vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 88 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Allgemeine Bedingungen

§ 88.

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
  2. 2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;
  3. 3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;
  4. 4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
  5. 5. die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
  6. 6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
  7. 7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
  8. 8. nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.

(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40244207