vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Gerent“

§ 12

Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)