |
Verkehrsbüro (50%) | 1.774,00 € |
3.120,00 € |
Zum Ersuchen auf Vorlage einer Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens führte der Bw. aus, es sei lobenswert, wenn krebskranken Leuten die 50%ige Erwerbsminderung abgesprochen werde, obwohl ein Behindertenpass vorgelegt worden sei. Das zeuge von der sozialen Verpflichtung der Behörde gegenüber seinen Kunden. Für einen unbedarften Steuerzahler hingegen schaue es beinahe so aus, als ob der Unabhängige Finanzsenat entgegen den Weisungen des BMF an die Finanzämter "eine eigene Suppe kochen wolle oder dürfe". Der Bw. besitze lediglich den Behindertenpass für die 50%ige Erwerbsminderung wegen der Prostataerkrankung und habe keinen weiteren zusätzlichen Bescheid des Bundessozialamtes.
Aufwendungen für die Gattin des Bw.
Zu den Ausführungen im Ergänzungsersuchen, der Bw. könnte Krankheitskosten seiner Gattin lediglich im Ausmaß seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wurde Folgendes entgegnet: Bei einer Rente unter der Mindestgrenze von monatlich brutto 570,85 € abzüglich Sozialversicherung in Höhe von 28,26 €, somit netto 542,59 € (siehe dazu den übermittelten Kontoauszug), gehöre die Gattin des Bw. zu jenen 12% der Österreicher, denen "manifestierte Armut" zugestanden werde. Das sei dann eben das "Wohlergehen der Österreicher", das in den Medien feilgeboten werde. Um eine Kur zu bezahlen, müsste die Gattin des Bw. die Renten eines halben Jahres aufwenden. Ebenso peinlich sei es, wenn einer Rentnerin von unserer Sozialversicherungsanstalt innerhalb von fünf Jahren maximal zweimal ein Auslandskurpauschale in Höhe von 84,00 € zugesprochen werde. Alle übrigen Kurkosten hätte die Gattin des Bw. selbst zu tragen gehabt. Für unseren angeblichen Sozialstaat sei es eigentlich deprimierend, wegen solcher angeblicher "Bagatellen" so viel Zeit aufwenden zu müssen.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob Aufwendungen (Behandlungs-, Aufenthalts- und Flugkosten) für eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka als außergewöhnliche Belastungen steuerliche Berücksichtigung finden können oder ob es sich hierbei um steuerlich nicht beachtliche Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Ayurveda-Kur
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Ver-mögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. steht einem Steuerpflichtigen, der durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung außergewöhnliche Belastungen hat und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß § 35 Abs. 3 leg.cit. beträgt der Freibetrag bei einer 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit 243 € jährlich.
Neben dem Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Kürzung um den Selbstbehalt können nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arztkosten, Spitalskosten, Therapiekosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren) im nachgewiesenen Ausmaß geltend gemacht werden.
Der Bw. hat als Beweis für die medizinische Notwendigkeit der Ayurveda-Kur ein Attest eines Allgemeinmediziners (Gemeinde- und Sportarzt) mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
"Diagnosen: rez. Gastorenteritiden, Z.n. radikaler Prostatovesikulektomie bei lokoreginärem Prostatakarzinom, veg. Dystonie, Bronchopneumonisches Infiltrat, Dorsolumbalgien.
Ergänzend wird eine Ayurvedakur in Sri Lanka sowie eine Heilkur in H./Ungarn empfohlen, da sie zur Behandlung der Krankheiten des Bw. von Nutzen ist."
Der Bw. weist auch darauf hin, dass dieser Allgemeinmediziner einen Überweisungsschein an den Sozialversicherungsträger ausgestellt hat. Mit diesem in den Akten befindlichen Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung" wurde eine Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen. Als Diagnose wurde angeführt "Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenksveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich). Verschrieben wurden 10 Massagen á 30 Minuten, 10 Stangerbäder und 10 Moorbäder durchzuführen je 2x wöchentlich. Ein Kostenersatz wurde seitens der Krankenkasse auf Grund der Höhe des Einkommens des Bw. abgelehnt. Ein Überweisungsschein für eine Ayurveda-Kur existiert nicht. Der Bw. hat dies damit begründet, dass er, nachdem bereits die Kur in Ungarn nicht genehmigt worden sei und sich an seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert habe, er nicht nochmals um einen "Ablehnungsbescheid" angesucht habe. Er vertritt aber die Meinung, dass ihm bei einem geringeren Pensionsbezug (unter 1.380,00 €) seitens der VGKK ein Rückersatz gewährt worden wäre.
