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BGBl II 252/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

252. Verordnung: Änderung der VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

252. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:

Punkt 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 4.4.2 wird nach dem Wort „Lockdown-Umsatzersatz“ die Wortfolge „oder ein Lockdown-Umsatzersatz II“ eingefügt und es wird der Satz „Ebenso ist eine einmalige zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dann zulässig, wenn während dieser zeitlichen Lücke eine Lockdownkompensation in Anspruch genommen wird.“ angefügt.

b) Punkt 4.4.3 lautet:

  1. „4. 4.3 Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt. Ebenso sind auch Anträge für Betrachtungszeiträume unzulässig, in denen eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Lockdownkompensation) in Anspruch genommen wird.

    Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2021 einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume beantragt hat für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist daher auch eine erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des Verlustersatzes anzurechnen.

    1. Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2021 einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume beantragt hat für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist daher auch eine erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des Verlustersatzes anzurechnen.

      Falls der Antragsteller nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz oder einen Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der gemäß Punkt 4.2 zu berechnende Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II verringert werden.“

    2. Falls der Antragsteller nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz oder einen Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der gemäß Punkt 4.2 zu berechnende Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II verringert werden.“

Blümel

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