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§ 13 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Direktor“

§ 13

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ mit dem Zusatz „(des Österreichischen Kultur-instituts in .....)“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Stellvertretender Direktor“ mit dem Zusatz „des Österreichischen Kulturinstituts in .....“ haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben.

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