vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

2. Unterabschnitt

VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“

§ 9

Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

  1. 1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
  2. 2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt

    sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)