Artikel 2
Entscheidungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens
1. Im Rahmen einer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.
2. Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels 11 und im Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080308
alte Dokumentnummer
N5199319563L
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