Absetzbarkeit und Kürzung der die Ehegatten betreffenden außergewöhnlichen Belastungen
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 13. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 folgende Ausgaben/Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (in ATS):
1a) Erwerbsminderung Gattin 100% | 9.984,00 |
1b) Magendiät | 6.600,00 |
2a) Rezeptgebühren | 6.944,55 |
2b) Medikamentenrechnung Apotheke | 3.989,00 |
2c) Arzt- Heilpraktikerrechnungen | 24.796,91 |
2d) Selbstbehalt Krankenhaus | 2.940,00 |
2e) Fahrtkosten Arzt und Krankenhaus | 18.953,20 |
Fahrtkosten Krankenhaus I | 13.132,80 |
Fahrtkosten Krankenhaus L | 10.627,20 |
Gesamtkrankheitskosten der Gattin | 97.967,66 |
Besuchsfahrten während Krankenhaus (Bw) | 8.271,20 |
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 13. Jänner 2004 nahm das zuständige Finanzamt Kürzungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vor. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, wie zur Berücksichtigung der Krankheitskosten der Gattin der Unterhaltsanspruch zu berechnen gewesen. Dabei würde sich ein Anteil von 43,73% ergeben. Von den geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 97.967,66 ATS hätten daher nur 43,73% = 42.841,25 ATS berücksichtigt werden können. Die Besuchsfahrten seien in voller Höhe anerkannt worden.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2004 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass in einer nicht näher erläuterten Berechnung ein Anteil von 43,73% (für den Unterhaltsanspruch?) ermittelt worden sei. Dieser Anteil könne aufgrund des Einkommens des Bw. und jenes der Gattin in keiner Weise nachvollzogen werden. Von den insgesamt geltend gemachten Krankheitskosten von 106.238,86 ATS seien vom zuständigen Finanzamt aufgrund dieser Berechnung nur 51.112,00 ATS als außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigt worden. Gem. RZ 868 der Lohnsteuerrichtlinien seien Unterhaltsleistungen dann steuerlich - im Rahmen des Selbstbehaltes - absetzbar, wenn sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter würden insbesondere Krankheitskosten fallen, wenn sie für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden. Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin würde sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung geben (RZ 870). Seien die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten derart gelagert, dass er nicht in der Lage ist, die Aufwendungen im vollen Umfang selbst zu tragen, sei nicht zu untersuchen, ob der Unterhaltsberechtigte selbst oder ein anderer Unterhaltsverpflichteter zivilrechtlich zur teilweisen Kostentragung verpflichtet wäre (RZ 872). Da die Gattin des Bw. im Jahr 2001 nur über ein sehr geringes eigenes Einkommen (rund 80.000,00 ATS) verfügt hätte, hätten die aufgrund ihrer schweren Erkrankung angefallenen hohen Kosten (aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung) zur Gänze vom Bw. getragen werden müssen. Im Sinne der oben dargestellten Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien werde daher beantragt, die gesamten angefallenen Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 106.238,86 ATS als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Datum 26. März 2004 wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Gesamthöhe der vom Selbstbehalt betroffenen außergewöhnlichen Belastungen. Für die Zwangsläufigkeit der strittigen Kosten, die gemäß § 34 Abs. 1ff EStG 1988 eines der Kriterien für die Absetzbarkeit ist, muss auf die Unterhaltsverpflichtung des Bw. gegenüber seiner Gattin Bedacht genommen werden. In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem (bzw. nicht vorhandenem Einkommen) gegenüber dem Ehegatten mit höheren (bzw. einzigen) Einkommen angewendet: Wenn nur der Ehemann ein Einkommen (Anm: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat die Ehegattin einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Wenn jeder der beiden Ehegatten ein Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (aaO, E 186). Ist das Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin so geringfügig, dass ihr nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189).
Auf den Fall des Bw. angewendet, resultiert aus seinem Lohnzettel und aus den Lohnzetteln seiner Ehegattin für das Jahr 2001 bei der Anwendung der 40%-Regel folgende Unterhaltsverpflichtung des Bw. gegenüber seiner Ehegattin: Nettoeinkommen des Bw.:
Kennzahl 210 | 523.982,00 |
Abzüglich SV-Beiträge gesamt | - 81.153,00 |
Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer | - 86.570,71 |
Verfügbares Einkommen 2001 (Bw.) | 356.258,29 |
Nettoeinkommen der Gattin:
Kennzahl 210 | 111.750,84 |
Abzüglich SV-Beiträge gesamt | - 6.917,00 |
Abzüglich einbehaltene Lohnsteuer | - 1.344,80 |
Verfügbares Einkommen 2001 (Gattin) | 103.489,04 |
Familiennettoeinkommen (Bw. + Gattin): 459.747,33 ATS davon 40%: 183.898,93 ATS abzüglich Nettoeinkommen der Gattin: 103.489,04 ATS ergibt: Unterhaltsverpflichtung des Bw. an seine Gattin: 80.409,89 ATS (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel wäre höher: 117.565,24 ATS).
Der Ehegattin des Bw. stand nach der 40%-Regel ein Anteil von 183.898,93 ATS am verfügbaren Einkommen zu. Stellt man nun die Unterhaltsverpflichtung des Bw. an seine Gattin in Höhe von 80.409,89 ATS in Relation zu diesem gemäß der 40% Regel errechneten Betrag 183.898,93 ATS) so ergibt dies einen Anteil von 43,73%. Zu diesem Anteil sind auch die für die Gattin aufgewendeten Beträge als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Berechnung seitens des zuständigen Finanzamtes wurde demnach nach den gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Dem folgend war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Ehegattin, 40%-Regel, Unterhaltsanspruch, außergewöhnliche Belastung |