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§ 101 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Vorlage von Verträgen

§ 101.

Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.