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§ 26 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche

§ 26

(1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturinstituten verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)

  1. 1. des höheren Dienstes, denen
  1. a) höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
  2. b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“,
  1. 2. des gehobenen Dienstes, denen
  1. a) das Gehalt der Gehaltsstufe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
  2. b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“

    zu führen, wenn auf sie die §§ 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.

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