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§ 8 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Attaché“

§ 8

Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

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