Krankheitskosten der Ehegattin als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HW, G,R, vom 2. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 18. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2005 | Einkommen | 19.508,58 € | Einkommensteuer | 3.553,94 € |
anrechenbare Lohnsteuer | - 4.640,24 € | |||
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | - 1.086,30 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezieht als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte er aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung insgesamt 4.527,20 € an Krankheitskosten geltend, wobei 4.005,21 € hievon ihn selbst und 521,99 € (hauptsächlich Rezeptgebühren) seine Gattin, JW, betrafen.
Laut Aktenlage verfügte die Ehegattin des Bw's im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2005 über ein geringfügiges eigenes Pensionseinkommen.
Aus den Lohnzetteln des Bw's und dessen Ehegattin gingen folgende wesentliche Daten hervor (Beträge in €):
HW | JW | |
Bruttobezüge | 27.097,00 | 3.735,76 |
SV-Beiträge/laufende Bezüge | 1.150,56 | 158,52 |
SV-Beiträge/sonstige Bezüge | 191,76 | 26,42 |
Lohnsteuer | 4.640,24 | 0,00 |
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 18. Mai 2006 wurde vom Finanzamt nur der Teilbetrag von 4.005,21 € - also nur jene Krankheitskosten, die ihn selbst betrafen - als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht gegeben seien.
Dagegen erhob der Pflichtige Berufung und führte begründend Folgendes aus:
Gemäß § 672 ABGB sei er verpflichtet, für den Unterhalt seiner Ehegattin aufzukommen und schließe dies auch Krankheitskosten mit ein. Sie habe, da sie viel weniger als er verdiene, einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch von 40% des Familieneinkommens abzüglich eigenen Einkommens, das seien in seinem Fall 6.161,41 €. Laut § 34 Abs. 3 EStG 1988 und RZ 828 LSTRL 2002 erwachse eine Belastung zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Aus RZ 831 LSTRL 2002 gehe hervor, dass die Zwangsläufigkeit z.B. bei Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen (Hinweis auf VwGH 1996, 95/15/0018) erwachse. Unterhaltszahlungen, die nicht in Erfüllung einer zivilrechtlichen Pflicht erbracht würden (RZ 865 LSTRL 2002) seien nicht abzugsfähig. Laut § 106 Abs. 3 EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen für den (Ehe-)Partner durch den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00 abgegolten. Das lasse den Umkehrschluss zu, dass wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, sehr wohl Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar seien (Verweis auf RZ 870, 871 und 872 LSTRL 2002). Obwohl sein Anspruch auf den Absetzbetrag für die Krankheitskosten seiner Ehegattin von Amts wegen bekannt gewesen sei und er laut RZ 819 LSTRL 2002 einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieses Betrages habe, sei dies nicht geschehen und lapidar mit einem Hinweis auf den Alleinverdienerabsetzbetrag verweigert worden, obwohl er diesen nicht habe.
MitBerufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2006 wurde dem Berufungsbegehren vom Finanzamt teilweise Rechnung getragen, indem von den für die Ehegattin getragenen Krankheitskosten zusätzlich 334,12 € als außergewöhnliche Belastung - sohin nunmehr insgesamt 4.339,33 € - berücksichtigt wurden. Begründet wurde dies damit, dass sich der Unterhaltsanspruch der Ehegattin auf Grund des Haushaltseinkommens mit 40% abzüglich der eigenen Einkünfte der Ehegattin errechne, wodurch sich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand als außergewöhnliche Belastung im Ausmaß von 64,01% der geltend gemachten Aufwendungen, das seien € 334,12, ergebe.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 beantragte der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er gemäß § 672 ABGB als Ehegatte für den Unterhalt und damit auch die Krankheitskosten seiner Ehegattin aufzukommen habe. Nach dieser Gesetzesstelle errechne sich der Unterhaltsanspruch mit 40% des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Einkünfte der Ehegattin und belaufe sich in seinem Fall auf ca. € 6.200 jährlich. Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergebe sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung (RZ 870 LSTRL 2002). Eine Aufteilung dieser Kosten, wie vom Finanzamt vorgenommen, sei im Lohnsteuerrecht bzw. den LSTRL 2002 nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. Der Versuch einer prozentuellen Aufteilung in Anlehnung an § 672 ABGB sei unzulässig, da von der Abgabenbehörde nur im Sinne der Steuergesetze entschieden werden könne. Es sei in der Berufungsvorentscheidung auch nicht der Versuch unternommen worden, auf die LSTRL 2002 bzw. auf irgendeinen Paragraphen im Steuerrecht hinzuweisen, der die Entscheidung gerechtfertigt hätte.
