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COVID-19 – Verlustersatz (abgelaufen)

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - SteuerrechtBleyerApril 2023

Erleidet ein Unternehmen durch die Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 30 % (bis 30. 6. 2021) bzw 50 % (ab 1. 7. bis 31. 12. 2021) bzw 40 % (ab 1. 1. bis 31. 3. 2022), so kann für – vom 16. 9. 2020 bis zum 31. 3. 2022 entstandene – Verluste ein Verlustersatz iHv 70 % (bzw bei Kleinunternehmen iHv 90 %) gewährt werden. Der Verlustersatz I und II können noch bis 30. 6. 2022 beantragt werden, der Verlustersatz III bis zum 30. 9. 2022.

1. Begünstigte Unternehmen

1.1. Antragsberechtigte Unternehmen

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen deckt sich fast wortwörtlich mit jenen des FKZ 800.000, siehe das LN Briefing COVID-19-Fixkostenzuschuss. Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem § 21 EStG, aus selbständiger Arbeit gem § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG führt;
  • beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
  • das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,- vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung)11Ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag € 500.000,- nicht übersteigt;
  • das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. 12. 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG 1988 erzielen22Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht.;
  • über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Verlustersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von €10.000,- nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;

Hinweis
Eine Anknüpfung des Ausschlusses von Finanzhilfen an den Zeitpunkt der Verhängung finanzstrafrechtlicher Sanktionen ist jedoch gem dem Erkenntnis des VfGH vom 5. 10. 2023, V 145/2022 , gleichheitswidrig. 

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff IO eröffnet wurde;
  • das Unternehmen darf sich am 31. 12. 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. 12. 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes erfolgt sind, noch zu berücksichtigen.
    Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Verlustersatz gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist.
    Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Verlustersatz nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt
    - entsprechend der VO 1407/2013 (De-minimis VO) € 200.000,-,
    - für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit € 100 000,-.
    Im Anwendungsbereich
    - der VO 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO 316/2019 , beträgt der Höchstbetrag € 20.000,-;
    - der VO 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) beträgt der Höchstbetrag € 30.000,-; 
  • das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30 % (gem VO BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2022/113; bis 30. 6. 2021) bzw mindestens 50 % (gem VO BGBl II 2021/343 idF BGBl II 2022/114; ab 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021) bzw mindestens 40 % (gem VO BGBl II 2021/582 idF BGBl II 2022/109; ab 1. 1. 2022);
  • das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Im Antrag auf Verlustersatz ist überdies noch zu bestätigen, dass

  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;
  • über den Antragsteller (oder dessen Organe) keine Strafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (iZm der Einhaltung von Betretungsverboten) oder aufgrund von mindestens zwei durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.
  • man sich verpflichtet, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. 3. 2020 (bzw vom 1. 7. 2021) bis 31. 12. 2021 (bzw 30. 6. 2022) an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2021 (bzw vom 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021 bzw 1. 1. 2022 bis 30. 6. 2022) entgegen
    (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    (ii) der Rückkauf eigener Aktien.
    Danach hat bis 31. 12. 2021 (bzw bis 30. 6. 2022 bzw bis 31. 12. 2022) eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
1.2. Ausgeschlossene Unternehmen

Ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß VAG 2016, BGBl I 2015/34, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß WAG 2018, BGBl I 2017/107 sowie Pensionskassen gemäß PKG, BGBl 1990/281;
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
  • Unternehmen, die zum 31. 12. 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens;
  • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2020 (Verlustersatz I und II) bzw 1. 11. 2021 (Verlustersatz III) noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. 33Zum Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils siehe Punkt 3.2.6 der VO BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2022/113 bzw Punkt 3.2.6 der VO BGBl II 2021/343 idF BGBl II 2022/114 bzw Punkt 3.2.6 der VO BGBl II 2021/582 idF BGBl II 2022/109.

