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§ 25 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“

§ 25

(1) Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die §§ 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

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