Mit Vorlagebericht vom 19. Juli 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht die Qualifikation der geltend gemachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung an sich, sondern ob der Bw seine Ehegattin betreffende Krankheitskosten im Ausmaß von 521,99 € zur Gänze als außergewöhnliche Belastung absetzen könne.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Zwangsläufig bedeutet - wie vom Bw richtig ausgeführt -, dass man sich einer Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnlich, weil sie aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 78 zu § 34). Aus diesem Grunde waren die Aufwendungen des Bw's, die ihm auf Grund eigener Krankheit erwachsen waren, jedenfalls als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Was nun die ihm auf Grund der Krankheit seiner Ehegattin erwachsenen Kosten anlangt, so hätten diese - dies ist unumstritten und wurde auch deren Höhe vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen - bei der Ehegattin selbst grundsätzlich aus demselben Grund eine außergewöhnliche Belastung dargestellt. Da sie aber nun von ihrem Gatten (Bw) getragen und als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden waren, war in weiterer Folge zu prüfen, inwieweit die entsprechende Kostentragung bei diesem durch eine Zwangsläufigkeit im Sinne einer rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung bedingt war.
In diesem Zusammenhang war zunächst auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 3 und 4 EStG 1988 Bedacht zu nehmen. Danach sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten ( Z 3 ). Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckungen von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen ( Z 4 ).
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag stand - dies ist unumstritten - dem Bw nicht zu.
Es waren daher in weiterer Folge - wie vom Bw gefordert - die Voraussetzungen des Z 4 leg. cit., also die Frage des Vorliegens von abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu prüfen:
Wie bereits festgestellt, stellen Krankheitskosten grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Sie würden also auch bei der unterhaltsberechtigten Ehegattin selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Krankheitskosten, die für einen nahen Angehörigen (Ehegattin) übernommen werden, erwachsen aber nur dann zwangsläufig, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht, also für nahe Angehörige ohne eigenes Einkommen oder, wenn der einkommensschwächere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem einkommensstärkeren Ehegatten hat. Die streitgegenständlichen Krankheitskosten (521,99 €) sind in ihrer rechtlichen Zwangsläufigkeit daher durch die Unterhaltsverpflichtung des Bw's begrenzt. Diese Unterhaltsverpflichtung ergibt sich - daran zweifelt auch der Bw nicht, wenn er mehrmals auf seine Unterhaltsverpflichtung nach § 672 ABGB hinweist - aus dem bürgerlichen Recht. Gemäß § 94 Abs. 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) hat jener Ehegatte, der den Haushalt führt, gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, wenn er seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (Abs. 1) nicht zu leisten vermag.
