131. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl. II Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Punkt 1.2 zweiter Satz lautet:
„Die gegenständlichen Richtlinien für die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II stützen sich auf die Entscheidung der Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Kommission Direktzuschüsse und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (C(2020) 1863 final) (Befristeter Beihilferahmen) genehmigt hat.“
b) Punkt 4.2.2 lautet:
- „4. 4.2 Die Höhe des nach Punkt 4.2.1 ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 gedeckelt; dieser Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II verringert sich jedoch noch, wenn aufgrund erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 (finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag geringer als EUR 800.000 ist. Der für den Lockdown-Umsatzersatz II beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag ergibt sich, indem vom allgemeinen beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von EUR 1.800.000 bereits erhaltene finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens abgezogen werden. Gegebenenfalls sind in einem letzten Schritt vom für den Lockdown-Umsatzersatz II ermittelten Betrag noch dem Betrachtungszeitraum zeitlich zuzuordnende Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.7 abzuziehen. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500. Sind beim Antragsteller 100 Prozent seiner Umsätze begünstigte Umsätze und liegt ein Umsatzausfall im Sinne des Punkt 3.1.5 von mindestens 80 Prozent vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300. Beträgt der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag weniger als die jeweils anzuwendende Mindesthöhe oder ergibt der Abzug von Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.7 einen Betrag unter der Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.“
c) Punkt 6.1.3 zweiter Satz lautet:
„Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens können gegebenenfalls den Höchstbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II gemäß Punkt 4.2.2 verringern.“
Blümel
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