VwGH 84/07/0375

VwGH84/07/03751.7.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerden der I.) zur Zl. 84/07/0375: 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W, alle in S, vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1; II.) zur Zl. 85/07/0002: 4.) L S in M, 5.) R Z in W, 6.) M Z in W, 7.) E K in S und 8.) L K in S, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1; III.) zur Zl. 85/07/0013: 9.) XY Aktiengesellschaft in W, vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3; IV.) zur Zl. 85/07/0014: 10.) Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, ebenfalls vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3; V.) zur Zl. 85/07/0018; 11.) Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3; VI.) zur Zl. 85/07/0019: 12.) FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Rechtsanwälte in Wien I, Parkring 2; und Zlen. 84/07/0375 u.a. VII.) zur Zl. 85/07/0272: 13.) F S in E, 14.) H S in E und 15.) Dipl. Ing. W H in B, ebenfalls vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321-14/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerkes Hainburg, sowie der Beschwerden der VIII.) zur Zl. 85/07/0277: L S, R Z, M Z, E K und L K wie oben II; IX.) zur Zl. 85/07/0278: FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m. b.H. wie oben VI und X.) zur Zl. 85/07/0279: F S, H S und Dipl. Ing. W H wie oben VII gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1983, Zl. 14.560/115-14/83, betreffend Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau (mitbeteiligte Partei:

Österreichische DONAUKRAFTWERKE Aktiengesellschaft Wien, vertreten durch Dr. Otto PICHLER, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21), zu Spruchabschnitt I den Beschluß gefaßt und im übrigen zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §17;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §108 Abs6;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §114 Abs2 letzter Satz;
WRG 1959 §114 Abs3;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §17;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §108 Abs6;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §114 Abs2 letzter Satz;
WRG 1959 §114 Abs3;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs1;

 

Spruch:

I. Die Beschwerden der Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., F S, H S und Dipl. Ing. W H, soweit sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichtet sind, werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L S gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 wird auf Grund der Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer mit Ausnahme der Beschwerdeführerin L S wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

IV) A) Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten I und II.

1.) Die Beschwerdeführer L S, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.870,-- zu ersetzen;

für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Aufwendungen bei den anderen genannten Beschwerdeführern haftet die Beschwerdeführerin L S dem Bund und der mitbeteiligten Partei für die Hereinbringung dieser Aufwendungen bis zur vollen Höhe von

S 2.760,-- bzw. S 9.870,--.

2.) Die Beschwerdeführerin FLUGHAFEN WIEN Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von

S 9.540,-- zu ersetzen.

3.) Das Mehrbegehren des Bundes bzw. der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

B) Kostenentscheidung zu Spruchpunkt III: 1.) Der Bund hat den Beschwerdeführern J M, H M, M W, R Z, M Z, E K, L K, F S, H S und Dipl. Ing. W H, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich WILLE, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 16.140,-- zu ersetzen.

2.) Der Bund hat den Beschwerdeführern XY Aktiengesellschaft und Marktgemeinde ENGELHARTSTETTEN, beide vertreten durch DDr. Walter BARFUSS, Aufwendungen in der Höhe von insgesamt

S 12.940,-- zu ersetzen.

3.) Der Bund hat der Beschwerdeführerin Marktgemeinde ECKARTSAU, vertreten durch Dr. Rudolf GÜRTLER und Dr. Friedrich HALZL, Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- zu ersetzen.

4.) Der Bund hat der Beschwerdeführerin FLUGHAFEN Wien Betriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Viktor CERHA, Dr. Karl HEMPEL, Dr. Dieter CERHA und Dr. Benedikt SPIEGELFELD, Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- zu ersetzen.

5.) Das Mehrbegehren der zu B) 1., 2. und 4. genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.

C) Der Aufwandersatz gemäß den Spruchpunkten IV) A) 1.) und

2.) sowie IV B) 1.) bis 4.) hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erfolgen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Donaukraftwerke AG (in der Folge kurz: MB) deren Vorhaben zur Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg nach Einholung zahlreicher Gutachten und Stellungnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugten Wasserbau erklärt. Gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 wurde als Frist für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1984 bestimmt; diese Frist wurde später mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 bis zum 31. März 1985 verlängert. In Spruchpunkt III dieses Bevorzugungsbescheides wurde der MB "ungeachtet weiterer ergänzender und detaillierter Auflagen im Bewilligungsverfahren" die Einhaltung zahlreicher Auflagen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. a bis h) und der Wasserwirtschaft (lit. i bis m) aufgetragen; die Auflagen hatten folgenden Wortlaut:

"Natur- und Landschaftsschutz

  1. a) Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligungen.
  2. b) Landschaftspflegende Begleitmaßnahmen sind in jedem Stadium der Bauführung vorzunehmen.

    c) Weitestgehende Reduzierung der Auwaldinanspruchnahme durch Verlegung von Kraftwerk und neuem Flußbett zum derzeitigen Flußbett hin, wobei die Aufschüttung im Kraftwerksbereich ein Ausmaß von 50 ha nicht überschreiten darf.

    d) Begleitmaßnahmen im Interesse des Auwaldes (Dotierung, Gießgang, Aktivierung von Altarmen, Einbau von Schwellen in Gerinnen, Führung der Schwechat im Aubereich zwischen Überströmstrecken etc)

    e) Schutz der ökologisch wertvollen Aubereiche vor nachteiligen Einflüssen bei Bau und Betrieb des Kraftwerkes, insbes. durch technische Maßnahmen, die vor Baubeginn zu treffen sind.

    f) Verlegung des Marchfeldschutzdammes an den nördlichen Rand des Auwaldes vom Stopfenreuther Schlitz bis zum 'Schreiber' in der KG. Witzelsdorf (etwa Strom-km 1893,00) sowie zwischen Strom-km 1897,00 und 1901,00.

    g) Prüfung einer Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Schönauer Schlitz und Ausmündung des Ölhafens bei gleichzeitiger Erhöhung des Schönauer Rückstaudammes bis zum Donau-Oder-Kanal und dessen Fortsetzung längs der Kanaltrasse bis zum Ölhafen-Umschließungsdamm

    h) Neuaufforstung der durch die Aufschüttung im zukünftigen Donau-Altarm gewonnenen grundwassernahen Flächen zumindest in der Hälfte der Fläche des derzeitigen Donaubettes.

    Wasserwirtschaft

  1. i) Sicherung der Heilquellen in Bad Deutsch-Altenburg.
  2. j) Hintanhaltung einer Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer.

    k) Untersuchung der Beeinflussung des Hochwasserablaufes mittels eines hydraulischen Modells.

    l) Untersuchung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells, wobei die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind.

    m) Koordinierung mit dem ebenfalls als bevorzugter Wasserbau erklärten Vorhaben 'Marchfeldkanal'."

    Diese Bevorzugungserklärung begründete die belangte Behörde im wesentlichen mit den auf Grund der eingeholten Gutachten zu erwartenden positiven Auswirkungen des geplanten Kraftwerkbaues auf die heimische Energieproduktion, die Donauschiffahrt, den Arbeitsmarkt und die Erhaltung der Heilquellen in Bad Deutsch-Altenburg, für die Verhinderung einer weiteren Eintiefung der Donau und für einen erhöhten Hochwasserschutz. Die von der MB eingereichten Unterlagen reichten für die Beurteilung des volkswirtschaftlichen Interesses aus. Alle anderen Fragen würden im viel umfangreicheren generellen Bewilligungsprojekt und in den Detailprojekten dargestellt werden. Diese detaillierten Unterlagen würden dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrunde gelegt und verhandelt werden, so u.a. auch die Auswirkungen auf Grundwasserqualität und -quantität, Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Nach Erwägungen zu naturschutzrechtlichen Fragen und zur Wahl des Kraftwerksstandortes kam die belangte Behörde in ihrem Bevorzugungsbescheid abschließend zu jenen zusammenfassenden Feststellungen, welche später auch in den nunmehr angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 wörtlich übernommen wurden und im vorliegenden Erkenntnis im Zuge der Darstellung dieses Bewilligungsbescheides ebenfalls im Wortlaut wiedergegeben werden. Zusammenfassend seien somit die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 zu bejahen gewesen. Der Bevorzugungsbescheid greife allerdings dem weiteren Verfahren, insbesondere dem Bewilligungsverfahren, nicht vor. Insbesondere sei eine Rodung erst nach einem gesonderten Rodungsverfahren zulässig, das das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfordern werde. Auf Grund dieser Bevorzugungserklärung allein sei eine Rodung noch nicht zulässig. Dieser Bescheid greife in Rechte Dritter nicht ein und gebe der MB auch keine Möglichkeit, in Rechte Dritter einzugreifen, dazu bedürfe es jedenfalls eines bescheidmäßig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens und grundsätzlich auch entweder der vorherigen Einigung mit dem Betroffenen oder eines rechtskräftigen Enteignungs- und Entschädigungsbescheides. Dieser Bescheid habe nur die Rechtsfolgen, daß die besonderen Verfahrensbestimmungen des bevorzugten Wasserbaues Anwendung finden und daß erforderlichenfalls das Enteignungsrecht im Sinne des § 65 WRG 1959 in Anspruch genommen werden könne.

    Am 24. November 1983 stellte die MB unter Anschluß ihres Einreichprojektes den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerkes Hainburg. Zu diesem Antrag wurden in der Folge von der belangten Behörde wiederum zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen eingeholt.

    Das Verwaltungsverfahren über den Bewilligungsantrag der MB nahm gemäß den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten folgenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlichen Verlauf (in der Klammer jeweils die verkürzt wiedergegebene Aktenzahl der belangten Behörde):

    27. Dezember 1983 (in 92/83): erste Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Bewilligungsantrag.

    Darin heißt es u.a.:

    "Das gegenständliche Einreichprojekt enthält Planungen, die das beabsichtigte Bauvorhaben in generellen Zügen zur Darstellung bringen. Hinsichtlich der durch das Bauwerk auf öffentliche Interessen entstehenden Auswirkungen sind größtenteils nur generelle Aussagen bzw. Absichtserklärungen enthalten, die durch die beizubringenden Berichte über Hochwassermodellversuche bzw. die Ergebnisse der mathematischen Grundwasserprognose noch quantifiziert werden müssen. Der Umfang des Projektes entspricht demnach etwa jenem der generellen Bewilligungsprojekte für die Donaukraftwerke Greifenstein bzw. Melk.

    Von den in den eingelangten Stellungnahmen zur Bevorzugungserklärung sehr zahlreich angeschnittenen Fragen des öffentlichen Interesses ist daher der Großteil auch nach Vorlage des Einreichprojektes noch nicht endgültig zu beurteilen, jedoch lassen sich - wie dies auch in den bisher für Donaukraftwerke abgeführten Verfahren üblich war - Einengungen vornehmen bzw. Bauvorkehrungen angeben, mit denen negative Einflüsse auf öffentliche Interessen abgewendet werden können. Bis zur Durchführung des generellen wr. Bewilligungsverfahrens ist dann - wie auch bisher üblich die Vorlage des Berichtes über die Hochwassermodellversuche und eine 1. Grundwasserprognose zu erwarten. Einzelheiten werden in den auch im vorliegenden Fall notwendigen Detailverhandlungen abzuklären sein.

    .....

    Zusammenfassend kann daher aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt werden, daß auf Grund der eingereichten Unterlagen zwar noch nicht in allen Einzelheiten festgestellt werden kann, ob und inwieweit einzelne öffentliche Interessen (inbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundwasser) berührt werden, daß aber jedenfalls Vorkehrungen und Auflagen möglich erscheinen, die nachteilige Auswirkungen weitgehend hintanhalten können. Da der Umfang der Projektseinreichung sich etwa an jenen bei den Donaukraftwerken Greifenstein und Melk angleicht, erscheint diese für die Durchführung des vorläufigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ausreichend."

    Dezember 1983 (109/83 u.a.)

    Einlangen der Gutachten der Sachverständigen B (Hydrogeologie in Bezug auf die Heilquellen in Bad Deutsch-Altenburg), S (Zoologie) und L (Limnologie)

    11. Jänner 1984 (18/84): Antrag der MB auf Einleitung der erforderlichen Beweissicherungsverfahren

    20. Jänner 1984 (in 92/83): vorläufige Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen zum Bewilligungsantrag, wonach eine Korrektur bzw. Ergänzung der Projektsunterlagen mangels eines Grundstücksverzeichnisses und eines entsprechenden Grundwassermodells sowie mit Rücksicht auf die im Bevorzugungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sei.

    3. Februar 1984 (47/84): Einlangen des Gutachtens des Sachverständigen M (hydrogeologische Stellungnahme zur Frage einer möglichen Beeinflussung der thermalen Mineralquellen in Bad Deutsch-Altenburg)

    6. Februar 1984 (51/84): Nachreichung von Unterlagen zum Einreichprojekt durch die MB (dazu Stellungnahmen der wasserbautechnischen und forsttechnischen Amtssachverständigen)

    13. Februar 1984 (57/84): vorläufige Stellungnahme der Bundesanstalt für Wassergüte

    15. Februar 1984 (60/84): ablehnende Stellungnahme der Marktgemeinde Engelhartstetten, die sich bereits zu 60/83 aus denselben Gründen gegen die Bevorzugungserklärung ausgesprochen hatte, gegen den Bewilligungsantrag, vor allem wegen befürchteter negativer Auswirkungen auf das Grund- und Trinkwasser und aus Gründen des Hochwasserschutzes

    16. Februar 1984 (65/84): Anträge der XY AG, die bereits zu 65/83 und insbesondere zu 102/83 vor Erlassung des Bevorzugungsbescheides ausführlich gegen das Projekt der MB und gegen dessen Erklärung als bevorzugter Wasserbau Stellung genommen hatte, auf Einräumung der Parteistellung und auf Akteneinsicht

    20. Februar 1984 (74/84): ablehnende Stellungnahme der Marktgemeinde Eckartsau, die sich bereits zu 64/83 aus denselben Gründen gegen die Bevorzugungserklärung ausgesprochen hatte, gegen den Bewilligungsantrag, vor allem wegen befürchteter negativer Auswirkungen des Donaukraftwerkes auf die Trinkwasserversorgung, die Grundwasserqualität und den Hochwasserschutz

    20. Februar 1984 (79/84): Auswechslung des Lageplanes für das Hauptbauwerk durch die MB

    1. März 1984 (92/84): Eingabe der XY AG, in der vor allem aus der Sicht der Trinkwasserqualität und einer befürchteten Grundwasserabsenkung Bedenken gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erhoben werden

    19. März 1984 (in 92/83): vorläufige Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen zum Bewilligungsantrag mit folgendem Wortlaut:

    "Zum vorliegenden Einreichungsprojekt der ... MB ... für das

    Donaukraftwerk Hainburg ist aus hydrographischer Sicht für eine vorläufige Überprüfung nach § 104 WRG 1959 im Hinblick auf die im wesentlichen generellen Aussagen des Projektes noch keine endgültige Beurteilung möglich. Erst nach Vorliegen der Berichte über die Hochwassermodellversuche sowie der Ergebnisse des mathematischen Grundwasserprognosemodells werden konkrete Aussagen über die Veränderungen im Hochwasserwellenablauf bzw. über Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse möglich sein. Die diesbezüglichen Beeinflussungen sind, was die Beschleunigung der Hochwasserwellen betrifft, wohl nicht vermeidbar bzw. hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse jedoch weitgehend beherrschbar. Entsprechende Vorschreibungen werden daher erst beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bzw. bei den Detailverhandlungen von den hydrographischen Amtssachverständigen gemacht werden können."

    22. März 1984 (113/84): Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den bisher eingegangenen Äußerungen. Darin heißt es u.a.:

    "Generell wurde von den meisten Gemeinden, aber auch von den betroffenen Landesregierungen die Sorge hinsichtlich einer Beeinträchtigung der bestehenden Trink- bzw. Nutzwasserversorgung, der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen bzw. der bestehenden Straßen- und Wegverbindungen (einschließlich der Hainburger Brücke) geäußert. Soweit nicht diesbezüglich gesetzliche Regelungen bestehen, wird daher die Vorschreibung von entsprechenden Auflagen - analog zu jenen, die auch in bisherigen Bewilligungsverfahren für Donaukraftwerke immer vorgeschrieben worden sind - notwendig werden. Die technischen Voraussetzungen für die Anpassung der bestehenden Anlagen an die geänderten Verhältnisse erscheinen gegeben ...

    Auffallend ist diesbezüglich noch, daß von mehreren Gemeinden die Meinung vorgebracht wird, daß sich erfahrungsgemäß die Grundwasserqualität 5 bis 10 Jahre nach Stauerrichtung verschlechtert. Woher diese Meinung stammt, läßt sich nicht eruieren, sie muß jedoch sachlich in dieser generellen Form als unbegründet bezeichnet werden. Dessen ungeachtet wird aber generell die auch bisher immer vorgeschriebene Auflage für notwendig erachtet, mit der sichergestellt wird, daß nachteilige Auswirkungen aus Bestand oder Betrieb des Kraftwerkes Hainburg - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt diese erkannt werden - vorrangig durch technische Maßnahmen zu beheben sind.

    Von vielen Stellen wird auch das Verlangen nach Beibehaltung des bisher gegebenen Grundwasserstandes vorgebracht. Auch diesbezüglich kann nur generell auf die gegebenen technischen Möglichkeiten hingewiesen werden, durch deren Anwendung diesen Forderungen Rechnung getragen werden kann. Welche dies im einzelnen sein werden, kann noch nicht angegeben werden, da diesbezügliche Projektsunterlagen noch fehlen.

    ...

    In der Stellungnahme der Gemeinde Engelhartstetten wird die Nichtverschlechterung der Grundwasserverhältnisse auch in der Unterwassereintiefungsstrecke gefordert. Grundsätzlich läßt sich auch dies bei Anordnung entsprechender technischer Maßnahmen verwirklichen. Diesbezügliche Vorgespräche haben bereits stattgefunden. Für eine endgültige Beurteilung ist die Vorlage der entsprechenden Detailplanung abzuwarten.

    ....

    Zusammenfassend kann auch nach Durchsicht der eingelangten Stellungnahmen festgestellt werden, daß der Großteil der aufgezählten Berührungen öffentlicher Interessen durch technische Maßnahmen behoben werden kann.

    Die nicht behebbaren Auswirkungen erscheinen nicht so bedeutend, daß aus wasserwirtschaftlicher bzw. wasserbautechnischer Sicht Bedenken gegen eine Realisierung des Bauvorhabens angemeldet werden müßten."

    15. Mai 1984 (141/84): Verständigung der berührten Stellen von der Einleitung von Beweissicherungen durch die belangte Behörde in einem vorerst mangels Vorlage ausreichender Grundwasserunterlagen durch die MB nicht näher abgegrenzten Gebiet

    19. Juni 1984 (172/84): Besprechung der belangten Behörde mit der MB, wobei eingangs darauf hingewiesen wurde,

    "daß vor Anberaumung der Wasserrechtsverhandlungen unbedingt konkrete Grundwasserunterlagen vorliegen müssen, und zwar aus folgenden Gründen:

    a) Wie das vorläufige Überprüfungsverfahren ergab, liegt eine Hauptsorge der Gemeinden bei den befürchteten qualitativen und quantitativen Grundwasserveränderungen, insbesondere im Hinblick auf Trinkwasserversorgungen. Eindeutige Aussagen über die zu erwartenden Veränderungen sowie zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen sind erforderlich.

    b) Die Frage, wie weit das Grundwasser durch das Kraftwerk Hainburg berührt wird, ist ausschlaggebend für die Feststellung der Parteistellung im Verfahren."

    Die MB vertrat allerdings die Auffassung, daß die eingereichten Projektsunterlagen verhandlungsreif seien. Eine Diskussion der Grundwasserprobleme ergab dann noch folgende Ergebnisse:

    "Die Eichungsunterlagen für das mathematische Grundwassermodell sind in Ausarbeitung, sie werden etwa in der 3. Juliwoche vorliegen. Nach Ansicht des Unternehmens soll der linksufrige Gießgang - wie beim Kraftwerk Greifenstein erst in der Detailprojektierung behandelt werden. Die Amtsabordnung wies auch auf rechtsufrige Brunnenanlagen hin; jedenfalls sei auch für bestimmte rechtsufrige Bereiche (Raum Schwechat-Fischamend-Haslau) ein mathematisches Grundwassermodell erforderlich ..."

    28. Juni 1984 (174/84): Besprechung "offener niederösterreichischer Fragen" zwischen Vertretern der belangten Behörde, des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung und der MB, über deren Inhalt die belangte Behörde in einer "Gleichschrift" u.a. festhielt:

    "Grundwasser, Wasserversorgungen: Es fehlen noch solche Unterlagen, die eine Beurteilung ermöglichen. Diese Frage muß unbedingt noch vor Anberaumung der generellen Verhandlung abgeklärt werden.

    ....

    Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Grundwasserfrage, insbesondere soweit sie Trinkwasserversorgungsanlagen betrifft, vor der generellen Verhandlung abgeklärt sein muß."

    3. Juli 1984 (176/84): Vorlage eines Eichberichtes betreffend das mathematische Grundwassermodell durch die MB

    12. Juli 1984 (182/84): Übermittlung einer Liste von betroffenen Grundeigentümern durch die MB mit dem Hinweis, daß die "nördlichen Randbereiche im Marchfeld" noch einer genaueren Prüfung unterzogen würden

    18. Juli 1984 (in 182/84): Die belangte Behörde hält auf Grund einer amtsinternen Besprechung mit den Amtssachverständigen zusammenfassend fest,

    "daß die von der DoKW übermittelten Grundwasserunterlagen nur einen ersten Schritt in Richtung beurteilungsfähige Unterlagen darstellen. Dies wird auch bestätigt durch die Ansicht des Kraftwerksunternehmens selbst, das im letzten Satz des Eingangsstückes erklärt, die nördlichen Randbereiche der nennenswerten Veränderungen des Grundwasserspiegels noch einer genaueren Prüfung unterziehen zu müssen. Insbesondere ist die Eichung des mathematischen Grundwassermodells selbst noch nicht endgültig."

    Es erging daher seitens der belangten Behörde am 19. Juli 1984 ein schriftlicher Auftrag zur Vorlage weiterer Grundwasserunterlagen.

    25. Juli 1984 (187/84): Vorlage eines ergänzenden Verzeichnisses betroffener Grundeigentümer in den Katastralgemeinden Deutsch-Wagram, Parbasdorf, Markgrafneusiedl, Gänserndorf, Stripfing, Zwerndorf und Markthof durch die MB

    26. Juli 1984 (188/84): Vorlage von Unterlagen über die quantitative und qualitative Grund- und Oberflächenwasser-Beweissicherung und über die Beweissicherung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen durch die MB (siehe dazu die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 16. August 1984)

    6. August 1984 (195/84): Antwortschreiben der MB zum Auftrag der belangten Behörde (siehe 182/84), in dem es im Zusammenhang mit den in Gang befindlichen Projektierungsarbeiten für die Gestaltung des inneren und äußeren Fadenbaches heißt:

    "Grundsätzlich ist daran gedacht, die Altwässer im Aubereich als Gießgang zusammenzufassen, ähnlich wie im Hinterland Nord des Kraftwerkes Greifenstein. Damit kann eine ausreichende Bewässerung des Auwaldes gesichert werden.

    ...

    Der Fadenbach am Rande der Au soll als Vorfluter für den Grundwasserstrom aus dem Marchfeld dienen ('Saumgang').

    ...

    Zu dieser Eingabe und zu den Ergebnissen einer weiteren Besprechung vom 28. August 1984 über diese Fragen hat einer der wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Aktennotiz vom 31. August 1984 verfaßt, die sich in den Akten unter 176/84 findet (siehe unten).

    9. August 1984 (197/84): Einlangen eines Zwischenberichtes des Sachverständigen K betreffend Eintiefungstendenzen der Donau zwischen Greifenstein und der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze

    14. August 1984 (202/84): Stellungnahme des Bundesministeriums für Bauten und Technik zum Projekt der MB mit dem Ersuchen, in dieses Maßnahmen aufzunehmen, die allenfalls zur Verhinderung von negativen Auswirkungen infolge verstärkter Sohlenerosion stromab der Marchmündung (Grenzstrecke) zu treffen sein werden; die darin geäußerten Befürchtungen erscheinen gemäß einer Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 22. August 1984 durchaus gerechtfertigt

    16. August 1984 (204/84): Aufforderung der belangten Behörde an die MB zur Klarstellung der vorgelegten Listen der betroffenen Parteien sowie zum Überdenken technischer Maßnahmen, die den Kreis der Berührten auf ein übersehbares Maß senken könnten

    16. August 1984 (in 188/84): Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu den von der MB am 26. Juli 1984 vorgelegten Unterlagen (siehe oben 188/84), in der es abschließend heißt:

    "Insgesamt gesehen stellt auch die gegenständliche Vorlage nur einen relativ kleinen Teilschritt dar und aus ho. Sicht wäre ernstlich zu erwägen, ob nicht eine Vorlagepraxis vorzuziehen wäre, bei der die Vorlage einer nach fachlichen Gesichtspunkten zusammengefaßten und die Lösung miterfassenden Darstellung des jeweiligen Fragenkomplexes angestrebt wird. Hinsichtlich der Grundwasserfragen wäre dies zunächst eine abschließende Eichung des mathematischen Grundwassermodells. Eine solche Eichung liegt derzeit offenbar aber noch nicht vor. ..."

    22. August 1984 (207/84): Schreiben der belangten Behörde an die MB, wonach noch

    "eine Reihe von Fragen offen ist, deren grundsätzliche Klärung Voraussetzung für eine Verhandlungsreife des Kraftwerksprojektes bildet ...."

    Im einzelnen verwies die belangte Behörde auf offene Fragen der Gewässergüte, der Grundwasserverhältnisse, des Hochwassers, der Forstwirtschaft, der Wasserversorgung, der Bekanntgabe von Parteien (§ 103 lit. e WRG 1959) und der Entsprechung der in den Bevorzugungsbescheid aufgenommenen Auflagen. Zu den Grundwasserverhältnissen wird wörtlich ausgeführt:

    "Die bisher vorgelegten Unterlagen sind lückenhaft und nur teilweise ausgewertet. Es fehlt bisher an einer plausiblen Darlegung der zu erwartenden Veränderungen der Grundwasserverhältnisse und der geplanten Abhilfemaßnahmen. Auch hier muß eine grundsätzliche Beurteilung noch vor einer generellen Bewilligungsverhandlung möglich sein. Bezüglich des Grundwassermodells bedarf es noch der im ho. Schreiben ...

    (182/84) ... genannten Klarstellungen."

    31. August 1984 (in 176/84): Aktenvermerk des wasserbautechnischen Amtssachverständigen über Besprechungen mit der MB, beinhaltend "den letzten Stand bzgl. Grundwassermodell und Eichung". Demnach wurde die MB seitens der Amtssachverständigen auf die noch immer ungelösten prinzipiellen Probleme hingewiesen, und es wurden von der MB weitere Nachweise gefordert. Durch die Eichung solle eine möglichst gute Nachbildung des natürlichen Grundwasserträgers durch das mathematische Modell erreicht werden, damit später die prognostizierten Grundwasserspiegellagen als repräsentativ gelten könnten. Dem Eichbericht wäre eine Beschreibung des von der MB eingesetzten mathematischen Modells beizulegen, wobei verschiedene Detailfragen besonders beantwortet werden sollten. Vor allem wäre zur Feststellung des von der Donau bzw. von der March beeinflußten Grundwasserbereiches festzustellen, wie weit der Einfluß der beiden Vorfluter ins Grundwasser reiche und wie weit das Grundwasser mit dem Vorfluter ausspiegle. Nach näherer Darlegung der offenen Fragen erklärte sich die MB bereit, bis spätestens 24. September 1984 die geforderten Unterlagen bzw. Ergänzungen nachzureichen, darunter auch Grundwasseruntersuchungen für das rechte Donauufer, die bisher überhaupt nicht vorlägen. Abschließend wird in dem Aktenvermerk festgestellt:

    "Da- es nach ho. Ansicht höchst unwahrscheinlich erscheint, daß alle der nachzureichenden Unterlagen (Nordufer) vorliegen, wurde der DoKW vorgeschlagen zumindest die Veränderungen am Fadenbach (Saum- und Gießgang) bis zur geplanten Behördenverhandlung bekanntzumachen und darzustellen. Diese Absicht hat die DoKW für den Gießgang in einer späteren Besprechung (30.8.1984) bekräftigt.

    Zusammenfassend wird festgestellt, daß nach ho. Ansicht vor ergänzenden Untersuchungen die Klärung der prinzipiellen Frage, ob und inwieweit sich im Untersuchungsgebiet überhaupt ein stationärer Zustand einstellt und dieser entsprechend nachgebildet werden kann, dringend erforderlich ist. Nur ein positives Ergebnis in dieser Hinsicht kann Grundlage für weitere aufbauende und ergänzende Untersuchungen sein. Bis zum Vorliegen der genannten Untersuchungen können mangels entsprechender Information aus wasserbautechnischer Sicht die Auswirkungen des Donauaufstaues (KW Hainburg) auf das Grundwasser nicht auf Grund des mathematischen Modells beurteilt werden."

    4. September 1984 (216/84): Antwort der MB auf das Schreiben der belangten Behörde vom 22. August 1984 (siehe oben 207/84) über offene Fragen, in der die MB zu den Grundwasserverhältnissen ausführt:

    "zu 2.) Grundwasserverhältnisse

    Die Klarstellung der im do. Schreiben vom 19.7.1984 angeführten Fragen erfolgte in unserem Schreiben vom 2.8.1984. Im übrigen liegen die dem generellen Projektsumfang entsprechenden Unterlagen beim BMLF bereits vor. Die erst kürzlich von dem Amtssachverständigen zusätzlich geforderten Unterlagen entsprechen den Erfordernissen der vereinbarten Detailverhandlung.

    ...

    zu 5.) Wasserversorgung

    Eine grundsätzliche Beurteilung des Einflusses einer Stauerrichtung auf den bestehenden Grundwasserhaushalt erscheint uns auf Grund der bisher vorgelegten Unterlagen in genereller Sicht durchaus möglich. Allenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen sind im Einreichprojekt enthalten.

    ...

    zu.lit. 1 (der Auflagen im Bevorzugungsbescheid)

    Die Untersuchung der Grundwasserverhältnisse in einem mathematischen Grundwassermodell werden laufend durchgeführt; eine Trendaussage im Rahmen der generellen Bewilligungsverhandlung ist möglich.

    ..."

    7. September 1984 (219/84): Stellungnahme der Bundesanstalt

    für Wassergüte

    10. September 1984 (218/84): Interne Information der belangten Behörde für den Herrn Bundesminister für noch zu lösende wichtige Probleme und von der MB noch vor einer generellen Bewilligungsverhandlung vorzulegende Unterlagen

    20. September 1984 (222/84): Anberaumung der Behördenbesprechung für die Zeit vom 8. bis zum 11. Oktober .1984 durch die belangte Behörde (geladen wurden u.a. auch die beschwerdeführenden Marktgemeinden Eckartsau und Engelhartstetten)

    21. September 1984 (229/84): Änderungen und Ergänzungen des Einreichprojektes durch die MB mit Vorlage von Auswechslungsplänen, in denen u.a. "auch das nördliche und das südliche Gießgangsystem eingetragen" seien, "zusätzlich enthalten zwei Beilagen die Längenschnitte zu diesen Gießgangsystemen. ..."

    Ferner wurde das Detailprojekt für die Erschließung der Baustelle vorgelegt (beinhaltend u.a. die im Zuge der Baustellenerschließung vorgesehene Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes nach Norden sowie einen Übersichtsplan der Rodungsgrenzen)

    21. September 1984 (230/84): Rodungsansuchen der MB (dauernd für 605 ha, 1 a, 99 m2; vorübergehend für 73 a, 45 m2)

    1. Oktober 1984 (236/84): Vorlage eines Zwischenberichtes über den Modellversuch Hochwasserabfluß durch die MB

    8. bis 11. Oktober 1984 (243/84): sogenannte Behördenbesprechung, welche, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Verlauf nahm:

    Zu Beginn wurde vom Verhandlungsleiter der Gegenstand der Besprechung (Ansuchen der MB betreffend wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg) sowie der bisherige Verfahrensgang dargelegt, dabei wurde auch darauf hingewiesen,

    "daß verschiedene Spezialfragen durch Beurteilung von Sondersachverständigen und aufgetragene Gutachten gesondert behandelt wurden, wobei größtenteils bereits die Gutachten vorliegen, jedenfalls aber zumindest ein Zwischenbericht. Offen ist jedenfalls noch der Schlußbericht über die hydraulischen Modellversuche."