In der zivilgerichtlichen Praxis werden folgende pauschale Prozentregeln zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Ehegatten mit geringerem bzw. nicht vorhandenem Einkommen gegenüber dem Ehegatten mit höherem bzw. einzigem Einkommen angewendet: Wenn nur ein Ehegatte ein Einkommen (Anmerkung: nicht im Sinne des EStG; gemeint ist jeweils das Nettoeinkommen) hat, so hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von 33% des Einkommens des Ehegatten (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 191). Wenn jeder der beiden Ehegatten ein eigenes Einkommen hat, so ist dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens auszumessen (Dittrich/Tades, a.a.O., E 186). Von diesem Anteil am Familieneinkommen ist das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe abzuziehen (Schwimann, Kommentar zum ABGB, Rz 25 zu § 94). Relevante Abweichungen nach den Umständen des Einzelfalles sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Anzuerkennender Mehrbedarf ist auf beiden Seiten zu prüfen. Insbesondere krankheitsbedingter Mehrbedarf kann den Unterhaltsanteil des Berechtigten am Familieneinkommen bis zu 50% erhöhen (Schwimann, a.a.O., Rz 26 zu § 94). Ist das Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin so geringfügig, dass ihr nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a).
Unbestritten ist im gegenständlichen Berufungsverfahren, dass sowohl der Bw als auch dessen Ehegattin über eigene Pensionseinkünfte verfügen.
Der Bw bezog im Jahr 2005 Bruttoeinkünfte in Höhe von 27.097,00 €; abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (1.150,56 €; 191,76 €) und Lohnsteuer (4.640,24 €) betrugen die Einkünfte 21.114,44 €. Seine Ehefrau bezog Bruttoeinkünfte in Höhe von 3.735,76 €; abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (158,52 €, 26,42 €) verblieben tatsächliche Einkünfte von 3.550,82 € (keine Lohnsteuer). Das gemeinsame Familieneinkommen machte somit 24.665,26 € aus. Der Anteil am verfügbaren Familieneinkommen, der der Ehegattin zustand, betrug 9.866,10 € (40%), wovon 521,99 € (5,29%) auf das entfielen, was bei ihr eine außergewöhnliche Belastung gewesen wäre. Der verbleibende Betrag in Höhe von 9.344,11 € (94,71%) verblieb für den Rest der Lebenshaltungskosten, der bei ihr keine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätte. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen (3.550,82 €) abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 6.315,28 € ergab. (Kontrolle: Betrag bei 33%-Regel wäre höher: 6.967,77 €). Stellt man nun die Unterhaltsverpflichtung des Bw's an seine Gattin in Höhe von 6.315,28 € in Relation zu diesem gemäß der 40%-Regel errechneten Betrag von 9.866,10 €, so ergibt dies einen Anteil von 64,01%. Wendet man diesen Prozentsatz auf die außergewöhnliche Belastung der Gattin in Höhe von 521,99 € an, so ergibt sich ein von der Unterhaltspflicht umfasster, aliquoter Betrag von 334,12 €. Dieser Betrag errechnet sich auch aus der Anwendung des prozentmäßigen Anteiles der außergewöhnlichen Belastung am 40%-igen Anteil am Familieneinkommen auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten (5,29% von 6.315,28 €).
Der Bw wendet sich in seinem Berufungsschreiben bzw. seinem Vorlageantrag nun nicht gegen die oben dargelegte 40%-Regel. Insbesonders begehrt er auch nicht die Bemessung des Unterhaltsanspruches mit einem höheren Prozentsatz, wie dies laut zivilgerichtlicher Praxis in begründeten Einzelfällen möglich wäre, in seinem Fall in Anbetracht der vergleichsweise geringfügigen Krankheitskosten der Ehegattin aber ohnehin kaum vertretbar erschiene. Vielmehr ermittelte er selbst mit cirka 6.200 € (konkret 6.161,40 €) einen annähernd gleich hohen Unterhaltsanspruch, wie er auch im Rahmen dieser Entscheidung (siehe oben) mit 6.315,28 € errechnet wurde.
Der Bw wehrt sich aber gegen die aliquote Aufteilung der Krankheitskosten der Ehegattin im dargelegten Verhältnis des 40%-igen Unterhaltsanspruches zum Betrag nach Abzug des eigenen Einkommens der Ehegattin bzw. im Verhältnis der außergewöhnlichen Belastung der Gattin zum 40%-igen Anteil am Familieneinkommen.
