3. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
1. Abschnitt
Voraussetzungen Genehmigung
§ 43.
Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.