2. Umsatzersatz,  FKZ 800.000 oder Lockdownkompensation – kein Verlustersatz

Nimmt ein Unternehmen einen Lockdown-Umsatzersatz (oder einen Lockdown-Umsatzersatz II) für November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend in Anspruch, kann für diesen Monat kein Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller jedoch nur für Teile eines Betrachtungszeitraumes (zB 2 Wochen im November oder 6 Tage im Dezember) einen Lockdown-Umsatzersatz (oder einen Lockdown-Umsatzersatz II) in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der (für den Verlustersatz zu berechnende) Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz (oder Lockdown-Umsatzersatz II) verringert werden.

Hinweis
Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II daher zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden.

Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 oder einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 als Teil des Ausfallsbonus I (vgl Rechtsnews 30442 und Rechtsnews 30735) in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind.

Nimmt ein Künstler eine Lockdownkompensation  in Anspruch, so sind für die entsprechenden Betrachtungszeiträume Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes unzulässig.

3. Umsatzausfall

3.1. VO BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2022/113 („Verlustersatz I“ bis 30. 6. 2021)

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen.

Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. 9. 2020 bis 30. 9. 2020;44Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;55Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz (oder ein Lockdown-Umsatzersatz II) in Anspruch genommen wird. Ebenso ist eine einmalige zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dann zulässig, wenn während dieser zeitlichen Lücke durch den Künstler eine Lockdownkompensation in Anspruch genommen wird.

3.2. VO BGBl II 2021/343 idF BGBl II 2022/114 („Verlustersatz II“ ab 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021)

Der Umsatzausfall muss mindestens 50 % betragen.

Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: Juli 2021;
  • Betrachtungszeitraum 2: August 2021;
  • Betrachtungszeitraum 3: September 2021;
  • Betrachtungszeitraum 4: Oktober 2021;
  • Betrachtungszeitraum 5: November 2021;
  • Betrachtungszeitraum 6: Dezember 2021;

Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.

3.3. VO BGBl II 2021/582 idF BGBl II 2022/109 („Verlustersatz III“ ab 1. 1. 2022 bis 31. 3. 2022)

Der Umsatzausfall muss mindestens 40 % betragen.

Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
  • Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
  • Betrachtungszeitraum 3: März 2022.

Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. 

3.4. Übereinstimmende Regelungen in den VO

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, die jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Werden die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Betriebseinnahmen nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Betriebseinnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Betriebsausgaben nach diesem Prinzip zu ermitteln.

Unternehmen, für die keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen (Neugründungen), können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren.

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

4. Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller im Zeitraum

  • gem VO BGBl II 2020/568 (Verlustersatz I): zwischen dem 16. 9. 2020 und längstens bis zum 30. 6. 2021 bzw
  • gem VO BGBl II 2021/343 (Verlustersatz II): zwischen dem 1. 7. 2021 und längstens bis zum 31. 12. 2021 
  • gem VO BGBl II 2021/582 (Verlustersatz III): zwischen dem 1. 1. 2022 und längstens bis zum 31. 3. 2022

aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet.

Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.   

Erträge sind:

  • Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse
  • Bestandsveränderungen
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG, ausgenommen

  • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und
  • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.

Aufwendungen  für Bestandszinszahlungen, die für Zeiträume, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, getätigt wurden, sind bei der Ermittlung des Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war (Genaueres siehe unter den FAQ ).

Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits berücksichtigt worden sind und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen bzw diese Betrachtungszeiträume betreffen:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen.
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19 Krise geleistet werden
  • Zuschüsse iZm Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

 

Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. 9. 2020 (Verlustersatz I und II) bzw 1. 11. 2021 (Verlustersatz III) verrechnet wurden.

5. Höhe des Verlustersatzes

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % (gem VO BGBl II 2020/568; bis 30. 6. 2021) bzw 50 % (gem VO BGBl II 2021/343; ab 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021)  bzw 40 % (gem VO BGBl II 2021/582; ab 1. 1. 2022) und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens € 500,- beträgt, gewährt.

Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme größer als 10 Mio. € hat, stehen ihm 70 % der Bemessungsgrundlage als Verlustersatz zu.

Wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme kleiner als 10 Mio. € hat, stehen ihm 90 % der Bemessungsgrundlage als Verlustersatz zu.

In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens 10 Millionen € (Verlustersatz I) bzw 12 Millionen € (Verlustersatz II und III) begrenzt. 