Er beruft sich hiebei vor allem darauf, dass diese Vorgangsweise - konkret die prozentuelle Aufteilung - weder durch das Einkommensteuergesetz noch durch die Lohnsteuerrichtlinien "gesetzlich gedeckt" sei.
Hiezu ist zunächst anzuführen, dass die Lohnsteuerrichtlinien als bloße Verwaltungsanweisung, die - wie schon aus deren Einleitung hervorgeht - einen Auslegungsbehelf bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes darstellen soll, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die einzelnen Steuerpflichtigen weder Rechte noch Pflichten zu begründen vermögen (VwGH 25.10.2000, 99/13/0016; 22.2.2007, 2002/14/0140). Insofern war es der ho. Berufungsbehörde verwehrt, die Bemessung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung an den vom Bw zitierten Textstellen der Lohnsteuerrichtlinien zu messen oder sich in ihrer Begründung auf die dortigen Aussagen zu stützen. Vielmehr hatte sie in Entsprechung des in Art. 18 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerten Legalitätsgrundsatzes, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze zu erfolgen hat, die Vorgangsweise des Finanzamtes am Einkommensteuergesetz, konkret an der Bestimmung des § 34 EStG 1988, der die Anerkennung der steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen regelt, zu messen.
Es war zu überprüfen, ob sich die prozentuelle Aufteilung, die sich nach Ansicht des Bw's weder aus § 672 ABGB, aus den Lohnsteuerrichtlinien noch den Steuergesetzen ergebe, aus dieser Bestimmung ableitbar ist.
Fest steht, dass Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 die Zwangsläufigkeit der Kostentragung ist, wobei diese in Abs. 3 leg. cit. (tatsächliche, rechtliche oder sittliche Gründe) auch allgemein definiert ist. Bei der Beurteilung, inwieweit bestimmte Aufwendungen tatsächlich durch rechtliche, sittliche oder tatsächliche Gründe verursacht wurden, ist auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene jahrelange Judikatur und Literatur Bedacht zu nehmen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 37ff).
Danach ergibt sich, wie bereits oben dargelegt, eine Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst aus tatsächlichen Gründen, bei Krankheitskosten des unterhaltsberechtigten Ehegatten in weiterer Folge aus rechtlichen (in Entsprechung der sich nach dem ABGB ergebenden Unterhaltspflicht) Gründen.
Dem Bw kann darin beigepflichtet werden, dass er mit der Tragung der Krankheitskosten für seine Ehegattin grundsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin nachgekommen ist und sich daher eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ergab. Allerdings kann aus dieser generellen, zivilrechtlich gebotenen Unterhaltspflicht keine Verpflichtung zur Tragung konkreter Kosten abgeleitet werden. Vielmehr hat die unterhaltsberechtigte Gattin gemäß § 94 ABGB einen generellen Anspruch auf 40% des Familieneinkommens zur Bestreitung ihrer Kosten der Lebenshaltung (nach der vom Bw zitierten Gesetzesstelle des § 672 ABGB umfasst der Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" - Anmerkung: darunter fallen auch Kosten der medizinischen Betreuung, also Krankheitskosten!), die sie bei Vorliegen eines eigenen Einkommens - wie im gegenständlichen Fall - auch anteilig (mit) zu bestreiten hat. Jedenfalls kann sich aus dieser zivilrechtlichen Unterhaltspflicht keine Zweckwidmung der Unterhaltsleistungen ableiten. Vor allem kann es nicht im Gutdünken des Ehegatten liegen, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die steuerlich absetzbaren Krankheitskosten der unterhaltsberechtigten Ehegattin zur Gänze und die übrigen (allgemeinen) Kosten der Lebenshaltung nur mehr teilweise zu tragen, dies umso mehr, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - auch bei den Krankheitskosten um sich über das