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§ 10a GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Mitteilung von Insider-Informationen

§ 10a.

Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.