Hinweis
Alternativ zum Verlustersatz kann auch ein FKZ 800.000 beantragt werden, vgl LN Briefing COVID-19-Fixkostenzuschuss.

6. Beantragung 

Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Verlustersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.

Der Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Verluste und Umsatzausfälle in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen zu enthalten.

Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt. 

6.1. VO BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2022/113 (Verlustersatz I)

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. 12. 2020 und muss bis 30. 6. 2021 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. 7. 2021 und muss bis spätestens 30. 6. 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Sie umfasst also grundsätzlich den Restbetrag von 30 %. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume geändert werden.  
  • Eine Endabrechnung hat bis spätestens 30. 6. 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Tranche

Antrag von bis

%-Satz des voraussichtlichen Verlustersatzes

erste Tranche

16. 12. 2020 bis 30. 6. 2021

70 %

zweite Tranche

1. 7. 2021 bis 31. 3. 2022 (bzw 30. 6. 2022)

Rest inkl Endabrechnung

Hinweis
Die Antragsfrist für die zweite Tranche wurde durch die VO BGBl II 2022/159, Rechtsnews 32424, jedoch verlängert: Im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 kann ein fehlender Antrag bzw ein fehlendes Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche demnach noch bei der COFAG eingebracht werden. Mit diesem Antrag bzw Auszahlungsersuchen ist auch die Endabrechnung vorzunehmen.

6.2. VO BGBl II 2021/343 idF BGBl II 2022/114 (Verlustersatz II)

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. 8. 2021 und muss bis 9. 1. 2022 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. 1. 2022 und muss bis 30. 6. 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  • Eine Endabrechnung hat bis 30. 6. 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Tranche

Antrag von bis

%-Satz des voraussichtlichen Verlustersatzes

erste Tranche

16. 8. 2021 bis 9. 1. 2022

70 %

zweite Tranche

10. 1. 2022 bis 30. 6. 2022

Rest inkl Endabrechnung

 

Hinweis
Die Beantragung eines Ausfallsbonus II für die Monate Juli, August und September 2021 oder eines Ausfallsbonus III für die Monate November und Dezember 2021 hat vor einem Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II zu erfolgen. Wurde die Auszahlung der ersten Tranche des Verlustersatzes bereits beantragt, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III vor jener zur Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.

6.3. VO BGBl II 2021/582 idF BGBl II 2022/109 (Verlustersatz III)

Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 10. 2. 2022 und muss bis 9. 4. 2022 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10. 4. 2022 und muss bis 30. 9. 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  • Eine Endabrechnung hat bis 30. 9. 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

Tranche

Antrag von bis

%-Satz des voraussichtlichen Verlustersatzes

erste Tranche

10. 2. 2022 bis 9. 4. 2022

70 %

zweite Tranche

10. 4. 2022 bis 30. 9. 2022

Rest inkl Endabrechnung

 

Hinweis 
Die Beantragung eines Ausfallsbonus III  für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 oder März 2022 hat stets vor einem im Rahmen der zweiten Tranche gestellten Antrag auf Verlustersatz III zu erfolgen.

6.4. Übereinstimmende Regelungen in den VO

Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).

Bei Beantragung der zweiten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalls durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.

Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000,-, können Aufwendungen von höchstens € 1.000,-, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.

7. Kontrolle etwaigen Missbrauchs

Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. 

Die nachträgliche Überprüfung des Verlustersatzes erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19- Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl I 2020/44, vgl das LN Briefing 18. COVID-19-Gesetz.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Verlustersatz abhängt. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller denkbar.

8. Kein Rechtsanspruch auf Gewährung

Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch.

9. Steuerfreiheit 

Gem § 124b Z 348 lit c EStG idF 3. COVID-19-Gesetz und COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist der Verlustersatz steuerfrei.

10. Rechtsgrundlage

VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2021/75, BGBl II 2021/252, BGBl II 2021/479 und BGBl II 2022/113.

VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Verlustersatz II), BGBl II 2021/343 idF BGBl II 2021/583 und BGBl II 2022/114.

VO des BMF gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 2021/582 idF BGBl II 2022/109.



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