Der Bw. vertritt weiters die Auffassung, durch Beibringung der Rechnung des Hotels LP. sei der Nachweis erbracht worden, dass die Ayurveda-Kur unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung erfolgt sei. Denn dieser Rechnung sei nicht nur zu entnehmen, dass alle Anwendungen unter Aufsicht und über Anordnung des Kurdoktors durchgeführt worden seien, auch die Kosten für die Konsultationen und Verschreibungen dieses Arztes seien in englischer Sprache im Preis aufgeführt. Überdies sei die kurmäßige Tagesgestaltung strikt vorgegeben worden. Die Anordnungen seien täglich mündlich erfolgt, denn in einem Entwicklungsland wie Sri Lanka stünden keine eigenen "Therapiekarten" für die täglichen Behandlungen zur Verfügung. Vorgelegt wurden die folgenden Rechnungen in englischer Sprache:
Rechnung des "LP. Ayurveda-Zentrums" vom 13. Februar 2006 ausgestellt auf den Bw. und seine Gattin für eine zwölftägige Ayurveda-Kur
"Sie haben die original traditionelle Panchakarma Ayurveda Kur erhalten, wie von den Ärzten verordnet. Der Preis beinhaltet Beratungshonorare für medizinisch spezielle Leiden/Erkrankungen wie Diabetes, hoher bzw. niedriger Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus, etc.. Die Leistungen wurden vom 26. Jänner 2006 bis zum 11. Februar 2006 in Anspruch genommen. In Rechnung gestellt wurde ein Gesamtbetrag von umgerechnet 1.005,00 €. Die Barzahlung erfolgte am 13. Februar 2006."
Rechnung des "O., S.L.A.H.G" vom 11. Februar 2006 ausgestellt auf den Bw. über die Gesamtsumme von umgerechnet 308,00 €
Agnimula-Sirup gegen Darmpolapse und Hämorrhoiden
Aloe/Königskokosöl ("Sihil") gegen Verbrennungen
Kräuterhautöl gegen Neurodermitis, Kopfweh und Hautekzeme
Diabetes-Tabletten auf der Basis von Kräutern gegen Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit)
"Needra" gegen Schlaflosigkeit
Sandelholzöl gegen Hautunreinheiten
Rechnung von "T.I." vom 28. Februar 2006 ausgestellt auf die Gattin des Bw. über die Gesamtsumme von umgerechnet 66,43 €
1x Königskokosöl
1x Grünölbalsam
1x "Ariata"-Tonikum
1x Kräuterzahnpulver
1x Zitronellcreme
1x "Salacia/Diabetes
Im Zuge eines seitens des Unabhängigen Finanzsenates durchgeführten Vorhalteverfahrens (siehe dazu oben) führte der Bw. zudem ergänzend aus, er habe die vom LP. Hotel angebotene "Intensiv Kur" in Anspruch genommen. Der Bw. übermittelte überdies eine Infoschrift des Hotels, aus der hervorgeht, dass vor Kurantritt eine ärztliche Untersuchung erfolgte. Beigebracht wurde weiters eine Kopie des "L.P. Kataloges", die sich allerdings auf den Sommer 2001, genauer auf den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober dieses Jahres bezieht, während die zu beurteilende Kur im Jahr 2006 durchgeführt wurde. In dieser Kopie wird angeführt, dass bei einer Ayurveda-Intensiv-Kur täglich bis zu 8 Kuranwendungen erfolgen, 2x täglich Heilmitteln ausgegeben werden und nicht nur eine ärztliche Vorab- sondern auch eine Abschlussuntersuchung erfolgt. Der Unabhängige Finanzsenat hat zur Klärung des Sachverhalts weitere Internetrecherchen durchgeführt, deren Ergebnisse im Folgenden dargestellt werden:
LP. Hotel
www."b.w..de/Lanka":
"Gegenüber einer buddhistischen Mönchsinsel liegt das Hotel an einem breiten Sandstrand nahe der Mündung des Bentotaflusses. Die Gäste haben Zutritt zum Tempel - Ayurveda mit Segen. Die deutsche Hotelleitung ist mit den hohen Ansprüchen europäischer Gäste bestens vertraut. Die singhalesische Gastfreundschaft und das sanftmütige einheimische Personal machen aus dem Aufenthalt einen kleinen Traum. Manches prominente Gesicht legt sein Wohlbefinden in die Hände des leitenden Ayurveda-Arztes Dr. U. und seines Ärzte- und Therapeutenteams. Deutschsprachige Ayurveda-Beratung und Vorträge vermitteln Einblick in das ayurvedische Wissen. Vom Schnuppertag bis zur mehrwöchigen Kur und Behandlung von Gesundheitsstörungen, wie Burnout-Syndrom, Schlafstörungen und Gewichtsproblemen kann die Theorie in der Praxis erfahren werden. Im Ayurveda-Restaurant sind speziell und frisch zubereitete ayurvedischen Gerichte mit tropischen Früchten kunstvoll präsentiert. Helle, freundliche und geräumige Zimmer bieten allen Komfort und unterstützen die Suche nach Ruhe."
