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§ 43 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

3. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

1. Abschnitt

Voraussetzungen Genehmigung

§ 43.

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.