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§ 31 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

3. ABSCHNITT

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG Anwendungsbereich

§ 31

Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.

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