"www.lp.com " (Auszug):
"Wir bieten sonnenhungrigen Urlaubern nicht nur die Annehmlichkeiten eines Komforthotels mit herrlicher Umgebung am Palmenstrand, sondern auch regenerierende Ayurveda-Kuren. Kururlaub ist das Konzept unseres Hauses: Während des Urlaubs etwas zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tun, Regeneration und Vitalisierung zu erlangen. Das Konzept kommt an. Fast alle namhaften Reiseveranstalter im deutschsprachigen Raum bieten Ayurveda-Kururlaub im L.P. an. Helle und komfortable Behandlungsräume mit hohem Anspruch an Hygiene und Sauberkeit stehen ca. 90 Kurgästen zur Verfügung. Das deutsche Management und ein hervorragendes Team von Ayurvedaärzten, unterstützt von mehr als 80 Therapeuten und Mitarbeitern, sind um Ihr Wohlergehen bemüht. Unterschiedlichste Kur-, Wellness- und Beautyprogramme stehen zur Auswahl."
"Wir möchten Sie einladen, in die ungewöhnliche Welt der Ayurveda-Medizin. 5.000 Jahre Tradition stehen hinter dieser alten Volksmedizin. In Indien und Sri Lanka werden noch heute circa 70 Prozent der Bevölkerung mit Ayurveda behandelt, eine Jahrtausende bewährte und geprüfte Medizin, die nur die in der Natur vorkommenden Heilmittel benutzt. Es ist eine Medizin, die vollständig ohne Chemie auskommt. Gesundheit bedeutet Harmonie zwischen Körper, Geist und Seele. Ayurveda bringt Körper und Seele wieder ins Gleichgewicht. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ist seit jeher Ziel des Ayurveda. Wenn Sie vorbeugend schädliche Einflüsse auf Ihren Körper und Ihre Seele vermeiden, dann können Sie Ihre Gesundheit lange erhalten. Im L.P. haben wir alle Voraussetzungen geschaffen, Sie "gesund zu verwöhnen". Unser deutsches Hotelmanagement garantiert einen First Class Service. Es steht ein vorbildliches Kurzentrum mit einem qualifizierten Ayurveda-Ärzteteam sowie 90 Mitarbeitern (Therapeuten, Kräuterköchen etc.) zur Verfügung. Die Behandlungsräume für die diversen Massagen, Inhalationen, Bäder, Akupunktur und ärztliche Konsultationen sind mit dem höchsten Anspruch an Hygiene stilvoll und zweckmäßig eingerichtet. Sanfte meditative Musik erklingt aus dem Hintergrund, Blütendüfte stimulieren die Sinne. In der Kräuterküche werden für cirka 150 Bäder, Dampfbäder und Inhalationen täglich jeweils bis zu 18 verschiedene Heilkräuter aufgekocht. In der Ayurveda-Apotheke werden zweimal täglich ca. 500 verschiedene Heilmittel nach Anweisungen unserer Ayurveda-Ärzte zubereitet. Aus etwa 90 verschiedenen Heilmitteln wählen diese die Medikamente und Massageöle individuell nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Gastes aus. Eine eigene Planungsabteilung sorgt dafür, dass die täglich bis zu 500 Behandlungstermine den ayurvedischen Regeln und soweit wie möglich den Wünschen der Kurgäste entsprechen. Ein Optimum an Qualität und Service. Wir legen Wert darauf, dass Sie sich ganz individuell betreut fühlen."