    Nach Darlegung des Projektes durch die MB und Vornahme eines Augenscheins wurde den Beteiligten Gelegenheit zu Wortmeldungen gegeben. Zu vom Bundesministerium für Bauten und Technik aufgezeigten Problemen der Donaustrecke unterhalb des geplanten Kraftwerks bis zu dem im Ausland geplanten Unterliegerkraftwerk erklärte die MB, daß sie nicht die Angelegenheiten der Grenzgewässerkommission, bzw. eines anderen Wasserberechtigten übernehmen wolle.

    Zum Hinweis von Vertretern des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung zur Grundwasserproblematik, die Aussagen des Projektes seien sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu großzügig, insbesondere fehlten Aussagen über die Auswirkungen im rechtsufrigen Donaubereich, stellte der Verhandlungsleiter fest,

    "daß im generellen Bewilligungsverfahren folgende Fragen wenigstens dem Grunde nach abgeklärt sein müssen: Wie sind die derzeitigen Grundwasserverhältnisse? Welche Eingriffe sind mit dem Projekt verbunden? Darstellung des Instrumentariums, mit welchem mögliche Eingriffe in die Grundwasserverhältnisse bekämpft bzw. geregelt werden können. Der wasserbautechnische Amtssachverständige weist ergänzend darauf hin, daß die Eichung des mathematischen Grundwassermodells derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Der Gießgang sei jedenfalls geeignet, Mittelwasserverhältnisse zu simulieren. Als weiteres Problem wird die Unterwassereintiefung dargestellt, dazu bemerkt der Leiter der Besprechung, daß diese Frage noch in einem Detailprojekt behandelt werden wird."

    Im Zuge der Einholung weiterer Stellungnahmen der an der Behördenbesprechung teilnehmenden zahlreichen öffentlichen Stellen kamen auch die beiden nunmehr beschwerdeführenden Marktgemeinden zu Wort. Die Marktgemeinde Eckartsau erhob vor allem Einwendungen wegen der von ihr befürchteten Verringerung der Grundwasservorkommen im Gemeindegebiet durch den Donauaufstau. Die Marktgemeinde Engelhartstetten verwies auf ihre bereits im vorangegangenen Verfahren abgegebene negative Stellungnahme, insbesondere auf die Gefährdung der Trinkwasserqualität des Grundwassers.

    Anschließend an die Stellungnahmen der zur Behördenbesprechung beigezogenen öffentlichen Stellen erstatteten die Sachverständigen W (Geologie), M (hydrogeologische Verhältnisse im Bereich der Heilquellen von Bad DeutschAltenburg), B (Grundbau und Bodenmechanik), F (Statik und Stahlbau), S (Maschinenbau), J (Fischerei), E (Abwasserreinigung und Gewässerschutz), T (Forstwirtschaft), L (Kulturtechnik), W und Sp (hydrographische Amtssachverständige) sowie Sch und V (wasserbautechnische Amtssachverständige) ihre Gutachten. Dabei forderte der forstwirtschaftliche Sachverständige u.a. die Korrektur bzw. Ergänzung des Verzeichnisses und der Plandarstellung im Rodungsantrag auf Grund der sich ergebenden Projektsänderungen sowie eine vom ursprünglich eingereichten Projekt abweichende Verlegung des Marchfeldschutzdammes.

    Die hydrographischen Amtssachverständigen führten zu den strittigen Fragen des Grundwassers, des Hochwasserabflusses und der Unterwassereintiefung u.a. folgendes aus:

    "...

    Wie weit durch diese geplanten Baumaßnahmen der Ablauf großer Hochwässer beeinflußt wird, ist eine wichtige hydrologische Frage. Die Untersuchung des Problemkreises 'Hochwasserabfluß Kraftwerk Hainburg' erfolgt wie bei anderen in Flachlandstrecken der Donau errichteten Kraftwerken in einem hydraulischen Modellversuch auf dem Versuchsgelände der DoKW AG in Ybbs (Modellmaßstab 1:200:50). B) Grundwasser, hydrographische Beweissicherung

    In der Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg zum bevorzugten Wasserbau vom 22.12.1983 werden als wasserwirtschaftliche Auflagen (Pkt. III, lit. 1, m) unter anderem die 'Untersuchung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells' und die 'Koordinierung mit dem Vorhaben Marchfeldkanal' angeführt. Durch diese beiden Wasserbauvorhaben ist eine Veränderung der bisherigen hydrologischen Gegebenheiten im Grundwassergebiet Marchfeld und südlich der Donau zwischen Wien und der tschechoslowakischen Grenze vorgesehen bzw. zu erwarten. Die erforderliche hydrographische Beweissicherung zur Feststellung möglicher projektbedingter Veränderungen im Grundwasserhaushalt und an den Oberflächengewässern hat aber für beide Projekte getrennt zu erfolgen.

    Wie aus dem Einreichungsprojekt hervorgeht, wurde das Grundwassererkundungsgebiet zwischen dem Südrand der Gänserndorfer Terrasse bzw. Weidenbach und der ausgeprägten Geländestufe südlich der Donau festgelegt.

    ...

    Derzeit liegt keine planlich dargestellte konkrete Abgrenzung des Beweissicherungsgebietes vor. Als Beweissicherungsgebiet wird daher vorerst das in den beiden Meßstellenplänen Ha-11 /4(Hy) und H-11/60(Hy) vom 25.6.1984 eingetragene Beobachtungsnetz zu gelten haben.

    Wie aus diesen Meßstellenplänen zu entnehmen ist, ist das dargestellte Beobachtungsgebiet erheblich größer als das

    Modellgebiet .... Für einen derart weit ausgreifenden

    Erkundungsbereich der Grundwasserverhältnisse sprechen die im gegenständlichen Projektsbereich vorhandene hydrologische Situation sowie die Schwierigkeiten, welche mit der Erfassung und Beurteilung der Auswirkungen der wasserbaulichen Maßnahmen vor allem des Donaukraftwerkes Hainburg, des Marchfeldkanales und des Donauhochwasserschutzes Wien verbunden sein können.

    ...

    C) Oberflächengewässer, hydrographische Beweissicherung, Hochwasserabfluß

    Es muß selbstverständlich auch beim Kraftwerk Hainburg das Ziel der hydraulischen Modellversuche sein, durch Untersuchung verschiedener Varianten an den den Hochwasserabfluß beeinflussenden Anlageteilen die endgültige Gesamtkonzeption des Projektes zu finden, um nachteilige Auswirkungen auf den Hochwasserablauf möglichst zu vermeiden bzw. auf ein nur geringes Ausmaß zu beschränken. Denn jede Verschärfung der Hochwassersituation (z.B. Beschleunigung der Hochwasserwellen) trifft vor allem die Unterlieger, in diesem Fall die Unterliegerstaaten CSSR und Ungarn. Es muß daher die Wirksamkeit der Hochwasserretention im linken Hinterland (im Zusammenhang mit der Staulegung) ermittelt werden, um zu sehen, ob eine gewisse Kompensation für den gänzlichen Retentionsverlust am rechten Ufer möglich ist. Hier ist besonderes Augenmerk einerseits auf die Höhe und Länge der Dammkrone in der linksufrigen Überströmstrecke und andererseits auf die Hinterlandengen südöstlich von Orth und bei Stopfenreuth zu legen. Außerdem ist das Ausmaß der Ermäßigung höherer Wasserspiegellagen durch Kompensationsbaggerungen und Uferrücknahmen nachzuweisen.

    ...

    Da der Schlußbericht über diese Modellversuche noch nicht vorliegt, kann das Gutachten über die Hochwassersituation erst später erstellt und nachgereicht werden. Es wird jedoch erwartet, daß dieser Bericht Aufschluß darüber gibt, welche Verformungen künftige Hochwasserwellen durch den Bau des Kraftwerkes erfahren werden, welche Fließgeschwindigkeiten und Überflutungshöhen sich einstellen werden und wie sich der Durchfluß auf Gewässerbett und Hochwasserabflußgebiet verteilen wird.

    ...

    Unterwassereintiefung

    Dieser Problemkreis bedarf noch eingehender Untersuchungen. Da im vorliegenden Einreichprojekt weder die Beeinflussung des Grundwasserspiegels in den Vorländern, die sich zu beiden Seiten der Unterwassereintiefungsstrecke befinden, noch der Übergang der Schiffahrtsrinne vor und nach der Marchmündung und die Beeinflussung der Marchmündungsstrecke mit genauen Sohlen- und Wasserspiegellagen im Bereich der Marchmündung dargestellt sind, muß zur Beurteilung dieser Sachfrage die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden. Darin wird auch der Beweis zu führen sein, daß ein entsprechender Anschluß an den Stauraum des Kraftwerkes Gabcikovo-Nagymaros sichergestellt ist. Diese Forderung gewinnt angesichts der von Prof. K getroffenen Feststellung über die alarmierende Vergrößerung der Strombetteintiefung im Profil Bratislava seit Mitte 1980 an Bedeutung.

    ..."

    Im Anschluß daran wurden von den hydrographischen Sachverständigen zahlreiche besondere Vorschreibungen, insbesondere die Fortsetzung der bereits begonnenen quantitativen hydrographischen Beweissicherungsmessungen, sowie deren laufende Auswertung und planliche Darstellung, verlangt.

    Hierauf erstatteten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen ihr Gutachten, in welchem sie nach einem allgemeiner Überblick über das eingereichte Projekt und über die Auswirkungen der geplanten Donaustufe auf den Hochwasserabfluß und auf die Zubringer zu dessen Auswirkungen auf das Grundwasser folgendes ausführten:

    "a) am rechten Ufer:

    Hier kann man den zu betrachtenden Bereich in zwei Abschnitte teilen, etwa in den unteren Abschnitt vom Altarm bis zur derzeitigen Fischamündung und ab dieser dann in den oberen Abschnitt. Im unteren handelt es sich um einen schmalen Streifen zwischen Donau und natürlicher Geländestufe. In diesem Teil befinden sich auch einige Brunnen, z.B. der Brunnen der NÖSIWAG im Raum von Petronell mit einem Konsens von 120 l/s. Man muß annehmen, daß diese Brunnen zumindest die größeren, auch Uferfiltrate von der Donau her eingezogen haben. Diese Möglichkeit fällt mit der hier vorgesehenen Donauabdichtung weg. Auch aus diesem Grund wäre eine ständige Umleitung der Fischa in den Altarm wünschenswert, da so eine Möglichkeit bestünde, den Wegfall des Uferfiltrates aus der Donau aufzufangen. Allerdings unterstreicht dies auch die Wichtigkeit einer entsprechenden Wassergüte der Fischa. In dem noch ausständigen Detailprojekt über die Maßnahmen am rechten Ufer wird auch auf diese Aspekte einzugehen sein. Sollte die Fischa aus Qualitätsgründen nicht in Frage kommen, wäre notfalls Wasser von anderen Bezugsorten, allenfalls vorgereinigtes Wasser, zur Erhaltung des Grundwassers heranzuziehen.

    Der obere Abschnitt am rechten Ufer, das ist oberhalb der Fischamündung, ist breiter und damit auch bezüglich der Grundwasserströmung komplizierter. Es sollten hier, wie auch schon in früheren Schreiben des BMLF gefordert, die Verhältnisse mittels eines Grundwassermodells abgeklärt werden. Das unter der Schürze, die hier beim Donaudamm vorgesehen ist, zudringende Wasser muß mit dem Altarmsystem, das auch die Hochwässer ableiten soll, geregelt werden. Wie aus den Projektsteilen der DoKW AG, die sich mit der Aulandbewässerung und dem Gießgangsystem befassen, zu entnehmen ist, besteht die prinzipielle Möglichkeit, die Grundwasserverhältnisse zu kontrollieren. Ein eingehendes Detailprojekt, bei dem nach Möglichkeit die Erfahrungen mit dem Gießgang in Greifenstein mitberücksichtigt werden sollten, wird aber noch vorzulegen sein.

    Ferner muß darauf verwiesen werden, daß sich hier zahlreiche Mülldeponien befinden. Ein Einstau dieser Deponien würde mit einiger Sicherheit zu qualitativen Schwierigkeiten für die Wasserversorgung führen. Es wird daher unbedingt erforderlich sein, die Zulässigkeit von Anhebungen des Grundwasserspiegels genau zu überlegen. Es wäre vorteilhaft, in diesem Bereich Anhebungen überhaupt zu vermeiden.

    b) am linken Ufer:

    Der in Betracht kommende linke Uferbereich kann im Bereich der Lobau und in den Bereich vom Schönauer Schlitz bis zur Marchmündung geteilt werden. Im Bereich der Lobau befindet sich das Grundwasserwerk der Stadt Wien, während der untere Teil zwischen Donau und Marchfeldschutzdamm hauptsächlich forstwirtschaftlich genutzt wird. Nördlich des Marchfeldschutzdammes finden sich eine Reihe von örtlichen Trinkwasserbrunnen. Man kann auch hier annehmen, daß diese Brunnen zu einem gewissen Anteil und bei gewissen Donauhochständen Uferfiltrat von der Donau her einziehen.

    Die derzeitige Grundwassersituation am linken Donauuferbereich wird weitgehend vom Wasserstand in der Donau bestimmt. So erfolgt bei Nieder- bzw. Mittelwasser der Donau eine Einspeisung von Grundwasser in das Vorflutsystem, was eine Absenkung des Grundwasserspiegels zur Folge hat. Bei länger anhaltenden Donauhochwässern tritt Oberflächenwasser in die Vorländer ein und führt zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels. Überschwemmungen im Augebiet verstärken diesen Einfluß auf das Verhalten des Grundwassers erheblich.

    Als Folge der speziellen Wasserverhältnisse im und am Strom bildet sich ein äußerst vielfältiges Biotop aus. Im Gegensatz zu landwirtschaftlich genutzten Flächen, wo der Wasserbedarf im allgemeinen nicht direkt aus dem Grundwasser gedeckt wird, der Grundwasserspiegel ist zu weit vom Wurzelbereich entfernt, besteht zwischen Aulandschaft und Grundwasser ein enger Zusammenhang. Andererseits stellt der strombegleitende Grundwasserstrom ein bedeutendes Potential für die Deckung des Trink- und Beregnungswasserbedarfes dar, das schon heute Grundlage der Versorgung der donaunahen Gemeinden ist.

    Durch die vorgesehene Donauabdichtung wird das Wechselspiel zwischen Vorflutwasserstand und Grundwasserstand unterbrochen. Es fällt dadurch eine wesentliche Lebensgrundlage für den Auwald aus. Durch die Dichtungsmaßnahmen wird das Ein- und Ausströmen des Grundwassers verhindert, es fällt somit sowohl die Dotation als auch die Vorflut für das Grundwasser weg. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, wurde von der DoKW AG ein Gießgang-Projekt Nord und ein Gießgang-Projekt Süd vorgelegt.

    Durch dieses durchgehend stromparallele, teilweise die bestehenden bzw. die zu adaptierenden Altarme durchfließende System soll das für die Dotierung des Grundwassersystems und für die Erhaltung des Auwaldes notwendige Wasser herangeleitet und versickert werden. Über entsprechende Schwelleneinbauten soll ein bestimmter Grundwasserspiegel erreicht und auch gehalten werden. Die Höhenlage des Grundwasserspiegels wird weitgehend von den Erfordernissen einer standortgerechten Auwaldbewirtschaftung sowie von den Erfordernissen der genannten Gemeinden abhängen.

    Das vorliegende Projekt zeigt auf, daß eine prinzipielle Möglichkeit besteht, die Grundwasserverhältnisse entsprechend zu kontrollieren und die Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf das Grundwasserregime zu begrenzen. Ein eingehendes Detailprojekt wird aber noch vorzulegen sein, in dem insbesondere den Anforderungen der Erhaltung und Bewirtschaftung des Auwaldes sowie jenen der Siedlungswasserwirtschaft Rechnung getragen werden muß. Das Detailprojekt sollte auch die Erfahrungen des Gießganges Greifenstein berücksichtigen.

    Auf die Notwendigkeit, für den Fall größerer Korrekturen der Grundwasserverhältnisse auch einen Saumgang zu errichten, wurde bereits hingewiesen, wobei es für die Beurteilung der genannten Maßnahmen in technischer Hinsicht unerheblich ist, ob dieser Saumgang von der DoKW AG oder von der Marchfeld-Planungsgesellschaft behandelt wird."

    Nach weiteren Ausführungen über die Auswirkungen der geplanten Donaustufe auf das Grundwasserwerk Lobau, auf Geschiebe und Schwebstoffe, auf die Schiffahrt und auf die Eisverhältnisse führten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einer zusammenfassenden Beurteilung aus, es handle sich im Gegenstand um ein generelles Projekt, das bezüglich der Maßnahmen im einzelnen noch eine Detailplanung erfordere. Dabei könne auf die beim Bau anderer Donaukraftwerke gewonnenen Erfahrungen zurückgegriffen werden. Hinsichtlich des Hochwasserabflusses seien keine Verschlechterungen zu erwarten; die Versuche am Hochwassermodell seien zwar noch nicht abgeschlossen, insbesondere hinsichtlich des Retentionsverhaltens sei die Durchführung weiterer Versuche zweckdienlich. Die offenen Fragen seien aber nicht geeignet, die grundsätzliche Durchführbarkeit des Projektes in Zweifel zu ziehen. Die Hochwasserabfuhrtätigkeit während der Bauzeit sei zwar im Vergleich zu anderen Donaukraftwerken ungünstiger zu beurteilen, mit größeren Auswirkungen sei aber erst beim Auftreten größerer und damit seltenerer Hochwässer zu rechnen. Zur Änderung der Grundwasserverhältnisse wurde ausgeführt:

    "Die Herstellung eines Donaukraftwerkes in einer Niederung bedeutet immer auch eine wesentliche Veränderung der Grundwasserverhältnisse. Am Südufer sind insbesondere im westlichen Teil des Rückstauraumes mehrere Brunnen situiert, die durch den Stauraum des Kraftwerkes beeinflußt werden könnten. Am Nordufer grenzt das Marchfeld an das Projektsgebiet. Die DoKW AG hat bezüglich der Erhaltung der Grundwasserverhältnisse an beiden Ufern jeweils einen Gießgang vorgesehen, der so gestaltet werden soll, daß es jedenfalls möglich ist, Donaumittelwasserstände zu simulieren. Damit wurde für das Instrumentarium, das die Erhaltung der Grundwasserstände ermöglicht, vorgesorgt. Die weitere Behandlung kann den Detailprojekten vorbehalten bleiben."

    Nach weiteren Ausführungen zum Grundwasserwerk Lobau, zur Bauausführung und zur Unterwassereintiefung, die keine grundsätzlichen Schwierigkeiten erwarten ließen und ebenfalls in Detailprojekten behandelt werden könnten, sowie zur Frage der Heilquellen in Bad Deutsch-Altenburg, faßten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen ihr Gutachten dahin gehend zusammen,

    "daß sich die von der DoKW vorgeschlagenen Baumaßnahmen zu einem sinnvollen Ganzen zusammenfügen und daß bei der Durchführung dieser Maßnahmen keine grundsätzlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind. Die Maßnahmen sind weiters geeignet, im Großen gesehen die Auswirkungen auf Dritte zu verhindern, bzw. in solchen Grenzen zu halten, daß deren Interessen nicht gefährdet werden. In einigen Einzelfällen wird man allerdings um Entschädigungsmaßnahmen nicht herumkommen. Es bestehen daher aus wasserbautechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das vorliegende Projekt."

    Abschließend regten die wasserbautechnischen Amtssachverständigen noch die Vorschreibung verschiedener allgemeiner Bedingungen an; zuletzt nahmen sie noch zu während der Verhandlung erstattetem Vorbringen Stellung, so u.a. zu den von mehreren Gemeinden geäußerten Befürchtungen bezüglich der Wasserversorgung wie folgt:

    "In den in Frage kommenden Bereichen der Gemeinden Engelhartstetten, Eckartsau, Orth an der Donau und Groß-Enzersdorf besteht keine zentrale Wasserversorgung. Die Bevölkerung wird hier aus Einzelbrunnen versorgt. Ohne den hygienischen Sachverständigen vorzugreifen muß klargestellt werden, daß eine solche Versorgung nicht dem Stande der Wissenschaften entspricht und daß eine solche ungenügende Versorgung auch ohne sonstige Gründe zu Krankheitsfällen führen kann."

    Das Protokoll über diese Behördenbesprechung enthält abschließend den Hinweis, daß der MB über deren Ersuchen - "insbesondere im Hinblick darauf, daß auch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung erst kommende Woche die Stellungnahme abgeben wird" - die Möglichkeit gegeben wurde, ihre abschließende Stellungnahme in ca. 10 - 14 Tagen abzugeben; sodann wurde die Besprechung "bis zum Einlangen dieser Stellungnahme" vertagt. Offenbar diese beiden erst später eingelangten Stellungnahmen sind dem Protokoll über die Behördenbesprechung als S. 367 - 372 (Amt der niederösterreichischen Landesregierung) und als S. 308 - 365 (Stellungnahme der MB) einverleibt worden.

    Die Stellungnahme des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung enthielt zur Grundwassersituation folgende Aussagen:

    "Grundsätzlich ist festzustellen, daß derzeit das zur Beurteilung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse notwendige mathematische Modell noch einer endgültigen Eichung und auch einer Bestätigung durch den technischen Amtssachverständigen des BMLF bedarf und daher die Auswirkungen nur prinzipiell, jedoch nicht quantitativ beurteilt werden können.

    Durch die vorgesehene Abriegelung des Lobaubereiches bis zum Uferhaus Gr. Enzersdorf wird die bisherige Einspeisung des Grundwassers in das Marchfeld unterbunden. Es ist daher Vorsorge zu treffen, daß durch geeignete Maßnahmen die Grundwassersituation in diesem Bereich bzw. stromabwärts, sowohl nördlich als auch südlich des Marchfeldschutzdammes, quantitativ und qualitativ nicht verschlechtert wird. Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Abdichtungen die Grundwasserbegleitströme von der Donau getrennt werden und es fraglich ist, ob durch die geplanten Gießgangsysteme ein vollständiger Ersatz gegeben ist. Eine Aussage hinsichtlich qualitativer und quantitativer Veränderungen des Grundwassers kann derzeit nicht getroffen werden. Es wird auf die Problembereiche Deutsch-Haslau und Petronell hingewiesen. Über die Auswirkungen der Unterwassereintiefung auf den Grundwasserbegleitstrom fehlen jegliche Aussagen."

    Die MB vertrat in ihrer zu den Verhandlungsergebnissen abgegebenen umfangreichen Stellungnahme u.a. den Standpunkt, daß technische Maßnahmen an der unterhalb des geplanten Kraftwerkes Hainburg gelegenen Grenzstrecke zur CSSR nicht ihre Angelegenheit seien, die vorgesehene Eintiefungsstrecke des Kraftwerkes Hainburg berücksichtige hinsichtlich Sohlenlage bereits den Anschluß an eine auf Grund von Maßnahmen durch das Kraftwerk Gabcikovo zu erwartende eingetiefte Grenzstrecke in Donau und March.

    Zu den Bedenken des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich des Grundwassers führte die MB aus:

    "Die zusätzlichen Projektsunterlagen, die wohl vorgelegen, aber nicht beurteilt worden sind, zeigen, daß im nördlichen und im südlichen Hinterland je ein Gießgangsystem vorgesehen ist. Diese Gießgänge werden auf Mittelwasser der Donau eingestellt werden, sodaß im Zusammenhang mit den Überflutungsmöglichkeiten gute Wuchsbedingungen für die Aulandschaft gegeben sein werden. Andererseits sind die Auswirkungen des Projektes im Süden durch den Rideaurand, am linken Ufer durch den Marchfeld-Schutzdamm begrenzt. Für Niederwasserverhältnisse werden sogar Verbesserungen eintreten. Durch diese Begleitmaßnahmen und durch die endgültige Abstoppung der Donaueintiefung wird die Erhaltung des Auwaldes erst gesichert. Durch die Einstellung der Gießgänge auf Mittelwasserverhältnisse und ihre Dotation mit einwandfreiem Qualm- und Sickerwasser ist grundsätzlich keine nachteilige Beeinflussung der für Trinkwasserzwecke genützten Grundwasservorkommen zu erwarten."

    Auch zu den diesbezüglichen Vorbehalten der Marktgemeinden Eckartsau und Engelhartstetten verwies die MB im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Stellungnahme auf die geplanten Gießgangsysteme und auf das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Zum Einwand der Marktgemeinde Engelhartstetten hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse im Bereich der Unterwasser-Eintiefung führte die MB aus:

    "Alle Maßnahmen, welche die Grundwasserhöhen im Bereiche der Unterwasser-Eintiefung sicherstellen, werden im Detailprojekt Unterwasser-Eintiefung dargestellt werden. Bei der Rußbachmündung wird sicherlich ein Sohlgurt hergestellt werden, der eine rückschreitende Erosion des Rußbaches verhindern wird, sodaß auch aus diesem Titel keine Verschlechterungen eintreten werden."

    Im Zuge ihrer Äußerung zu der in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des Fadenbachwasserverbandes wies die MB erneut darauf hin, daß der Einflußbereich des Kraftwerkes Hainburg im Norden durch den Marchfeldschutzdamm begrenzt werde; der Bereich des Fadenbaches liege daher außerhalb des Projektsbereiches.

    Die oben teilweise wiedergegebenen Gutachten der hydrographischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen nahm die MB im übrigen ohne nähere Ausführungen zur Kenntnis.

    19. Oktober 1984 (249/84): Anberaumung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (1. Teilabschnitt der sogenannten Anrainerverhandlung für die in den Gemeinden Engelhartstetten, Hainburg, Bad Deutsch-Altenburg und Carnuntum-Petronell beabsichtigter Maßnahmen) für die Zeit vom 5. bis zum 7. November 1984 durch die belangte Behörde.

    Diese wie auch die folgenden Verhandlungsausschreibungen erfolgten mit nachstehendem Begleittext:

    "Gemäß § 115 WRG 1959 ist Gegenstand der Verhandlung nur das Bewilligungsverfahren. Die berührten Dritten können dabei nur solche Abänderungen und Ergänzungen des Vorhabens beantragen, durch die das Vorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Im übrigen haben die durch den bevorzugten Wasserbau berührten Dritten nach § 115 WRG 1959 unbeschadet der Bestimmungen des § 114 Abs. 1 Schaltsatz WRG 1959 grundsätzlich nur Anspruch auf angemessene Entschädigung.

    Die bloß auf Entschädigung gerichteten Ansprüche sind daher nicht bei dieser Verhandlung, sondern erst später - falls es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt - in dem vom Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 114 WRG 1959 gesondert durchzuführenden Entschädigungsverfahren geltend zu machen.

    Die beteiligten Stellen und Parteien werden somit eingeladen, an der Verhandlung teilzunehmen, soweit ihre Interessen berührt sind und es sich nicht nur um das Vorbringen von Entschädigungsforderungen handelt. Sie können selbst erscheinen oder eigenberechtigte Vertreter entsenden. Die Vertreter müssen sich mit ordnungsgemäßer Vollmacht ausweisen. Die Gemeinden werden auch in ihrer Eigenschaft als Wasserberechtigte und Grundeigentümer geladen.

    Wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuche darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

    Diese Kundmachung hat gemäß § 42 AVG 1950 zur Folge, daß Einwendungen im Sinne des § 115 Abs. 2 WRG 1959, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder den Maßnahmen, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

    Es ist beabsichtigt, in den allfälligen Bewilligungsbescheid Beweissicherungsmaßnahmen zur Erfassung des derzeitigen Zustandes aller vom gegenständlichen Vorhaben berührten Wasserbenutzungsanlagen vorzuschreiben. In diesem Beweissicherungsverfahren sollen insbesondere auch Qualität und Quantität von Wasserversorgungsanlagen erfaßt werden. Auf Grund dieses Verfahrens können allenfalls auftretende Veränderungen, die durch das gegenständliche Bauvorhaben bewirkt werden, zweifelsfrei festgestellt werden. Weiters wird das Kraftwerksunternehmen bescheidmäßig verpflichtet werden, die zu Recht bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und sonstigen Wasseranlagen den geänderten Verhältnissen anzupassen.

    Eine Nichtteilnahme an der Verhandlung steht daher einer Gewährleistung der Wasserbenutzungsrechte nicht im Wege, d.h. daß eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich ist, nur um eine Bedachtnahme auf ein Wasserbenutzungsrecht durchzusetzen. Es steht den Parteien jedoch frei, an der Verhandlung teilzunehmen, falls sie Fragen an die Behörde und Konsenswerber haben bzw. im Gesetz vorgesehene Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen wollen.

    Die Projektsbeschreibung ist aus der angeschlossenen Beilage zu ersehen. Die Projektsunterlagen liegen zur Einsichtnahme

    während der Dienststunden beim BMLF ... beim Amt der Nö.

    Landesregierung ..., bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften sowie bei den betroffenen Gemeindeämtern auf."

    Diese Ladung erging, soweit die nunmehrigen Beschwerdeführer betroffen sind, gemäß Pkt. 26 der Zustellverfügung an die Marktgemeinde Engelhartstetten

    "mit dem Ersuchen, eine Ausfertigung der Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen, do. bekannte Parteien und Beteiligte, die im folgenden nicht aufscheinen, nachweislich vom Verhandlungstermin zu verständigen und die Projektsunterlagen zur Einsichtnahme während der Dienststunden aufzulegen. Es wird ersucht, die mit Anschlags- und Abnahmevermerk versehene Kundmachung sowie allfällige Verständigungsnachweise dem Verhandlungsleiter bei Verhandlungsbeginn zu übergeben.",

    sowie gemäß Pkt. 89 an Dipl. Ing. W H in B; Unterlagen über einen Anschlag dieser Kundmachung an der Gemeindetafel sind in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

    22. Oktober 1984 (253/84): Vorlage des wasserrechtlichen Detailprojektes "Donaubrücke Hainburg" durch die MB mit der Bitte um Einbeziehung in die kommenden Verhandlungen

    23. Oktober 1984 (254/84): Vorlage eines Grundstücksverzeichnisses betreffend die KG Stopfenreuth durch die MB; dazu hielt die belangte Behörde fest, daß durch die Verlegung des Marchfeldschutzdammes zusätzlich zu den mit 249/84 geladenen Parteien noch weitere Parteien zu laden seien, deren Liste nun vorliege. Diese Liste wurde auf Grund einer Verfügung der belangten Behörde vom 24. Oktober 1984 am 29. Oktober 1984 der Marktgemeinde Engelhartstetten mit dem Ersuchen übermittelt, die weiteren Grundeigentümer - darunter von den nunmehrigen Beschwerdeführern: J und H M, M W sowie F und H S - unter Anschluß einer Ausfertigung der Kundmachung vom 19. Oktober 1984 sowie einer Projektsbeschreibung nachweislich vom Verhandlungstermin zu verständigen. Unterlagen über eine Durchführung dieser Verständigung liegen in den vorgelegten Akten nicht auf.

    23. Oktober 1984 (255/84): Anberaumung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (2. Teilabschnitt der Anrainerverhandlung für die in den Gemeinden Groß-Enzersdorf, Mannsdorf, Orth an der Donau und Eckartsau beabsichtigten Maßnahmen) für die Zeit vom 12. bis zum 14. November 1984 durch die belangte Behörde.

    Diese Ladung erging, soweit die nunmehrigen Beschwerdeführer betroffen sind, gemäß Pkt. 21 der Zustellverfügung an die Marktgemeinde Eckartsau (mit demselben Ersuchen wie hinsichtlich der Marktgemeinde Engelhartstetten; siehe oben), gemäß Pkt. 42 an die XY AG sowie gemäß Pkt. 51 an L S in M.

