ABBAG-Gesetz: § 3b Abs 3
Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)
BGBl II 2022/159, ausgegeben am 20. 4. 2022