Eine echte Ayurveda-Kur muss auf dem Fundament der Jahrtausende bewährten theoretischen und praktischen Erkenntnisse des Ayurveda stehen mit den entscheidenden Säulen, die das ganzheitliche Konzept einer Ayurveda-Kur darstellen. Diese "Säulen" sind: Die Qualifikation des Ayurveda-Arztes, die Behandlungsmethoden (diverse Massagen mit heilkräftigen Ölen und Bäder mit heilkräftigen Kräutern), die ayurvedischen Heilmittel, die ayurvedische Ernährung und das Verhalten des Kurgastes während der Kur und danach. Bei Ankunft werden unsere Ayurveda-Kurgäste durch einen kurzen schriftlichen Wegweiser informiert. An der Ayurveda-Rezeption erhalten Sie weitere detaillierte Informationsbroschüren zum Kurverlauf und zur ayurvedischen Ernährung. An unserer Teestation bieten wir Ihnen neben dem traditionellen Ceylon Tee verschiedene Kräutertees an, die Ihre Gesundheit fördern. Das Management unseres Kurzentrums steht Ihnen auf Wunsch jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Eine Ayurveda-Infothek hält für Sie die wichtigsten Informationen zur Ayurveda-Kur bereit. In regelmäßigem Rhythmus werden Sie von unseren Ärzten/innen untersucht, die Ihnen auch gerne alle Fragen zur Kur und zu Ihrer Gesundheit beantworten. Zur Abschlussuntersuchung geben wir Ihnen schriftliche, persönliche Ernährungsempfehlungen mit auf den Weg, damit Sie den Kurerfolg so lange wie möglich erhalten können. Sei es, dass Sie sich nur mit einer Wellnesskur vom Alltagsstress erholen, um zu mehr Vitalität zu gelangen oder mit unserer Intensivkur etwas Entscheidendes für Ihre Gesundheit tun wollen - im LP. finden Sie bestimmt das Richtige. Sie werden sich bei uns wohl fühlen wie lange nicht mehr und das gilt auch für Ihren Partner, der eventuell nicht an der Ayurveda-Kur teilnimmt. Das LP. bietet selbstverständlich allen Gästen einen unvergesslich schönen Urlaub, in dem es an nichts mangelt. Selbstverständlich können bei uns auch Einzelbehandlungen in Anspruch genommen werden. Genau das Richtige zur Ergänzung Ihrer gebuchten Kur sowie für Gäste, die Ayurveda zum ersten Mal kennen lernen wollen. Oder für Begleitpersonen, die keine Kur in Anspruch nehmen, jedoch die eine oder andere Anwendung zum Wohlfühlen genießen möchten. Allerdings ist für einige unserer Behandlungen ein vorhergehendes Gespräch mit unseren Ärzten unabdingbar."
Intensivkur 12 Tage/18 Tage:
Ärztliche Anfangskonsultation, Wöchentlich Konsultationen, Abschlusskonsultation, Meditation & Yoga, Beachwalk, Täglich ayurvedische Heilmittel, Ernährungsberatung
ca. 60 bzw. 90 Anwendungen: Kopfmassagen, Gesichtsmassagen, Ganzkörper-Synchronmassagen, Ölstrahl Kopfbehandlungen, Öl-Kräuterreismassagen, Intensivmassagen, Akupunktur, Darmreinigung, Einläufe bei Bedarf, Nasen- / Stirnhöhlenreinigung, Augen- und Ohrenbehandlungen, Kräuterinhalationen, Kräuter-Dampfbäder, Kräuterbäder, Blütenbad.
Bei Bedarf gegen Aufpreis: Spezialbehandlungen, Spezialmassagen
Die Intensiv-Kur umfaßt alle traditionell bewährten Anwendungen auf der Grundlage der Panchakarma Kur. Zunächst werden Sie von unserem Arzt untersucht. Er wird dann die Behandlungen gemäss Ihrem Gesundheitszustand verordnen, und mit Ihnen den Therapieplan besprechen. Zusammen mit unserer ayurvedischen Ernährung und den ayurvedischen Heilmitteln entgiften und vitalisieren Sie Ihren Körper. Damit fördert diese Kur Ihre Gesundheit, verschafft Ihnen neue Lebenskraft, belebt Ihre Abwehr- und Selbstheilungskräfte und erhält die Funktionsfähigkeit von Körper und Geist bis ins hohe Alter. Mit unserer Meditation, dem Yoga und den Bewegungstherapien steigern Sie zusätzlich den Wohlfühleffekt.
Ayurvedische Heilmittel
"www.w..ch" (Auszug):
Agnimul-Sirup: besteht aus Bienenhonig und Kräutersubstanzen gegen jede Erschwerung von Hämorrhoiden, bei Blutungen, Darmpolapse, Verstopfung und Wunden.