    30. Oktober 1984 (259/84): Anberaumung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (3. Teilabschnitt der Anrainerverhandlung für die in den Gemeinden Schwechat, Fischamend, Haslau und Scharndorf beabsichtigten Maßnahmen) für die Zeit vom 19. bis zum 21. November 1984 durch die belangte Behörde.

    Diese Ladung erging gemäß Pkt. 94 der Zustellverfügung u. a. an die nunmehrige Beschwerdeführerin Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H.

    31. Oktober 1984 (265/84): Anberaumung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung (4. Teilabschnitt der Anrainerverhandlung für die im Gemeindegebiet der Stadt Wien beabsichtigten Maßnahmen) für den 15. und 16. November 1984 durch die belangte Behörde; diese Ladung betraf keinen der nunmehrigen Beschwerdeführer.

    2. November 1984 (266/84): Einlangen des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K über die Eintiefungstendenzen der Donau zwischen Greifenstein und der Staatsgrenze

    7. November 1984 (271/84): Übermittlung einer von der MB vorgelegten Liste weiterer betroffener Grundeigentümer - darunter der nunmehrigen Beschwerdeführer R und M Z in W - an die Marktgemeinde Eckartsau mit dem Ersuchen, diese unter Anschluß einer Verhandlungskundmachung und einer Projektsbeschreibung nachweislich vom Verhandlungstermin der zweiten Anrainerverhandlung zu verständigen. Unterlagen über eine Durchführung dieser Verständigung liegen in den vorgelegten Akten nicht auf.

    9. November 1984 (275/84): Bestellung des Prof. Dr. F zum Sachverständigen für Hygiene im Bewilligungsverfahren, soweit davon Brunnenanlagen in Wien berühre. sind, durch die belangte Behörde, die im Bestellungsschreiben ferner darauf hinwies, daß

    "für den nö. Abschnitt des Donaukraftwerkes Hainburg ... HR. i.R.

    Dr. K M bestellt werden" würde.

    9. November 1984 (277/84) Einladung der MB zu einem Koordinationsgespräch über unabhängig vom Kraftwerksbau in der Grenzstrecke der Donau unterhalb der Marchmündung zu setzende Maßnahmen.

    5. bis 7. November 1984 (278/84): Niederschrift über den ersten Teilabschnitt der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an der von den Beschwerdeführern die Marktgemeinde Engelhartstetten sowie Dipl. Ing. W H teilnahmen. Diese Verhandlung nahm, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Verlauf:

    Zu Beginn erläuterte der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung (beabsichtigte Baumaßnahmen in den Gemeindegebieten von Hainburg, Engelhartstetten, Bad Deutsch-Altenburg und Petronell-Carnuntum, sowie gemäß den Detailunterlagen "Baustellenerschließung" und "Donaubrücke"), den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die Gründe und die Rechtsfolgen der Bevorzugungserklärung; abschließend verwies er "auf das Ergebnis der Behördenbesprechung von 8. - 11.10.1994".

    Nach Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen durch die MB wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen und Einwände vorzubringen. Der Vertreter der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer erklärte, daß die Folgen und Auswirkungen der Unterwassereintiefung noch nicht ausreichend dargestellt worden seien, außerdem spreche er sich gegen die Landeinwärtsverlegung des Marchfeldschutzdammes auf rein landwirtschaftlich genutzte Flächen aus. Zu beiden Einwänden erklärte der Verhandlungsleiter, daß darüber Aussagen noch verfrüht wären.

    Hierauf sprach sich der Bürgermeister der Beschwerdeführerin Marktgemeinde Engelhartstetten

    "vehement gegen die Verlegung des Dammes landeinwärts aus und erklärte, daß er entgegen dem Schreiben des BMLF vom 24. Oktober 1984 die Grundeigentümer nicht von der Verhandlung verständigt habe, da die Liste der zu verständigenden Grundeigentümer dem erwähnten Schreiben nicht beigelegen sei. Er jedenfalls sei hinsichtlich dieser Verschiebung des Dammes nicht einmal gesprächsbereit."

    Die Marktgemeinde Engelhartstetten gab ferner eine Erklärung ab, wonach ihre Stellungnahmen vom 14.Februar 1984 und vom 10. Oktober 1984 vollinhaltlich aufrecht blieben, und führte u. a. ergänzend aus:

    "Die Empfehlung des Forstsachverständigen, den Marchfeldschutzdamm im Bereich der KG. Stopfenreuth auf landwirtschaftliche Flächen zu verlegen, wird nach Rücksprache mit den Grundeigentümern auf das schärfste zurückgewiesen.

    Die Grundeigentümer und die Vertreter der Marktgemeinde Engelhartstetten sind zutiefst über diese Empfehlung enttäuscht. Diese Empfehlung liegt auch nach Ansicht der Marktgemeinde Engelhartstetten nicht im Sinne der DoKW.

    Bei der Aussprache am 18.1.1984 einer Delegation, bestehend aus Vertretern der Marktgemeinde Engelhartstetten und Bezirksbauernkammer beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, erklärte Herr Bundesminister Dipl. Ing. Ha, daß er dafür Sorge tragen wird, daß im Gemeindegebiet Engelhartstetten für die Errichtung der neuen Marchfeldschutzdämme keine privaten landwirtschaftlichen Flächen beansprucht werden.

Die Marktgemeinde Engelhartstetten sieht nicht ein, daß die

Grundeigentümer überraschend mit dieser Grundinanspruchnahme

konfrontiert werden, da die Pläne selbst am Verhandlungstage eine

Hinauslegung des Marchfeldschutzdammes auf Privatgründe nicht

vorsahen, und ersuchen den Verhandlungsleiter ... dieser Forderung

... nicht stattzugeben, um eine unnötige Unruhe in der Bevölkerung

zu vermeiden . ..."

Dieser Äußerung war eine schriftliche Stellungnahme mehrerer Landwirte aus dem Gemeindegebiet von Engelhartstetten angeschlossen, in der sich diese gegen jede Grundabtretung aussprachen. Diese "Resolution" enthält 23 Unterschriften, darunter soweit erkennbar auch jene der Beschwerdeführer J M und F S, nicht aber jene von anderen Beschwerdeführern. In dem gleichen Sinne äußerte sich dann erneut der Vertreter der Nö. Landes-Landwirtschaftskammer.

Unter den zahlreichen weiteren in dieser Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen findet sich auch jene des Beschwerdeführers Dipl. Ing. W H mit folgendem Wortlaut:

"Ich stelle den Antrag, daß die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren das Kraftwerksunternehmen bescheidmäßig verpflichtet,

1.) seine Baumaßnahmen so zu setzen, daß eine Beeinträchtigung meines Grundwassers, meines Grundstückes in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht eintreten kann, oder wenn dies dem Kraftwerksunternehmen nicht möglich sein sollte,

2.) meine Wasserversorgungsanlage auf seine Kosten so anzupassen, daß sich eine Beeinträchtigung in weiterer Folge nicht zu meinen Lasten auswirken kann, oder wenn dies dem Kraftwerksunternehmen nicht möglich sein sollte,

3.) mich uneingeschränkt schadlos zu halten, unabhängig davon, ob dieser Schaden vom Kraftwerksunternehmen verschuldet oder verursacht oder beides wurde, wobei die volle Beweislast insoweit dem Kraftwerksunternehmen zuzuteilen wäre, sodaß meine Rechte an meinem Grundwasser nicht durch Beweislastverfahren verloren gehen können."

Abschließend an die von den Betroffenen eingeholten Stellungnahmen gaben noch Vertreter der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Äußerungen zum Kraftwerksprojekt ab, sodann erstatteten die Sachverständigen B (Grund- und Bodenmechanik), F (Statik und Stahlbau), H (Fischerei), T (Forsttechnik), W (Hydrographie), Sch und V (Wasserbautechnik) ihre Gutachten. Der forsttechnische Sachverständige wies dabei insbesonders auf im Falle einer Rodungsbewilligung zu erteilende Auflagen hin. Der hydrographische Sachverständige gab nur zu Protokoll, daß in Ergänzung bzw. Präzisierung des bei der Behördenbesprechung abgegebenen Gutachtens schon jetzt auf die Notwendigkeit der Errichtung von hydrometrischen Meßeinrichtungen an den Gießgängen und auf eine Verdichtung des Grundwasserbeobachtungsnetzes in den Hinterländern hingewiesen werde. Die wasserbautechnischen Amtssachverständigen behandelten in ihren Ausführungen unter Hinweis auf ihre in der Behördenbesprechung abgegebene Stellungnahme ausschließlich die im Zusammenhang mit den bei den nunmehr vorliegenden Teilprojekten vorgesehenen Maßnahmen und die im Zusammenhang damit weiters erforderlichen Bedingungen und Auflagen, darunter die aus Gründen der Sicherung der Hochwasserabfuhr im Baustellenbereich erforderliche zeitliche Vorverlegung der Errichtung des neuen Marchfeldschutzdammes landwärts des bestehenden Dammes. Abschließend äußerten sich die wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu während der Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt sowie der Planungsgesellschaft Marchfeldkanal erneut dahin gehend, daß - eine entsprechende Detailplanung vorausgesetzt - mit dem Gießgang eine Grundwasserregulierung durchgeführt werden könne, daß aber der Auwaldbewässerung bei einer Ausführung des Gießganges ohne Saumgang durch die Interessen in den angrenzenden Gebieten Grenzen gesetzt sein würden.

Abschließend nahm die MB zu den in dieser Verhandlung abgegebenen Äußerungen im einzelnen Stellung, wobei sie weitgehend auf ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Behördenbesprechung verwies. Eine Äußerung zu der oben wiedergegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde Engelhartstetten erfolgte seitens der MB nicht, die Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer wurde kommentarlos zur Kenntnis genommen. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers Dipl. Ing. W H hinsichtlich des Grundwassers wies die MB darauf hin,

"daß seit 1981 im Einvernehmen mit den staatlichen Hydrodienststellen eine qualitative und quantitative Beweissicherung erfolgt, wodurch eine einwandfreie Beurteilung des Grundwassers ermöglicht wird. Sollte wider Erwarten eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen durch den Kraftwerksbau erfolgen, wird das Kraftwerksunternehmen die entsprechenden Anpassungs- bzw. Ersatzmaßnahmen vornehmen."

Zu Anträgen der Bundeswasserbauverwaltung, der MB Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Behebung negativer Auswirkungen des Kraftwerkbaues auf die Donaugrenzstrecke stromab der Marchmündung aufzutragen, hielt die MB neuerlich daran fest, daß dieser Bereich der Donau nicht zum Projektsbereich des Kraftwerkes Hainburg zu zählen sei, und diesbezüglich aufgezeigte Probleme nicht in die Zuständigkeit der MB fielen.

12. bis 14. November 1984 (289/84): Niederschrift über den 2. Teilabschnitt der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an dem von den Beschwerdeführern die Marktgemeinde Eckartsau und die XY AG teilnahmen. Die Verhandlung nahm, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Verlauf:

Zu Beginn erläuterte der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung (von der MB beabsichtigte Maßnahmen in den Gemeindegebieten Groß-Enzersdorf, Mannsdorf, Orth an der Donau und Eckartsau), den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die Gründe und die Rechtsfolgen der Bevorzugungserklärung. Weiters wurde auf die im Verfahren tätigen Sachverständigen sowie auf das Ergebnis der vorläufigen Überprüfung des Vorhabens hingewiesen. Insbesondere wurde klargestellt, daß es sich nur um ein generelles Verfahren handelt, weshalb rechtzeitig vor Bauinangriffnahme noch ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Detailprojekte sowie eine Einigung mit den betroffenen Grundeigentümern oder grundsätzlich ein rechtskräftiger Enteignungs- und Entschädigungsbescheid vorliegen müsse. Außerdem wurde auf das Ergebnis der hydraulischen Hochwassermodellversuche, auf die grundsätzlichen Aussagen des Gutachtens von Prof. K über die Donaueintiefung und auf die Prüfung der Gewässergüte im vom Kraftwerk beeinflußten Raum hingewiesen. Nach einer Erläuterung der beabsichtigten Maßnahmen durch die MB wurde Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen und Einwände zu erheben, wobei vor allem die Fragen der Verlegung des Marchfeldschutzdammes in landwirtschaftlich genutztes Gebiet, allfälliger hygienischer Bedenken gegen das zur Grundwasserdotation vorgesehene Wasser und der Abgrenzung des Beweissicherungsgebietes zur Sprache kamen.

Die Marktgemeinde Eckartsau führte in ihrer Stellungnahme in dieser Verhandlung im wesentlichen folgendes aus:

"Die Marktgemeinde Eckartsau in ihrer Eigenschaft als Wasserberechtigte und Grundeigentümer stellt den Antrag, das BMLF als Wasserrechtsbehörde möge nachstehende Einwendungen ... berücksichtigen und gegebenenfalls dem Kraftwerksunternehmen bescheidmäßig auftragen bzw. diese verpflichten:

1) Die Baumaßnahmen bei Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg sind so zu setzen, daß eine Beeinträchtigung des Grundwassers im gesamten Gemeindegebiet (Katastralgemeinde Eckartsau, Kopfstetten, Pframa, Wagram/Donau und Witzelsdorf) nicht eintreten kann und die Trinkwasserqualität und -quantität erhalten bleibt. Sollte eine Änderung der Qualität und Quantität des Trinkwassers durch das geplante Kraftwerk Hainburg erfolgen, so ist bis zur endgültigen Wiederherstellung der ursprünglichen Versorgung durch eine von der DoKW beauftragte Firma für Trink- und Nutzwasser zu sorgen. Derzeit erfolgt die Trinkwasserversorgung über Hausbrunnen und ist die Qualität des Trinkwassers (Grundwasser) von sehr guter Qualität. Sollten sich Beeinträchtigungen im Grundwasser durch den Kraftwerksbau ergeben, so darf der Gemeinde und der Bevölkerung der Gemeinde Eckartsau kein Schaden entstehen ...

2) Zur Sicherstellung der Wassergüte im Stauraum Hainburg sind vorrangig die Schwerpunkte der Schmutzfrachteinleitungen in die Donau bzw. ihre Zubringer zu sanieren. Hiezu gehört die biologische Reinigung der bisher ungereinigten bzw. nur mechanisch gereinigten Abwässer der größeren Gemeinden und Industriebetriebe oberhalb von Wien, die Erweiterung der Hauptkläranlage Wien-Simmering durch zusätzliche Belebungs- und Nachklärbecken für die biologische Reinigung des Mischwasserzuflusses, Bau von Entlastungskanälen für den re. Hauptsammelkanal und die Wienflußsammelkanäle, Bau eines Mischwasserspeicherbeckens im Bereich der Hauptkläranlage. Weiters ist im Bereich der Donau unterhalb von Wien der Bau von biologischen Abwasserreinigungsanlagen für den Abwasserverband Schwechat, für Groß-Enzersdorf und die Firma NN, im Einzugsgebiet der Fischa und hier besonders für die Gemeinde Fischamend und den Abwasserverband Bad Deutsch-Altenburg und Hainburg erforderlich. Es sei hier besonders auf die Stellungnahme von Herrn Prof. E zu den Fragen der Abwasserreinigung und des Gewässerschutzes im Zusammenhang mit dem Projekt Donaukraftwerk Hainburg hingewiesen."

In den folgenden Punkten 3) bis 12) ihrer Stellungnahme ging die Marktgemeinde Eckartsau noch auf offene Fragen hinsichtlich der Donaubrücke, der Verlegung des Marchfeldschutzdammes, der Fischerei und der Jagd, des Landschaftsbildes, des Fremdenverkehrs, der Güterwege etc. ein.

Die Planungsgesellschaft Marchfeldkanal gab folgende Stellungnahme ab:

"Die Planungsgesellschaft Marchfeldkanal stellt grundsätzlich fest, daß es bezüglich der Einbeziehung des Fadenbaches in das Projekt der DoKW noch zu keiner, wie von der Wasserrechtsbehörde aufgetragenen Übereinstimmung zwischen Planungsgesellschaft Marchfeldkanal und DoKW gekommen ist.

Es wird vorbehaltlich der endgültigen Grundwasserprognoserechnung nochmals und ergänzend zur Stellungnahme bei der Anrainerverhandlung in Hainburg am 5.11.1984 festgestellt, daß der Gießgang, den die DoKW in ihrem Projekt vorsieht, nicht ausreichen wird, die dynamischen Grundwasserverhältnisse ausreichend und schadlos für die betroffenen Anrainer zu beherrschen.

Besonders die von der DoKW beabsichtigte Doppelfunktion des Gießganges als Entwässerungs- und Dotationsorgan scheint hinsichtlich der Wirkungsweise bedenklich.

Die Planungsgesellschaft Marchfeldkanal glaubt, gestützt auf die vorläufige Grundwasserprognoserechnung, daß nur der gemeinsame Ausbau von Gießgang und Fadenbach eine befriedigende Lösung der Grundwasserprobleme, die auf Grund des Baues des Kraftwerkes Hainburg zu erwarten sind, erzielen kann."

Die beschwerdeführende XY AG hielt in ihrer Stellungnahme ihre Auffassung aufrecht, wonach schon die Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg zum bevorzugten Wasserbau rechtswidrig erfolgt sei. Sie werde gegen die Errichtung des Kraftwerkes jedoch keine Einwendungen erheben, wenn in Wahrung ihrer Interessen ihre in der Folge im Detail dargestellten Forderungen, Bedingungen, Auflagen, Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Kraftwerkes getroffen und eingehalten würden. Diese Einwendungen betrafen im einzelnen den erforderlichen Umbau bzw. die Anpassung der zugunsten der XY AG wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen, den Hochwasserschutz, die Einwirkungen auf das Grundstück und den Betrieb der XY AG infolge der durchzuführenden Baumaßnahmen sowie Haftungs- und Schadenersatzfragen. Zur Grundwasserfrage führte diese Beschwerdeführerin u.a. wörtlich aus:

"Der Bau und Betrieb des Kraftwerkes hat so zu erfolgen, daß eine Beeinträchtigung des von der Wasserversorgungsanlage genützten Grundwassers in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht auszuschließen ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf vorgesehene Grundwasseranreicherungsmaßnahmen, für die nur auf Grund der biologischen und chemischen Zusammensetzung gesundheitlich unbedenkliches, qualitativ einwandfreies Wasser herangezogen werden darf, soweit damit die von der XY genutzten Grundwasservorkommen beeinflußt werden oder beeinflußt werden können.

Die derzeit bestehenden Grundwasserverhältnisse im Hinblick auf ihr qualitatives und quantitatives Vorkommen sind durch Beweissicherungen verbindlich zu dokumentieren und XY ist jederzeit auf ihr Verlangen über die Ergebnisse der Beweissicherung voll zu informieren."

Anschließend an diese und zahlreiche weitere Stellungnahmen anderer Betroffener gaben noch Vertreter der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt, der Bundesanstalt für Wassergüte und der forstlichen Bundesversuchsanstalt Äußerungen bzw. Empfehlungen zu dem Kraftwerksprojekt ab. Im Anschluß daran erstatteten die Sachverständigen K (Fischerei), T (Forsttechnik) sowie Sch und V (Wasserbautechnik) ihre Gutachten, wobei die beiden wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf ihr bereits in der Behördenbesprechung abgegebenes Gutachten verwiesen und auf einzelne in der nunmehrigen Verhandlung erhobene Einwendungen eingingen.

Abschließend nahm auch in dieser Verhandlung die MB zu den abgegebenen Äußerungen im einzelnen Stellung, wobei sie weitgehend auf bereits in den vorangegangenen Verhandlungen abgegebene Stellungnahmen verwies. Zu den Einwendungen der Marktgemeinde Eckartsau hinsichtlich Grundwasser und Wassergüte führte die MB aus:

"zu 1: Das Projekt sieht vor, daß das Gießgangsystem im nördlichen Inundationsgebiet auf Mittelwasser eingestellt werden wird. Die Beeinflussung endet damit am Marchfeld-Schutzdamm. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse landseits des Dammes wird daher nicht zu erwarten sein. Darüber hinaus wird festgehalten, daß seit 1981 eine umfangreiche Beweissicherung in qualitativer und quantitativer Hinsicht durchgeführt wird, welche im Einvernehmen mit den staatlichen Dienststellen bzw. in qualitativer Hinsicht durch die NÖ Umweltschutzanstalt erfolgt. Sollte dennoch irgendeine Beeinträchtigung eintreten, so wird die DoKW die notwendigen Sanierungs- oder Ersatzmaßnahmen treffen.

zu 2: Die Wassergüte der Donau wird seit vielen Jahren von der Bundesanstalt für Wassergüte laufend untersucht und befundet. Aus den bisherigen Erfahrungen der acht errichteten Donaukraftwerke kann gesagt werden, daß sich die Donauwasserqualität in den Stauräumen nicht nur nicht verschlechtert hat, sondern durch begleitende Maßnahmen eine Verbesserung eingetreten ist. Hinsichtlich der Bemerkung über Kläranlagen im Bereich des künftigen Stauraumes Hainburg verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Gutachten des Sonder-Sachverständigen für Abwasserfragen, Prof. E, anläßlich der Behördenbesprechung vom 8. - 11.10.1984 (insbesondere auf Punkt 18)."

Zur Stellungnahme der Planungsgesellschaft Marchfeldkanal wiederholte die MB ihre grundsätzliche Feststellung,

"daß der Projektsbereich des Kraftwerkes Hainburg auf der Nordseite mit dem Marchfeldschutzdamm endet. Der Bereich des Fadenbaches liegt daher außerhalb des Projektsbereiches. Durch die Einstellung des Gießganges auf Donaumittelwasser sind keine Beeinflussungen des Grundwassers nördlich des Marchfeldschutzdammes zu erwarten. Unabhängig davon werden wir nach Vorliegen der Projektsvorstellungen der Planungsgesellschaft Marchfeldkanal eine Koordinierung beider Projekte anstreben. Ein allfälliger Ausbau des Fadenbaches ist jedenfalls nicht Angelegenheit der DoKW. Festgehalten wird jedoch, daß sich die DoKW bereit erklärt hat, wie im gegenständlichen Projekt hingewiesen, die erforderliche Wassermenge für die Fadenbachdotierung bereitzustellen. Aus der vorliegenden Grundwasserprognose ist ersichtlich, daß keine Veränderungen des Grundwasserspiegels nördlich des Marchfeldschutzdammes zu erwarten sind. Ein Ausbau des Fadenbaches als Folge des Kraftwerkbaues Hainburg ist daher nicht erforderlich."

Zu den Einwendungen der XY AG führte die MB aus, für diese Beschwerdeführerin ergäben sich aus der Erklärung zum bevorzugten Wasserbau keine Nachteile. Die Anpassung der Abwasserbeseitigungsanlage werde erforderlichenfalls nach Maßgabe des derzeit rechtlich gegebenen Bestandes erfolgen. Zur Grundwasserfrage äußerte sich die MB wie folgt:

"Die Beweissicherung erfolgt in qualitativer und quantitativer Hinsicht und wird einen Schluß über eine allfällige Veränderung des Grundwassers einwandfrei zulassen. Nach dem derzeitigen Projektsstand ist nicht zu erwarten, daß eine Beeinträchtigung eintreten wird.

...

Im Bereich des XY-Betriebes sind nordseits des Marchfeldschutzdammes keinerlei Baumaßnahmen vorgesehen.

Die hier gestellten Forderungen sind daher nicht relevant. Die Forderung, zusätzliche Erschwernisse und Mehrkosten im Hinblick auf die in Zukunft geplanten, weiteren Baumaßnahmen auf XY-Grund entschädigt zu erhalten, ist rechtlich nicht begründet und wird daher abgelehnt."

15. und 16. November 1984 (297/84): Niederschrift über den 4. Teilabschnitt der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung betreffend beabsichtigte Maßnahmen im Gemeindegebiet der Stadt Wien; eine nähere Darstellung des Verhandlungsablaufes kann hier unterbleiben, zumal an diesem Abschnitt keiner der nunmehrigen Beschwerdeführer beteiligt ist.

19. und 21. November 1984 (310/84): Niederschrift über den 3. Teilabschnitt der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung, an dem von den Beschwerdeführern die Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. teilgenommen hat. Die Verhandlung nahm, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Verlauf:

Zu Beginn erläuterte der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung (Maßnahmen in den Gemeindegebieten Schwechat, Fischamend, Haslau-Maria Ellend und Schamdorf), den bisherigen Verfahrensverlauf sowie die Gründe und die Rechtsfolgen der Bevorzugungserklärung und die Notwendigkeit von Detailprojekten vor Bauinangriffnahme. Auch in dieser Verhandlung wurde nach einer Erläuterung der beabsichtigten Maßnahmen durch die DoKW den Betroffenen Gelegenheit zur Stellung von Fragen bzw. zur Erhebung von Einwendungen gegeben.

Die beschwerdeführende Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m. b.H. wies in ihrer Stellungnahme auf ihre wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage und auf die bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen hin und forderte die Sicherstellung des Flugbetriebes. Insbesondere müsse das Projekt so ausgeführt werden, daß die Trinkwasserversorgung des bedeutenden Flughafens mittels der dazu herangezogenen Brunnen weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht eine Beeinträchtigung erfahren könne. Ebenso müßten die beiden Kanalausläufe des Flughafens in geeigneter Form in ihrer Funktionsfähigkeit gesichert werden. Seitens der Beschwerdeführerin könne daher eine Zustimmung zum vorliegenden Projekt nicht gegeben werden.

Anschließend an diese und zahlreiche weitere Stellungnahmen anderer Betroffener gaben in dieser Teilverhandlung noch Vertreter der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und der Bundesanstalt für Wassergüte Äußerungen ab, wobei die letztere auf die besondere Problematik der Abwässer der vorgenannten Beschwerdeführerin und auf die Notwendigkeit, diese wesentliche Frage durch ein Ergänzungsgutachten zu klären, hinwies. Im Anschluß daran erstattete der Sachverständige H (Fischerei) sein Gutachten. Abschließend nahm wiederum die MB zu der abgegebenen Äußerungen im einzelnen Stellung, wobei sie hinsichtlich der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. auf die Durchführung von Beweissicherungen und auf die Notwendigkeit von Detailprojekten verwies, und ergänzend bemerkte, daß die Abwasserbeseitigung durch die Beschwerdeführerin schon jetzt ein Mißstand sei, dessen Beseitigung nicht Angelegenheit der DoKW sein könne.

22. November 1984 (306/84 in 277/83): Vorlage einer Stellungnahme der MB zur Schiffbarmachung der gemeinsamen Strecke zwischen der CSSR und Österreich.

26. November 1984: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Zl. II/3-7938/25-1984, mit welchem dem Projekt der MB zur Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg seitens der zuständigen Behörde in letzter Instanz die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde. (Dazu ist anzumerken, daß in der Folge zahlreiche Personen, darunter mehrere der nunmehrigen Beschwerdeführer, gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben haben; alle diese Beschwerden sind - und zwar ausschließlich wegen der diesen Personen nach der naturschutzrechtlichen Rechtslage fehlenden Parteistellung und ohne Eingehen auf die spezifisch naturschutzrechtlichen Fragen - in späteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden.)

5. Dezember 1984 (321/84): Datum des nunmehr angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde, dessen Inhalt in der Folge noch näher darzustellen sein wird.

19. Dezember 1984 (375/84): Bescheid der belangten Behörde, mit dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 die Auflagen Nr. 36 und 41 des angefochtenen Bescheides vom 5. Dezember 1984 geändert wurden; auch darauf wird im einzelnen noch inhaltlich zurückzukommen sein. Festzuhalten ist zu diesem Bescheid, daß er laut Zustellverfügung der belangten Behörde nur an die MB und an das Amt der NÖ Landesregierung, nicht aber an die weiteren Parteien des Bewilligungsverfahrens, also auch nicht an einen der nunmehrigen Beschwerdeführer, zugestellt wurde. In den vorgelegten Akten sind auch keine Unterlagen über eine allfällige spätere Zustellung dieses Bescheides an einzelne nunmehrige Beschwerdeführer enthalten.

8. Jänner 1985 (07/85): Einlangen des hygienischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F zum Projekt Donaukraftwerk Hainburg

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321-I 4/84, hat die belangte Behörde in Spruchpunkt I gemäß "§§ 9, 11-15, 26 ff, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 2, 111 Abs. 1, 114 und 115 WRG 1959 ... §§ 17 ff Forstgesetz 1975 ..." der MB "auf Grund des den wasserrechtlichen Verhandlungen und Besprechungen vom 8.- 11.10., 5.-7., 12.-16, sowie 19.-21;11.1984 vorgelegenen Projektsentwurfes nach Maßgabe des im Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau zwischen den Strom-km 1925,76 (Praterbrücke in Wien) und 1880,20 (Marchmündung) sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen erteilt. Gleichzeitig wurden die in den Detailprojekten "Baustellenerschließung" und "Hebung der Donaubrücke" dargestellten Maßnahmen genehmigt.

Nach der im nachfolgenden Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung umfaßt das Bauvorhaben grundsätzlich nachstehende Anlagenteile bzw. Baumaßnahmen:

a) ca. 5,5 km langer Durchstich im derzeit linksufrigen Augebiet, b) Hauptbauwerk bestehend aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage, c) den Stauraum von rund 37 km Länge sowie d) die Unterwassereintiefung. Die einzelnen Anlagenteile und Maßnahmen werden in der Folge im Detail beschrieben. Im Rahmen der Beschreibung des Stauraumes finden sich Hinweise auf die beabsichtigte Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden, jedoch keine Hinweise auf das vorgesehene Gießgang- bzw. Saumgangsystem.

Der Abschnitt B enthält insgesamt 326 Bedingungen und Auflagen, und zwar I) 1 bis 24 "Schutz der natürlichen Umwelt", II) 25 bis 52 "Landeskultur, Denkmalschutz"; III) 53 bis 60 "Fischerei", IV) 61 bis 72 "Hydrographie", V) 73 bis 85 "Beweissicherung", VI) 86 bis 96 "Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Wassergüte", VII) 97 bis 102 "Berührte Wasseranlagen, Gewerbebetriebe, Leitungen", VIII) 103 bis 123 "Allgemeine Baubedingungen"; IX) 124 bis 160 "Uferschutz und Strombau, Seitenbäche", X) 161 bis 179 "Geologie und Erdbau", XI) 180 bis 191 "Statik und Stahlbau", XII) 192 bis 198 "Maschinenbau und Elektrotechnik", XIII) 199 bis 230 "Dienstnehmerschutz", XIV) 231 bis 247 "Verkehrswege", XV) 248 bis 289 "Schiffahrt", XVI) 290 bis 296 "Raumplanung", XVII) 297 bis 304 "Grundsätzliche Betriebsbedingungen", XVIII) 305 bis 317 "Hochwasser- und Eisabfuhr" und XIX) 318 bis 326 "Geschiebe- und Schwebstofführung, Bauwerksüberwachung und -Instandhaltung". Für das vorliegende Erkenntnis von besonderer Bedeutung sind die nachstehend wiedergegebenen Auflagen:

"...

5) Für eine ökologisch optimale Auwaldbewässerung ist ein Detailprojekt vorzulegen. Dabei ist auf ein ausgewogenenes System von Saum- und Gießgängen unter Einbeziehung des Fadens und auf die Abstimmung von Altarmen zu achten. Durch die Dotation darf die Grundwasserqualität nicht beeinträchtigt werden. Für eine dauernde Dotation aus Überströmstrecken und Dotationsbauwerken mit wechselnden Wasserführungen sowie eine naturnahe Überflutung der Au ist zu sorgen.

...

13) (Wiedergabe sämtlicher Auflagen aus dem Bevorzugungsbescheid vom 23. Dezember 1983) ...

...

15) Durch die Bewässerung des Auwaldes, durch Grundwasseranreicherung, Abdichtungen usw. darf keine Beeinträchtigung der Grundwasservorkommen in qualitativer und quantitativer Hinsicht erfolgen.

...

18) Durch die Unterwassereintiefung darf keine Drainagewirkung auf die Donauuferbereiche einschließlich der March ausgeübt werden.

...

