VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz

Bearbeiter: Birgit BleyerRechtsnews 3242422.4.2022

ABBAG-Gesetz: § 3b Abs 3

Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)

BGBl II 2022/159, ausgegeben am 20. 4. 2022

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