Sihil Sonnen - Öl (Aloes, Königskokosöl und Lemon): Ein zierliches Häutchen von Sihil Sonnenöl schützt die Haut von Sonne und bewahrt die Feuchtigkeit der Haut. Ohne Verbrennungen wird die Haut braun.
Kräuterhautöl: Ist hoch wirksam durch Aloera, Rotsandelholz und anderen Juckreiz stillenden Substanzen gegen Hautkrankheiten wie Neurodermitis, Schuppenflechte, Kopfhautekzeme, Sonnenallergie.
Herbal Diabetes Tabletten: Besonders geeignet bei Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit).
Needra: Sehr gut geeignet gegen Schlaflosigkeit, Augenentzündung und trockene Augen. Bei Augenentzündungen auch auf den Fußsohlen einmassieren.
Sandelholz - Öl: Zur Schönheitspflege gegen Falten, Narben, trockene und schuppige Haut. Wirkt rasch gegen Zellulitis.
Grünöl: Hilft gegen Migräne.
Areata-Tonikum: Gegen Haarausfall
Kräuter - Zahnpulver: Für weisse Zähne und gesundes Zahnfleisch.
Zitronell-Creme: Produkt zum Vertreiben von Insekten (Moskitos, Mücken, Fliegen usw.)
Salacia: pflanzliches Mittel gegen Diabetes
Aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass er die vom LP. Hotel angebotene "Intensiv Kur" in Anspruch genommen hat. Da die Kosten dieser Kur auf der Website des Hotels für das Jahr 2008 mit 1.264,00 € angegeben werden, wird zudem als erwiesen angesehen, dass der dafür vom Bw. geltend gemachte Aufwand (1.005,00 €) ausschließlich ihn selbst betraf. Insbesondere auf Grund des beigebrachten Attests werden auch die massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bw. (rez. Gastorenteritiden, Z.n. radikaler Prostatovesikulektomie bei lokoreginärem Prostatakarzinom, veg. Dystonie, Bronchopneumonisches Infiltrat, Dorsolumbalgien), als erwiesen angesehen. Ebenso wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Ayurveda-Behandlungen in Sri Lanka einen positiven Einfluss auf den Allgemeinzustand des Bw. gehabt haben. Dies lässt aber nicht automatisch den Schluss zu, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch steuerlich abzugsfähig sind. Während beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilbehelfe (Prothesen, Gehbehelfe, etc.) generell als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, werden im Zusammenhang mit Krankheiten stehende Reisen nur unter bestimmten Voraussetzungen als zwangsläufig betrachtet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass sich gerade bei solchen Reisen die Abgrenzung zu der steuerlich unbeachtlichen privaten Sphäre schwierig gestaltet. Da der Allgemeinheit Kosten der privaten Lebensführung durch Anerkennung als außergewöhnliche Belastung und dadurch gegebener steuerlicher Wirksamkeit jedoch keinesfalls überbürdet werden sollen, wurden auf der Grundlage einer umfangreichen Rechtsprechung für abgabenrechtlich beachtliche ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich krankheitsbedingte Reisen strenge Vorgaben aufgestellt. Danach muss die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheinen. Überdies müssen die Behandlungen unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen und der Tagesablauf muss kurmäßig geregelt sein. Weiters ist ein vor Kurantritt ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem die Notwendigkeit, die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ersichtlich sind, oder ein Nachweis über den Erhalt eines Zuschusses seitens eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung zu erbringen.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates geht aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht hervor, dass die Ayurveda-Kur in Sri Lanka zur Heilung oder Linderung der diagnostizierten Krankheiten notwendig ist. Denn in diesem Gutachten wird die Absolvierung einer solchen Kur lediglich empfohlen. Auch findet sich keine Angabe über die Kurdauer. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass andere Behandlungen, die vor Ort durchgeführt werden könnten, nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheinen. Ein Vergleich der laut Rechnung des "L.P. Ayurveda-Zentrums" im Rahmen der Kur behandelten Erkrankungen (Diabetes, hoher bzw. niedriger Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, Darmstörungen, Rheumatismus, etc.) mit den seitens des Allgemeinmediziners diagnostizierten Krankheiten (rez. Gastorenteritiden, Z.n. radikaler Prostatovesikulektomie bei lokoreginärem Prostatakarzinom, veg. Dystonie, Bronchopneumonisches Infiltrat, Dorsolumbalgien) zeigt überdies mit Ausnahme der Darmstörungen und der veg. Dystonie keine Übereinstimmung. Es ist daher auch nicht offenkundig, welche der nachgewiesenen Krankheiten des Bw. mittels der verabreichten Behandlungen (laut Homepage: Massagen, Einläufe, Inhalationen, Akupunktur, Bäder, Verabreichung ayurvedischer Heilmittel, Medidation, Yoga; Beachwalk und Ernährungsberatung genannt) geheilt werden sollten bzw. ob überhaupt eine Heilbehandlung vorliegt. Gerade bei alternativen Behandlungsmethoden, zu denen Ayurvedabehandlungen zählen, ist aber ein Nachweis dafür, dass es sich nicht lediglich um eine der Erhaltung und Förderung der Gesundheit dienende präventive Therapie handelt, unabdingbar (siehe dazu UFS 2.2.2004, RV/1722-W/03 und UFS 3.10.2005, RV/0843-L/04, beide Entscheidungen betreffen eine Ayurveda-Kur in Sri Lanka; UFS 9.11.2006, RV/0378-W/05, betreffend Ayurveda-Kur in den USA). Mangels bewiesener medizinischer Notwendigkeit und damit der Zwangsläufigkeit der Ayurvedatherapien konnten daher weder die Aufenthalts- und Flugkosten noch die Behandlungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Bezüglich der geltend gemachten ayurvedischen Heilmitteln wurde trotz Aufforderung weder eine ärztliche Verordnung beigebracht noch auf andere Weise die medizinische Notwendigkeit dieser Mitteln dargelegt. Soweit es sich dabei um Waren des täglichen Bedarfes handelt (Mittel gegen Insekten, Haarausfall, Sonnenschutzmittel sowie Pulver für weisse Zähne und gesundes Zahnfleisch; siehe dazu oben) ist eine steuerliche Berücksichtigung bereits wegen des Mangels der Außergewöhnlichkeit der Kosten ausgeschlossen. Bei jenen Präparaten, denen eine medizinische Wirksamkeit zugesprochen wird (Mittel gegen Neurodermitis, Augenentzündung, Schuppenflechte, Diabetes Mellitus, Migräne, etc., siehe dazu oben), liegt überwiegend nicht einmal eine ärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass der Bw. an diesen Krankheiten leidet. Mangels des bei Mitteln der Alternativmedizin erforderlichen objektiv nachprüfbaren Nachweises ihrer Eignung als Heilmittel für den Bw. war daher deren Zwangsläufigkeit zu verneinen und somit eine steuerliche Anerkennung dieser Kosten nicht möglich (siehe dazu UFS 15.5.2006, RV/1733-W/05; UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).
Gesamthaft war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Kur in Ungarn
Das Finanzamt hat die den Bw. betreffenden Aufwendungen für die Ungarnkur als im Zusammenhang mit der Behinderung stehend ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten, dass ein solcher Zusammenhang für ihn nicht erkennbar ist. Denn während laut Akten für die 50%ige Erwerbsminderung des Bw. die Prostatakarzinomerkrankung ursächlich ist, wird auf dem beigebrachten Überweisungsschein für eine "physikalische Behandlung", mit der eine Zuweisung für den Kurort H./Ungarn ausgesprochen wurde, als Diagnose Folgendes angeführt: "Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich). Der Bw. wurde unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO aufgefordert, durch Vorlage des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens nachzuweisen, dass nicht nur die Prostatakarzinomerkrankung, sondern auch die diagnostizierten Krankheiten für die Erwerbsminderung des Bw. ursächlich sind. Eine solche Vorlage ist nicht erfolgt. Der Bw. hat dies damit begründet, dass er lediglich den Behindertenpass für die 50%ige Erwerbsminderung wegen der Prostataerkrankung besitze, aber keinen weiteren zusätzlichen Bescheid des Bundessozialamtes.
Bei dem Behindertenpass handelt es sich um keinen Bescheid, sondern um eine amtliche seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Antrag ausgestellte Bescheinigung. Sofern nicht eine Zusatzeintragung im Behindertenpass beantragt wird (z.B. Passinhaber ist Diabetiker, sehbehindert, etc.) ist daraus lediglich der Grad der Behinderung bzw. der Minderung der Erwerbstätigkeit zu ersehen, nicht aber die Ursachen für die Erwerbsminderung. Im Verfahren auf Ausstellung des Behindertenpasses ergeht allerdings ein ausführliches Gutachten, in dem die für die Erwerbsminderung ursächlichen Erkrankungen aufgegliedert werden.
