VwGH 98/06/0201

VwGH98/06/020121.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde

1. der P Werbeges.m.b.H. und 2. der P Werbung, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. September 1998, Zl. A 17-C-23.016/1998-3, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag,

Normen

ABGB §1002;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1002;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen:

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 16. Februar 1998 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), der Auftrag erteilt, eine bauliche Anlage (eine ca. 3,00 m hohe und 10,00 m lange Plakattafel) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Als Reaktion auf diesen Auftrag richtete die Zweitbeschwerdeführerin am 23. Februar 1998 mit Telefax ein Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Graz, welches folgenden Inhalt hat:

"An:

Von:

Magistrat Graz

P Werbung

zHd. Hrn. Dipl. Ing. T

M Straße 95

 

L

Betrifft: A 10/3-C-23016/1998-1

Werbeflächen Graz, E-Allee 18

Sehr geehrter Herr Dipl. Ing. T!

Anbei übersenden wir Ihnen die Bewilligung der gegenständlichen Werbeanlage aus dem Jahre 1967 (A 17-K-2147/1- 1966) und ersuchen Sie, uns kurz mitzuteilen, ob der Beseitigungsauftrag somit hinfällig ist.

Wir bedanken uns im voraus für Ihre Bemühungen, stehen Ihnen für etwaige Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

(i.A. Paraphe)

P WERBUNG"

Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdevertreters vom 2. Juli 1998 behandelte die belangte Behörde das Anbringen vom 23. Februar 1998 als Berufung und erließ in Erledigung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid.

Der Bescheid enthält im Kopf als Angabe des Betreffs den Standort der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung, die (unvollständige) Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin und die Angabe "Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, KG A, Berufung". Nach der Bezeichnung "Bescheid" enthält der Bescheid folgenden Spruch:

"Die Berufung der P (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 16.2.1998, GZ ..., wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen."

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführerin der oben genannte baupolizeiliche Auftrag erteilt worden sei. Gegen den Bescheid sei die (oben wörtlich wiedergegebene) Berufung der Zweitbeschwerdeführerin eingebracht worden (auch im angefochtenen Bescheid wird die Berufung wörtlich wiedergegeben). Der Beseitigungsauftrag sei an die Erstbeschwerdeführerin ergangen; die Zweitbeschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Sie sei somit nicht zur Einbringung der Berufung legitimiert, sodass diese mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass "die Beschwerdeführerin" den Bescheid ob Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und ob Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Begründet wird die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Berufung, über die mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, namens der Erstbeschwerdeführerin eingebracht habe. Die Behörde sei im Zusammenhang mit Werbetafeln "auch gegen den Errichter, dh. gegen die P" (die Zweitbeschwerdeführerin) vorgegangen. Es sei daher "durchaus möglich, daß die Behörde - wie in anderen Fällen - direkt gegen die P vorgegangen ist und nicht gegen" die Erstbeschwerdeführerin.

Als "wesentlicher Beschwerdepunkt" wird schließlich ausgeführt, "daß es keinen Normadressaten" gebe. Im Bescheid komme zum Ausdruck, dass sich die belangte Behörde im Unklaren sei, ob sie gegen den Bauführer, gegen einen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin oder den Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin vorgehe. Der Bescheid sei an "(Standort der Werbeeinrichtung), (Erstbeschwerdeführerin)" gerichtet, im Spruch scheine aber die Zweitbeschwerdeführerin auf.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits erwähnt, enthält der angefochtene Bescheid in seinem Kopf die auch in der Beschwerde für den Standpunkt der Erstbeschwerdeführerin, sie sei Adressatin des Bescheides, herangezogene Bezeichnung des Standortes der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage der Erstbeschwerdeführerin und die Angabe "Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, KG A, Berufung". Entgegen der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin stellt diese Bezeichnung im Kopf jedoch aus dem Zusammenhang heraus erkennbar nur die Gegenstandsbezeichnung dar, erging doch der erstinstanzliche Bescheid an die Erstbeschwerdeführerin und muss daher folgerichtigerweise die Gegenstandsbezeichnung auch einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die entsprechende Passage im Bescheidkopf ist hingegen nicht als Festlegung des Bescheidadressaten zu deuten. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus der Zustellverfügung am Ende des Bescheides, in der unter der Überschrift "Ergeht an" die Zweitbeschwerdeführerin und eine Abteilung des Magistrats der Landeshauptstadt Graz aufscheinen. Auch im Zusammenhalt von Spruch und Begründung (ausdrücklicher Abspruch über die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei nicht berufungslegitimiert) ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid an die Zweitbeschwerdeführerin richten wollte.

Daraus ergibt sich, dass kein an die Erstbeschwerdeführerin gerichteter Bescheid vorliegt.

Eine Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin könnte sich somit nur aus § 26 Abs. 2 VwGG ergeben.

Dass der angefochtene Bescheid im Mehrparteienverfahren dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen ist, kann ihm aus dem Grunde des § 26 Abs. 2 VwGG die Beschwerdelegitimation dann noch nicht nehmen, wenn der angefochtene Bescheid dessen ungeachtet geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Parteien zu verletzen. Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung bleibt demnach die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 93/07/0084, mit Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0192, und vom 11. Dezember 1992, Zl. 92/17/0262, und die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0058, 1. Juli 1986, Zlen. 84/07/0375, 85/07/0002, 0013, 0014, 0018, 0019, 0272, 0277-0279, und auf das Erkenntnis VwSlg 12.188 A/1986).

Eine solche Legitimation wäre dann gegeben, wenn mit dem angefochtenen Bescheid in Rechte der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen werden könnte.

