UFS RV/0097-S/08

UFSRV/0097-S/083.3.2008

Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) neben der Geltendmachung von Sonderausgaben auch Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Die ihn selbst betreffenden Kosten betrugen € 480,-. In einer Beilage zur Erklärung legte er dar, dass für seine Ehefrau im Jahr 2006 Krankheitskosten in Höhe von € 5.657,50 angefallen seien, nämlich Kosten einer Zahnbehandlung, andere Heilkosten sowie Medikamente und Rezeptgebühren. Da es seiner Frau unmöglich gewesen sei, diese hohen Kosten selbst zu tragen, mögen diese bei seinem Jahresausgleich berücksichtigt werden.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2007 erkannte das Finanzamt nur die eigenen Krankheitskosten des Bw. als außergewöhnliche Belastung an; diese lagen aber unter dem Selbstbehalt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bw., der im wesentlichen davon ausging, dass das Finanzamt die Berücksichtigung der Krankheitskosten seiner Ehefrau übersehen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil die Ehefrau ein eigenes Einkommen habe, aus dem sie die Kosten tragen könne und eine Unterhaltspflicht des Bw. nicht vorliege.

Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass seine Ehefrau im Jahr 2006 ein Einkommen von etwa € 13.000,- bezogen habe. Die Krankheitskosten hätten € 5.657,50 betragen, mit dem verbleibenden Rest von etwa € 7.400,- könne seine Gattin ohne Unterstützung durch den Bw. ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Im übrigen verweise er auf das Gutachten des Amtsarztes, wonach man alles daran setzen müsse, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau hinauszuzögern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bw. seine Ehegattin betreffende Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen kann.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg. cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Zwangsläufig bedeutet, dass man sich einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnlich, weil sie aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Doralt, EStG, § 34 TZ 78 Krankheitskosten).

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Krankheitskosten stellen daher grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Krankheitskosten, die für einen nahen Angehörigen (Ehegattin) übernommen werden, erwachsen aber nur dann zwangsläufig, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht, also für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen oder wenn der einkommensschwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem einkommensstärkeren Ehegatten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte hat in den Fällen, wo beide Ehegatten ein eigenes Einkommen haben, der schlechter verdienende Ehegatte Anspruch auf 40% des Familieneinkommens. Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, § 94 Rz 25). Relevante Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen. Insbesondere krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen bis zu 50% erhöhen (Schwimann, aaO, § 94 Rz 26).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass sowohl der Bw. als auch seine Ehegattin jeweils über eigene Pensionseinkünfte verfügen. Der Bw. bezog im Jahr 2006 Bruttoeinkünfte von € 24.694,64, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer betrugen die Einkünfte € 18.851,55. Seine Ehefrau bezog Bruttoeinkünfte von € 13.780,62, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge verblieben tatsächliche Einkünfte von € 13.098,54. Das gemeinsame Familieneinkommen machte somit € 31.950,09 aus. Der Anteil am Familieneinkommen, der der Ehegattin zusteht, beträgt € 12.780,- (40%). Dies ist jedoch weniger als die Einkünfte, die die Ehegattin selbst bezieht. Das bedeutet, dass die Ehefrau des Bw. keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem besser verdienenden Ehemann hat. Aus diesem Grund ist die Kostentragung dem Bw. nicht zwangsläufig erwachsen.

Zu prüfen ist noch, ob die von der Rechtsprechung für den Unterhaltsanspruch entwickelten Prozentsätze dem konkreten Fall gerecht werden, oder ob auf einer Seite (Unterhaltsberechtigter oder - verpflichteter) ein Mehrbedarf besteht. Ein solcher Mehrbedarf wurde vom Bw. nicht eingewendet und ist auch aus der Aktenlage nicht offensichtlich erkennbar. Allerdings geht aus dem Einkommensteuerbescheid der Ehefrau hervor, dass ihr ein Freibetrag wegen eigener Behinderung zusteht. Insofern wäre ein krankheitsbedingter Mehrbedarf der Ehegattin des Bw. durchaus möglich und denkbar. Laut oben zitierter Rechtsprechung kann ein solcher anzuerkennender Mehrbedarf den Unterhaltsanspruch auf bis zu 50% des Familieneinkommens erhöhen.

Allerdings ist damit im konkreten Fall für den Bw. nichts gewonnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau des Bw. einen Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens hätte, wäre dadurch gegenüber dem Bw. ein Unterhaltsausgleichsanspruch von € 2.876,- gegeben. Das sind rund 18% des Familieneinkommens. In diesem Fall wäre der Bw. verpflichtet, die Krankheitskosten seiner Ehefrau in Höhe von 18% zu tragen, also im Ausmaß von € 1.018,- (18% von € 5.657,-). Dieser Betrag liegt aber unter dem Selbstbehalt, den der Bw. zu tragen hat, und zwar auch bei Berücksichtigung seiner eigenen Krankheitskosten. Laut Einkommensteuerbescheid beträgt der Selbstbehalt des Bw. € 2.176,-. Die eigenen Krankheitskosten des Bw. belaufen sich auf € 480,-. Eine steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten der Ehegattin des Bw. könnte daher auch dann nicht erfolgen, wenn von einem Mehrbedarf der Ehefrau auszugehen wäre.

Aus den genannten Gründen war die Berufung daher abzuweisen.

Salzburg, am 3. März 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte:

Krankheit, Unterhalt, außergewöhnliche Belastung

Stichworte