Der Unabhängige Finanzsenat stimmt dem Bw. insofern zu, als er vorbringt, er habe keinen Bescheid des Bundessozialamtes. Denn wie Erhebungen ergaben, wird ein solcher im Allgemeinen nicht erstellt. Anzufordern und vorzulegen wäre vielmehr das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens gewesen. Da das Vorbringen des Bw., Ursache seiner 50%igen Erwerbsminderung sei ausschließlich seine Prostataerkrankung, mit dem Akteninhalt in Einklang steht, wird dieses als glaubhaft erachtet, sodass sich weitere Erhebungen erübrigen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung - ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß § 4 der auf Grund der §§ 34 und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen. Diese Rechtsansicht wird nicht nur vom Unabhängigen Finanzsenat, dem Verwaltungsgerichtshof und der Lehre vertreten (z.B. Doralt, EStG, § 35 Tz 9 und Tz 17, mit entsprechenden Judikaturhinweisen; UFS 27.7.2007, RV/0472-K/06; UFS 27.9.2006, RV/0006-G/06; UFS 1.6.2005, RV/1579-W/04), sondern auch vom BMF (siehe dazu LStR 2002, Rz 844, welche als Beispiel Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten nennen).
Dass dem Bw. auf Grund seiner Prostataerkrankung eine 50%ige Erwerbsminderung bescheinigt wurde, steht zweifelsfrei fest. Es steht auch fest, dass der Bw. unter Cervikalgie (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen), rez. Dorsolumbalgien (Schmerzen im Lendenbereich), Omarthrosen beidseitig" (Gelenkveränderungen insbesondere durch Abnutzungen im Schulter- bzw. Armbereich) leidet, und dass ihm deshalb 10 Massagen á 30 Minuten, 10 Stangerbäder und 10 Moorbäder verschrieben wurden. Die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen aber neben der Prostataerkrankung und sind nicht Ursache für die dem Bw. zugesprochene Erwerbsminderung. Somit können die Aufwendungen für die Ungarnkur in Höhe von 2.767,87 € lediglich unter Anrechnung des Selbstbehaltes berücksichtigt werden und der Bescheid war entsprechend abzuändern. Die Berechtigung dazu ergibt sich, wie obig ausgeführt, aus § 289 Abs. 2 BAO.
Aufwendungen für die Gattin des Bw.
Das Finanzamt hat die Aufwendungen, die der Bw. nach seinen Angaben für seine Gattin getragen hat, unter Anrechnung eines Selbstbehaltes zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Der Unabhängige Finanzsenat hat dem Bw. vorgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, GZ. 85/14/0049, klar zum Ausdruck bringt, dass der Ehegatte nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden kann, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist primär sie verpflichtet, diese Kosten selbst abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens bezieht, ist der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen. Unter Darstellung einer Berechnung wurde dem Bw. zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs überdies unter Hinweis auf § 289 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht, dass eine Abänderung des angefochtenen Bescheides beabsichtigt ist. Dem hat der Bw. im Wesentlichen entgegengehalten, dass seine Gattin lediglich eine Rente von monatlich brutto 570,85 € erhalte und - wie aus dem beigelegten Kontoauszug ersichtlich sei - ihr nach Abzug der Sozialversicherung in Höhe von 28,26 € nur ein Betrag von netto 542,59 € verbleibe. Somit müsste seine Gattin um eine Kur zu bezahlen, die Renten eines halben Jahres aufwenden.
Zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 leg.cit. bedeutet, dass sich ein Steuerpflichtiger einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten, die für einen Ehepartner übernommen werden, sind nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht. Diese Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht und zwar aus § 94 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Danach hat jener Ehegatte, der den Haushalt führt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, wenn er seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (Abs. 1) nicht zu leisten vermag (siehe dazu z.B. VwGH 28.4.1987, GZ. 85/14/0049; UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 31.3.2008, RV/1253-W/07).
In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem bzw. nicht vorhandenem Einkommen gegenüber dem Ehegatten mit höherem bzw. einzigem Einkommen angewendet: Wenn nur ein Ehegatte ein Einkommen (Anmerkung: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Sofern jeder der beiden Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügt, ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (Dittrich/Tades, a.a.O., E 186). Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 25 zu § 94). Ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten so geringfügig, dass ihm nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn er über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a).