ganze Jahr verteilte kleinere Aufwendungen (insbesonders Rezeptgebühren) handelt. Wenn der Steuerpflichtige diese Kosten dennoch trägt, so hat er sich nach dem Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen hiezu aus freien Stücken entschlossen. Jedenfalls kann eine derartige vollständige Kostentragung bestimmter Aufwendungen der Ehegattin nicht mehr als zwangsläufig erachtet werden, da der Gattin (wie jedem anderen Betroffenen auch) ohne weiters zugemutet werden kann, einen ihrem Einkommen entsprechenden Anteil der Krankheitskosten, die auch bei ihr eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, selbst zu tragen. Denn nicht jede Kostentragung für oder Zahlung an die unterhaltsberechtigte Ehegattin kann als notwendige Unterhaltsleistung qualifiziert werden. Vielmehr ist es gerade dem familiären Kreis immanent, dass zahlreiche Zahlungsflüsse aus rein freiwilligen Motiven erfolgen. Wenn diese freiwilligen Zahlungsflüsse moralisch auch durchaus wünschenswert und für ein konfliktfreies familiäres Zusammenleben förderlich sind, so können sie - weil aus freien Stücken erfolgt - nicht als "zwangsläufig" im Sinne des § 34 EStG 1988 erachtet werden. Auch eine über die rechtliche Verpflichtung hinaus gehende sittliche Verpflichtung, kann - weil von der Sittenordnung entsprechendes Handeln zwar gutgeheißen, aber nicht gefordert wird - darin nicht erblickt werden. In diese Richtung gehen auch die Äußerungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.4.1987, 85/14/0049, wenn er darauf hinwies, dass dann, wenn die Ehegattin über eigene Einkünfte verfüge, primär sie selbst verpflichtet sei, ihre Arztkosten abzudecken. Nur wenn sie weniger als 40% des Familieneinkommens beziehe, sei der Ehegatte verpflichtet, einen Teil der Arztkosten zu tragen (siehe hiezu auch Doralt, "Außergewöhnliche Belastung trotz eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten?", in: RdW 1998, S. 645, der die weitergehende Auslegung in den Lohnsteuerrichtlinien, wonach nicht zu untersuchen sei, "ob der Unterhaltsberechtigte selbst zivilrechtlich zur teilweisen Kostentragung verpflichtet wäre", kritisiert).
Dieser Anteil der vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu tragenden Krankheitskosten, wurde - wie es auch der ständigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (siehe z.B. Entscheidungen vom 1.12.2005, RV/1364-W/05; 7.2.2006, RV/0262-L/04; 3.3.2008, RV/0097-S/08) entspricht - derart ermittelt, dass die Unterhaltsverpflichtung entsprechend der prozentmäßigen Verteilung des der Ehegattin zur Verfügung stehenden Anteiles am Familieneinkommen auf außergewöhnliche Belastungen einerseits und sonstige Lebenshaltungskosten andererseits aliquotiert wurde. Wie oben dargestellt, ergab sich daraus eine rechtliche Verpflichtung des Bw's zur Tragung der Krankheitskosten der Ehegattin im Ausmaß von 334,12 €. Hinsichtlich der Bestreitung des Differenzbetrages an Krankheitskosten in Höhe von 187,87 € konnte mangels rechtlicher Verpflichtung keine Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erblickt werden.
Die beim Bw anzuerkennenden Aufwendungen aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastung waren daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - um den Betrag von 334,12 € zu erhöhen:
Außergewöhnliche Belastung laut angefochtenem Erstbescheid | 4.005,21 € |
+ Anteil/Krankheitskosten der Ehegattin laut Berufungsentscheidung | +334, 12 € |
Außergewöhnliche Belastunglaut Berufungsentscheidung | 4.339,33 |
Dem Berufungsbegehren konnte sohin teilweise entsprochen werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 16. Mai 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Krankheitskosten der Ehegattin, Unterhaltsverpflichtung, außergewöhnliche Belastung, eigene Einkünfte, Zwangsläufigkeit, Aliquotierung |