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§ 23 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter

§ 23

Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:

  1. 1. Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden.
  2. 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie
  3. 3. Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 14der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
  4. 4. An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Z 1 bis Z 3 anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes – unbeschadet ihrer Gehaltsstufe – nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Z 2 zur Anwendung gelangen.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

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