Normen
AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §35;
AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §35;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Punkt I, II und IV Abschnitt C des Spruches insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als in ihm über Schutzanordnungen und die Festsetzung eines Schutzgebietes entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. Oktober 1980 stellte der Wasserverband Hochschwab Süd, die nunmehr mitbeteiligte Partei, den Antrag, ihr Vorhaben einer Zentralwasserversorgung des obersteirischen und mittelsteirischen Raumes sowie der Landeshauptstadt Graz als bevorzugten Wasserbau zu erklären. Die belangte Behörde hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf zahlreiche Stellen und Einrichtungen gehört worden sind, von denen die belangte Behörde annehmen durfte, daß sie sachlich fundierte Argumente zur Entscheidung der Frage beitragen können, ob die beschleunigte Ausführung des Wasserversorgungsprojektes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1981 wurde das Vorhaben der Mitbeteiligten betreffend das generelle Konzept einer künftigen Zentralwasserversorgung des ober- und mittelsteirischen Siedlungsraumes aus dem südlichen Hochschwabgebiet im Wege einer Fernwasserleitung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt, dem wasserrechtlichen Bewilligungsprojekt auch Untersuchungen bezüglich einer Optimierung der Behälterbewirtschaftung der zu versorgenden Gemeinden zugrunde zu legen. Gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 wurden als Fristen für die Einreichung der noch erforderlichen verhandlungsreifen Entwürfe der 31. Dezember 1981 und für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1982 festgesetzt. Bei fruchtlosem Ablauf einer dieser Fristen sollte die Bevorzugungserklärung außer Kraft treten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Unternehmen sehe eine zentrale Wasserversorgung für rund 300.000 Einwohner vor. Die steiermärkischen Gemeinden einschließlich Graz seien derzeit im wesentlichen auf die Grundwässer des Mur- und Mürztales angewiesen. Diese Grundwässer seien durch die Entwicklung in den Tälern einer sich ständig vergrößernden Bedrohung ausgesetzt. Seit Jahren werde nach einer Alternative gesucht, die in der Nutzung der Karstgewässer im Süden des Hochschwabs gefunden worden sei. Die damit ins Auge gefaßten Entnahmestellen hätten die günstigste Lage für den Verbrauch; alle anderen Karststöcke hätten entweder bei weitem nicht die ensprechende Quellschüttungen garantierenden Ausmaße oder lägen in ungleich ungünstigerer Lage als der Hochschwab. Zugleich werde der Hochschwab im Norden auch für die Wiener Wasserversorgung genützt, womit sich bei den Schutzmaßnahmen die Möglichkeit der Kooperation ergebe. Eine Schongebietsverordnung für dieses Massiv sei bereits erlassen worden. Die beschleunigte Ausführung des Vorhabens läge im besonderen und vordringlichen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft und Volksgesundheit; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung des Vorhabens als bevorzugter Wasserbau seien gegeben.
Die Mitbeteiligte legte mit Schreiben vom 23. Februar 1981 ein Projekt vor, beinhaltend die Planunterlagen für die Gewinnungsanlagen, Errichtung von drei Vertikalfilterbrunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von 650 l/s und die generelle Trassenfestlegung der Transportleitung von St. Ilgen (Gewinnungsgebiet) nach Friesach, Gemeinde Gratkorn, als Anschlußstelle der Transportleitung in die Landeshauptstadt Graz, und beantragte schließlich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.
