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COVID-19 – Umsatzersatz (indirekt Betroffene; abgelaufen)

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - SteuerrechtBleyerMai 2022

War ein Unternehmen indirekt von einer behördlichen Schließung gemäß der Verordnung des Gesundheitsministeriums betroffen, konnte es einen Umsatzersatz geltend machen. Voraussetzung war, dass das antragstellende Unternehmen im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 % erlitten hat. Anträge konnten ab 16. 2. 2021 bis zum 30. 6. 2021 gestellt werden.

1. Begünstigte Unternehmen

Anspruch auf Umsatzersatz haben nun Unternehmen, die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2., oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind. Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich also an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Beispiel 1
: Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt. Die Tätigkeiten, die der Umsatzerzielung mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) dienen bzw die (entfallenen) Umsätze mit Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

 

Beispiel 2
: Ein Künstler (zB Musiker, Schauspieler, Kabarettist) tritt normalerweise bei diversen Veranstaltungen (zB Konzerte, Theateraufführungen, Vorführungen) auf und erzielt dadurch Umsätze mit (vom Lockdown direkt betroffenen) Veranstaltern. Diese Veranstaltungen waren im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch dadurch auch der Künstler indirekt erheblich betroffen war (zB ausbleibende Werkverträge).

 

Beispiel 3
: Ein Veranstaltungstechniker (zB Bühnentechniker, Tontechniker) erzielt normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch auch Veranstaltungstechniker indirekt erheblich betroffen waren (zB ausbleibende Werkverträge).

 

Beispiel 4
: Ein Möbelproduzent beliefert überwiegend den (vom Lockdown direkt betroffenen) Möbeleinzelhandel. Die (entfallenen) Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Möbelhäuser) können dem Antrag zugrunde gelegt werden. Die nicht mit direkt betroffenen Branchen erzielten Umsätze können beim Lockdown-Umsatzersatz II nicht ersetzt werden.

 

Beispiel 5
: Ein Cateringunternehmen erzielt normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war (zB ausbleibende Aufträge für Buffets). Diese Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Veranstalter) können somit dem Antrag zugrunde gelegt werden.

 

Antragsvoraussetzung ist, dass mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben besteht. Im November 2019 oder Dezember 2019 müssen also mindestens 50 % der Gesamtumsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffenen Unternehmen erzielt worden sein.

  • Wurden im November 2019 nicht mindestens 50 % der Umsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffen Unternehmen erzielt, so kann für den Betrachtungszeitraum vom 1. 11. 2020 bis zum 6. 12. 2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
  • Wurden im Dezember 2019 weniger als 50 % der Umsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffenen Unternehmen erzielt, so kann für den Betrachtungszeitraum vom 7. 12. 2020 bis zum 31. 12. 2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.

Das antragstellende Unternehmen muss zudem in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen (vgl Anhang 2 der VO BGBl II 2021/71) tätig sein.

Das antragstellende Unternehmen muss zudem im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 % erleiden. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 bzw der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. Der Vergleichsumsatz ist der nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelte Umsatz (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) des jeweiligen Vergleichszeitraums (vgl Punkt 4.5.2. der RL BGBl II 2021/71)

  • Liegt im November 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 % vor, so kann für den Zeitraum vom 1. 11. 2020 bis zum 6. 12. 2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
  • Liegt im Dezember 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 % vor, so kann für den Zeitraum vom 7. 12. 2020 bis zum 31. 12. 2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.

Unternehmen, die in einem mit 16. 2. 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen.

2. Betrachtungszeiträume

Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31. 12. 2020. Abhängig vom Zeitraum der indirekten erheblichen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen, wobei bei einer mit 3. 11. 2020 beginnenden indirekten erheblichen Betroffenheit der 1. 11. 2020 und der 2. 11. 2020 als Teil des Betrachtungszeitraums gelten:

  • 1. 11. 2020 bis 16. 11. 2020 (COVID-19-SchuMaV);
  • 17. 11. 2020 bis 6. 12. 2020 (COVID-19-NotMV);
  • 7. 12. 2020 bis 16. 12. 2020 (2. COVID-19-SchuMaV);
  • 17. 12. 2020 bis 25. 12. 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen iSd § 4 Abs 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. 12. 2020 bis 23. 12. 2020 (3. COVID-19-SchuMaV);
  • 26. 12. 2020 bis 31. 12. 2020 (2. COVID-19-NotMV).

3. Höhe des Umsatzersatzes

Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ist folgendermaßen vorzugehen:

  • Erzielt der indirekt erheblich betroffene Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen, so hat er zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze). Auf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 der RL ist sodann der gemäß Punkt 4.6 der RL ermittelte Prozentsatz der begünstigten Umsätze anzuwenden.
  • Auf den so ermittelten Wert ist in der Folge der Prozentsatz anzuwenden, der für die Branche, in der der Antragsteller seine begünstigten Umsätze überwiegend erzielt, heranzuziehen ist. Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (maximal € 800.000,-) ersetzt werden. (vgl Anhang 2 zur VO BGBl II 2021/71)

Der Lockdown-Umsatzersatz ist mit einem Höchstbetrag von € 800.000,- gedeckelt; dieser Höchstbetrag verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund bestimmter bereits erhaltener Beihilfen der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als € 800.000,- ist.11Der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von € 1.800.000,- bereits erhaltene Beihilfen abgezogen werden. Außerdem gibt es noch Deckelungen iZm abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen (Punkt 4.2.1 lit a der RL) und abhängig von der Höhe des erlittenen Umsatzausfalls (Punkt 4.2.1 lit b der Richtlinien).

Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt € 1.500,-, in Einzelfällen € 2.300,-. In bestimmten Fällen wird aufgrund erhaltener Förderungen oder aufgrund erhaltener Überbrückungsfinanzierungen für selbstständige Künstler die Mindesthöhe auch unterschritten.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt. Ferner darf ein Lockdown-Umsatzersatz II nur gewährt werden, wenn der Antragsteller weder für den Monat November 2020, noch für den Monat Dezember 2020 einen Ausfallsbonus (Rechtsnews 30442 und Rechtsnews 30735) in Anspruch nimmt.

4. Antragstellung

Anträge können ab 16. 2. 2021 bis zum 30. 6. 2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Beim Antrag ist kein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beizuziehen, wenn die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von € 5.000,- nicht übersteigt. Sonst hat das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

5. Keine Steuerfreiheit

Umsatzersätze sind – wie real erzielte Umsätze – stets als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw Wirtschaftsjahr vorliegt.  (§ 124b Z 348 EStG)

Es besteht jedoch keine USt-Pflicht.

6.  Rechtsgrundlage

VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71Rechtsnews 30443, idF BGBl II 2021/131Rechtsnews 30671.

Zu den Verordnungen zum Umsatzersatz für direkt Betroffene (Antrag ebenfalls nicht mehr möglich) siehe:

7. FAQ

Zu FAQ iZm dem Umsatzersatz siehe die Homepage des BMF .



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