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§ 121 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

9. Teil

Erdgashändler und Versorger Pflichten

§ 121.

(1) Die Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.

(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.

(3) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,

  1. 1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
  2. 2. jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
  1. der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.

(4) Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.

(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.

(6) Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.

(7) Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40256723