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§ 33 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

2. Unterabschnitt

VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 33

(1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 32 Abs. 2 zu ermitteln.

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

  1. 1. die Gehaltsstufen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B,
  2. 2. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B,
  3. 3. die Gehaltsstufen 9 bis 11 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B und
  4. 4. die Gehaltsstufen 12 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe B.

(4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen

  1. 1. die Gehaltsstufen 1 bis 8 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C,
  2. 2. die Gehaltsstufen 9 bis 13 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse III und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C und
  3. 3. die Gehaltsstufen 14 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse IV und der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C.

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