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§ 99 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Speichernutzungsentgelte beim verhandelten Speicherzugang

§ 99.

(1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang Speichernutzungsentgelte nach Treu und Glauben zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20 % über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte mit Bescheid zu bestimmen, welche Kostenbasis den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen. Beim Vergleich der Speichernutzungsentgelte sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundsatz entsprechenden Zustand herzustellen.

(4) Änderungen der Speichernutzungsentgelte sind vor ihrem Inkrafttreten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.