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§ 22 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés

§ 22

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ oder „Sozialrat“ oder „Presserat“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den §§ 15 bis 21 zu führen:

  1. 1. Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 oder Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die § 14 Z 3 nicht anzuwenden ist, und
  2. 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.

(2) Weiters haben die Verwendungsbezeichnung „Kulturrat“ auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Kulturattaché“ oder „Sozialattaché“ oder „Presseattaché“ oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturforum am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe „-rat“ nicht erfüllen.

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