Dies wäre bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage dann der Fall, wenn mit dem angefochtenen Bescheid - wie dies auch in der Beschwerde zugrunde gelegt wird - über eine Berufung der Erstbeschwerdeführerin entschieden worden wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wie sich aus der in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Eingabe vom 23. Februar 1998 ergibt, enthielt diese nämlich keinerlei Hinweis auf ein Einschreiten der Zweitbeschwerdeführerin namens der Erstbeschwerdeführerin. Auch aus der Verwendung des Wortes "wir" in dem Schreiben ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht abzuleiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin namens der Erstbeschwerdeführerin eingeschritten wäre. Die Verwendung des Plurals ist vielmehr in Schreiben für juristische Personen nicht unüblich (und kann in Einzelfällen allenfalls zur Klarstellung, dass im Namen der auf dem Briefkopf angegebenen juristischen Person und nicht im eigenen Namen, etwa des fertigenden Geschäftsführers, gehandelt wird, herangezogen werden). Die Formulierung stellt jedoch kein Indiz dafür dar, dass eine juristische Person für eine andere handeln wolle. Auch der Hinweis, dass im Bescheid vom 27. April 1967 (der lediglich die erstinstanzliche Abweisung des Bauansuchens aufhob, selbst aber keinen Bewilligungsbescheid darstellt) eine juristische Person als Adressatin aufscheint, die eine ähnliche Firma wie die Erstbeschwerdeführerin aufweist, kann daran nichts ändern. Ausschlaggebend für die Berufungslegitimation ist ausschließlich, an wen die Behörde den verwaltungspolizeilichen Auftrag gerichtet hat; eine allfällige seinerzeitige Bewilligung (die in Form des genannten Bescheides überdies nicht vorliegt) spielt für die Frage, wer tatsächlich Adressat des Bauauftrages ist, keine Rolle. Darüber hinaus ist für die Frage, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, nicht ausschlaggebend, wer rechtens gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erheben könnte.

Das Schreiben vom 23. Februar 1998 konnte daher allenfalls als Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gewertet werden (wenn man der Auffassung der belangten Behörde folgt, dass sich aus dem Inhalt der Wille, Berufung zu erheben, ableiten lässt).

Damit ergibt sich, dass mit dem Abspruch über diese Berufung auch nicht in der Weise in Rechte der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen wird, die die Beschwerdelegitimation im Sinne des § 26 VwGG begründen würde.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Bescheides und als solche jedenfalls zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde ist daher zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, erging der erstinstanzliche verwaltungspolizeiliche Auftrag an die Erstbeschwerdeführerin. Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag an die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. zur Maßgeblichkeit des von der Behörde im Auftrag genannten Adressaten das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0201). Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass verfahrensgegenständlich ein verwaltungspolizeilicher Auftrag an die Erstbeschwerdeführerin ist.

Gleichgültig, ob man das oben erwähnte Schreiben vom 23. Februar 1998 als eine Berufung der Erstbeschwerdeführerin oder der Zweitbeschwerdeführerin ansehen muss, verletzt daher die Zurückweisung dieser Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber nicht deren Rechte:

Geht man auf dem Boden der Annahme der Beschwerde davon aus, dass eine Berufung der Erstbeschwerdeführerin vorgelegen sei, dann kann die Zurückweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber deren Rechte nicht verletzen, da nicht über einen Antrag von ihr abgesprochen wird. Auch der Umstand, dass bei dieser Annahme noch die Entscheidung über das Rechtsmittel dem als Berufungswerber anzusehenden Einschreiter ausstünde, berührt nicht die Rechte der Zweitbeschwerdeführerin.

Legt man die oben dargestellte Beurteilung, dass die Berufung namens der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zugrunde, ergibt sich folgendes:

Es liegt eine Berufung gegen einen verwaltungspolizeilichen Auftrag an eine andere Person als die Zweitbeschwerdeführerin vor. Wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0016, mit weiteren Nachweisen) in Mehrparteienverfahren nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien bereits Berufung erheben könnten (soferne sie nicht die Zustellung des Bescheides begehren), ist dies nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die - wie etwa im Fall des Miteigentums - an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (wie etwa in abgabenrechtlichen Verfahren, wenn auf Grund von Haftungsbestimmungen oder bei Gesamtschuld mehrere Adressaten in Betracht kommen; vgl. wiederum das oben genannte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0201). Im Zusammenhang mit der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge ist insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 93/06/0181, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat:

Von der fehlenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - muss insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht berührt wird (vgl. auch den hg. Beschluss vom 7. Mai 1984, Zl. 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem § 26 Abs. 2 VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, gilt aber im Zusammenhang mit der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0091, und vom 24. April 1997, Zl. 95/06/0132).

Es ist daher im Beschwerdefall nicht maßgebend, in welcher Beziehung die Zweitbeschwerdeführerin zur verfahrensgegenständlichen Werbeanlage steht und ob sie allenfalls auch selbst als Adressatin eines verwaltungspolizeilichen Auftrages in Betracht käme. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörden sich eventuell tatsächlich an die Zweitbeschwerdeführerin wenden wollten, ist daher nicht näher einzugehen (vgl. für den Fall der verfehlten Adressierung eines Bescheides in einem Abgabenverfahren selbst für den Fall, dass der "materiell richtige" Adressat Berufung erhebt, den hg. Beschluss vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0083). Das verfahrensgegenständliche Auftragsverfahren betrifft ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin. Damit ergibt sich aber, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht legitimiert war, gegen den an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bauauftrag Berufung zu erheben.

Die Zurückweisung der Berufung entspricht daher dem Gesetz.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß

§ 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG,

insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz.

Wien, am 21. Jänner 1999

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