3. ABSCHNITT
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG Anwendungsbereich
§ 31
Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)