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§ 20 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers

§ 20.

(1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.

(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

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