vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“

§ 10

Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)