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§ 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“

§ 19

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:

  1. 1. Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung), auf die Abs. 1 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und
  2. 2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden.

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