41) Die zwischen Strom-km 1883,5 bis 1891, 5 vorgesehene Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes ist stromaufwärts bis Stromkm 1893,5 zu führen. Dabei ist der neue Damm zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth nicht im Auwald, sondern im angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Bereich zu situieren. Von Stopfenreuth bis Strom-km 1893 ist der bestehende Witzelsdorfer Rückstaudamm heranzuziehen. In den Bereichen Eckartsau und Orth ist der Damm entsprechend dem ursprünglich eingereichten Projekt an den Rand der Au zu verlegen."

Hier ist einzufügen, daß die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2 ihres bereits oben erwähnten, nach der Aktenlage nicht allen Parteien des Verfahrens zugestellten Bescheides vom 19. Dezember 1984 ( Zl. 375/84) unter Bezugnahme auf die §§ 68 Abs. 2 AVG 1950, 105 und 122 WRG 1959 ausgesprochen hat, daß der

2. und 4. Satz der Auflage 41 durch folgende Bestimmungen zu ersetzen seien:

"Die Möglichkeit der Verlegung des Dammes zwischen Strom-km 1883,5 und Stopfenreuth in den an den Auwald angrenzenden Bereich sowie der Bereiche Eckartsau mit Orth an den Rand der Au ist zu prüfen. Hierüber wird auf Grund entsprechender Detailprojekte (Pkt. 104) gesondert entschieden."

Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß gemäß Pkt. 104 der Bedingungen und Auflagen jedenfalls für die noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen noch Detailprojekte auszuarbeiten und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen seien. Punkt 41 könnte jedoch auch mißverständlich ausgelegt werden; zur Klarstellung, daß über die Dammführung in diesem Bereich noch eingehend zu sprechen sein werde, sei eine entsprechende Ergänzung erforderlich.

"...

76) Hinsichtlich Grundwasserbeweissicherung ist zu beachten:

a) Bei der Ausarbeitung einer konkreten Abgrenzung des Beweissicherungsgebietes sind sowohl die prognostizierten Einflußbereiche der Baumaßnahmen heranzuziehen, als auch auf die Erfassung der natürlichen und anthropogenen Einflußfaktoren (Grundwassernährgebiet, Grundwasserentnahmen) Bedacht zu nehmen. Die Abgrenzungskriterien sind - eventuell regional verschieden - in Abhängigkeit von der Güte des mathematischen Grundwassermodells Marchfeld und der Größe des Flurabstandes in Verbindung mit den Grundwassernutzungen zu ermitteln.

...

78) Hinsichtlich der Grundwasserqualität in chemischer und bakteriologischer Hinsicht ist ein Beweissicherungsprogramm vorzulegen und ehestens in Angriff zu nehmen.

...

85) Durch hydrologische Messungen in den Gießgängen (Durchflußmessungen) sind die tatsächlichen Versickerungsraten in das Grundwasser zu erfassen, um daraus zusätzliche Maßnahmen, wie z. B. Aufreissen einer verdichteten Sohle, ableiten zu können. Zur genaueren Erfassung der Grundwassersituation und Beurteilung des Bodenwasserhaushaltes sind in sensiblen Bereichen Grundwasserschreibpegel zu errichten und diese Meßdaten in ausgewerteter Form (Dauerlinien etc.) der Behörde vorzulegen.

...

104) Der Wasserrechtsbehörde sind möglichst sechs, mindestens drei Monate vor dem für den betreffenden Bauteil in Aussicht genommenen Baubeginn alle erforderlichen Detailplanungen für die im generellen Projekt noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen, jedenfalls für die beiden Hinterländer, einschließlich der Damm- und Ufergestaltung, den Altarmbereich sowie die beabsichtigte Unterwassereintiefung, zusammen mit allen zur Begutachtung notwendigen statischen, hydraulischen, erdbaumechanischen und sonstigen Nachweisen und unter Anschluß der entsprechenden Prüfberichte und Genehmigungsanträge vorzulegen

...

107) Die Detailprojekte und -pläne müssen jedenfalls folgende Sachverhalte klären und die dazu notwendigen Nachweise enthalten, wobei die in der Bewilligungsverhandlung abgegebenen Anregungen und Forderungen weitestgehend zu berücksichtigen sind:

a) Einzelheiten der Damm- und Ufersicherung; die Gräben der Gießgangsysteme (Nord und Süd) sind im allgemeinen auf das in der Aufstauphase abzuführende Qualm- und Sickerwasser zu bemessen, wobei auf die Aufnahmefähigkeit, der Gräben für das Hochwasser allenfalls einmündender Bäche und das anfallende Grundwasser Bedacht zu nehmen ist. Grundsätzlich hat die Tiefenlage der Sohle der Vorflut- und Sickergräben auf die gegebenen Grundwasserspiegelverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Vor Anlegen der Sohlschwellen in den Gießgängen ist durch Felderhebungen der Bodenaufbau zu erfassen, sodaß diese optimal in den Schottenkörper situiert werden können. Alle von Baumaßnahmen berührten Gräben und Geländemulden sind in das neu entstehende Vorflutsystem einzubinden.

...

d) Bauliche Maßnahmen zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes ... und des Grundwassers unter Bedachtnahme auf Qualität und Quantität des Wassers.

e) Auswirkungen auf das Grundwasser und den Auwald, wobei die Gebiete zusammenzufassen sind, die als Grundwassereinheit bezeichnet werden müssen. Dabei ist zu trachten, den natürlichen Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels zu erhalten.

...

g) Ort und Zahl der Dotationsbauwerke sowie Dotierungswassermenge unter Bedachtnahme auf die Erfordernissse der Trink- und Nutzwasserversorgung und des Auwaldes sowie bestehender Gebäude und Verkehrswege.

h) Auswirkungen auf die Gewässergüte der Zubringer und in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliche Maßnahmen.

...

o) Darstellung, ob bzw. inwieweit die Aufgaben und Verpflichtungen der Republik Österreich in der österr.-tschechoslowakischen Grenzstrecke erschwert oder behindert werden.

p) Darstellung, ob das Vorhaben des Fadenbach-Wasserverbandes beeinträchtigt wird bzw. zutreffendenfalls, welche Gegenmaßnahmen vorgesehen sind.

q) Darstellung der Vorflutverhältnisse in den beiden Hinterländern, insbesondere auch Führung des Gießganges und des Fadenbaches sowie ihrer Dotierung, weiters die Einmündung des Rußbaches in die Donau.

...

s) Darstellung einer Beeinflussung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen sowie der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen.

...

x) Maßnahmen im Interesse des Grundwassers unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen mit dem Gießgang beim Kraftwerk Greifenstein; Bedachtnahme auf Mülldeponien; Erstellung des zu dieser Beurteilung erforderlichen Grundwassermodells; Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt im March-Donau-Dreieck.

...

120) Die Bauarbeiten sind bis spätestens 1.1.1987 zu beginnen und spätestens bis 31.12.1988 zu vollenden. Über den monatlichen Baufortschritt ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

In einem Abschnitt C des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens auf die Rechtslage gemäß den §§ 60 Abs. 2, 65, 114 und 115 WRG 1959 sowie auf die Erforderlichkeit der Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beim Amt der NÖ. bzw. der Wiener Landesregierung im Falle der Nichterzielung einer gütlichen Übereinkunft hingewiesen.

Die folgenden Spruchpunkte II, III und V des angefochtenen Bescheides betreffen Verfügungen und Feststellungen gemäß den §§ 21, 22 und 55 WRG 1959 und gemäß § 4 Schiffahrtsanlagengesetz, denen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bedeutung zukommt.

Mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 eine Wassermenge im Ausmaß von 4 m3/s der künftigen Wasserversorgung und Bewässerung vorbehalten.

Spruchpunkt VI hat folgenden Wortlaut:

"Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt, noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen wurden, werden anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören. Über die im Zusammenhang mit der österr.-tschechoslowakischen Grenzstrecke erhobenen Forderungen wird gesondert entschieden werden."

In Spruchpunkt VII werden - ohne nähere Zurechnung zu einzelnen Parteien - in elf Punkten verschiedene im Verfahren erhobene Forderungen zurückgewiesen, darunter gemäß Punkt 1

"Forderungen, die von Verhandlungsteilnehmer vorgebracht wurden, deren geltend gemachte Rechte landeinwärts des Marchfeldschutzdammes liegen (mangels Parteistellung)."

Gemäß Spruchpunkt VIII werden - wiederum ohne nähere Zurechnung zu einzelnen Parteien - in neunzehn Punkten verschiedene Forderungen "abgewiesen (bzw. soweit nicht von Parteien vorgebracht zurückgewiesen)", darunter etwa jene auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung (Pkt. 1), auf Vorlage der Ergebnisse mathematischer oder hydraulischer Modellversuche hinsichtlich Wasserführung hinter dem Damm (Pkt. 3), auf Gewährleistung einer Wasserqualität in Güteklasse I-II (Pkt. 6) und auf Vorsorge, daß nur chemisch, bakteriologisch und virologisch einwandfreies Wasser über die Einlaufbauwerke geleitet wird (Pkt. 7).

Der letzte Punkt IX des Spruches des angefochtenen Bescheides betrifft von der MB gemäß den §§ 76 ff AVG 1950 zu entrichtende Verfahrenskosten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde vorerst (S. 73 bis 83) mit dem der Bevorzugungserklärung vorangegangenen Verfahren und mit den Gründen auseinander, aus welchen sie das Projekt der MB mit ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1983 gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt habe. Dazu sei grundsätzlich zu bemerken, daß die belangte Behörde in diesem Bevorzugungserklärungsverfahren das Vorhaben nur vom Standpunkt des Interesses der österreichischen Volkswirtschaft am beschleunigten Ausbau zu prüfen gehabt habe. Dieses Interesse sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welches auch die Gegenüberstellung der verschiedenen, in Betracht kommenden Standortvarianten umfaßt habe, zusammenfassend aus den nachstehenden Gründen zu bejahen gewesen:

" - Die sofortige Errichtung des Kraftwerkes Hainburg ist vom Standpunkt der Energiewirtschaft unbedingt erforderlich.

"Gesamte Rodefläche (dauernd) und vorübergehend)

682 ha

davon weiche Au

467 ha

harte Au

215 ha

wovon 228 ha weiche Au und 106 ha harte Au vorübergehend gerodet und neu aufgeforstet würden. Die Erweiterung des Überschwemmungsgebietes durch Verlegung des Marchfeldschutzdammes um rund 900 ha, vorwiegend harter Au, komme einer Verbesserung der Waldwirkungen gleich, die mit einem Flächenäquivalent von 225 ha harter oder 150 ha weicher Au gleichzusetzen sei. Zur Erhaltung der Au sei eine Stabilisierung der Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse unabdingbar, gleichzeitig sei aber darauf zu achten, daß die Auswirkungen des Kraftwerkbaues auf die Au möglichst gering gehalten werden müßten. Im gesamten Raum zwischen Wien und der Marchmündung gebe es rund 8000 ha Auwald, davon gingen durch den Kraftwerksbau - nach Durchführung der erforderlichen Wieder- und Ersatzaufforstungsmaßnahmen - rund 360 ha Auwald unwiederbringlich verloren. Dem stehe gegenüber, daß durch die abschnittsweise vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes landeinwärts rund 900 ha Auwald zusätzlich gewonnen werden könnten.

Den Erfordernissen des Naturschutzes sei - abgesehen von der diesbezüglich vorliegenden Landeskompetenz - gemäß § 105 WRG 1959 durch Einrichtung einer fachkundigen Kommission und durch entsprechende Richtlinien und Auflagen entsprochen worden, bzw. werde darauf in den Verfahren über die Detailprojekte einzugehen sein.

Im folgenden Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden Fragen der Gewässergüte und der ebenfalls noch in Detailprojekten zu behandelnden Sanierungsmaßnahmen aus der Sicht der Abwassertechnik (Gutachten v.d.Emde) behandelt, wobei auf Grund bereits erzielter Erfahrungen davon auszugehen sei, daß durch die vorgeschriebenen Maßnahmen im Stauraum Hainburg Güteklasse II erreicht werden würde. Zur hygienischen Seite der Gewässergüte von Oberflächenwasser oder Grundwasser seien vom ärztlichen Sachverständigen im bisherigen Verfahren keine Bedenken geäußert worden, die eine generelle Bewilligung verhindern würden. Die entsprechenden Erfordernisse würden bei der Detailprojektierung zu beachten sein und in den diesbezüglichen Wasserrechtsverfahren behandelt werden.

Daran anschließend nahm die belangte Behörde (S. 99 ff des angefochtenen Bescheides) zu den durch den Kraftwerksbau berührten Fragen und Problemen, soweit dies nicht bereits geschehen sei, im einzelnen Stellung.

Im Zuge der Behandlung der allgemeinen Baubedingungen und - auflagen (Abschnitt VIII) ging die belangte Behörde davon aus, daß die dabei auftretenden Probleme in den eingeholten Gutachten umfassend geprüft und beurteilt worden seien, weshalb gegen das Projekt und seine Ausführung vom Standpunkt öffentlicher Interessen grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Zu den noch offen gebliebenen Fragen führte die belangte Behörde folgendes aus:

Da die eingereichten Projektsunterlagen noch Detailfragen offen lassen, hat die Behörde die Vorlage von Detailprojekten vorgeschrieben. In diesen Detailprojekten wird insbesondere auch die Auswirkung der vorgesehenen Maßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse darzustellen sein. Grundsätzlich soll es das Ziel sein, die derzeit bestehenden Grundwasserverhältnisse weitestgehend unverändert zu lassen. Das Kraftwerksunternehmen hat im generellen Projekt noch nicht die für eine detaillierte Behandlung dieser Fragen erforderlichen Unterlagen dargestellt, jedoch ein Instrumentarium zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse aufgezeigt (Gießgänge, Drainagen, Begleitgräben, Aktivierung von Altarmen etc). Die praktische Anwendung dieser Maßnahmen - ergänzt durch Dotationsbauwerke - wird noch zu untersuchen sein.

Diesbezügliche Arbeiten werden beschleunigt fortzusetzen sein, damit spätestens bei Vorlage der Detailprojekte genaue Aussagen über allenfalls anstehende baubedingte Grundwasserveränderungen und die notwendigen Maßnahmen zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen gemacht werden können.

Insbesondere können auch Anzahl und Dimensionierung der anzuordnenden Dotationsbauwerke erst nach genauerer Auswertung der derzeit gegebenen und nach Prognostizierung der zu erwartenden Grundwasserverhältnisse im Detail dargestellt werden. Es wird jedenfalls im gegenständlichen Verfahren dafür Sorge getragen werden, daß eine die öffentlichen Interessen berücksichtigende, auf Rechte Dritter weitestgehend Bedacht nehmende (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserversorgungsanlagen, Fischerei, Vermeidung von Gebäudevernässungen etc.) Anzahl und Situierung der Dotationsbauwerke sowie eine ebenfalls den genannten Interessen Rechnung tragende Dotierordnung von der Behörde vorgeschrieben bzw. bewilligt werden wird. Es wird jedenfalls zweckmäßig sein, wenn sich die Interessenten bereits jetzt Gedanken machen, bzw. rechtzeitig eine Gemeinschaft gründen, die der Wasserrechtsbehörde die Erzielung eines optimalen Grundwasserstandes ermöglichen, wobei jedoch möglicherweise nicht alle Maßnahmen - nämlich die, die eine Verbesserung derzeitiger Verhältnisse bringen würden - zu Lasten des Kraftwerksunternehmens gehen können.

In diesem Zusammenhang ist jedoch bereits darauf hinzuweisen, daß die Dotationsbauwerke nur ein Teilaspekt des Problemkreises Grundwasserverhältnisse bzw. deren Regulierung darstellen. Aus einigen Vorbringen in der Bewilligungsverhandlung ist die Befürchtung zu ersehen, daß insbesondere bei einer Auwalddotierung der Gießgang als Regulator für die Grundwasserverhältnisse nicht ausreichen wird und daß es daher zu nachteiligen Auswirkungen im östlichen Marchfeld mit den hier ohnehin hohen Grundwasserständen kommen wird. Andere Stellen hingegen befürchten unter anderem eine Abdichtung des Gießganges und damit ein Abweichen von den Annahmen, die dem mathematischen Modell zugrundeliegen.

Hiezu ist auf Grund des wasserbautechnischen Amtsgutachtens festzuhalten: Die Grundwasserverhältnisse am linken Donauufer lassen etwa eine Einteilung in drei Abschnitte zu. Im obersten Bereich, das ist ungefähr das Gebiet der Lobau und der Schüttelau, fließt Grundwasser von der Donau bzw. von deren Altarmen in das Marchfeld ein, dann folgt eine Strecke, in der das Grundwasser parallel zur Donau fließt, während es im östlichen Marchfeld dann der Donau bzw. ihren Altarmen zufließt. Die befürchtete Abdichtung des Gießganges wird jedenfalls in den Bereichen eintreten, in denen das Wasser aus dem Gießgang in das Grundwasser versickert. Bei entsprechender Gestaltung des Gießganges im Osten, d.h. wenn erreicht wird, daß die Fließrichtung vom Grundwasser in den Gießgang verläuft, muß erwartet werden, daß die Drainagewirkung des Gießganges erhalten bleibt. Dort, wo die Grundwasserfließrichtung parallel zur Donau verläuft, würden sich aus der Abdichtung des Gießganges keine Folgen ergeben. Die Verwendung des Gießganges zur Auwalddotierung ohne Errichtung eines Saumganges wird in diesem Bereich - ebenso wie im unteren Bereich, in dem der Gießgang Drainagewirkung haben sollte aber durch die Interessen in den an den Auwald angrenzenden Gebieten begrenzt. Der obere Bereich, in dem bisher ein Grundwasserzufluß in Richtung Marchfeld beobachtet wurde, soll in einem Projekt der Stadt Wien behandelt werden, wobei nach bisheriger Information dieses Projekt auch die Wasserzufuhr in die Altarme in der Lobau und in der Schüttelau behandeln wird. Zusammenfassend kann daher nur nochmals festgestellt werden, daß - eine entsprechende Detailplanung vorausgesetzt - mit dem Gießgang eine Grundwasserregulierung durchgeführt werden kann, daß aber der Auwaldbewässerung bei einer Ausführung des Gießganges ohne Saumgang durch die Interessen in den angrenzenden Gebieten Grenzen gesetzt sein werden.

Dem Fadenbach kommt als Teil des Instrumentariums zur Grundwasserregelung große Bedeutung zu, und zwar im Sinne einer echten Optimierung der Auwaldbewässerung.

Das Kraftwerksprojekt wird seitens der Behörde zum Anlaß genommen werden, um die Grundwasserverhältnisse im Marchfeld im allgemeinen bzw. für den Auwald im besonderen wieder zu verbessern."

Hiezu sei im Detail auf bereits vorliegende Empfehlungen der forstlichen Bundesversuchsanstalt zu verweisen.

Auch die Fragen der Gewässergüte seien vom Kraftwerksunternehmen noch in den Detailprojekten zu prüfen, wobei neben dem bereits eingeholten Gutachten des abwassertechnischen Sachverständigen auch das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen zu beachten sein werde.

Zum Begehren einiger Personen auf Zuerkennung der Parteistellung bemerkte die belangte Behörde (S. 102 des angefochtenen Bescheides),

"daß im wasserrechtlichen Verfahren diejenigen Grundeigentümer, Wassernutzungsberechtigten, Verfügungsberechtigten über Privatgewässer bzw. Fischereiberechtigten Parteien sind, die-durch ein Wasserbauvorhaben berührt werden. Maßgebend ist hiebei eine im Projekt bereits beabsichtige fühl- und wahrnehmbare Berührung. Laut Projektsabsicht enden die Maßnahmen und Auswirkungen des Kraftwerksvorhabens linksufrig der Donau beim Marchfeldschutzdamm, d. h. es wird alles vorgesehen, daß fühl- und wahrnehmbare Auswirkungen darüber hinaus hintangehalten werden. Sohin sind alle diejenigen Personen, deren im Wasserrechtsverfahren wahrzunehmende Rechte außerhalb, also landeinwärts des Marchfeldschutzdammes liegen, nicht Partei im gegenständlichen Verfahren, weshalb ihre Forderungen mangels Parteistellung zurückzuweisen waren.

Die Behörde hat jedoch, um allfällige - derzeit nicht erwartete - Auswirkungen ermitteln zu können und um im Interesse allenfalls Betroffener für diese klare Beweisverhältnisse zu schaffen, die Grenzen des Beweissicherungsgebietes über den Bereich der tatsächlichen Beeinflussung hinausgezogen. Falls - wider Erwarten - in diesem Bereich nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Grundwasserquantität und -qualität, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc. auftreten, werden auch die den hievon Betroffenen erwachsenen Nachteile vom Kraftwerksunternehmen durch geeignete Maßnahmen zu beheben sein. Erforderlich für einen solchen Auftrag wird aber sein, daß die Betroffenen allenfalls behauptete nachteilige Auswirkungen der Behörde entweder direkt oder im Wege des Bürgermeisters zur Kenntnis bringen."

Daran anschließend (S. 102 des angefochtenen Bescheides) setzte sich die belangte Behörde wie folgt mit der Bekämpfung der Bevorzugung durch die Beschwerdeführerin XY AG auseinander:

"Nicht in diesem Verfahren zu behandeln ist die Anregung auf amtswegigeWiederaufnahme des Bevorzugungserklärungsverfahrens. Ebensowenig war neuerlich auf die Ansicht der Firma XY AG einzugehen, daß im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen herangezogen wurden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bevorzugungserklärungsbescheid und auf die einschlägige Judikatur hingewiesen, insbesondere auf den Beschluß des VfGH, mit dem die einschlägige Beschwerde dieser Firma zurückgewiesen wurde. Ungeachtet dessen hat das Unternehmen jedoch das Rechts die Bevorzugungserklärung im Wege dieses Bewilligungsbescheides anzufechten. Hingewiesen werden muß aber darauf, daß im gegenständlichen Bewilligungsbescheid zumindest dem Grunde nach alle rechtlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um zu befürchtende oder tatsächlich aufgetretene nachteilige Auswirkungen einvernehmlich zwischen Kraftwerksunternehmen und Firma XY AG hintanzuhalten oder zu sanieren."

Zu den Abschnitten XVII und XVIII der Bedingungen und Auflagen wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die in Gang befindlichen hydraulischen Modellversuche, auf die erforderliche Verlegung des Marchfeldschutzdammes landeinwärts und auf noch ausstehende Detailprojekte verwiesen.

Im Zuge der Behandlung von Vorbringen hinsichtlich Hochwassergefährdung verwies die belangte Behörde sodann darauf, daß endgültige Aussagen über die Veränderungen der Abflußverhältnisse in der Unterwasserstrecke erst nach Vorliegen des Detailprojektes "Unterwassereintiefung" gemacht werden könnten. Zu den diesbezüglichen Einwendungen der XY AG wird unter Hinweis auf die Ergebnisse des Hochwassermodells festgestellt, daß der Hochwasserabfluß demnach auch im Bereich dieser Beschwerdeführerin auf alle Fälle gewährleistet sei.

Zu den Vorschreibungen im Interesse der Hydrographie (Abschnitt IV) wurde festgehalten, daß sich aus der mit der Errichtung des geplanten Kraftwerkes Hainburg allein in der österreichischen Donaustrecke bestehenden Kette von neun Stauhaltungen zweifellos gewisse Summationseffekte ergäben, deren Erfassung an Hand eines in Erstellung begriffenen mathematischen Modells vorgenommen werden solle; die eheste Fortsetzung der Arbeiten an diesem Modell sei im öffentlichen Interesse vorzuschreiben gewesen. Zu den Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Uferschutz, Strombau und Seitengerinnen verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die erst auszuarbeitenden Detailprojekte, zu den Vorschriften auf den Gebieten der Geologie, der Hydrogeologie, des Erdbaues, des Stahlwasserbaues, der Statik, der Betontechnologie, des Maschinenbaues und der Elektrotechnik auf die bereits bei anderen Kraftwerksbauten gewonnenen Erfahrungen und auf die einschlägigen Sachverständigengutachten.

Abschnitt VII regle Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende Wasseranlagen, Wassernutzungen, Gewerbebetriebe, Leitungen und sonstige Anlagen. Hiezu sei grundsätzlich festzuhalten, daß das Kraftwerksunternehmen nur zur Bewahrung bestehender Zustände bzw. zu deren Anpassung an die durch das Vorhaben geänderten Verhältnisse, nicht aber zu Verbesserungen verpflichtet werden könne. Grundsätzlich zurückzuweisen seien Haftungs- und Schadenersatzforderungen, da diese von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären. § 115 WRG 1959 gewähre den Beteiligten keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch; hiezu verwies die belangte Behörde auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Es würden jedenfalls alle Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn im entsprechenden Bereich mit den betroffenen Unternehmungen abzusprechen sein.

Grundsätzlich müßten die Grundwasserverhältnisse im Bereich der betroffenen Beteiligten unverändert bleiben, bzw. dürften sie zumindest keine nachteiligen Veränderungen erfahren. So seien auch im Bereich der XY AG projektsgemäß keine nachteiligen Veränderungen vorgesehen. Im Hinblick auf die Bedeutung gerade eines unbeeinflußten Grundwasserstandes in diesem Betrieb werde hier sowohl hinsichtlich Beweissicherung als auch erforderlichenfalls hinsichtlich Sanierung mit besonderer Sorgfalt vorzugehen sein. Allenfalls würden einvernehmlich abzusprechende Vorbeugungsmaßnahmen Platz greifen müssen.

Auch zum Abschnitt VI (Fragen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Wassergüte) wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Kraftwerksunternehmen nur verpflichtet werden könne, für die Anpassung bzw. den Ersatz zu Recht bestehender Anlagen aufzukommen, die durch die Errichtung des Kraftwerkes beeinflußt würden. Das Kraftwerksprojekt sei Anlaß für eine systematische Sanierung der derzeit noch vorhandenen Unzulänglichkeiten bei bestehenden Abwassereinleitungen. Nach dem Gutachten des zuständigen Sachverständigen bestünden gegen den Aufstau sonst keine Bedenken. Es werde nun Aufgabe der zuständigen Gewässeraufsicht, d.h. der Landeshauptmänner von Wien und Niederösterreich sein, dafür Sorge zu tragen, daß die Reinhaltungsziele erreicht würden. Die bestehenden Anlagen seien im Zuge der Beweissicherung zu erfassen. Im weiteren Verfahren werde hiezu insbesondere auf das Gutachten des abwassertechnischen Sachverständigen (E) sowie auf die Ausführungen des Vertreters der Bundesanstalt für Wassergüte Bedacht zu nehmen sein.

Einer besonderen Behandlung bedürften auch die Abwässer und die Oberflächenwässer von der Flugpiste der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. Diese würden derzeit unbehandelt in einem Seitenarm der Donau geleitet und seien als fischtoxisch zu werten. Dieser schon jetzt unbefriedigende Zustand werde im Zuge des Kraftwerkbaues zu sanieren sein.

Widersprochen werden müsse den unbegründeten Behauptungen der Marktgemeinde Eckartsau, daß es jedenfalls zu wesentlichen Verschlechterungen der Wassergüte der Donau kommen werde. Die Angaben über die Gewässergüte der Donau entsprächen, wie sich aus den zahlreichen Untersuchungen der Bundesanstalt für Wassergüte ergebe, nicht mehr dem heutigen Stand.

Zur Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 und zu den in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verwies die belangte Behörde auf das eingeholte kulturbautechnische Gutachten. Im Anschluß daran wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt, daß ein sehr wesentlicher Beitrag bei der Behandlung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der Gewässergüte auch noch vom ärztlichen Sachverständigen kommen werde. Diese Begutachtung werde bei der Darstellung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen in den Detailprojekten erfolgen.

Im Zuge der daran anschließenden Behandlung der Interessen der Landeskultur (Abschnitt II der Bedingungen und Auflagen) führte die belangte Behörde zur mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rodungsbewilligung aus wie folgt:

"Gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 schließt die erteilte Bewilligung alle für die Ausführung der Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich ein. Dies bezieht sich im Sinne verfassungskonformer Auslegung nur auf die nach Bundesgesetzen erforderlichen Bewilligungen. Es ist sohin mit dieser Bewilligung auch die nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Vorerst war gemäß § 17 dieses Gesetzes zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rodung von Flächen für den Kraftwerksbau das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auf diesen Flächen überwiegt. Diese Prüfung ergab unter Bedachtnahme auf die Bevorzugungserklärung des gegenständlichen Vorhabens das Überwiegen das öffentlichen Interesse an einer Rodung. Durch die Bevorzugungserklärung wurde nämlich - wie schon eingangs erwähnt - zum Ausdruck gebracht, daß die beschleunigte Verwirklichung des Kraftwerksvorhabens im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist. Dies wurde auch von keinem Verhandlungsteilnehmer bestritten."

Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Kompetenzverteilung nach dem B-VG, wonach Naturschutz Landessache sei, ging die belangte Behörde bei der nachfolgenden Behandlung des Abschnittes I der Bedingungen und Auflagen mit Rücksicht auf § 105 WRG 1959 auch auf Vorbringen dahin gehend ein, daß mit einer Bewilligung des Vorhabens gegen internationale Übereinkommen (BGBl. Nr. 225/1983 und BGBl. Nr. 372/1983) verstoßen würde. Beide genannten Übereinkommen stünden unter Gesetzesvorbehalt und ließen Ausnahmen im nationalen Interesse zu. Außerdem sei hiezu neuerlich darauf zu verweisen, daß die Eintiefung der Stromsohle Gegenmaßnahmen auch zum Zwecke der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt notwendig mache.

Die nachfolgenden Auseinandersetzungen der belangten Behörde mit Fragen der Raumplanung, der Fischerei, der Schiffahrt, der Straßen und Wege sowie des Dienstnehmerschutzes sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. Hier sind aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nur die Hinweise auf das Fragen der Grenzstrecke zur CSSR mitumfassende künftige Detailprojekt "Unterwassereintiefung", vor dessen Erstellung noch zahlreiche rechtliche und sachliche Fragen abzuklären seien, sowie auf das im Rahmen der Verhandlung über den 1. Teilabschnitt (5.-7.11.1984) bereits mitverhandelte Detailprojekt "Hebung der Donaubrücke" zu erwähnen.

Da die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes nicht bis ins einzelne vorauszusehen seien, sei eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil, da sie spätere Streitigkeiten ausschließlich bzw. zumindest klare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen vermöge; diesem Zweck dienten die in Abschnitt V der Bedingungen und Auflagen vorgeschriebenen Untersuchungen. Zu den Hoch- und Grundwasserverhältnissen führte die belangte Behörde hiebei folgendes aus:

"Zum Verlangen nach Beweissicherung der Hochwasserverhältnisse wird darauf hingewiesen, daß diesbezüglich wegen des individuellen Charakters jedes Hochwasserereignisses ein schlüssiger Vergleich der Verhältnisse vor und nach Kraftwerkserrichtung nicht möglich ist. Lediglich Modellversuche können völlig gleichartige Hochwasserverhältnisse simulieren und die in beiden Ausbaustufen entstehenden Auswirkungen miteinander vergleichen. Grundlagen und Technik der hydraulischen Modellversuche sind wissenschaftlich allgemein anerkannt, sodaß die im Modellversuch festgestellten Einflüsse des Kraftwerkes auf den Hochwasserabfluß hinreichend gesichert sind und den Beurteilungen über die in der Natur zu erwartenden Auswirkungen zugrundegelegt werden können.

Wenig aussagekräftig sind noch die Unterlagen über die Grundwasserverhältnisse; diesbezüglich wird das Verfahren im Sinne der einschlägigen Auflage dieses Bescheides beschleunigt fortzusetzen sein. Es gibt derzeit Beweissicherungsnetze des Kraftwerksunternehmens (z.B. rund 580 Grundwasserbeobachtungsstationen in quantitativer Hinsicht, rund 180 Stationen für die qualitative Beweissicherung). Diese werden von den zuständigen Amtssachverständigen unter Bedachtnahme auf entsprechende staatliche Untersuchungen geprüft werden, ob sie eine taugliche Grundlage für das amtliche Beweissicherungsverfahren darstellen. Dabei werden auch die von der Marchfeldplanungsges m.b.H, bereits installierten Meßstationen heranzuziehen sein. Die bisherigen Untersuchungen erfolgten teils von der Bundesanstalt für Wassergüte (Oberflächengewässer), teils von der N.Ö. Umweltschutzanstalt (Grundwasser). Letztere sagte in der Bewilligungsverhandlung aus, daß das Grundwasserbeweissicherungsnetz je nach Bedarf und Erkenntnis jederzeit erweitert werden kann. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der über 800 Befunde kann der Schluß gezogen werden, daß das Grundwasserbeobachtungsnetz auch hinsichtlich der Anzahl der qualitativen Meßstellen ausreicht, um die Aussagen über allfällige Veränderungen der Grundwassergüte verifizieren zu können."

Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Rechtslage hinsichtlich von Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen stellte die belangte Behörde abschließend noch einmal fest, daß das vorliegende Projekt ausreichende Möglichkeiten enthalte bzw. aufzeige, um nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen und Rechte Dritter innerhalb zumutbarer Grenzen zu halten. Weitere Verminderungen solcher Nachteile würden noch in den Detailprojekten zu planen und in den darüber abzuführenden wasserrechtlichen Verhandlungen zu behandeln sein. Auch für die Vervollständigung der Grundlagen zur möglichst genauen Ermittlung nachteiliger Auswirkungen werde ausreichend Sorge getragen. Es könne daher das vorliegende Projekt bewilligt werden.

Es werde neuerlich darauf hingewiesen, daß die Baumaßnahmen erst nach wasserrechtlicher Bewilligung der Detailprojekte erfolgen dürften. Dies gelte nicht für die bereits in Detailprojekten behandelten Angelegenheiten "Hebung der Donaubrücke" und "Erschließung der Baustelle" (Errichtung der Baustellenzufahrt, Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Stopfenreuth und Strom-km 1883,50, Anpassung der Bundesstraße B 49 an den neuverlegten Marchfeldschutzdamm, Herstellung der Schüttung für die Baustelleneinrichtung, Herstellen der Baugrubenumschließung, Herstellen der Baustromversorgung, Errichtung der provisorischen Schiffsentladestelle, Errichtung des DoKW-Wohnlagers bei Engelhartstetten, Adaptierung des Bahnhofes Engelhartstetten für den Zementumschlag sowie Rodung im Hauptbauwerksbereich).

Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde gemäß der Zustellverfügung der belangten Behörde an folgende der nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt: 31) der Marktgemeinde Eckartsau, 32) der Marktgemeinde Engelhartstetten, 93) der XY AG, 104) an L S,

139) an Dipl. Ing. W H, 219) der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH, 304) und 305) an R und M Z, 366) bzw.

379) und 380) an F und H S, 368) an J und H M und 370 an M W. Keine Zustellung erfolgte an die nunmehrigen Beschwerdeführer E und L K.

Die Beschwerdeführer I.) J M, H M und M W und die Beschwerdeführer VII.) F S, H S und Dipl. Ing. W H haben sowohl den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 als auch den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 mit Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, festgestellt, daß die Beschwerdeführer weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien; die Beschwerden wurden daher abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob diese Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sind. Diese Beschwerden wurden beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zlen. 85/07/0272, 0273, 0279 und 0280 protokolliert.

Über die wegen Erschöpfung des Beschwerderechtes unzulässige Doppelbeschwerde der Beschwerdeführer J M, H M und M W (Zl. 85/07/0280) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 durch Zurückweisung entschieden; das Verfahren über die abgetretene Beschwerde dieser Beschwerdeführer gegen den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0273) wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985 infolge Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung über die nachstehenden bei ihm anhängigen und noch unerledigten Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden:

I) Die Beschwerdeführer 1.) J M, 2.) H M und 3.) M W haben neben ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhoben (Zl. 84/07/0375). Sie erachten sich als Eigentümer von im Projektsbereich gelegenen Grundstücken und durch die Auswirkungen des Vorhabens der MB auf den Grundwasserhaushalt auf ihren Grundstücken in ihren Rechten berührt.

Im Rahmen der Bekämpfung des Bescheides vom 5. Dezember 1984 machen diese Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen geltend, im Bewilligungsverfahren seien zu Unrecht die Verfahrensbestimmungen für bevorzugte Wasserbauten angewendet worden. Der Bevorzugungserklärung sei kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, sodaß weder das besondere Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an dem Vorhaben der MB, noch die Notwendigkeit von dessen beschleunigter Ausführung einwandfrei feststünden. Der angefochtene Bescheid sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die darin bewilligte Rodung ohne Umschreibung der Rodungsfläche nicht vollziehbar sei. Zum Grundwasserhaushalt weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß die Erfahrungen beim Bau des Donaukraftwerkes Greifenstein gezeigt hätten, daß sich in dessen Umgebung der Grundwasserspiegel um 1,5 bis 4 m gesenkt habe. Den Beschwerdeführern sei keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Als Verfahrensmängel zeigen die Beschwerdeführer im wesentlichen auf, daß das aufgetragene mathematische Modell vielleicht zur Feststellung der quantitativen Verhältnisse, nicht aber zu einer Überprüfung der qualitativen Seite der Grundwasserverhältnisse ausreiche.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt, von welchem sie nach Abschluß der dort anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren im Oktober 1985 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurden. In ihrer Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) bis 3.) beantragt die belangte Behörde deren Zurück- bzw. Abweisung, wozu sie im wesentlichen ausführt:

Es sei nicht Projektsabsicht, Grundstücke der Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmen, wohl aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen. Grundflächen der Beschwerdeführer würden nur im Falle einer teilweisen Verlegung dieses Dammes in Anspruch genommen werden; hiezu sei jedoch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Die Beschwerdeführer hätten daher im Verfahren zur generellen Bewilligung des Vorhabens keine Parteistellung, sie hätten auch im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben, obwohl sie, wie aus der bei der Verhandlung vorgelegten "Resolution" gegen die Dammverlegung hervorgehe, von dieser Verhandlung informiert gewesen seien. Das Beschwerdevorbringen zur angeblich zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung sei mit Rücksicht auf das dieser vorangegangene. Ermittlungsverfahren unzutreffend, diese Bevorzugungserklärung sei zwar unter bestimmten Auflagen, aber keinesfalls nur bedingt ausgesprochen worden, es seien nur so frühzeitig als möglich jene Hauptpunkte aufgezeigt worden, die vor einer wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls geklärt sein oder vorliegen müßten. Das Ausmaß der Rodungsflächen sei in den Unterlagen der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Detailprojekte mit hinreichender Genauigkeit umschrieben; im übrigen fehle den Beschwerdeführern die Legitimation zu diesbezüglichen Vorbringen. Es würden auch nicht die Möglichkeiten eines mathematischen Grundwassermodells verkannt, die Auswirkungen auf die Grundwasserqualität würden in zahlreichen anderen Auflagen behandelt.

Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde und verweist zur fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführer ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984. Im übrigen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehen können, daß nach den Projektsunterlagen und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Veränderung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht stattfinden werde, entsprechende Maßnahmen seien in den Auflagenkatalog aufgenommen worden. Auch hätten die Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren überhaupt keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt. Die Beschwerdeführer unterlägen ferner den Beschränkungen der §§ 12 Abs. 4, 114 Abs. 1 und 115 WRG 1959. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bevorzugungserklärung, der Rodungsfläche und der Kontrolle und Sicherung der Grundwasserqualität enthält die Gegenschrift der MB im wesentlichen Ausführungen, die mit denen in der Gegenschrift der belangten Behörde übereinstimmen.

Die Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihrem die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.

Dagegen hat die MB in einem weiteren, am 30. Mai 1986 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz Stellung genommen, in welchem sie auf Fragen der Energieversorgung Österreichs sowie der Selbsteintiefung der Donau näher einging. Diesem Schriftsatz hat die MB ein zum Schlußpapier der zuletzt erwähnten Ökologiekommission ergangenes Minderheitsvotum sowie die Gesamtergebnisse einer Betriebsstatistik 1984 (Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie in Österreich), herausgegeben vom Bundeslastverteiler, angeschlossen.

II) Die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) R Z, 6.) M Z,

7.) E K und 8.) L K bekämpfen in ihrer gemeinsam erhobenen Beschwerde sowohl den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0277) als auch den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0002) und beantragen ausdrücklich die Aufhebung beider angefochtener Bescheide.

Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von Liegenschaften, die im Projektsbereich lägen, den Beschwerdeführern 4.) bis 6.) sei deshalb auch der Bewilligungsbescheid zugestellt worden. Die Eheleute K betrieben in Stopfenreuth Nr. nn einen Hausbrunnen, dessen Wasserstand schwerstens gefährdet sei. Die Beschwerdeführer

5.) und 6.) R und M Z haben überdies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Nachweis ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte drei Wasserbuchbescheide betreffend verschiedene Grundwasserbrunnen vorgelegt. Der Grundwasserhaushalt auf Grundstücken sämtlicher Beschwerdeführer sei durch das Kraftwerk betroffen; auch diese Beschwerdeführer verweisen hiezu auf Senkungen des Grundwasserspiegels bei dem zuletzt gebauten und in Betrieb genommenen Kraftwerk Greifenstein. Auch diese Beschwerdeführer bekämpfen - im wesentlichen mit denselben Argumenten wie die zu I) genannten Beschwerdeführer - die Rechtmäßigkeit der Bevorzugung. Sie machen darüber hinaus geltend, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch für eine bloß "generelle" Bewilligung nicht ausreiche, weil es unzulässig sei, "das Wasserbauvorhaben zunächst generell zu genehmigen und durch Bedingungen und Auflagen den Bewilligungswerber zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne gesicherte Beweise dafür, ob und wie dies technisch möglich ist". Erhebungen, die gerade die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung darstellten, müßten vor der Bewilligung durchgeführt werden. Dies sei in maßgeblichen Fragen nicht geschehen, wobei überdies zahlreiche der MB auferlegte Bedingungen nicht dem Gesetz entsprächen. So sei insbesondere auch die Grundwasserfrage im Bewilligungsverfahren inhaltlich in keiner Weise geklärt, sondern auf die Zukunft verschoben worden. Da aber eine ernstliche Gefährdung der Grundwasserqualität einen Versagungsgrund im Bewilligungsverfahren darstelle, hätte u.a. diese Frage vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen. Dem könne auch dadurch nicht abgeholfen werden, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 in Verletzung der Offizialmaxime der MB zahlreiche Beweissicherungen aufgetragen habe. Die Beschwerdeführer machen ferner in einigen Punkten Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie im Anschluß daran die Rechtswidrigkeit der ohne Flächenbezeichnung erteilten Rodungsbewilligung geltend.

Auch hier beantragt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerde. Die Parteistellung der Beschwerdeführer 4.) L S wird nicht in Abrede gestellt, wohl aber die der Beschwerdeführer 5.) bis 8.). Die Beschwerdeführer Z wären nur im Falle einer Verlegung des Marchfeldschutzdammes in ihrem Grundeigentum berührt, doch sei hiezu wieder auf den Bescheid vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Die Grundfläche der Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K liege landeinwärts des Dammes, mit welchem gemäß der Projektsabsicht jedenfalls die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse begrenzt werden sollten; das hiefür vorgesehene Instrumentarium reiche zur Verwirklichung dieser Absicht nach dem Gutachten der wasserbautechnischen Sachverständigen aus. In der Folge setzt sich die belangte Behörde ausführlich mit den gegen die Bevorzugungserklärung gerichteten Argumenten der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis auseinander, daß diese Bevorzugung dem Gesetz entsprochen habe. Es sei auch das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft geblieben, das Kraftwerk sei von den beigezogenen Sachverständigen nach ausführlicher Prüfung als ausführbar und die damit verbundenen Probleme als lösbar beurteilt worden. Dies treffe mit Rücksicht auf die eingeholten wasserbautechnischen und ärztlichen Gutachten insbesondere auch für die Fragen des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu; im übrigen sei dazu auf die noch ausstehenden Detailprojekte zu verweisen. Die Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse seien beherrschbar und stünden bei Einhaltung bestimmter Auflagen einer Bewilligung nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführer Fragen des öffentlichen Interesses behandelten, komme ihnen dazu mangels Berührung subjektiver Rechte keine Legitimation zu. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die belangte Behörde auch nicht in fremde Kompetenzen eingegriffen. In welchem flächenmäßigen Ausmaß und für welche Flächen eine Rodung erfolgen müsse, werde erst in den jeweiligen Detailprojekten klargestellt werden; im angefochtenen Bewilligungsbescheid seien nur Rodungen für das Detailprojekt "Baustellenerschließung" enthalten, von dem jedoch die Beschwerdeführer nicht betroffen seien.

Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück- bzw. die Abweisung der Beschwerden. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, daß es zu einer Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und der Grundwassergüte "in den umliegenden Gebieten" kommen werde, weshalb insbesondere den Beschwerdeführern K die Parteistellung und die Beschwerdelegitimation fehle. Den Beschwerdebehauptungen zum Grundwasserhaushalt stehe überdies § 12 Abs. 4 WRG 1959 entgegen. Dem nach Auffassung der MB unbegründeten Vorbringen zur Bevorzugung sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu nichts vorgebracht hätten, alle diesbezüglichen Behauptungen würden erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Eine Teilung des Bewilligungsverfahrens sei in ständiger Rechtsprechung für zulässig erkannt worden; die belangte Behörde habe die Bewilligung daher aussprechen können, wenn sie auf Grund des Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen sei, daß eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen bei Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß den Rechten dritter Personen entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerkprojektes in Frage gestellt werde. Das Vorbringen zur behaupteten Unzuständigkeit und zur Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung wird von der MB im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie jener der belangten Behörde bestritten.

Auch diese Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihren die Erklärung des Vorhabens der MB zum bevorzugten Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.

III) Die Beschwerdeführerin 9.) XY Aktiengesellschaft hat ihre Beschwerde nur gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichtet (Zl. 85/07/0013) und macht darin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in Orth an der Donau, welches unmittelbar nördlich des bestehenden Marchfeldschutzdammes am Fadenbach gelegen ist; sie hat ferner wasserrechtliche Bewilligungen zur Grundwasserentnahme für Trink- und Nutzwasserzwecke ihres Betriebes, zur Abwässereinleitung in die Donau sowie zur Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer in den Fadenbach. Ihre Parteistellung im Bewilligungsverfahren ist insoweit unbestritten, als ihre Rechte zwischen Damm und Strom situiert sind; die Beschwerdeführerin hat auch am Verwaltungsverfahren und an der wasserrechtlichen Verhandlung teilgenommen und Einwendungen sowohl gegen die Bevorzugung als auch gegen die Bewilligung, u.a. wegen befürchteter Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Qualität und die Quantität des Grundwassers erhoben. Auf diese Einwendungen sei die belangte Behörde im angefochtenen Bewilligungsbescheid nicht bzw. nicht mit der nötigen Klarheit eingegangen.

Im einzelnen wendet sich auch diese Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften, und zwar sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch wegen Nichtvorliegens der in § 100 Abs. 2 WRG 1959 normierten Voraussetzungen. So fehle inbesondere eine Begründung für die Notwendigkeit der beschleunigten Durchführung, es seien aber auch dem Projekt entgegenstehende volkswirtschaftliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden, wie etwa die Land- und Forstwirtschaft und die Trinkwasserversorgung im Marchfeld und die möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser.

Zu Unrecht habe die belangte Behörde ferner in Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides alle Forderungen auf Grund von landeinwärts des Marchfeldschutzdammes gelegenen Rechten und damit auch solche Rechte der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen; damit werde der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Möglichkeit entsprechender Einwendungen im Verfahren über Detailprojekte genommen. Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides sei nicht nur wegen unzureichender Individualisierung des Adressatenkreises, sondern auch deshalb mangelhaft, weil nicht ersichtlich sei, ob mit dem "Marchfeldschutzdamm" der jetzige oder der künftig teilweise verlegte Damm gemeint sei. Überdies sei auf Grund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen noch gar nicht ersichtlich, welche Auswirkungen das Projekt auf die Grundwasserverhältnisse - auch jenseits des Marchfeldschutzdammes -

haben würde. Es sei kein einziges Argument ersichtlich, weshalb die Möglichkeit einer Grundwasserbeeinträchtigung ausgerechnet am Marchfeldschutzdamm enden sollte; dies ergebe sich im übrigen aus zahlreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid selbst. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin ergebe sich auch aus dem geplanten, teilweise außerhalb des Marchfeldschutzdammes vorgesehenen System von Gieß- und Saumgängen (Fadenbach).

Nach weiteren Ausführungen zu Beeinträchtigungen durch die neue Hochwassersituation und die geringere Gewässergüte im Stauraum wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie sich nicht gegen das Kraftwerk an sich zur Wehr setze, sondern nur in Wahrung ihrer Rechte am Verfahren teilnehmen und etwa die auch im angefochtenen Bescheid angestrebte unveränderte Erhaltung der bestehenden Grundwasserverhältnisse sichern wolle. Ihren Rechten trage jedoch der generelle Bewilligungsbescheid nicht ausreichend Rechnung. Die Sache sei vielmehr auch für eine generelle Bewilligung noch nicht entscheidungsreif gewesen, wesentliche Fragen seien im angefochtenen Bescheid unbehandelt geblieben, so etwa Quantität und Qualität des Grundwassers, die Höhe des Grundwasserspiegels, die Gewässergüte in der Donau sowie die Fragen der Saum- und Gießgänge und der Hochwassersituation. Außerdem sei das Rodungsgebiet derart unbestimmt festgelegt, daß ein Vollzug dieser Bestimmung unmöglich sei. Schließlich sei das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die Verhandlung nicht dem Gesetz gemäß mündlich und kontradiktorisch durchgeführt und die Verhandlungsergebnisse der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

Die Beschwerdeführerin hat nach Zustellung der Gegenschrift in einem umfangreichen Schriftsatz auf diese repliziert und darin ihren Standpunkt noch einmal detailliert dargelegt, wobei sie insbesondere auch auf die Ausführungen in den eingeholten Gutachten zur Grundwassersituation näher einging und auf das Fehlen eines hygienischen Gutachtens hinwies.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen und führt dazu aus, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem im Projektsbereich gelegenen Abwasserbeseitigungsrecht Parteistellung genieße, daß aber nach der Projektsabsicht keine Berührung von Rechten landeinwärts des Marchfeldschutzdammes eintreten werde, wofür nach den Gutachten das vorgesehene Instrumentarium ausreiche. Die Zurückweisung diesbezüglicher Forderungen sei daher gerechtfertigt.

Die Bevorzugungserklärung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen und ausführlich begründet worden.

Die Begrenzung der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte mit dem Marchfeldschutzdamm sei technisch gesichert; daß das Beweissicherungsgebiet weiter gezogen worden sei als die Projektsabsicht reiche, bedeute nur, daß für allfällige spätere Beschwerden eindeutige Beurteilungsgrundlagen geschaffen werden sollten. Mit Änderungen auf dem Grundwassersektor sei nur zwischen Marchfeldschutzdamm und Donau zu rechnen, auch Gießgänge und Saumgänge würden die Grundwasserverhältnisse nur in diesem Bereich beeinflussen. Es seien dem Grunde nach alle für das gegenständliche Wasserrechtsverfahren relevanten Fragen geklärt, offen seien nur in Detailprojekten zu behandelnde Fragen geblieben.

Unrichtig seien auch die Beschwerdebehauptungen zum Verhandlungsablauf; das in der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin habe im angefochtenen Bescheid zur Gänze Berücksichtigung gefunden, und zwar insbesondere in diesbezüglichen Auflagen.

Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Was die künftigen Grundwasserverhältnisse betreffe, unterstelle der angefochtene Bescheid, daß das Grundwasser qualitativ und quantitativ nicht beeinträchtigt werde. Der Marchfeldschutzdamm werde im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin unverändert bleiben. Zu der ihrer Auffassung nach zu Recht erteilten Bevorzugung für ihr Kraftwerksvorhaben meint die MB in ihrer Gegenschrift, eine Beschwer der im Bewilligungsverfahren gehörten Dritten könne sich niemals auf Verfahrensfragen des vorangegangenen Bevorzugungsverfahrens beziehen. Zur von der Beschwerdeführerin bemängelten Zurückweisung von Forderungen auf Grund von landeinwärts des Marchfeldschutzdammes gelegenen Rechten sei neuerlich auf die Projektsabsicht und auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen. Daß die Grundwasserverhältnisse des Marchfeldes höchstwahrscheinlich beeinträchtigt würden, sei nur eine der Ansicht der Sachverständigen nicht entsprechende Vermutung und begründe im übrigen höchstens Entschädigungsansprüche. Das Rodungsgebiet sei nicht unbestimmt festgelegt, im übrigen betreffe dies die Beschwerdeführerin nicht, weil auf ihrem Grundstück nicht zu roden sei. Der Beschwerdeführerin sei schließlich nicht nur ausreichendes, sondern über den Rahmen ihrer Befugnisse nach § 115 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehendes Gehör gewährt worden.

Die MB hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen weiteren Schriftsatz zur Widerlegung der Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschriften eingebracht, auf welchen die Beschwerdeführerin noch einmal repliziert hat.

IV) Die Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten bekämpft ebenfalls nur den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0014) und leitet ihre Rechte aus dem Grundeigentum an ca. 800 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, die vom geplanten Donaukraftwerk bzw. von der Verlegung des Marchfeldschutzdammes berührt werden, sowie aus den §§ 13 Abs. 3 und 31a Abs. 5 WRG 1959 ab. Die Beschwerdeführerin sieht durch den angefochtenen Bescheid insbesondere die aus dem Grundwasser erfolgende Versorgung ihres Gemeindegebietes mit Trink- und Nutzwasser gefährdet.

Nach Hinweisen in der Beschwerde auf die von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen brachte die Beschwerdeführerin zur Erklärung des Vorhabens der MB zum bevorzugten Wasserbau, zur Zurückweisung ihrer Einwendungen mangels Parteistellung (Spruchpunkt VII/1 des angefochtenen Bescheides), zur Berührung ihrer Rechte, insbesondere durch Einwirkungen des Projektes auf die Grundwasserverhältnisse, zu den ihrer Auffassung nach auch für eine generelle Bewilligung unzureichenden Entscheidungsgrundlagen, zur Unbestimmtheit des Rodungsgebietes und zu den Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Verhandlung bzw. dem Parteiengehör im wesentlichen gleichlautend vor wie die XY AG.

Inhaltlich ergänzte die Beschwerdeführerin dazu, daß der angefochtene Bescheid die Erhaltung von Qualität und Quantität des Grundwassers sowie der Höhe des Grundwasserspiegels, insbesondere auch im Bereich der Unterwassereintiefung (Katastralgemeinde Markthof) nicht sichere; dasselbe gelte für die verschärfte Hochwassergefahr durch die Donauenge bei Stopfenreuth. Diese Bedenken würden auch nicht durch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen zerstreut.

Auch die Marktgemeinde Engelhartstetten hat nach Zustellung der Gegenschriften in einem umfangreichen Schriftsatz (auch hier im wesentlichen übereinstimmend mit der XY AG) repliziert. Zusätzlich unterstrich die Beschwerdeführerin, daß sie keinesfalls öffentliche Interessen geltend mache, deren Wahrung ihr nicht zustehe, sondern daß sie auf Grund ihrer Rechtsstellung als Gemeinde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein subjektivöffentliches Recht auf Sicherung des Trink- und Nutzwassers im Gemeindegebiet habe. Im Zuge ihrer Ausführungen weist die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf hin, daß die wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Marchfeldschutzdamm als Grenze der Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse nicht bestätigt, sondern im Gegenteil auf die Zusammenhänge auch der nördlich dieses Dammes gelegenen Brunnen mit der Donau hingewiesen hätten; die bloße Projektsabsicht könne die gegenteilige Hypothese nicht stützen. Die Wechselwirkung zwischen Donau und Grundwasser sei daher noch ungeklärt, anreichende Erfahrungen über ein Gießgangsystem lägen noch nicht vor. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei insgesamt weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich dem Gesetz gemäß eingegangen worden.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde "soweit sie eine Verletzung öffentlicher Interessen behauptet, zurückzuweisen, soweit sie sich im Rahmen ihrer Parteistellung bewegt, als unbegründet abzuweisen". Mit Rücksicht auf die weitgehend mit jenen der XY AG übereinstimmenden Beschwerdeausführungen geht diese Gegenschrift der belangten Behörde ebenfalls weitgehend konform mit jener zur Z1. 85/07/0013. Insbesondere wird wiederum betont, daß das von der MB vorgesehene Instrumentarium geeignet sei, die Auswirkungen des Kraftwerkes auf wasserrechtlich geschützte Rechte mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, dies sei im Bewilligungsoperat ausreichend dargestellt worden. Die Gieß- und Saumgänge hätten nur Einfluß auf den Bereich zwischen Marchfeldschutzdamm und Donau. Die Hochwasserabflußverhältnisse seien im Modell geprüft worden und technisch beherrschbar. Im übrigen werde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung über die noch ausstehenden Detailprojekte Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen haben. Unzutreffend seien auch die Beschwerdebehauptungen zur Unbestimmtheit des Rodungsgebietes und zum Ablauf der wasserrechtlichen Verhandlung.

Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Sie gesteht darin zu, daß nach ihrem Projekt jedenfalls ca. 6335 m2 an Grund der Beschwerdeführerin für eine Verlegung des Marchfeldschutzdammes benötigt würden, bei einer Verlegung gemäß Punkt 41 der Auflagen sogar ca. 68.110 m2; hiezu sei jedoch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zu verweisen. Rodungen würden auf Gebiet der Beschwerdeführerin keinesfalls vorzunehmen sein. Die Beschwerdeführerin habe im übrigen in der wasserrechtlichen Verhandlung keine Änderungsvorschläge gemäß § 115 Abs. 2 und keine Behauptungen im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 vorgebracht. Auch die Gegenschrift der MB ist zu den weiteren Fragen der Bevorzugungserklärung, der Parteistellung und der Mitsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin, der technischen Möglichkeit, die Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, der künftigen Detailprojekte sowie des Umfanges des Rodungsgebietes im wesentlichen übereinstimmend mit der Gegenschrift zur Zl. 85/07/0013. Ergänzende Ausführungen enthält die vorliegende Gegenschrift insbesondere noch zur Frage der im Gemeindegebiet dieser Beschwerdeführerin durch ein Gießgangsystem vorzunehmenden Auwaldbewässerung.

Auch in diesem Beschwerdeverfahren hat die MB einen weiteren Schriftsatz zur Widerlegung der Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschriften eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Schriftsatz der MB eine weitere umfangreiche Gegenäußerung erstattet.

V) Die Beschwerdeführerin 11.) Marktgemeinde Eckartsau macht in ihrer ebenfalls nur gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichteten Beschwerde (Zl. 85/07/0018) Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zu ihrer Antragslegitimation beruft sich diese Beschwerdeführerin u.a. auf ihr grundbücherliches Eigentum an der EZ. nn der KG. Witzelsdorf, zu welcher die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zählen, welche durch den Kraftwerksbau berührt würden.

Im Rahmen der in dieser Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Ladung zur Wasserrechtsverhandlung vom 12. bis zum 14. November 1984 der Gemeinde erst am 8. November 1984 zugekommen sei, sodaß die Frist für eine rechtzeitige Verständigung aller Grundeigentümer, aber auch zur Vorbereitung zu kurz gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe aber an der Verhandlung teilgenommen und konkrete Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin macht als ersten Beschwerdepunkt ebenfalls die "Rechtswidrigkeit des bevorzugten Wasserbaues" geltend und setzt sich mit den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde ausführlich auseinander. Es sei aber auch das der generellen Bewilligung vorangegangene Ermittlungsverfahren unzureichend gewesen. Es widerspreche den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und sei unzulässig, das Wasserbauvorhaben ohne amtswegige Klärung aller damit verbundener Fragen zunächst generell zu genehmigen und den Bewilligungswerber durch Auflagen zu verpflichten, das genehmigte Vorhaben gesetzeskonform zu realisieren, ohne daß gesicherte Beweise dafür vorlägen, ob und wie dies technisch möglich sei. Die Bewilligung werde ja ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Auflagen rechtswirksam. So seien insbesondere Fragen des Grundwassers inhaltlich nicht geklärt, sondern auf die Zukunft verschoben worden. Zur Gewinnung einer sicheren Entscheidungsgrundlage fehlten aber auch noch andere in der Beschwerde im einzelnen angeführte Erhebungen. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Rodungsbewilligung sei rechtswidrig, weil eine genaue Flächenbezeichnung nicht erfolgt und die Rodungsbewilligung unterschiedslos auch für Maßnahmen erteilt worden sei, deren rechtliche Zulässigkeit noch völlig ungeklärt sei.

In der Gegenschrift der belangten Behörde wird die Zurück- und in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdepunkte gingen weit über die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin hinaus. Hinsichtlich der Bekämpfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 führt die belangte Behörde nach Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen aus, daß sie auf Grund eines eingehenden Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die beschleunigte Ausführung des Vorhabens der MB im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Die Teilung des Bewilligungsverfahrens sei gerade bei Großprojekten sachlich notwendig und auch von der Rechtsprechung für zulässig erkannt worden. In einer generellen Bewilligung müsse vorweg geklärt sein, ob das Vorhaben technisch ausführbar sei, welche Rechte Dritter berührt würden, und ob dem Vorhaben grundsätzlich öffentliche Interessen entgegenstünden; alles weitere sei dann in Detailverfahren abzuklären. Im Beschwerdefall sei in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren einschließlich mündlicher Verhandlung und unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie der betroffenen öffentlichen Stellen und der Parteien festgestellt worden, daß das Kraftwerk Hainburg ausführbar sei und die damit allenfalls auftretenden Fragen lösbar seien.

Das genaue Ausmaß der Rodungsfläche bleibe den noch zu behandelnden Detailprojekten vorbehalten. Die für die bereits bewilligten Detailprojekte "Donaubrücke" und "Baustellenerschließung" erforderlichen Rodungsflächen gingen mit hinreichender Genauigkeit aus den diesbezüglichen Projektsunterlagen hervor.

Für die grundsätzliche Realisierbarkeit des Vorhabens lägen insgesamt ausreichend gesicherte Beweise vor; so seien insbesondere die Auswirkungen auf das Grundwasser und auf die Gewässergüte von den einschlägigen Sachverständigen (Wasserbau, Hydrographie, Abwassertechnik, Hygiene etc.) ausreichend untersucht und grundsätzlich als beherrschbar bezeichnet worden.

Die belangte Behörde bestritt schließlich auch das zu ihrer angeblichen Unzuständigkeit erstattete Beschwerdevorbringen.

Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie geht davon aus, daß die Grundstücke Nr. nn1 Wald und nn2 Gewässer zwar donauseitig des bestehenden Marchfeldschutzdammes gelegen seien, aber durch Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Marchfeldschutzdamm nicht berührt würden. Gegen die Bevorzugung habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, sie sei dadurch auch gar nicht beschwert; im übrigen seien die diesbezüglich erhobenen Einwände sachlich unzutreffend. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundwasserstandes weist die MB auf die §§ 12 Abs. 4 und 115 Abs. 2 WRG 1959 sowie darauf hin, daß durch die projektsgemäße Wasserbenutzung durch die MB Rechte der Beschwerdeführerin nicht berührt würden. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid unterstelle auf Grund der eingeholten Gutachten, daß öffentliche Interessen und Rechte Dritter der Bewilligung nicht entgegenstünden, daß diesen Erfordernissen entsprochen werden könne, daß alle Maßnahmen machbar und die Probleme mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium beherrschbar seien; alle weiteren Fragen gehörten in die Detailbewilligungsverfahren.

