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§ 159 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

17. Teil

Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück

Verwaltungsübertretungen Allgemeine Strafbestimmungen

§ 159.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. den in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. 2. den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
  3. 3. den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  4. 4. den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  5. 5. bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
  6. 6. entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
  7. 7. seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;
  8. 7a. seinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;
  9. 8. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
  10. 9. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
  11. 10. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
  12. 11. entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
  13. 12. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
  14. 13. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
  15. 14. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
  16. 15. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
  17. 16. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
  18. 17. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
  19. 18. entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
  3. 3. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;
  4. 4. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;
  5. 5. seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;
  6. 6. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;
  7. 7. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;
  8. 8. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;
  9. 9. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;
  10. 10. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;
  11. 11. den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  12. 12. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;
  13. 13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;
  14. 14. den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
  15. 15. den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;
  16. 16. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;
  17. 17. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;
  18. 18. seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;
  19. 19. seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;
  20. 20. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
  21. 21. seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;
  22. 22. seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;
  23. 23. seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;
  24. 23a. seinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;
  25. 24. seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;
  26. 25. seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
  27. 26. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
  28. 27. den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
  29. 28. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;
  30. 29. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;
  31. 30. seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;
  32. 31. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
  33. 32. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt
  34. 33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
  35. 34. den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 EControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
  2. 2. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;
  2. 2. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
  3. 3. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;
  4. 4. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;
  5. 5. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
  2. 2. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
  3. 3. entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.

Schlagworte

Informationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40256742

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