1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 32
(1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen
- 1. die Gehaltsstufen 1 bis 2 der Verwendungsgruppe A 1 den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe A,
- 2. die Gehaltsstufen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A,
- 3. die Gehaltsstufen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A,
- 4. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A,
- 5. die Gehaltsstufen 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A1 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.
- 6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
- 1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
- 2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)