Auf die Ausführungen zur Rodungsbewilligung sei zu erwidern, daß sich der Umfang der Rodungsfläche aus dem räumlichen Umfang der Baustellen gemäß den Projektsplänen ergebe. Rechte der Beschwerdeführerin würden von einer Rodung nicht betroffen. VI) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H. richtet sich sowohl gegen den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0278) als auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/0770019). Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "durch die Errichtung des Kraftwerkes Hainburg nicht in ihren bestehenden, im Wasserrechtsgesetz begründeten Rechten, so insbesondere aus den bestehenden im Wasserbuch eingetragenen Brunnenanlagen einwandfreies Wasser zu beziehen und eine für den Betrieb des Flughafens gesicherte Wasserversorgung aufrechtzuerhalten". Auch von seiten der MB sei eine quantitative Beeinträchtigung des Grundwasserstromes durch die Staumaßnahmen nicht ausgeschlossen worden, weshalb plangemäß zusätzliche Dotierungsmöglichkeiten für das Grundwasser vorgesehen seien. Die Einlaufstelle zur fallweisen Dotierung des Aubereiches, in dem Brunnen der Beschwerdeführerin gelegen seien, liege knapp unterhalb der Einmündung der Schwechat in die Donau; das Wasser der Schwechat sei dort abwasserähnlich und seiner Güte nach der schlechtesten Klasse IV zugeteilt. Die Beschwerdeführerin habe den Schutz ihrer Brunnen schon im Verwaltungsverfahren begehrt, im angefochtenen Bescheid werde aber auf die konkreten Belange der Beschwerdeführerin überhaupt nicht eingegangen. Offenbar seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides auf die Verfahren über die Detailprojekte verwiesen worden.

Im angefochtenen generellen Bewilligungsbescheid seien somit unzulässigerweise nicht alle erhobenen Einwendungen, die die Hauptfrage beträfen, erledigt worden.

Bei Verweisung einer Partei auf die detaillierte Bewilligung einzelner kleinerer Abschnitte des Gesamtprojektes müsse aber schon aus dem ersten Bescheid klar hervorgehen, in welcher Ergänzung über die jeweiligen Parteianträge abzusprechen sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche daher dem § 59 AVG 1950.

Mangels eines Abspruches über die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig; die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die im Rahmen des § 115 WRG 1959 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Spruch ihres Bescheides einer Behandlung zuzuführen. Sie habe dies jedoch unterlassen, obwohl sie von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, ob die von einer Partei vorgeschlagene oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung abzuhelfen.

Gegen den Bevorzugungsbescheid bringt die Beschwerdeführerin vor, daß zwar die Bedeutung heimischer Energiegewinnung aus Wasserkraft nicht zu bestreiten sei, daß aber auch am reibungslosen Betrieb des einzigen internationalen Großflughafens Österreichs bzw. an dessen problemloser Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ein eminentes volkswirtschaftliches Interesse bestehe.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und führt dazu aus, alle im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbau stehenden Probleme seien in der Behördenbesprechung und in den vier Anrainerverhandlungen von den Sachverständigen und den sonstigen zur Wahrung öffentlicher Interessen berufenen Stellen begutachtet und grundsätzlich als lösbar erachtet worden; auch die Beschwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Forderungen vorzubringen. Auf diese Forderungen sei im angefochtenen Bewilligungsbescheid vollinhaltlich eingegangen worden. Der MB sei insbesondere aufgetragen worden, die zu Recht bestehenden Wasserversorgungsanlagen an die geänderten Verhältnisse anzupassen sowie rechtzeitig die Möglichkeit einer Ersatzwasserversorgung vorzusehen. Im einzelnen werde darauf unter Bedachtnahme auf großräumige Erwägungen im entsprechenden Detailprojekt zurückzukommen sein. Das Detailprojekt betreffend das rechtsufrige Hinterland werde unter Beiziehung der Beschwerdeführerin in einer künftigen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung behandelt werden. Der Bevorzugungserklärung sei die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin nicht entgegengestanden, da es dafür Ersatz- und Anpassungsmaßnahmen gebe.

Auch die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gehe von dem Erfordernis aus, daß die Grundwasserverhältnisse und rechtmäßige Wassernutzungsrechte Dritter im Gebiete links und rechts der Donau keine Beeinträchtigung erfahren sollten und unterstelle gemäß den Sachverständigengutachten, daß dies machbar und das Problem technisch beherrschbar sei. So werde ein Aufstau der Donau erst nach Verbesserung der Wassergüte im künftigen Stauraum erfolgen dürfen. Weiters sei darauf zu verweisen, daß die Dämme im Bereich des Donauufers und des anschließenden Schwechatufers voll abgedichtet würden und im Abschnitt der Brunnen der Beschwerdeführerin die Untergrunddichtung als Schürze ausgebildet werde. Dies bewirke im Zusammenhang mit dem Damm-Begleitgraben nicht nur eine Druckentlastung, sondern ermögliche auch, daß uferfiltriertes Wasser in das Augebiet eindringen könne, wobei durch ein auf Mittelwasser der Donau eingestelltes Gießgangsystem die Grundwasserverhältnisse zusätzlich gesichert würden.

Die Beschwerdeführerin habe zwar an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen, dort aber weder Einwendungen gegen die Bevorzugung noch solche gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 erhoben. Mangels einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin sei auch deren Verfahrensrüge unbegründet. Die Forderung der Beschwerdeführerin, für sie eine neue Wasserleitung zu bauen, fiele, selbst wenn sie berechtigt wäre, in das Entschädigungsverfahren und stehe der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerksprojektes nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin sei nicht einmal wahrscheinlich, da dies von der belangten Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten ausgeschlossen und diese Verhältnisse als beherrschbar angesehen werden konnten.

VII) Die Beschwerdeführer 13.) F S, 14.) H S und 15.) Dipl. Ing. W H schließlich fechten in ihrer dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde ebenfalls sowohl den Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (Zl. 85/07/0279) als auch den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 (Zl. 85/07/0272) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von im Projektsbereich des Vorhabens der MB gelegenen Grundstücken und seien deshalb im Bewilligungsverfahren als Beteiligte anerkannt worden. Die Grundstücke der Eheleute S lägen im Gemeindegebiet von Engelhartstetten; auf diesen Grundstücken, auf denen sich auch ein Brunnen befinde, dessen Wasser zur Feldberieselung verwendet werde, sollten Dämme errichtet werden. Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. W H sei Eigentümer der Liegenschaft N-gasse nn in Bad Deutsch-Altenburg, auf der sich ein Hausbrunnen befinde. Dieser Beschwerdeführer habe an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen erhoben, über die im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei.

Im einzelnen machen diese Beschwerdeführer zunächst ebenfalls geltend, daß dem Bevorzugungsbescheid kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorangegangen und daß die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg zum bevorzugten Wasserbau auch inhaltlich vor allem deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil es an einer dafür erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse und an einer fundierten Auseinandersetzung mit Energieverbrauchsprognosen fehle. In der Begründung des Bevorzugungsbescheides werde zwar ein volkswirtschaftliches Interesse am Bau des Kraftwerkes dargestellt, eine Begründung für das besondere Interesse der Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung aber nicht gegeben. Es seien daher die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet worden.

Der angefochtene Bewilligungsbescheid beruhe darüber hinaus auf einem selbst für eine bloß generelle Bewilligung unzureichenden Ermittlungsverfahren. Der Bewilligung müßten von Amts wegen erzielte gesicherte Beweise zugrundeliegen, daß der Bewilligungswerber tatsächlich sein Projekt gesetzeskonform geplant habe und in der Lage sei, das Vorhaben entsprechend der angestrebten Bewilligung zu realisieren. An gesicherten Beweisen, ob und wie dies technisch möglich sei, fehle es jedoch im Beschwerdefall. Dem könne durch Auflagen nicht abgeholfen werden, durch welche erst jene Entscheidungsgrundlage geschaffen werden solle, die bereits für die Bewilligung unerläßlich sei. Dies treffe insbesondere für Fragen um die Zukunft des Grund- und Trinkwassers zu. Da aber etwa eine ernstliche Gefährdung der Grundwasserqualität einen Versagungsgrund im Bewilligungsverfahren darstelle, hätte diese Frage vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen; dasselbe gelte für die Beeinträchtigung der Wassergüte durch das Kraftwerk.

Die Beschwerdeführer weisen ferner darauf hin, daß die angefochtenen Bescheide gegen völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs verstießen und Fragen der Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Beziehungen zur CSSR ungeklärt ließen. Auch seien zu Unrecht amtswegig vorzunehmende Ermittlungen auf künftig, und zwar nicht von der belangten Behörde, sondern von der MB durchzuführende Beweissicherungen verschoben worden. Nach Ausführungen zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde machen die Beschwerdeführer ferner Rechtswidrigkeit der der MB erteilten Rodungsbewilligung deshalb geltend, weil diese Bewilligung ohne Flächenbezeichnung generell auch für jene Teile des Kraftwerkes erteilt worden sei, die wasserrechtlich noch gar nicht genehmigt seien.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt darin, "die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen". Die Grundstücke der Beschwerdeführer S lägen landeinwärts des Marchfeldschutzdammes und wären nur im Falle einer Dammverlegung berührt worden, von welcher jedoch im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 inzwischen Abstand genommen worden sei. Dieser Bescheid sei im übrigen mittlerweile den Beschwerdeführern F und H S zugestellt worden. Diese Beschwerdeführer hätten auch Gelegenheit gehabt, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen, wie die vom Bürgermeister der Marktgemeinde Engelhartstetten vorgelegte "Resolution" beweise; sie hätten aber keine Erklärungen abgegeben.

Der Beschwerdeführer Dipl. Ing. W H sei dem Verwaltungsverfahren auf Grund eines im Wasserbuch eingetragenen Abwasserbeseitigungsrechtes als Partei beigezogen worden; er habe auch an der Verhandlung teilgenommen. Auf seine Rechte sei in mehreren Auflagen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich Rücksicht genommen worden. Sein Begehren auf Vermeidung von Grundwasserbeeinträchtigungen gehe aus denselben Gründen wie jenes der Beschwerdeführer S ins Leere, weil keine Auswirkungen zu erwarten seien.

Die belangte Behörde verweist auch in dieser Gegenschrift auf die ihres Erachtens ausreichende Begründung des Bevorzugungsbescheides, worin sie sich auch mit den Verbrauchsprognosen der Elektrizitätswirtschaft auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, weshalb die Bevorzugungserklärung in ihre Rechte eingreife.

Zur Bewilligung seien alle Probleme dem Grunde nach geklärt, nur die detaillierte Prüfung dieser Probleme sei den Detailprojekten vorbehalten worden. Hiezu sei auf die nach Ansicht der belangten Behörde sehr ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen. Gerade bei Großbauvorhaben sei es weder möglich noch erforderlich, daß sich die Wasserrechtsbehörde von allem Anfang an mit allen Details der Bauausführung auseinandersetze. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei gewesen, daß kein nicht beherrschbares Problem dem beantragten Kraftwerksbau entgegengestanden sei. Der Prüfung im Detailprojekt sei nur vorbehalten worden, welche Maßnahmen aus dem möglichen Instrumentarium verwirklicht werden sollten. Es seien daher keine notwendigen Prüfungen auf die Zukunft verschoben worden.

Weitgehend gingen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen überhaupt über die von ihnen wahrnehmbaren Rechte hinaus, so etwa in der Frage der völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Die belangte Behörde sei ferner der Auffassung, daß weder eine Bevorzugungserklärung noch ein genereller Bewilligungsbescheid bereits eine ausreichende Grundlage für Eingriffe in Rechte Dritter darstelle, hiefür seien vielmehr noch die Bewilligung der entsprechenden Detailprojekte sowie entweder eine Einigung oder ein rechtskräftiger Enteignungs- oder Entschädigungsbescheid notwendig.

Die belangte Behörde bestritt schließlich auch eine Überschreitung ihrer Kompetenz und eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die ebenfalls - mit Ausnahme der beiden bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen Detailbewilligungen -

nur generell erteilte Rodungsbewilligung.

Die MB beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurück-, in eventu die Abweisung der vorliegenden Beschwerden. Rechte der Beschwerdeführer blieben durch das eingereichte Projekt unberührt. Grundstücke der Beschwerdeführer F und H S würden nur im Falle einer Verlegung des Marchfeldschutzdammes im Sinne des Punktes 41 der Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 berührt; dieser Auflagenpunkt sei aber durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 durch einen Hinweis auf ein künftiges diesbezügliches Detailprojekt ersetzt worden. Das Eigentumsrecht und das Abwasserbeseitigungsrecht des Beschwerdeführers Dipl. Ing. W H werde nach dem Inhalt des Einreichprojektes und des Bewilligungsbescheides überhaupt nicht angetastet.

Es fehle den Beschwerdeführern aber auch ungeachtet der mangelnden Beschwerdelegitimation eine in der Sachentscheidung begründete tatsächliche Beschwer. So sei der Bevorzugungsbescheid in einem mängelfreien Verfahren ergangen und dem Gesetz gemäß begründet.

Die demnach auf Rechte gemäß § 115 WRG 1959 beschränkten Beschwerdeführer erschöpften sich durchwegs in der Behauptung einer objektiven Rechtswidrigkeit, ohne zugleich eine Verletzung von subjektiven Rechten aufzeigen zu können. Die belangte Behörde sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gekommen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei der Verwirklichung des Wasserbauvorhabens mit entsprechenden Maßnahmen vermeidbar sei und daß ebenso den Rechten Dritter entsprochen werden könne, ohne daß die Realisierbarkeit des Kraftwerksprojektes in Frage gestellt werde. Keinesfalls gehe es bei den Auflagen um die Herbeischaffung von Beweisen, welche etwa das Vorhandensein dieser Bescheidvoraussetzungen erst nachträglich erhärten sollten. Die Beschwerdeführer hätten auch weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, daß ihre Grundstücke im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 künftig nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar sein würden. Bei allfälligen gesundheitsschädlichen Folgen handle es sich um öffentliche Interessen, deren vermeintliche Verletzung von den Beschwerdeführern nicht zulässigerweise geltend gemacht werden könne. Der diesbezügliche Vorwurf sei auch sachlich unbegründet, weil die belangte Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten davon ausgehen habe können, daß die Grundwasserqualität und - quantität sowie die Güte der obertägigen Gewässer durch den Kraftwerksbau nicht beeinträchtigt werden würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur angeblichen Unzuständigkeit der belangten Behörde sei ebenso unzutreffend wie jenes zur Rodungsbewilligung. Lage und Umfang der Rodungsflächen seien im Projektsplan der bereits bewilligten Detailprojekte genau bezeichnet, Grundstücke der Beschwerdeführer seien davon nicht betroffen.

Auch diese Beschwerdeführer haben in einem weiteren Schriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzend zu ihren die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau betreffenden Vorbringen Stellung genommen und in diesem Schriftsatz insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, und auf den nach Erlassung des angefochtenen Bewilligungsbescheides erstellten Bericht der (von der Bundesregierung im Zuge der "Denkpause" neu bestellten) Ökologiekommission hingewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden erwogen:

I.

Die gegen den Bevorzugungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 gerichteten Beschwerden erweisen sich aus den nachstehenden Gründen als unzulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1971, Slg. 6478, vom 6. März 1972, Slg. 6665, und vom 26. Juni 1982, Slg. 9451, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1949, Zl. 858/47, Slg. Nr. 922/A, vom 14. Jänner 1960, Zl. 2559/59, vom 27. Oktober 1970, Zlen. 2055, 2076/70, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 31. März 1981, Zl. 81/07/0043) erschöpft sich der Rechtsgehalt der Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugt darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von dem sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Mit einer solchen Erklärung kann daher noch nicht in die Rechte jener Personen eingegriffen werden, die durch den Wasserbau berührt werden. Wohl aber kann der Bescheid über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines als bevorzugt erklärten Wasserbaues von den durch diesen Wasserbau berührten Personen auch aus dem Grunde angefochten werden, daß zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht gegeben gewesen seien. Dem kann die Rechtskraft des Bevorzugungsbescheides nicht entgegengehalten werden, denn diese erstreckt sich nicht auf die an dem Verfahren über die Bevorzugungserklärung unbeteiligten, jedoch von dem bevorzugten Wasserbau berührten Personen. Würde eine solche Anfechtungsmöglichkeit verneint, so ergäbe sich die Folge, daß die von dem Wasserbau berührten Personen keine rechtliche Möglichkeit hätten, die mit einer zu Unrecht erfolgten Bevorzugungserklärung verbundenen Änderungen ihrer Parteirechte vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen.

Zu den aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen das Institut des bevorzugten Wasserbaues und seine rechtliche Regelung vorgebrachten Beschwerdeausführungen ist auf das bereits oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, hinzuweisen, dessen Argumentation sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt. Damit erübrigt sich eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit diesen Fragen.

Ausgehend von der oben beschriebenen Rechtslage wird auf das Vorbringen sämtlicher Beschwerdeführer gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen im Beschwerdefall jedoch im Rahmen der Behandlung der gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gerichteten Beschwerden zurückzukommen sein.

Soweit sich die vorliegenden Beschwerden allerdings unmittelbar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 richten und dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragen, waren sie nach dem Gesagten gemäß Spruchpunkt I.) der vorliegenden Entscheidung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG).

II.

Die weiteren Erwägungen im vorliegenden Erkenntnis betreffen die von sämtlichen fünfzehn Beschwerdeführern gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 erhobenen Beschwerden.

A) Zur Parteistellung der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Zulässigkeit und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Beschwerdeberechtigt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist demnach jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, mag ihm im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt worden sein oder auch nicht. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof können, müssen aber nicht zusammenfallen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre eines Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung, und seine Beschwerde wäre aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 318 f angeführte Judikatur).

Bei der Klärung der Fragen des Bestehens und des Umfanges der Parteirechte der Beschwerdeführer ist von folgenden gesetzlichen Bestimmungen auszugehen:

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. nach lit. b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie nach lit. d Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 a Abs. 5 leg. cit zustehenden Anspruches.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig ausgeübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Nutzungsbefugnissen im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Befugnis zur Nutzung des Grundwassers (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 12. September 1963, Zl. 2107/62, Slg. Nr. 6087/A, vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, und vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).

Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Die durch einen bevorzugten Wasserbau (§ 100 Abs. 2 WRG 1959) berührten Dritten haben gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. I) Die Beschwerdeführer 1.) J M und 2.) H M sind Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn KG. Stopfenreuth. die Beschwerdeführerin 3.) M W ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn1, KG. Stopfenreuth. Diese Grundstücke befinden sich etwa 2 km nördlich des linken Donauufers außerhalb des derzeitigen Augebietes und grenzen an dieses an. Unter Bedachtnahme auf die in Punkt 41 der Bedingungen und Auflagen (im ursprünglichen Wortlaut des Bescheides vom 5. Dezember 1984) vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes in den anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Bereich liegen diese Grundstücke innerhalb des von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Gebietes. Die genannten Beschwerdeführer sind hiedurch, was auch die belangte Behörde und die MB zugestanden haben, bereits als Grundeigentümer in ihren Rechten berührt; auf ihre weitere Behauptung, das Vorhaben der MB berühre sie auch in ihrer derzeit geübten Grundwassernutzung, braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf diese Gegebenheiten über Anregung der MB noch kurz vor der wasserrechtlichen Verhandlung den (vergeblichen) Versuch unternommen, die Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung zu laden; sie hat ihnen in der Folge auch den angefochtenen Bescheid zugestellt.

An der demnach laut angefochtenem Bescheid gegebenen Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer vermochte der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 schon deshalb nichts zu ändern, weil er den Beschwerdeführern bisher nach der Aktenlage nicht zugestellt worden ist. Diesen Beschwerdeführern gegenüber gilt vielmehr, ohne daß hier auf den Inhalt des Bescheides vom 19. Dezember 1984 noch einmal eingegangen werden müßte, nach wie vor der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 einschließlich der darin formulierten Auflage 41. Auf diese Umstände hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, zur Begründung der Beschwerdelegitimation zutreffend hingewiesen.

Die Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden ist im angefochtenen Bescheid im übrigen nicht nur Inhalt der erwähnten Auflage Nr. 41, sondern auch des gleichzeitig bewilligten Detailprojektes "Baustellenerschließung", und sie wird auch mehrfach in der Begründung als notwendig und zweckmäßig zur Gewinnung eines größeren Auwaldgebietes und zur Erweiterung des Überschwemmungsgebietes bezeichnet.

Hiezu ist allerdings schon an dieser Stelle anzumerken, daß das im angefochtenen Bescheid bewilligte Detailprojekt "Baustellenerschließung" im Spruch nur mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung erwähnt, nicht aber in irgendeiner Form konkret umschrieben und abgegrenzt worden ist. Der Umfang der damit bereits im Detail bewilligten Arbeiten ist dem angefochtenen Bescheid somit überhaupt nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen. Zum Detailprojekt "Baustellenerschließung" heißt es allerdings am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides in einem Klammerausdruck (S 134 f), davon sei u.a. die "Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Stopfenreuth und Strom-km 1883,50" umfaßt. Es ist dies eben jener Bereich, auf den sich die Auflage Nr. 41 bezogen hat und in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführer M, W und S gelegen sind. Will man dem angefochtenen Bescheid nicht in diesem Punkt einen widersprüchlichen Inhalt unterstellen, dann muß zumindest im Zweifel - dessen Ursache in der das genannte Detailprojekt betreffenden mangelhaften Spruchfassung gelegen ist davon ausgegangen werden, daß mit der in dem erwähnten Klammerausdruck angesprochenen Verlegung des Marchfeldschutzdammes nur jene Dammverlegung gemeint sein konnte, welche die belangte Behörde in der Auflage Nr. 41 zum Inhalt ihres Bescheidspruches gemacht hat. Da im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 auf die Detailbewilligung "Baustellenerschließung" überhaupt nicht Bezug genommen wurde, könnte somit auch dessen allfällige Zustellung an die Beschwerdeführer nichts daran ändern, daß mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 in deren wasserrechtlich geschützte Rechte eingegriffen worden ist.

Ihre schon daraus abzuleitende Parteistellung und Beschwerdelegitimation berechtigt die Beschwerdeführer jedenfalls zur Bekämpfung der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten normierten Verfahrensbestimmungen und zur Geltendmachung sonstiger, für die Verteidigung ihrer Rechte relevanter Gesetzesverstöße.

II) Auch die Beschwerdeführer 4.) L S, 5.) und 6.) R und M Z sowie 7.) und 8.) E und L K machen zur Begründung ihrer Parteistellung bzw. zu ihrer Beschwerdelegitimation geltend, durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum und in ihrer Grundwassernutzung berührt zu sein.

Unbestritten ist hier die Parteistellung nur der Beschwerdeführerin 4.) L S, hinsichtlich derer die belangte Behörde und die MB zugestehen, daß ihr Grundstück Nr. nnn KG. Mannersdorf im Projektsbereich gelegen sei.

Den Beschwerdeführern 5.) und 6.) R und M Z hat die belangte Behörde zwar den angefochtenen Bescheid zugestellt, doch bringt sie nun übereinstimmend mit der MB vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Grundstück Nr. nnn/2 KG. Witzelsdorf dieser beiden Beschwerdeführer liege nicht im Projektsbereich, sondern landeinwärts des Marchfeldschutzdammes. Grundstücke, Wasserrechte und die Grundwasserverhältnisse landeinwärts des Marchfeldschutzdammes würden durch den Kraftwerksbau jedoch nicht berührt. Da die belangte Behörde zugesteht, daß Grundflächen der Beschwerdeführer Z durch die in Pkt. 41 der Bedingungen und Auflagen vorgesehene Verlegung des Marchfeldschutzdammes "außerhalb des Projektsbereiches" berührt würden, und eine Änderung dieses Punktes 41 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 nach der Aktenlage auch diesen Beschwerdeführern gegenüber mangels Zustellung nicht rechtswirksam verfügt wurde, treffen auch für die Beschwerdeführer Z jene Überlegungen zu, welche bereits zur Bejahung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation der zu I) genannten Beschwerdeführer dargestellt worden sind.

Die Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K sind weder zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen noch durch Zustellung des angefochtenen Bescheides am wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beteiligt worden. Sie begründen ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung damit, daß sie "auf ihrer Liegenschaft in Stopfenreuth nn, die in unmittelbarer Nähe der geplanten Staumauer liegt, einen Hausbrunnen haben, dessen Wasserstand schwerstens gefährdet ist". Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, die Grundflächen dieser Beschwerdeführer lägen landeinwärts des Marchfeldschutzdammes, ein wasserrechtlich geschütztes Recht werde sohin durch das Vorhaben nicht berührt. Dies gelte auch für die behaupteten Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse, da es Projektsabsicht sei, die diesbezüglichen Auswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, und das hiefür vorgesehene Instrumentarium nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen geeignet sei, diese Absicht zu verwirklichen; es seien sohin keine nachteiligen Auswirkungen auf den Trinkwasserbrunnen zu erwarten. Eine ähnlich lautende Stellungnahme ist der Gegenschrift der MB zu entnehmen.

Dazu sei vorweggenommen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof der in sämtlichen Beschwerden bekämpften Auffassung der belangten Behörde und der MB, die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse seien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer Weise klargestellt worden, welche bereits die genaue Abgrenzung der durch das Vorhaben berührten Rechte und daher auch eine generelle Bewilligung des Kraftwerksbaues zugelassen hätte, mit Rücksicht auf die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht anzuschließen vermag. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen sei schon jetzt betont, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die diesbezüglich vorliegenden und im angefochtenen Bescheid verwerteten sachverständigen Aussagen keine ausreichend sichere Prognose der Projektsauswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse zulassen, und zwar weder auf die geographische Ausdehnung bzw. Begrenzung dieser Auswirkungen, noch auf deren Folgen für die quantitative und qualitative Versorgung der betroffenen Gebiete mit Grundwasser. Der Verwaltungsgerichtshof kann vielmehr der vielfach geäußerten Projektsabsicht, die Auswirkungen des Kraftwerksbaues mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, nicht dieselbe Bedeutung beimessen, wie dies die belangte Behörde getan hat. So steht etwa, worauf mehrere Beschwerdeführer mit Recht hingewiesen haben, und wie nicht zuletzt auch der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 zeigt, die künftige Situierung dieses Marchfeldschutzdammes noch gar nicht fest. Ebenso wenig wurde hinreichend geklärt, wie jenes Instrumentarium beschaffen sein und funktionieren soll, von welchem die wasserbautechnischen Sachverständigen angenommen haben, daß es zur technischen Verwirklichung der Projektsabsicht ausreiche. Eine Klärung dieser Frage wäre vor allem mit Rücksicht darauf erforderlich gewesen, daß durch die Donauabdichtung jedenfalls der bisherige Zusammenhang des Stromes mit dem Grundwasser an beiden Ufern unterbrochen wird.

Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse läßt sich daher eine klare Abgrenzung jenes örtlichen Bereiches, innerhalb dessen eine Berührung von Parteirechten im Sinne des § 102 WRG 1959 entweder zu erwarten oder bereits auszuschließen ist, nicht vornehmen.

Auf diese Umstände wird noch zurückzukommen sein. Zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer E und L K genügt es vorerst, darauf hinzuweisen, daß die von ihnen im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG behauptete Rechtsverletzungsmöglichkeit mit Rücksicht auf die noch nicht absehbaren Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse und damit auch auf die von diesen Beschwerdeführern geltend gemachten Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu neuerlich Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1980, Zlen. 3021, 3022/80).

Diese Umstände gestatten es nicht, die Legitimation der Beschwerdeführer E und L K zur vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu verneinen.

III) bis VI) Die Parteistellung der Beschwerdeführenden Parteien 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten, 11.) Marktgemeinde Eckartsau und 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH. war im Verwaltungsverfahren nicht zweifelhaft; diese Beschwerdeführer haben an der wasserrechtlichen Verhandlung über Ladung durch die belangte Behörde teilgenommen, ihnen ist auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden. Weder die belangte Behörde noch die MB haben dem Grunde nach die Beschwerdeberechtigung dieser Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Es erübrigen sich daher an dieser Stelle weitere Erwägungen mit Ausnahme des Hinweises, daß hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien XY AG, Marktgemeinde Engelhartstetten und Marktgemeinde Eckartsau, deren im Beschwerdefall maßgebende Grundstücke und Rechte nördlich der Donau liegen, in Bezug auf die (beabsichtigte) Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm dasselbe zu gelten hat wie hinsichtlich der Beschwerdeführer E und

L K (siehe oben II). Die Beschwerdelegitimation umfaßt daher hinsichtlich der Beschwerdeführer 9.) bis 11.) auch das Recht zur Bekämpfung drohender Beeinträchtigungen von wasserrechtlich geschützten Rechten, die landeinwärts des Marchfeldschutzdammes begründet sind.

VII) Die Beschwerdeführer 13.) F S und 14.) H S sind Eigentümer der Grundstücke Nr. nn3, nn4 und nn5 KG. Stopfenreuth. Auch hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer ist unbestritten, daß ihr Grundeigentum durch die in der Auflage Nr. 41 beabsichtigte Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden berührt würde. Die belangte Behörde und die MB vertreten allerdings auch hier die Auffassung, daß die hiedurch begründete Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984 und auf Grund der Projektsabsicht, die Auswirkungen des Vorhabens der MB mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, weggefallen sei, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre.

Dazu behauptet die belangte Behörde - übrigens ohne entsprechend ergänzte Aktenvorlage - erstmals in ihrer Gegenschrift vom 20. Jänner 1986, der Bescheid vom 19. Dezember 1984 sei mittlerweile auch den Beschwerdeführern S zugestellt worden. Wäre dies der Fall, dann würde zwar jene Begründung für die Zulässigkeit der Beschwerde dieser Beschwerdeführer wegfallen, die der Verfassungsgerichtshof dafür in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985 herangezogen hat; eine Zurückweisung der Beschwerde käme jedoch dennoch nicht in Betracht. Es kann dazu vorerst auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu oben A I) hinsichtlich der Beschwerdeführer M und W hingewiesen werden. Auch eine nachträgliche Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte demnach nichts daran ändern, daß die Verlegung des Marchfeldschutzdammes nach Norden nicht nur in Auflage 41 des angefochtenen Bescheides vorgesehen war, sondern auch schon im gleichzeitig bewilligten Detailprojekt "Baustellenerschließung".

Eine Zurückweisung der Beschwerde käme ferner nur dann in Betracht, wenn ihre Unzulässigkeit bereits zur Zeit ihrer Einbringung gegeben gewesen wäre. Durch eine spätere Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 könnte allenfalls nur mehr eine Klaglosstellung bewirkt worden sein, die eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Kostenersatzpflicht der belangten Behörde nach sich gezogen hätte (§§ 33 und 56 VwGG). Auf Grund der beschriebenen Verfahrenssituation läge allerdings eine derartige Klaglosstellung auch im Falle der Zustellung des Bescheides vom 19. Dezember 1984 nicht vor, weshalb sich weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes über deren Vornahme und Zeitpunkt erübrigten.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, daß auch die geänderte Fassung der Auflage 41 einen den Beschwerdeführern drohenden Eingriff in ihr Grundeigentum nicht von vornherein ausschließen würde, weshalb ihre Parteistellung und ihre Beschwerdelegitimation auch auf Grund der geänderten Auflage zu bejahen wäre.

Der Beschwerdeführer 15.) Dipl. Ing. W H schließlich ist unbestritten Eigentümer der etwa 900 m vom rechten Donauufer entfernt gelegenen Liegenschaft Bad Deutsch Altenburg, N-gasse nn, und betreibt dort u.a. einen vom Grundwasser gespeisten Hausbrunnen. Dieser Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren als Partei behandelt, er wurde der wasserrechtlichen Verhandlung beigezogen, und es wurde ihm auch der angefochtene Bescheid zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Ausführungen in den Gegenschriften nicht veranlaßt, nunmehr die Parteistellung dieses Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und eine mögliche Berührung seiner Rechte durch das Kraftwerksprojekt zu bezweifeln. Im übrigen kann zur Bejahung der Parteistellung auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, hingewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Zulässigkeit sämtlicher bei ihm gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 erhobenen Beschwerden und davon aus, daß hinsichtlich keines der Beschwerdeführer im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Klaglosstellung eingetreten ist.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerden all jener Beschwerdeführer, denen der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (es sind dies sämtliche Beschwerdeführer mit Ausnahme von E und L K), innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG erhoben wurden.

Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Da die Beschwerdeführer 7.) und 8.) E und L K - im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG zulässigerweise - ihre Beschwerde (gemeinsam mit den Beschwerdeführern 4.) L S, 5.) R Z und 6.) M Z) bereits am 4. Jänner 1985 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben, besteht auch hinsichtlich ihrer Beschwerde kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit.

B) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Da die wasserrechtliche Bewilligung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis mit Erfolg bekämpft und mit dem vorliegenden Erkenntnis zur Gänze aufgehoben wird, erübrigt sich die von mehreren Beschwerdeführern begehrte Prüfung, ob und inwieweit die belangte Behörde allenfalls in Nebenbestimmungen der angefochtenen Bewilligung die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten haben könnte.

C) Zur Beteiligung der einzelnen Beschwerdeführer am Verwaltungsverfahren:

Wie aus der oben gegebenen Sachverhaltsdarstellung zu ersehen ist, haben bereits vor der wasserrechtlichen Verhandlung im Oktober bzw. November 1984 die beschwerdeführenden Parteien 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben der MB erhoben, und zwar - in erster Linie wegen befürchteter negativer Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Hochwasserabfluß und auf Quantität und Qualität des Grundwassers - sowohl gegen die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau als auch gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Diese drei Beschwerdeführer haben ihre Einwendungen zum Teil im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung wiederholt und ergänzt.

Neben diesen drei Beschwerdeführern wurden zur wasserrechtlichen Verhandlung folgende weitere Beschwerdeführer nachweislich geladen (in Klammer jeweils die Zahl jenes Aktenstückes der belangten Behörde, in welchem sich der Zustellnachweis befindet):

die Beschwerdeführerin 4.) L S (225/84),

die Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien

Betriebsgesellschaft mbH (259/84) und

der Beschwerdeführer 15.) Dipl. Ing. W H (249/84).

Davon haben an der wasserrechtlichen Verhandlung die Beschwerdeführer 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH und

  1. 15.) Dipl. Ing. W H teilgenommen und ihre Einwendungen deponiert.

Die Beschwerdeführerin 4.) L S hingegen hat trotz persönlicher Ladung an der wasserrechtlichen Verhandlung nicht teilgenommen und nimmt insoferne unter den nachweislich geladenen Beschwerdeführern eine Sonderstellung ein. Die belangte Behörde vertritt daher in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde dieser Beschwerdeführerin den Standpunkt, diese Beschwerde sei schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil L S infolge ihres Verhaltens im Verwaltungsverfahren als präkludiert anzusehen sei.

Wurde eine Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950, der auch im wasserrechtlichen Verfahren (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 107 Abs. 1 WRG 1959) gilt, zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 AVG 1950 bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Der Wortlaut des Begleittextes der auch an die Beschwerdeführerin S ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde oben wörtlich wiedergegeben. Dieser Text enthielt keinen Hinweis, aus welchem eine Partei, die sich - wie es diese Beschwerdeführerin tut - durch das Vorhaben der MB in ihrem Grundeigentum bzw. durch eine allfällige Störung des Grundwasserhaushaltes auf ihrem Grund beeinträchtigt erachtet, entnehmen hätte können, die in dieser Ladung unter Hinweis auf § 42 AVG 1950 angeführten Rechtsfolgen eines Nichterscheinens bei der Verhandlung würden auf sie nicht zutreffen.

Die Beschwerdeführerin L S ist daher nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle als dem Vorhaben der MB zustimmend anzusehen. Dies tut weder ihrer unbestrittenen Parteistellung noch der Zulässigkeit ihrer Beschwerde (siehe dazu oben A II) Abbruch, doch ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten dem diese Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zur Frage der Ladung zur Verhandlung und ihres Nichterscheinens bei dieser nichts entgegenzusetzen hat, der belangten Behörde darin Recht zu geben, daß sich die Beschwerdeführerin S damit ihres Rechtes begeben hat, gegen das Vorhaben der MB Einwendungen zu erheben. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen (§ 41 Abs. 1 VwGG), kann auf das Beschwerdevorbringen dieser im Verwaltungsverfahren untätig gebliebenen Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.

Die Untätigkeit der Beschwerdeführerin S hatte ferner zur Folge, daß ihr die Geltendmachung von im Verwaltungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehlern nicht mehr zusteht. Es kann ihr gegenüber daher ein relevanter Verfahrensmangel darin nicht erblickt werden, daß die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren als ausreichend beurteilt hat (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).

Die Beschwerde der L S gegen den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 war daher, ohne daß auf ihren Inhalt weiter einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wenn im Folgenden von den Beschwerdeführern die Rede ist, sind somit nur mehr die Beschwerdeführer mit Ausnahme von L S zu verstehen.

Hinsichtlich sämtlicher in den vorstehenden Ausführungen noch nicht behandelter Beschwerdeführer - es sind dies die mit 1.), 2.), 3.), 5.), 6.), 7.), 8.), 13.) und 14.) bezeichneten Beschwerdeführer - geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor, daß sie - sei es durch persönliche Verständigung, sei es durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in einer gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 dafür vorgesehenen Zeitung - rechtzeitig von der Abhaltung der wasserrechtlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB Kenntnis erlangt hätten. Es hat auch keiner dieser Beschwerdeführer an der Wasserrechtsverhandlung teilgenommen und dort Einwendungen erhoben, wodurch der Mangel der Ladung allenfalls hätte saniert werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026).

Gemäß § 40 Abs. 1 AVG 1950 (§ 107 Abs. 1 WRG 1959) sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen; die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat gemäß § 41 Abs. 1 AVG 1950 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.

Gemäß 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen, insofern sich nicht das eine oder das andere Erfordernis nach der Natur des Unternehmens als entbehrlich darstellt, neben den von einem Fachkundigen entworfenen Plänen, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen auch die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, mit ihren allfälligen Erklärungen, enthalten.

Die MB hat in ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom 22. Oktober 1984 (254/84) die Beschwerdeführer 1.) J M, 2.) H M,

3.) M W, 13.) F S und 14.) H S, und in einer späteren Eingabe (271/84) die Beschwerdeführer 5.) R Z und 6.) M Z als durch ihr Vorhaben berührte Personen bekanntgegeben. Die belangte Behörde hat in der Folge den Versuch unternommen, im Wege der Gemeinden Engelhartstetten bzw. Eckartsau eine nachweisliche persönliche Verständigung dieser Beschwerdeführer zu veranlassen (siehe hiezu die Akten 254/84 und 271/84 der belangten Behörde). Dieser Nachweis ist den Akten nicht zu entnehmen; hinsichtlich der im Gemeindegebiet von Engelhartstetten wohnhaften Beschwerdeführer Nr. 1.), 2.), 3.), 13.) und 14.) hat im Gegenteil der Bürgermeister in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 5, bis 7. November 1984 (S. 2 der Niederschrift zu 278/84) ausdrücklich erklärt, daß er "entgegen dem Schreiben des BMLF vom 24. 10. 1984 die Grundeigentümer nicht von der Verhandlung verständigt habe, da die Liste der zu verständigenden Eigentümer dem erwähnten Schreiben nicht beigelegen sei". Die belangte Behörde hat diese Erklärung unwidersprochen zur Kenntnis genommen und sich sowohl hinsichtlich dieser Beschwerdeführer als auch hinsichtlich der durch die Marktgemeinde Eckartsau zu verständigenden Beschwerdeführer Nr. 5.) und 6.) weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof um den Nachweis bemüht, daß eine Verständigung all dieser Grundeigentümer rechtzeitig vor der wasserrechtlichen Verhandlung tatsächlich erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß diese Beschwerdeführer zur wasserrechtlichen Verhandlung nicht dem Gesetz gemäß geladen wurden, und daß ihnen daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, im Verwaltungsverfahren nicht eröffnet worden ist. Diese Beschwerdeführer hatten demnach erstmalig in ihren Beschwerden die Gelegenheit zur Stellungnahme, sie können daher mit keinem ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Einwände gegen die Bevorzugung und gegen die wasserrechtliche Bewilligung als gemäß § 42 AVG 1950 präkludiert angesehen werden. Ebenso wenig kann dem Vorbringen der im Verwaltungsverfahren nicht angehörten Beschwerdeführer das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegengehalten werden.

Es stellt vielmehr die Abhaltung der mündlichen Verhandlung über das generelle Projekt der MB und über die beiden zugleich erörterten Detailprojekte unter Ausschluß dieser Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 40 ff AVG 1950 bzw. gegen den Grundsatz der Gewährung des Parteiengehörs (§§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950) dar. Auf die für eine erfolgreiche Geltendmachung dieses Verfahrensmangels vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz der in den Beschwerden dieser Beschwerdeführer erhobenen Einwände wird im folgenden noch einzugehen sein.

Dem kann hinsichtlich der aus Stopfenreuth stammenden Beschwerdeführer auch nicht, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu deren Beschwerden versucht, damit begegnet werden, daß die Kenntnis dieser Beschwerdeführer vom Termin der Verhandlung und damit ihre Gelegenheit zur rechtzeitigen Erhebung ihrer Einwendungen aus einer von der Marktgemeinde Engelhartstetten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Resolution" verschiedener Landwirte gegen die Verlegung des Marchfeldschutzdammes hervorgehe. Abgesehen davon, daß diese "Resolution" offenbar gar nicht von allen Beschwerdeführern unterschrieben wurde, zieht nämlich die bloße Kenntnis von einem Bauvorhaben oder vom Termin einer mündlichen Verhandlung noch keine Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 nach sich (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1965, Zl: 2286/64, Slg. Nr. 6703/A und vom 8. Mai 1982, Zl. 1443/79).

Die Beschwerdeführer 7.) E K und 8.) L K sind der belangten Behörde von der MB nicht als durch deren Vorhaben berührte Personen bekanntgegeben worden, sie wurden nicht zur Verhandlung geladen, ihnen wurde auch nicht der angefochtene Bescheid zugestellt. Projektsabsicht der MB war es ja, die Auswirkungen ihres Vorhabens mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, wodurch die Rechtssphäre dieser Beschwerdeführer ebenso wie die sämtlicher anderer Inhaber wasserrechtlich geschützter, landeinwärts des Marchfeldschutzdammes situierter Rechte behauptetermaßen nicht berührt werden sollte.

Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegenen Stand des Einreichprojektes und der dazu erstatteten Gutachten erscheint die Begrenzung der Projektsauswirkungen mit dem Marchfeldschutzdamm - in welcher Lage auch immer - nicht ausreichend dargetan. Bei der Frage, wie weit der Kreis der Personen zu ziehen ist, die durch ein Vorhaben in ihren Rechten berührt werden, kann es nämlich nicht auf die Absicht des Projektswerbers ankommen, solange deren Realisierbarkeit nicht durch die erzielten Ermittlungsergebnisse, insbesondere durch eingeholte Fachgutachten, nachprüfbar objektiviert ist. Mit Rücksicht auf die Dimension des Vorhabens der MB und im Hinblick darauf, daß weder der bestehende noch ein allenfalls künftig verlegter Marchfeldschutzdamm eine natürliche Grenze für den Grundwasserstrom darstellt, kann daher, solange das Gegenteil nicht auf einer sachverständig gesicherten Grundlage feststeht, nicht davon ausgegangen werden, daß unmittelbar nördlich dieses Dammes situierte Rechte keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermitteln würden.

Es handelt sich bei den Beschwerdeführern E und L K demnach um der belangten Behörde durch die MB nicht gemäß § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 angegebene und daher der belangten Behörde bei der Ausschreibung der wasserrechtlichen Verhandlung über das Vorhaben der MB nicht persönlich bekannte Parteien. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde ein Vorwurf deshalb, weil sie diese beiden Beschwerdeführer nicht gemäß § 41 Abs. 1 AVG 1950 persönlich von der Anberaumung der wasserrechtlichen Verhandlung verständigt hat, nicht gemacht werden.

Dies vermag jedoch an der Berechtigung der Beschwerdeführer K zur Erhebung ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an der grundsätzlichen Beachtlichkeit ihrer erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwände nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer K sind mit diesen Einwänden im Beschwerdefall schon deshalb nicht präkludiert, weil aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen ist, daß die mündliche Verhandlung über das Vorhaben der MB nachweislich im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 durch Anschlag in der Gemeinde oder durch entsprechende Verlautbarung in einer dafür geeigneten Zeitung bekanntgemacht worden wäre (vgl. dazu die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren2, S. 255 ff).

Gemäß § 114 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 findet § 107 Abs. 2 dieses Gesetzes für eine im Bewilligungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten anberaumte mündliche Verhandlung keine Anwendung. Im Hinblick auf diese Bestimmungen hatte bei der dargelegten Sach- und Rechtslage (insbesondere das Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung) im Beschwerdefall die Rechtskraft des (letztinstanzlichen) angefochtenen Bescheides auf die Stellung der Beschwerdeführer K als "übergangene Parteien" keine Auswirkung. Diesen Beschwerdeführern steht daher die unmittelbare Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 1984 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs.2 VwGG bereits vor Zustellung dieses Bescheides offen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1981, Zl. 3541/80).

Auf Grund dieser Erwägungen hatte der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Beschwerde der dem Verwaltungsverfahren nicht als Parteien beigezogenen Beschwerdeführer E und L K inhaltlich einzugehen und ihre auf landeinwärts des Marchfeldschutzdammes situierte wasserrechtlich geschützte Rechte (Grundwassernutzung gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959) gegründeten Einwendungen in die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einzubeziehen. D) Zur Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften:

Gemäß § 100 Abs 2 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.

Eine solche Erklärung hat die belangte Behörde hinsichtlich des Donaukraftwerkes Hainburg mit ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1983 vorgenommen. Dieser Bevorzugungsbescheid, der nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes von den durch das Vorhaben berührten Dritten mangels Parteistellung im Bevorzugungsverfahren nicht angefochten werden konnte, ist einschließlich der darin spruchmäßig verfügten Auflagen gegenüber der MB in Rechtskraft erwachsen.

Zur grundsätzlichen Berechtigung der berührten Dritten, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über einen als bevorzugt erklärten Wasserbau nachträglich ins Treffen zu führen, daß die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen zu Unrecht angewendet wurden, weil die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Bevorzugungserklärung nicht vorlägen, ist auf die oben zu I.) angestellten Erwägungen zu den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 erhobenen Beschwerden und auf die dort zu dieser Frage angeführte Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verweisen. Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke ist, daß deshalb, weil mit der Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau bedeutsame Änderungen der Parteirechte der davon berührten Dritten (vgl. etwa die §§ 65, 114, 115 und 122 Abs. 3 WRG 1959) verbunden sind, diese Dritten vor einer zulässigen Anwendung dieser anders gestalteten Verfahrensbestimmungen zum Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie allenfalls zur Erwirkung einer höchstgerichtlichen Kontrolle haben müssen. Die Geltendmachung dieser Rechte nimmt einen erheblichen Teil des Vorbringens sämtlicher Beschwerden im vorliegenden Fall ein.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die Frage, ob die bescheidmäßige Erklärung als bevorzugter Wasserbau gegenüber dem Projektswerber zu Recht erfolgt und nach welchen Verfahrensvorschriften demnach im Bewilligungsverfahren vorzugehen ist, im Bewilligungsverfahren, und zwar bevor noch Teile dieses Verfahrens abgeschlossen sind, zu erörtern und zu beantworten ist. Das gesamte Bewilligungsverfahren, dem eine Erklärung eines Wasserbaues als bevorzugter Wasserbau vorangegangen ist, kann sinnvollerweise nur unter der Geltung von ein- und denselben, für alle Verfahrensparteien gültigen Bestimmungen abgeführt werden. Die Möglichkeit, gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 i WRG 1959 zu bekämpfen, steht daher sämtlichen Parteien schon ab Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens offen, im Falle einer Teilung dieses Verfahrens in ein solches betreffend eine generelle Bewilligung und in solche betreffend nachfolgende Detailbewilligungen - von der Zulässigkeit dieser Teilung geht der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, auf die noch zurückzukommen sein wird, aus - daher schon im Zuge der Behandlung des generellen Projektes und nicht erst bei der Behandlung nachfolgender Detailprojekte.

Schon aus diesen Erwägungen heraus mußten auch im Beschwerdefall in dem der angefochtenen "generellen" Bewilligung vorangegangenen Verfahren sämtliche in Frage kommenden Parteien gehört werden, denen in den allenfalls nachfolgenden Detailverfahren im Rahmen der konkret geplanten Eingriffe in ihre Rechte Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Erwägungen im Folgenden davon aus, daß sämtliche Parteien des Verfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes Hainburg bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 5. Dezember 1984 mit allfälligen Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensvorschriften anzuhören, und daß diesbezügliche Einwendungen im angefochtenen Bescheid zu behandeln waren.

Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer

9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung erhoben:

Die Beschwerdeführerin XY AG hat in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 1983 (65/83), insbesondere aber in ihrem Antrag vom 6. Dezember 1983 (102/83) ausführlich gegen die Bevorzugungserklärung Stellung genommen, und zwar mit der Begründung, daß ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der beschleunigten Ausführung des Vorhabens der MB nicht vorliege; besonders hervorgehoben hat sie dabei, daß Veränderungen der ohnehin sensiblen Grundwasserverhältnisse im Marchfeld und daraus resultierende volkswirtschaftliche Schäden zu befürchten seien, weshalb vorerst eine sorgfältige Abklärung der Grundwasserverhältnisse notwendig erscheine. Diese Bedenken hat die Beschwerdeführerin XY AG in der Folge auch im Bewilligungsverfahren (65/84), in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (92/84) gegen den Bevorzugungsbescheid sowie zuletzt in ihrer Stellungnahme in der wasserrechtlichen Verhandlung (289/84) aufrechterhalten.

Die beschwerdeführenden Marktgemeinden Engelhartstetten und Eckartsau haben - ebenfalls unter besonderer Betonung der Grundwasserproblematik - gegen die Bevorzugung des Vorhabens der MB Stellung genommen (vgl. die Eingaben 60/83 und 64/83), und haben ihr diesbezügliches Vorbringen auch in der Folge nicht zurückgenommen (vgl. die Eingaben 60/84 und 74/84 sowie die Stellungnahmen in den Niederschriften über die wasserrechtliche Verhandlung 243/84, 278/84 und 289/84).

Die Beschwerdeführerin 12.) Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mbH hat in ihrer Stellungnahme in der wasserrechtlichen Verhandlung (310/84) zwar nicht ausdrücklich die Bevorzugung bekämpft, aber auf die eminente Bedeutung des Flughafens Wien für die gesamte Volkswirtschaft hingewiesen und die Sicherstellung insbesondere der (derzeit aus Grundwasserbrunnen erfolgenden) Trinkwasserversorgung des Flughafens gefordert, deren Gefährdung durch das vorliegende Projekt die Beschwerdeführerin daran hindere, diesem Vorhaben ihre Zustimmung zu geben.

Die Beschwerdeführer 4.) L S und 15.) Dipl. Ing. W H haben im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit keine Einwendungen gegen die Bevorzugungserklärung erhoben.

Den in diesem Abschnitt bisher nicht erwähnten Beschwerdeführern 1.) J M, 2.) H M, 3.) M W, 5.) R Z, 6.) M Z, 7.) E K, 8.) L K, 13.) F und 14.) H S war, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren überhaupt und damit auch zur Frage der anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu äußern, dadurch genommen, daß sie von der belangten Behörde dem wasserrechtlichen Verfahren nicht dem Gesetz gemäß beigezogen worden sind. Ihrem Beschwerdevorbringen kann daher in keinem Punkt eine etwa bereits im Verwaltungsverfahren eingetretene Präklusion oder das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegengehalten werden; vielmehr hatte der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Erkenntnis auf die für das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevanten Beschwerdeausführungen Bedacht zu nehmen.

Zusammenfassend werden in den Beschwerden gegen die für bevorzugte Wasserbauten normierten Sonderbestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht; die Beschwerdeführer nehmen ferner in diesem Zusammenhang gegen die von der belangten Behörde für die Bevorzugung herangezogenen Argumente im einzelnen Stellung und bringen darüber hinaus vor, die belangte Behörde habe nicht auf alle gegen die Bevorzugung sprechenden, auch volkswirtschaftlichen, Interessen Rücksicht genommen. Als solche werden insbesondere Fragen der quantitativen und qualitativen Grundwasserbeeinträchtigung, der damit verbundenen Trinkwasserversorgung im Marchfeld, der Gewässergüte im allgemeinen, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes und der unzureichenden Auseinandersetzung mit Energieverbrauchsprognosen ins Treffen geführt.

Mit den aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen das Institut des bevorzugten Wasserbaues als solchen vorgebrachten Argumenten hat sich - und zwar konkret im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt - zuständigerweise bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, es seien keine (neuen) Umstände zu erkennen, welche es rechtfertigen würden, von der dort eingehend dargestellten Vorjudikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abzurücken. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung bereits in seinem in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, angeschlossen. Er sieht sich nicht veranlaßt, auf Grund der im vorliegenden Erkenntnis zu behandelnden Beschwerden von dieser langjährigen Rechtsprechung abzugehen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den bevorzugten Wasserbau neuerlich - im Wege eines Antrages auf Gesetzesprüfung - an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wurde von den dort aufgetretenen Beschwerdeführern behauptet, die belangte Behörde habe in keiner Weise das volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg dargelegt. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof auf den Seiten 21 f seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1985, Zlen. B 5/85, B 16, 17/85, wie folgt ausgeführt:

"Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe in keiner Wise dargelegt, worin das besondere volkswirtschaftliche Interesse an der beschleunigten Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg liege, ist aktenwidrig. In der Begründung des Bescheides über die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 hat die Behörde insbesondere auf den Seiten 6 bis 18 die Ergebnisse zahlreicher Stellungnahmen samt Begründung über das jeweilige besondere volkswirtschaftliche Interesse an einer beschleunigten Errichtung des projektierten Kraftwerkes aus Gründen der Energiewirtschaft, der Schiffahrt und des Arbeitsmarktes wiedergegeben sowie darauf verwiesen, daß die Tendenz der Donau zur Eintiefung der Stromsohle im Interesse an der Erhaltung der Thermalquellen in Bad Deutsch-Altenburg, des Auwaldes und der Wasserversorgungsanlagen beschleunigt Gegenmaßnahmen durch eine Stauhaltung der Donau erfordere; auch Gründe des Hochwasserschutzes sprächen für eine beschleunigte Ausführung des Projektes.

Wenn die Behörde daraus die Schlußfolgerung gezogen hat, es sprächen zahlreiche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegene Gründe für eine beschleunigte Verwirklichung des Vorhabens, kann dies keinesfalls als eine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen für eine Bevorzugungserklärung nach § 100 Abs. 2 WRG 1959 qualifiziert werden. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen, ob die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Behörde richtig sind, mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in jedem Punkt übereinstimmen und ob die Behörde das Vorliegen der von § 100 Abs. 2 WRG 1959 geforderten Voraussetzungen im einzelnen zutreffend oder nicht zutreffend als gegeben angenommen hat; dies zu beurteilen ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes. Im Rahmen des vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden - auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht beschränkten - Maßstabes (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff der Willkür,

z. B. VfSlg. 9665/1983, und zur denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, z.B. VfSlg. 9693/1983) kann auf Grund der oben dargelegten Erwägungen keinesfalls gesagt werden, daß der Behörde bei der Erklärung des geplanten Donaukraftwerkes Hainburg ein (in die Verfassungssphäre reichender) Fehler unterlaufen wäre. Worin das behauptete gehäufte Verkennen der Rechtslage durch die Behörde eigentlich gelegen sein soll, haben die Beschwerdeführer überhaupt nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof vermag daher den Beschwerdebehauptungen auch in diesem Punkt nicht zu folgen."

Diese Beurteilung der Bevorzugungserklärung durch den Verfassungsgerichtshof enthob den Verwaltungsgerichtshof nicht der Verpflichtung, auf die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zulässigerweise gegen die Erklärung des Donaukraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau erhobenen Einwendungen auf der Grundlage der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung einzugehen.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gründe für die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember1983 weitgehend (wörtlich) wiederholt; eine Auseinandersetzung mit den dagegen bereits im Verwaltungsverfahren von den dort angehörten Beschwerdeführern vorgetragenen Gegenargumenten läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnehmen.

Wie sich aus der kurzen Bezugnahme der belangten Behörde auf das einschlägige Vorbringen der Beschwerdeführerin XY AG (S. 102 des angefochtenen Bescheides) entnehmen läßt, ist die belangte Behörde von der - unzutreffenden - Annahme ausgegangen, daß auf die Ansicht dieser Beschwerdeführerin, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren seien zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen angewendet worden, nicht "neuerlich" einzugehen gewesen sei, daß es vielmehr genüge, hiezu auf die Ausführungen im Bevorzugungsbescheid und darauf zu verweisen, daß die gegen diesen von der Beschwerdeführerin XY AG erhobene Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen worden sei. Gerade deshalb jedoch, weil den betroffenen Dritten im Bevorzugungsverfahren die Parteistellung fehlt, haben nach der einschlägigen Vorjudikatur Einwendungen dieser Dritten gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 im Bewilligungsverfahren Beachtung zu finden.

Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid in der Frage der Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen als mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde ohne Beachtung des dagegen erstatteten Parteienvorbringens über die teilweise Wiedergabe der Begründung des Bevorzugungsbescheides im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht hinausgegangen ist. Zu diesem Begründungsmangel tritt im gegebenen Zusammenhang als weiterer Verfahrensfehler, daß - wie bereits dargetan - zahlreiche weitere Beschwerdeführer dem Bewilligungsverfahren nicht dem Gesetz gemäß beigezogen worden sind und deshalb vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage waren, die Gründe vorzutragen, aus denen ihrer Auffassung nach das Vorhaben der MB zu Unrecht als bevorzugter Wasserbau erklärt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt somit nicht, daß im Bewilligungsverfahren in formaler Hinsicht eine hinreichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Parteivorbringen bezüglich der Bevorzugungserklärung unterblieben ist. Dessen ungeachtet vermochten jedoch die Beschwerdeführer - und zwar sowohl diejenigen, welche dem Bewilligungsverfahren beigezogen worden sind, als auch jene, bei denen dies nicht der Fall war mit ihrem Vorbringen zur Bevorzugungserklärung nur dann durchzudringen, wenn die oben angeführten Verfahrensmängel im konkreten Fall als wesentlich anzusehen waren, d. h. wenn die belangte Behörde bei einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer, die Bevorzugungserklärung sei im Gesetz nicht gedeckt, in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Die belangte Behörde hat auf den Seiten 73 bis 83 des angefochtenen Bescheides die Gründe zusammengefaßt, welche ihrer Meinung nach dafür sprechen, daß die beschleunigte Ausführung des Donaukraftwerkes Hainburg im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kommt - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit - bei der Nachprüfung dieser Gründe unter dem Blickwinkel der einfachgesetzlichen Rechtslage und unter Berücksichtigung der dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände zu dem Ergebnis, daß hinsichtlich der Bevorzugungserklärung im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Gesetzwidrigkeit vorliegt.

Es erweisen sich schon die von der belangten Behörde für die Bevorzugungserklärung in erster Linie herangezogenen energiewirtschaftlichen Argumente als tauglich, die ausgesprochene Bevorzugung hinlänglich zu begründen. Die in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten, volkswirtschaftlich relevanten Gegenargumente lassen nämlich nicht darüber hinwegsehen, daß die gesamtösterreichische Energiebilanz passiv ist; es besteht daher die Notwendigkeit von Energieimporten. Solange diese Notwendigkeit gegeben ist, besteht selbst unter der Annahme eines künftig insgesamt - aus welchen Gründen immer - fallenden Energiebedarfes in Österreich ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse am Ausbau der inländischen Energieproduktion unter Ausnutzung der im Inland vorhandenen Energiequellen, weil dadurch sowohl einer übermäßigen Belastung der Volkswirtschaft durch Energieimporte vorgebeugt, als auch - im Wege der Verminderung einer Auslandsabhängigkeit - ein wichtiges sicherheitspolitisches Ziel verfolgt werden kann. Einen entscheidenden Faktor bildet hiebei die aus Wasserkraft gewonnene elektrische Energie. Im Sinne des Vorgesagten besteht ein wichtiges volkswirtschaftliches Interesse daran, die inländische Stromversorgung in hohem Maße aus im Inland produziertem Strom sicherzustellen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die Gewinnung von elektrischem Strom aus Laufkraftwerken grundsätzlich geeignet erscheint, sinnvoll zur Substitution anderer Energie zu dienen, deren Produktion bei Errichtung und Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, bzw. deren Verwendung die Umwelt stärker belastet.

Die belangte Behörde hat daher ungeachtet dessen, daß sie sich im angeschlossenen Bescheid mit Energieverbrauchsprognosen nicht weiter auseinandergesetzt hat, den die Bevorzugung des Vorhabens der MB betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. Die insoweit dem angefochtenen Bescheid erkennbar zu Grunde gelegte Erwägung, wonach die beschleunigte Herstellung "sauberer" Energie aus heimischer Wasserkraft durch ein Vorhaben wie das gegenständliche im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei, steht mit den aus § 100 Abs. 2 WRG 1959 hervorleuchtenden Zielen des Gesetzes, die sich nicht mit der in § 105 WRG 1959 geforderten Beachtung (anderer) öffentlicher Interessen decken, nicht im Widerspruch. Daß sich das Einreichprojekt der MB für die Erreichung der in § 100 Abs. 2 WRG 1959 genannten Ziele schon wegen des Ausmaßes der in diesem Kraftwerk herstellbaren Strommenge besonders gut eignet, ist im übrigen weitgehend unbestritten. Auf die zahlreichen gegen dessen Standort aus der Sicht des Natur- und Umweltschutzes geltend gemachten öffentlichen Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil auf die Beachtung dieser öffentlichen Interessen die betroffenen Dritten keinen Rechtsanspruch haben. Die Wahrung allenfalls einem (auch bevorzugten) Wasserbau entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ist vielmehr ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).

Die Beschwerdeführer haben gegen die Anwendung der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen ferner vorgebracht, die belangte Behörde habe sich mit auch aus volkswirtschaftlicher Sicht gegen die beschleunigte Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg sprechenden gewichtigen Gründen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090, näher dargestellt hat, ist es durchaus Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, auch der Bevorzugung entgegenstehende volkswirtschaftliche Überlegungen in die die Bevorzugungserklärung betreffende Entscheidungsfindung einzubeziehen. Es stand den Beschwerdeführern daher zu, die Bevorzugungserklärung auch mit Einwänden in dieser Richtung zu bekämpfen, und die belangte Behörde war verpflichtet, sich damit vor der Erteilung einer auch nur generellen wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der MB auseinanderzusetzen.

Solche Einwände haben die Beschwerdeführer teils schon im Verwaltungsverfahren, teils mit Rücksicht auf die schon oben dargestellten Vorgänge im Bewilligungsverfahren zulässigerweise erstmals in ihren Beschwerden insbesondere dahin gehend erhoben, daß die mit dem Vorhaben der MB verbundenen Auswirkungen auf die Gewässergüte und auf die Grundwasserverhältnisse sowie in deren Folge auf die Landwirtschaft im Marchfeld bei der Begründung der Bevorzugung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Zu diesen Einwänden zählt auch jene der Beschwerdeführerin Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H., die Auswirkungen des Donaukraftwerkes Hainburg würden den volkswirtschaftlich bedeutsamen Betrieb des Flughafens beeinträchtigen.

Indes kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dem damit aufgezeigten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides keine Relevanz für eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Gesetzwidrigkeit der Bevorzugung zu.

Die Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 wurde nämlich unter gleichzeitiger Setzung einer Vielzahl von Auflagen ausgesprochen, mit welchen das bevorzugte Projekt für das Bewilligungsverfahren näher abgegrenzt worden ist. Zu diesen Auflagen, auf die im folgenden Abschnitt E) des vorliegenden Erkenntnisses noch einmal zurückzukommen sein wird, haben die Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Erklärung des Vorhabens der MB als bevorzugter Wasserbau auch deshalb rechtswidrig sei, weil sie nach dem Gesetz nicht unter Aufnahme von Auflagen hätte erfolgen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführer, daß die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Bevorzugungsbescheid nicht der objektiven Rechtslage entsprach, zumal § 100 Abs. 2 WRG 1959 diese Möglichkeit nicht vorsieht. Indes wurden durch die Aufnahme von Auflagen, welche mangels Bekämpfung durch die MB mit der Erklärung als bevorzugter Wasserbau in Rechtskraft erwachsen sind, und die damit - wie noch zu zeigen sein wird - für das Bewilligungsverfahren entscheidende Bedeutung erlangt haben, subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Für die in diesem Abschnitt D) vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung, ob die belangte Behörde im Bewilligungsverfahren mit Recht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen angewendet hat, ist ausschlaggebend, daß diese rechtskräftig erteilten Auflagen zum Teil geeignet erscheinen, gerade jenen - unter dem Gesichtspunkt volkswirtschaftlicher Bedeutung - negativen Auswirkungen des Kraftwerksprojektes entgegenzuwirken, welche die Beschwerdeführer bei ihrer Bekämpfung der Bevorzugung aufgezeigt haben.

