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§ 32 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 32

(1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen

  1. 1. die Gehaltsstufen 1 bis 2 der Verwendungsgruppe A 1 den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe A,
  2. 2. die Gehaltsstufen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A,
  3. 3. die Gehaltsstufen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A,
  4. 4. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A,
  5. 5. die Gehaltsstufen 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A1 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.
  6. 6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland

  1. 1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
  2. 2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

    zu führen.

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