Die belangte Behörde teilte der Mitbeteiligten sodann mit, daß das vorgelegte Projekt noch nicht verhandlungsreif sei und mehrerer Ergänzungen bedürfe. Nachdem die Mitbeteiligte diese Ergänzungen vorgelegt hatte, ordnete die belangte Behörde mit Kundmachung vom 18. März 1981 eine mündliche Verhandlung über das Projekt für die Zeit vom 8. bis 10. April 1981 an, an der sich die Beschwerdeführer beteiligten und Einwendungen gegen das Projekt erhoben.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1981 wurde der Mitbeteiligten gemäß §§ 10, 11, 100, 111 und 114 WRG 1959 aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie nach Maßgabe des der Verhandlung zugrundeliegenden generellen Projektes "Zentralwasserversorgung, Hochschwab-Süd/Trassenfestlegung-Transportleitung St. Ilgen-Graz, Abschnitt 1: Buchberg/Moorhof-Büchsendorf 1980/81", der Projektsbeschreibung im Abschnitt A und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie unter Festlegung der im Abschnitt C beschriebenen Schutzanordnungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung des Grundwassers im St. Ilgener Tal bei den Entnahmestellen Buchberg/Moorhof und Karlschütt zwecks Versorgung des ober- und zentralsteirischen Raumes einschließlich der Landeshauptstadt Graz mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung der hiefür dienenden Anlagen erteilt. Im Punkt II des Spruches dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 und § 21 WRG 1959 über die nach Abschnitt B/2 und 3 in Verbindung mit Abschnitt C zur Wahrung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG) noch nachzureichender Detailausarbeitungen (§ 103 WRG) gesondert entschieden wird. Im Punkt III des Spruches des Bescheides wurde das Maß der Wasserbenutzung gemäß §§ 12, 13 und 21 WRG 1959 vorerst mit 150 l/s, bei Spitzenbedarfsdeckung maximal mit 650 l/s bestimmt; über das endgültige Maß der Wasserbenutzung solle gesondert abgesprochen werden. Im Punkt IV des Spruches wurde ausgesprochen, daß gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 zum Schutze dieser Wasserversorgungsanlage zunächst die im Abschnitt C enthaltenen Schutzanordnungen getroffen werden; über die definitiven Schutzgebiete und die dort dann geltenden Schutzanordnungen solle noch gesondert entschieden werden. Im Punkt V des Spruches wurde die spätere Vorschreibung allfälliger zusätzlicher Maßnahmen gemäß § 21 WRG 1959 vorbehalten. Im Punkt VIII des Spruches wurden die auf Ablehnung des Bewilligungsvorhabens als ganzes gerichteten Einwendungen von Grundeigentümern und Wasserberechtigten gemäß § 115 WRG 1959 abgewiesen. Vorbringen, die weder abgewiesen noch im Abschnitt B berücksichtigt wurden, wurden der Entscheidung über die Detailprojekte vorbehalten bzw, gemäß § 114 WRG 1959 in das Entschädigungsverfahren verwiesen (Abschnitt D). Unter den im Abschnitt B des Bescheidspruches enthaltenen "Bedingungen und Auflagen" seien folgende hervorgehoben:
"2. Vor der wasserrechtlichen Kollaudierung und Betriebsbewilligung sind noch nachstehende Detailprojekte, Programme, Beweissicherungsunterlagen und dgl.ä.m. zur Genehmigung vorzulegen.
2.1. Ein Programm, insbesondere über Pumpzeitpläne und Grundwasserbeobachtungen, zur Erkundung der für die Formulierung des endgültigen Konsenses erforderlichen Zusammenhänge zwischen Entnahmemengen und Grundwasserabsenkungen, Quellschüttungen usw., wobei diese Beobachtungen in der Folge auch die Erstellung einer Betriebsvorschrift ermöglichen müssen;
2.2. Aufstellung der Korrelationen, die eine Rekonstruktion des Abflusses im Ilgenerbach im ungestörten Zustand (ohne Entnahme) erlauben und u.a. auch noch ein entsprechendes Rechenprogramm beinhalten;
2.3. Überprüfung der Wasserversorgungen der bestehenden Objekte (X u.s.w.) und Vorschläge hinsichtlich deren allfällig notwendiger Beweissicherung;
3. Über die Transportleitung von den Fassungsstellen bis zum Anschluß an das Wasserwerk Graz/Friesach sind - allenfalls abschätzungsweise - noch geeignete Detailprojekte zur gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
4. Mit dem Betrieb darf gemäß § 112 Abs. 6 WRG 1959 erst nach behördlicher Überprüfung der auf Grund der Haupt- und der unter 2) und 3) bezeichneten Detailprojekte verwirklichten Anlagen, nach Durchführung der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden."
