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§ 20 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Attaché“

§ 20

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen..., auf die § 19 nicht anzuwenden ist.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

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