Zum Einwand des Bw., das Einkommen seiner Gattin sei dermaßen geringfügig, dass sie für die Bezahlung einer Kur die Renten eines halben Jahres aufwenden müsste, ist Folgendes anzumerken: Gemäß § 672 ABGB umfasst der Unterhalt Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, wozu auch die Krankheitskosten zählen. Bei Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung hat somit der Ehepartner zur Tragung sämtlicher Lebenshaltungskosten anteilsmäßig beizutragen. Eine Verpflichtung zur Tragung konkreter Kosten, wie beispielsweise sämtlicher Krankheitskosten, kann aus der zivilrechtlich gebotenen Unterhaltspflicht somit nicht abgeleitet werden (siehe dazu UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04; UFS 3.3.2008, RV/0097-S/08).
Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. sind die auf den Lohnzetteln für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 vermerkten Beträge sowie die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der auf dem übermittelten Kontoauszug ausgewiesene Rentenbetrag betrifft Dezember 2005 und kann daher nicht zur Bemessung des Unterhaltsanspruches 2006 herangezogen werden. Die im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juni 2008 dargelegte Berechnung wurde aber - wie aus der nachfolgenden Darstellung zu ersehen ist - insofern adaptiert, als nunmehr im Einklang mit der bestehenden Judikatur bei der Ermittlung des Einkommens die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden (siehe dazu UFS 16.5.2008, RV/0707-L/06; UFS 9.4.2008, RV/0181-F/08; UFS 1.12.2005, RV/1364-W/05; UFS 7.2.2006, RV/0262-L/04).
Die Pensionsbezüge des Bw. im Jahr 2006 betrugen einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges 30.674,12 € brutto. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (1.339,52 €) und der Lohnsteuer (3.352,79 €) betrugen die Einkünfte 25.981,81 €. Aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Bw. Einkünfte in Höhe von 849,72 €, wobei nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer von 104,39 € ein Betrag von 745,33 € verblieb. Insgesamt betrug das Einkommen des Bw. somit 26.727,14 €. Die Gattin des Bw. bezog im Jahr 2006 eine Pension in Höhe von 9.361,92 € brutto (wiederum einschließlich des 13. und 14. Monatsbezuges). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (405,44 €) verblieben tatsächliche Einkünfte von 8.956,48 € (Lohnsteuer fiel nicht an). Aus Vermietung und Verpachtung erzielte die Gattin des Bw. Einkünfte in Höhe von 849,72 €, für die keine Einkommensteuer festzusetzen war. Insgesamt betrug das Einkommen der Gattin des Bw. daher 9.806,20 €. Das gemeinsame Familieneinkommen machte sohin 36.533,34 € aus, wobei der der Ehegattin zustehende 40%ige Anteil am verfügbaren Familieneinkommen 14.613,34 € betrug. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen von 9.806,20 € abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 4.807,14 € ergab (die 33%-Regel ist nicht anzuwenden, weil der so ermittelte Betrag mit 8.819,96 € höher wäre). Wird nun die Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 4.807,14 € in Relation zum 40%igen Anteil gestellt, so ergibt dies einen Anteil von 32,90%. Bei Anwendung dieses Prozentsatzes auf die außergewöhnliche Belastung der Gattin des Bw. in Höhe von 3.166,14 € errechnet sich ein von der Unterhaltspflicht umfasster, aliquoter Betrag von 1.041,66 €.
Wie oben dargestellt, ergab sich daraus eine rechtliche Verpflichtung des Bw. zur Tragung der Krankheitskosten der Ehegattin im Ausmaß von 1.041,66 €. Hinsichtlich der Bestreitung des Differenzbetrages an Krankheitskosten in Höhe von 2.124,48 € konnte mangels rechtlicher Verpflichtung keine Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erblickt werden, weshalb der Bescheid entsprechend abzuändern war. Die Berechtigung dazu ergibt sich aus § 289 Abs. 2 BAO.
Gesamthaft konnten neben dem pauschalen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 die folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden:
ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes | unter Anrechnung des Selbstbehaltes | |
Krankheitskosten des Bw. | 115,10 € | 2.767,87 € |
Krankheitskosten der Ehegattin des Bw. | 1.041,66 € | |
115,10 € | 3.809,53 € |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 24. Juli 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | 1) Kurkosten, alternative Behandlungsmethoden, 2) Behinderung, Krankheitskosten, Selbstbehalt, 3) Unterhaltspflicht, Zwangsläufigkeit |