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§ 15 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Unabhängigkeit des Marktgebietsmanagers

§ 15.

Der Marktgebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 14 oder eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 zusammenhängen. § 108 bis § 120 gelten sinngemäß.