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§ 18 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“

§ 18

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die §§ 9 bis 17 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Zweiter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 nicht anzuwenden sind.

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