So ist im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Auflagen des Bevorzugungsbescheides das allenfalls zu bewilligende Projekt insbesondere dahin gehend umschrieben worden, daß damit eine Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer nicht verbunden sein dürfe (lit. j), und daß -

nach einer Untersuchung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells - die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind (lit. l). Geht man davon aus, daß auf Grund dieser bereits im Bevorzugungsbescheid erteilten Auflagen in der Folge nur ein solches Projekt - generell und im Detail - bewilligt werden durfte, welches eine entsprechende Bedachtnahme auf Qualität und Quantität des Grundwassers sicherstellte, dann hat die belangte Behörde auf diese Weise die diesbezüglich allenfalls drohenden negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens der MB berücksichtigt und damit diese Auswirkungen bereits in die der Bevorzugungserklärung vorangegangene Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 vorliegen, einbezogen (vgl. in diesem Zusammenhang auch S. 37 des Bevorzugungsbescheides).

Mit den zuletzt behandelten Einwänden der Beschwerdeführer wird daher nicht aufgezeigt, daß die Erklärung des Kraftwerkes Hainburg als bevorzugter Wasserbau zu einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geführt hätte; wohl aber waren diese Einwände, wie noch auszuführen sein wird, für die Beantwortung der Frage von entscheidendem Gewicht, ob die bisher im Bewilligungsverfahren erzielten Verfahrensergebnisse bereits eine für die Erteilung einer auch nur generellen wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens der MB ausreichende Grundlage bildeten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei seinen weiteren Erwägungen zusammenfassend davon auszugehen, daß das Bewilligungsverfahren nach den für bevorzugte Wasserbauten geltenden Bestimmungen und unter Bedachtnahme auf die mit der Bevorzugungserklärung vom 22. Dezember 1983 in Rechtskraft erwachsenen Auflagen durchzuführen war.

E) Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten generellen wasserrechtlichen Bewilligung:

Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dieses Erkenntnisses gezeigt worden ist, hat die belangte Behörde durch die Aufnahme zahlreicher Auflagen in den in Rechtskraft erwachsenen Bevorzugungsbescheid jenen Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen das als bevorzugt klärte Vorhaben einer Bewilligung zugänglich gemacht werden konnte. Schon die generelle Bewilligung des Einreichprojektes der MB setzte daher voraus, daß durch ausreichende Ermittlungen und Feststellungen sichergestellt sein mußte, daß sich im Zuge der Realisierung dieses Vorhabens keine mit den erteilten Auflagen nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben könnten. Die belangte Behörde durfte sich daher nicht damit begnügen, die Auflagen aus dem Bevorzugungsbescheid im Bewilligungsbescheid zur Gänze zu wiederholen und damit die Prüfung der durch diese Auflagen abgegrenzten Projektsauswirkungen in ein späteres Verfahrensstadium zu verschieben.

Die belangte Behörde war vielmehr nach dem Gesetz (§§ 104 bis 106 WRG 1959) verpflichtet, schon im Zuge der der wasserrechtlichen Verhandlung vorangegangenen Überprüfung darauf Bedacht zu nehmen, daß das zur Bewilligung eingereichte Projekt diesen durch die Bevorzugung rechtskräftig abgesteckten Rahmen einhielt. Andernfalls konnten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen der Betroffenen im Bewilligungsverfahren, mit welchen im Ergebnis auf Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen abgezielt wurde, vorgebracht werden, ohne daß damit der Rahmen der in § 115 Abs. 2 WRG 1959 umschriebenen Parteirechte gesprengt wurde. Das Recht zur Geltendmachung von Einwendungen dieses Inhaltes muß den betroffenen Dritten schon deshalb offen stehen, weil ja nur das konkret bevorzugte Projekt (arg.: "des Bauvorhabens" und "das Bauvorhaben" in § 115 Abs. 2 WRG 1959) einer Bewilligung im Wege der für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen einschließlich der dadurch ausgelösten Zuständigkeitsverschiebungen zugänglich war.

Die Erklärung eines Vorhabens als bevorzugter Wasserbau schafft in keinem Fall bereits eine unwiderlegbare Vermutung dahin gehend, daß das als bevorzugt erklärte Vorhaben auch bewilligt werden muß. Die rechtliche Möglichkeit, diesem Vorhaben - etwa auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 - die Bewilligung zu versagen, bleibt der Wasserrechtsbehörde gewahrt. Während jedoch, wie bereits oben ausgeführt, die Prüfung der durch ein Unternehmen berührten öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet und ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, niemandem eröffnet ist, steht im vorliegenden Fall den betroffenen Dritten im Sinne der obigen Erwägungen das Recht - dies im Rahmen des § 115 Abs.2 WRG 1959 - zu, auf die Einhaltung einer rechtskräftig angeordneten Abgrenzung der Projektsauswirkungen zu dringen und damit drohende Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten und durch erteilte Auflagen rechtswirksam abgesicherten Rechte hintanzuhalten.

Wie aus dem eingangs dieses Erkenntnisses dargestellten Verlauf des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und aus den nachfolgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen ist, hat die belangte Behörde im Beschwerdefall bereits in dem der wasserrechtlichen Verhandlung über das Einreichprojekt der MB vorangegangenen Verfahren zutreffend wiederholt auf eine Ergänzung der Projektsunterlagen im Sinne der vorstehenden Ausführungen gedrängt, letztlich aber die wasserrechtliche Verhandlung ohne das Vorliegen ausreichender Unterlagen, aber auch ohne dadurch notwendig gewordene ergänzende Ermittlungen abgeführt. Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden dann, was die Beschwerdeführer mit Recht beanstanden, die offenen Probleme weitgehend im Wege der bereits im Bevorzugungsbescheid erteilten und zahlreicher zusätzlicher Auflagen auf erst künftig einzureichende - nach Auffassung der belangten Behörde bereits auf der Basis der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten generellen Bewilligung zu verhandelnde Detailprojekte verschoben.

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Gestaltung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Beschwerdefall ergibt sich im einzelnen noch folgendes:

Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1963, Zl. 63/63, Slg. Nr. 6068/A). Dessen ungeachtet ist, wie die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes wiederholt festgestellt hat, die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung der darauf aufbauenden erforderlichen Detailprojekte zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf (vgl. dazu Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1956, Slg. 3034, und Erkenntnisse des Verwaltungsgeichtshofes vom 18. Dezember 1958, Zl. 694/57, Slg. Nr. 4837/A, vom 20. Oktober 1972, Zl. 1727/71, Slg. Nr. 8301/A, vom 22. Dezember 1972, Zl. 637/72, Slg. Nr. 8339/A, und vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200).

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bietet der vorliegende Fall auch unter Bedachtnahme auf die in mehreren Beschwerden enthaltenen Hinweise auf den letzten Satz des § 59 Abs. 1 AVG 1950 keinen Anlaß. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist allerdings im Sinne der oben angeführten Judikatur auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jenem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren.

Die belangte Behörde hat daher im Beschwerdefall zutreffenderweise sämtliche Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Ehegatten K, auf die noch einmal zurückzukommen sein wird) schon in dem der angefochtenen "generellen" Bewilligung vorangegangenen Verfahren als Parteien behandelt, ihre Vorladung zur mündlichen Verhandlung zumindest versucht und ihnen den angefochtenen Bescheid zugestellt. Das durchgeführte Verfahren ist aber - immer ausgehend von den im Beschwerdefall durch die Auflagen im Bevorzugungsbescheid gegebenen besonderen Voraussetzungen - nicht von relevanten Mängeln frei geblieben.

Die Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, die belangte Behörde habe die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung - unter anderem - deshalb auf Grund eines nicht dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens erteilt, weil die projektsbedingten Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse der gesamten Region im allgemeinen und damit auch auf das von den Beschwerdeführern auf verschiedene Art genutzte Grundwasser nicht ausreichend geprüft und festgestellt worden seien. Dieses Vorbringen betrifft sowohl Fragen der geographischen Abgrenzung zu erwartender Änderungen des Grundwasserstandes durch den Kraftwerksbau und damit auch Fragen der Abgrenzung der eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren begründenden berührten Rechte, als auch befürchtete Qualitäts- und Quantitätsverschlechterungen des Grundwassers innerhalb dieses erst genau abzugrenzenden Bereiches.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid u.a. auf § 13 WRG 1959 gestützt. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen hat sich das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.

Das Maß der Wasserbenutzung für die Projektszwecke der MB ist im angefochtenen Bescheid - mit Ausnahme des für die hier geltend gemachten Parteirechte nicht relevanten Vorbehaltes gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 in Spruchpunkt IV - nicht beschränkt worden; es mußte daher sichergestellt sein, daß durch diese Wasserbenutzung das nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 zulässige Maß - auch hinsichtlich des Grundwassers - nicht überschritten wird.

Mit Rücksicht auf die Dimension des geplanten Donaukraftwerkes, mit dessen Errichtung die Verlegung der Donau über eine Strecke von mehreren Kilometern in ein neues Bett sowie die Abdichtung des gesamten Stauraumes gegenüber dem umliegenden Gelände verbunden ist, leuchtet es ein, daß mit diesem Projekt beträchtliche und ohne ausreichende sachverständige Prüfung weder für die Behörde noch für die Parteien absehbare Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse an beiden Donauufern verbunden sind.

Ausmaß und Intensität dieser projektsbedingten Auswirkungen konnten jedoch nicht, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in ihren Gegenschriften meint, auf Grund der von der MB erklärten Projektsabsicht gemessen und festgestellt werden, diese Fragen konnten vielmehr nur auf Grund sachverständiger Begutachtung beantwortet werden (so etwa auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1962, Zl. 1150/61 Slg. Nr. 5803/A, und vom 19. Juni 1970, Zl. 1363/69, Slg. Nr. 7821/A, welche die belangte Behörde demnach zu Unrecht zum Nachweis der auf Grund der Projektsabsicht zu verneinenden Parteistellung einiger Beschwerdeführer ins Treffen führt).

Aus der zu Beginn des vorliegenden Erkenntnisses gegebenen zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß die belangte Behörde selbst, bzw. die von ihr herangezogenen Amtssachverständigen die Auffassung vertreten und im Wege wiederholter Vorhalte auch der MB mitgeteilt haben, daß die aufgeworfenen Grundwasserfragen noch vor einer generellen Bewilligung näherer Klärung bedürften. So haben die wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wie aus der eingangs dargestellten Übersicht des Verfahrensganges zu ersehen ist, bis unmittelbar vor der Verhandlung das Fehlen notwendiger Unterlagen zu Fragen des Grundwasserstandes und der Beherrschung von durch den Kraftwerksbau hervorgerufenen Änderungen desselben beanstandet, und die Meinung vertreten, ohne solche Unterlagen könne das Projekt auch generell nicht bewilligt werden. Noch in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde der Beschwerdeführer 1.) bis 3.) gesteht dies die belangte Behörde insofern zu, als sie dort ausführt, es seien bereits in den dem Bevorzugungsbescheid hinzugefügten Auflagen (wiederholt in Punkt 13 der Auflagen des angefochtenen Bescheides) jene Hauptpunkte aufgezeigt worden, die vor einer wasserrechtlichen Bewilligung (d.h. im Falle einer Teilung des Bewilligungsverfahrens in ein generelles und in Detailprojekte betreffende Verfahren jedenfalls vor Erteilung der generellen Bewilligung) geklärt sein müßten. Dazu zählten u. a. gemäß lit. f die "Verlegung des Marchfeldschutzdammes an den nördlichen Rand des Auwaldes vom Stopfenreuther Schlitz bis zum 'Schreiber' in der KG. Witzelsdorf (etwa Strom-km 1893,00) sowie zwischen den Strom-km 1897,00 und 1901,00", weiters gemäß lit. j die "Hintanhaltung einer Verschlechterung der Gewässergüte des Grundwassers sowie der obertägigen Gewässer" und schließlich gemäß lit. l auch die "Untersuchung der Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse mittels eines mathematischen Modells, wobei die öffentlichen Interessen an Reservehaltungen für Wasserversorgungen und die Bedürfnisse des Auwaldes zu berücksichtigen sind". Welche bis zur mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren vorgelegenen Unterlagen, bzw. welche neuen technischen Erkenntnisse die Amtssachverständigen dazu bewogen haben, ungeachtet ihres bis dahin vertretenen Standpunktes in ihren in der Verhandlung erstatteten und erörterten Gutachten trotz der vielfach, darunter von den beigezogenen Beschwerdeführern, geäußerten Einwendungen "keine grundsätzlichen Bedenken" zu äußern und alle Auswirkungen des Projektes als "technisch beherrschbar" zu bezeichnen, ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich; dennoch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entscheidend auch auf diese Gutachten gestützt.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten lagen den beigezogenen Sachverständigen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder das von ihnen vorher wiederholt geforderte Grundwassermodell noch die von der MB angekündigten Grundwasseruntersuchungen für das rechte Donauufer vor. Dessenungeachtet sind die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit wesentlicher Angaben der MB über ihr Projekt ausgegangen, ohne diese Behauptungen in einer nachvollziehbaren Weise im Wege von Befundaufnahme und Gutachtenserstattung zu überprüfen.

Dies trifft insbesondere für die in die Begründung des angefochtenen Bescheides als Feststellung übernommene Aussage der wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu, das von der MB vorgeschlagene "Instrumentarium" würde zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse im Sinne der erklärten Projektsabsichten tauglich sein. Dieses Instrumentarium, dessen Inhalt und Umfang die Behörde im bekämpften Bescheid nicht näher beschrieben hat, sollen offenbar die sogenannten Gießgänge an beiden Donauufern bilden, durch welche es möglich sei, Donaumittelwasserstände zu simulieren.

Eine nachprüfbare Feststellung und technische Beurteilung dieses Gießgangsystems ist weder den Gutachten noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen; im Einreichprojekt finden sich diesbezüglich zwar planliche Einzeichnungen, aber keine nähere Beschreibung der konkret bezweckten Wirkung der vorgesehenen Gießgänge, insbesondere im Hinblick auf die Grundwasserversorgung des Hinterlandes. Die bisher vorliegenden Unterlagen lassen vielmehr in erster Linie die Absicht erkennen, mit diesen Gießgängen die Bewässerung der Auwälder innerhalb des Marchfeldschutzdammes zu sichern.

Mit einem Hinweis auf die mit Gießgängen bereits beim Donaukraftwerk Greifenstein gemachten Erfahrungen durfte sich die belangte Behörde deshalb nicht begnügen, weil nicht auf sachverständige Weise dargetan worden ist, worin diese Erfahrungen bestehen und inwieweit sie sich ohne weiteres auf die beim Kraftwerk Hainburg zu beachtenden Gegebenheiten übertragen lassen.

Mit der Bezugnahme auf das von der MB angebotene Instrumentarium, mit welchem die auftretenden Grundwasserprobleme technisch beherrschbar seien, kann daher weder die Realisierung der Projektsabsicht, die Auswirkungen des Vorhabens nach Norden mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, noch die Annahme einer zielführenden Wirkungsweise der geplanten Gießgänge ausreichend begründet werden. Ein ausreichend ausgewogenes "System von Saum- und Gießgängen" wird von der belangten Behörde auch noch gar nicht unterstellt, sondern etwa in Auflage 5) des angefochtenen Bescheides erst für die Zukunft gefordert, und zwar "unter Einbeziehung des Fadens", also eines nördlich des Marchfeldschutzdammes verlaufenden Gerinnes. Selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die bisher vorliegenden Grundwasserunterlagen wiederholt als unzureichend und wenig aussagekräftig bezeichnet.

Die belangte Behörde hat zur Entkräftung der von den Beschwerdeführern behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Grundwasserfrage auf die eingeholten Gutachten, auf die der angefochtenen Bewilligung hinzugefügten Auflagen sowie darauf hingewiesen, daß diese und zahlreiche andere Fragen in den erst auszuarbeitenden Detailprojekten zu klären seien, wobei es den Beschwerdeführern frei stehen würde, dann ihre Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge im einzelnen vorzubringen.

Eine Verschiebung der Sachverhaltsermittlung in das Verfahren über Detailprojekte kann jedoch, darauf weisen die Beschwerdeführer zutreffend hin, nicht für Fragen in Betracht kommen, deren Beantwortung eine wesentliche Voraussetzung schon für die zu erteilende generelle Bewilligung darstellt. Um eine Frage von derartigem Gewicht handelt es sich jedoch im Beschwerdefall - hierin teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde nach der Aktenlage bis zur mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung - bei der Abklärung und Abgrenzung der zu erwartenden Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf die Grundwasserverhältnisse vor allem am linken Donauufer. Welches Gewicht diesen Umständen beizumessen ist, ergibt sich schon aus den Auflagen lit. j und lit. l des Bevorzugungsbescheides.

Durch Beifügung von Auflagen könnte die belangte Behörde dem hier aufgezeigten Mangel des angefochtenen Bewilligungsbescheides deshalb nicht wirksam begegnen, weil die erteilte Bewilligung sofort mit ihrer Erlassung wirksam wurde. Einer Inanspruchnahme dieser Begünstigung durch die MB stand - dem Wesen der Auflage entsprechend die allfällige Nichterfüllung ihr erteilter Auflagen rechtlich nicht entgegen.

Die belangte Behörde und die MB haben ferner zur Bekämpfung des Vorbringens der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen. Nach dieser Gesetzesstelle steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten. Dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde und der MB ist allerdings zu erwidern, daß die Beschwerdeführer, soweit sie nicht ohnehin eine unmittelbare Grundwassernutzung (auf Grund von im Wasserbuch eingetragenen Rechten oder auf Grund des § 5 Abs. 2 WRG 1959) ins Treffen führen, in ihren Einwendungen offensichtlich von der Befürchtung ausgehen, ihre Grundstücke würden durch die vom Kraftwerk Hainburg ausgehenden Änderungen des Grundwasserstandes nicht auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. In einem solchen Fall, der über die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hinausgeht, steht einem durch den bevorzugten Wasserbau betroffenen Grundeigentümer im Rahmen des § 115 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zu, eine Projektsänderung zu verlangen. Auch aus dem in verschiedenen Gegenschriften gebrauchten Hinweis auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 kann somit nichts für den Standpunkt der belangten Behörde und der MB gewonnen werden.

Ungeklärt sind weiters die bereits oben angeschnittenen Fragen der geographischen Ausdehnung der Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf das Grundwasser und damit auf die Begrenzung des Kreises der Betroffenen. Auch hierin zeigt sich, daß die generelle wasserrechtliche Bewilligung auf Grund eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig gebliebenen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen worden ist.

Solange nämlich nur die Absicht der MB feststeht, die Auswirkungen ihres Projektes nach Norden mit dem Marchfeldschutzdamm zu begrenzen, ohne daß dies durch entsprechende Befundaufnahme und Begutachtung durch Sachverständige so weit erhärtet ist, daß sich darauf eine unbedenkliche behördliche Feststellung gründen ließe, ist auch das Abstellen auf den Marchfeldschutzdamm als Grenzlinie zwischen berührten bzw. nicht mehr berührten Rechten willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch an dieser Stelle zu dem Ergebnis, daß die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, nördlich des Marchfeldschutzdammes situierte wasserrechtlich geschützte Rechte hätten im durchgeführten Verfahren keinesfalls Parteistellung ihrer Inhaber begründet, nicht geteilt werden kann.

Dies bedeutet, daß nicht nur die Beschwerdeführer 7.) E K und

8.) L K als übergangene Parteien zur Beschwerde legitimiert waren, sondern auch, daß die Beschwerdeführer 9.) XY AG, 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten und 11.) Marktgemeinde Eckartsau nicht mit nördlich des Dammes situierten Ansprüchen zurückgewiesen werden durften, wie dies jedoch - wenn auch ohne namentliche Nennung dieser Beschwerdeführer - im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VII/1) geschehen ist.

Zu dem hier behandelten Bereich der vorhersehbaren und als beherrschbar bezeichneten Auswirkungen des Kraftwerkes auf die Grundwasserverhältnisse gehört auch die im bisherigen Verfahren offen gebliebene Frage der Auswirkungen der von der Wehranlage donauabwärts projektsgemäß vorgesehenen, bzw. durch sie selbst verstärkten Eintiefung der Donau und in deren Folge der in diesem Bereich in die Donau einmündenden March.

Das linksufrig der Donau davon betroffene Gebiet zwischen der geplanten Wehranlage und der Marchmündung umfaßt großteils auch Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin 10.) Marktgemeinde Engelhartstetten. Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959, auf welche Bestimmung diese Beschwerdeführerin ihre Einwendungen - gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zulässigerweise - ausdrücklich auch gestützt hat, dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Der wasserrechtlichen Bewilligung hatte daher unter Bedachtnahme auf die erwähnten Auflagen des Bevorzugungsbescheides in Verbindung mit § 115 Abs. 2 WRG 1959 im Beschwerdefall auch eine Prüfung voranzugehen, inwieweit im Gefolge der Unterwassereintiefung eine Grundwasserabsenkung zu erwarten ist und welche Vorkehrungen dagegen in diesem Bereich von Donau und March vorgesehen sind, bzw. ob die allenfalls vorgesehenen Vorkehrungen auch einer technischen Begutachtung durch die einschlägigen Sachverständigen standhalten. Auch diesbezüglich verweist jedoch der angefochtene Bescheid, ohne daß derartige Ermittlungsergebnisse den Akten zu entnehmen wären, nur im Wege einer ganz allgemein gehaltenen Auflage auf erst künftig im Rahmen eines entsprechenden Detailprojektes durchzuführende Erhebungen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch in dieser Frage nicht finden, daß die der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung vorangegangenen Ermittlungen einschließlich der eingeholten Gutachten eine ausreichende Beweisgrundlage für die generelle Bewilligung des Kraftwerkes Hainburg aus wasserrechtlicher Sicht dargestellt hätten.

Zu diesen Erwägungen kommt, daß selbst die Annahme, das von der MB vorgesehene Gießgangsystem würde tatsächlich dafür geeignet sein, die geographische Ausdehnung der Auswirkungen des Vorhabens der MB auf die Grundwasserverhältnisse sowie dessen quantitative Auswirkungen zu beherrschen, noch nicht das Ergebnis rechtfertigen könnte, die belangte Behörde sei zum angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien, alle Einwendungen der Beschwerdeführer beachtenden Verfahrens gekommen.

Die Beschwerdeführer haben nämlich durchwegs geltend gemacht, sie befürchteten negative Auswirkungen auch auf die Qualität des von ihnen als Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 oder als Wassernutzungsberechtigte weitgehend für Trinkwasserzwecke genutzten Grundwassers. Auch die damit zusammenhängenden Probleme sind im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend erörtert worden. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei - unter Zugrundelegung der Auflage lit. j des Bevorzugungsbescheides und der vorliegenden Projektsbeschreibung - davon aus, daß es für die Qualität des Grundwassers nicht gleichgültig sein kann, ob es einem großen Einzugsgebiet entstammt, wobei eine ständige, vom Wasserstand der Donau abhängige Kommunikation des Grundwassers mit dem Strom stattfindet, oder ob diese Verbindung mit dem Strom aufgehoben ist und durch ein System von Gieß- und Saumgängen ersetzt wird.

Nach § 108 Abs. 6 WRG 1959, der im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten ebenso anzuwenden ist wie im sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, ist einer mündlichen Verhandlung über Angelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind, ein ärztlicher Amtssachverständiger beizuziehen. Eine solche Angelegenheit stellt das Vorhaben der MB ohne Zweifel dar, zumal es sich auf die Qualität des im Projektsbereich vielfach für Trinkwasserzwecke verwendeten Grundwassers, aber in einem erheblichen Ausmaß auch auf Fragen der Abwasserbeseitigung auszuwirken vermag.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. November 1984 (Aktenzahl 275/84) Univ.- Prof. Dr. H F zum ärztlichen Sachverständigen bestellt, "soweit davon Brunnenanlagen in Wien berührt sind"; für den niederösterreichischen Abschnitt war als Sachverständiger Dr. K M vorgesehen. An Teilen der mündlichen Verhandlung hat dann nur Prof. Dr. H. F teilgenommen, dort aber laut Verhandlungsprotokoll keine Äußerung abgegeben. Eine - im übrigen zahlreiche Maßnahmen fordernde - gutächtliche Stellungnahme zur Trink- und Abwassersituation, und zwar für den gesamten Projektsbereich, hat dieser Sachverständige erst am 27. Dezember 1984, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, abgegeben (Aktenzahl 07/85). Es ist daher den Akten nicht zu entnehmen, auf welche gutächtlichen Stellungnahmen ärztlicher Sachverständiger die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, bzw. sowohl die belangte Behörde als auch die MB in mehreren ihrer Gegenschriften bezug genommen haben. Damit wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des § 115 Abs. 2 WRG 1959 zum Projekt auf der Grundlage eines derartigen, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Gutachtens genommen.

Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde im Falle einer der Vorschrift des § 108 Abs. 6 WRG 1959 entsprechenden Erörterung eines Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren auch in diesem, von mehreren Beschwerdeführern aufgegriffenen Punkt als mangelhaft.

F) Zu den im angefochtenen Bescheid bewilligten Detailprojekten und zur Rodung:

Sämtliche Beschwerdeführer haben den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 zur Gänze, also auch hinsichtlich der darin enthaltenen Bewilligung der Detailprojekte "Baustellenerschließung" und "Hebung der Donaubrücke" sowie hinsichtlich der damit genehmigten Rodung bekämpft.

Hinsichtlich der Bewilligung der beiden Detailprojekte erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als mangelhaft, weil es an jeder für die Verfahrensparteien und den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Umschreibung des Umfanges der damit bewilligten Vorhaben fehlt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die beiden Detailprojekte nur mit den oben wiedergegebenen schlagwortartigen Bezeichnungen erwähnt worden; in der Projektsbeschreibung finden sich diesbezüglich ebenfalls keine näheren Ausführungen, ebenso fehlt es an einer Bezugnahme auf sonstige zum Bescheidinhalt erklärte Unterlagen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich außer dem bereits erwähnten, das Detailprojekt "Baustellenerschließung" nur ganz allgemein beschreibenden Klammerausdruck (S. 134/135 des angefochtenen Bescheides) ebenfalls keine den mangelhaften Bescheidspruch erläuternde Bezugnahme auf den Inhalt der bewilligten Detailprojekte. Auf die daraus resultierende Unklarheit für die Frage der Verlegung des Marchfeldschutzdammes wurde bereits an anderer Stelle dieses Erkenntnisses hingewiesen; die damit ferner verbundene Unklarheit des Ausmaßes der damit bereits im Detail genehmigten Rodung ist Gegenstand der in diesem Abschnitt nachfolgenden Erwägungen.

Gemäß § 114 Abs. 3 WRG 1959 schließt die für einen bevorzugten Wasserbau erteilte wasserrechtliche Bewilligung alle für die Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen in sich. Davon sind allerdings in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung nur nach Bundesrecht erforderliche Genehmigungen erfaßt (vgl. dazu Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 550). Zu derartigen Genehmigungen zählt jedenfalls eine forstliche Rodungsgenehmigung, wobei allerdings zufolge des Wortlautes des § 114 Abs. 3 WRG.1959 für eine förmliche Rodungsbewilligung kein Raum bleibt.

Die vorliegenden Beschwerden richten sich ausdrücklich auch gegen die genehmigte Rodung, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß eine dem Gesetz entsprechende präzise Umschreibung des Rodungsgebietes fehle. Dies ist zutreffend, findet sich doch im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Konkretisierung der von dieser Rodung umfaßten Grundflächen.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen versuchen die belangte Behörde und die MB mit Hinweisen darauf zu begegnen, hinsichtlich des bereits bewilligten Detailprojektes "Baustellenerschließung" sei die davon erfaßte, bereits einer Rodung zugänglich gemachte Fläche den von der MB vorgelegten Projektsunterlagen zu entnehmen, das genaue Ausmaß der Rodungsflächen werde sich im übrigen erst aus der Bewilligung künftig zu behandelnder Detailprojekte ergeben. Weiters meint die belangte Behörde in ihren Gegenschriften, daß die Beschwerdeführer nicht Eigentümer von Waldgrundstücken und daher insoweit nicht Parteien wären.

Was die Umschreibung des Rodungsgebietes anlangt, ist der belangten Behörde und der MB zu erwidern, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rodungsgenehmigung einen Vorbehalt in bezug auf für deren Inanspruchnahme erforderliche Detailbewilligungen nicht enthält. Was das bereits bewilligte Detailprojekt "Baustellenerschließung" betrifft, ist auf die in diesem Abschnitt F) bereits oben enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umfang dieses Detailprojektes im Spruch des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht und in seiner Begründung nur in einer völlig unzulänglichen Weise umschrieben worden ist. Unklar ist insbesondere auch die Begrenzung jenes "Hauptbauwerksbereiches" geblieben, in welchem nach dem schon mehrfach erwähnten Klammerausdruck am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Rodung auf Grund der erteilten Detailbewilligung bereits zulässig sein sollte; der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung ist dazu nur zu entnehmen, daß das "Hauptbauwerk" aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage besteht.

Dem Hinweis der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer gar nicht Eigentümer von Waldgrundstücken und daher nicht Parteien wären, ist zu entgegnen, daß diese Argumentation für die Beschwerdeführerin 11.) Marktgemeinde Eckartsau nicht zutrifft, die am Verfahren unbestritten auch als Eigentümerin des südlich des bestehenden Marchfeldschutzdammes gelegenen Waldgrundstückes Nr. nnn KG. Witzelsdorf beteiligt ist.

Ohne daß es erforderlich ist, alle mit der forstlichen Genehmigung zusammenhängenden Einzelfragen im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens zu klären, muß jedenfalls die Aufhebung der generellen Bewilligung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Detailbewilligungen zwangsläufig auch zur Aufhebung der in der Bewilligung enthaltenen behördlichen Genehmigungen führen.

III.

Da der von der belangten Behörde ermittelte und dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 zu Grunde liegende Sachverhalt somit noch in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 1984 als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

IV.

Bei diesem Verfahrensergebnis erwies sich die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 3 VwGG als entbehrlich; hinsichtlich der Beschwerdeführerin L S konnte von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache gerade hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin nicht erwarten läßt.

V.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund und an die MB (Spruchpunkt IV A) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, 51, 52 Abs. 1 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und mit Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Die Abweisung des Mehrgehrens des Bundes geht darauf zurück, daß der belangten Behörde ein Aufwand zur Vorlage der Akten nur einmal erwachsen ist.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB betrifft deren zur Beschwerde Zl. 85/07/0279 verzeichnete Kosten, da die MB dort sowohl einen das mit S 9.270,-- festgesetzte Pauschale übersteigenden Schriftsatzaufwand als auch den Ersatz von Stempelgebühren über das erforderliche Ausmaß von S 240,-- (Eingabengebühr zweifach) hinaus begehrt hat.

Die Entscheidung über den vom Bund an die obsiegenden Beschwerdeführer zu leistenden Aufwandersatz (Spruchpunkt IV B) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Zur Abweisung des Mehrbegehrens der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt IV B 1 und 2 ist auszuführen, daß den jeweils durch ein- und denselben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführern der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal zusteht (§ 53 VwGG). Hinsichtlich der durch Rechtsanwalt Dr. Wille vertretenen Beschwerdeführer kommt dazu noch die Abweisung von zur Zl. 84/07/0375 überhöht verzeichneter Beilagengebühr. Die Abweisung des Mehrbegehrens laut Spruchpunkt IV B 4 geht darauf zurück, daß der Zuspruch von Stempelgebühren für die vorgelegte, bereits in anderen Verfahren verwendete ("alte") Vollmacht zu entfallen hatte.

Wien, am 1. Juli 1986

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