Im Abschnitt D des Spruches wird hingewiesen, daß über Gegenstand und Umfang der Zwangsrechte, einschließlich allenfalls erforderlicher Ersatzlandbeschaffungen sowie über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigungen gemäß § 114 WRG 1959 in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann von Steiermark verhandelt und abgesprochen werden wird.
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die Verwirklichung des als bevorzugter Wasserbau erklärten Vorhabens der Mitbeteiligten sei unzweifelhaft zur Versorgung der oberen und mittleren Steiermark einschließlich der Landeshauptstadt Graz unerläßlich. Diesem so wichtigen öffentlichen Interesse an der übergeordneten Wasserversorgung eines Zentralraumes mit einer Bevölkerungszahl von über 350.000 Einwohnern komme gegenüber allen anderen Belangen unbedingt Vorrangigkeit und Vordringlichkeit zu. Die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung und Schongebietsverordnung für das Hochschwabgebiet des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 345, habe nicht nur das öffentliche Interesse an der Nutzung der dortigen Grundwasservorkommen für Trinkwasserversorgung sowohl der Bundeshauptstadt Wien als auch der Steiermark, sondern auch den Vorrang dieser Nutzungen vor anderen Wassernutzungen ausdrücklich deklariert. Darüber hinaus sei ein allgemeiner Vorrang der Wasserversorgung bereits im Wasserrechtsgesetz selbst enthalten und durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig anerkannt worden. Den Einwendungen, die das generelle Projekt als ganzes ablehnen, habe nicht stattgegeben werden können. Im übrigen sei durch die vorgeschriebenen Bewilligungsbedingungen nicht nur auf die zu wahrenden öffentlichen Rücksichten, sondern tunlichst auch auf begründete rechtliche Interessen betroffener Liegenschaftseigentümer und Wasserberechtigter entsprechend Bedacht genommen worden. Hinsichtlich der endgültigen Festlegung des Schutzgebietes und allenfalls weiterer Anordnungen über die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke seien noch Untersuchungen notwendig. Um Eingriffe in fremde Rechte beurteilen zu können, seien noch weitere Ermittlungen und Detailausarbeitungen erforderlich; diese Detailprojekte würden einer gesonderten Behandlung zugeführt werden. Der Einwand, daß das Gesetz eine Teilung in generelles Projekt und Detailprojekt nicht kenne, und eine Bewilligung nur für ein Gesamtprojekt in einem Zuge erteilt werden dürfe, treffe nicht zu. Bei einem bevorzugten Wasserbau könnten nur solche Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangt werden, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt werde. Darüber hinausgehende Einwendungen seien daher abzuweisen. Hingegen sei allen im Rahmen des § 115 WRG 1959 verbleibenden Einwendungen und Forderungen, sei es durch die Auflage von Detailprojekten, sei es durch sonstige Bedingungen, Rechnung getragen worden. Das Wasser für Stadt und Land müsse in Zukunft mehr als bisher als kostbares Mangelgut behandelt und die Wasserwirtschaft großräumig in enger Verbindung mit Raumordnung und Landesplanung betrieben werden. Deshalb werde zur Verwirklichung jedes größeren wasserwirtschaftlichen Vorhabens das Zusammenwirken aller berührten Gebietskörperschaften unabweislich notwendig sein. Eine echte Lösung der in diesem Bescheid behandelten Probleme der Wasserversorgung des "steirischen" Zentralraumes werde sich nur im Wege einer rationellen Verbundwirtschaft erreichen lassen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie wegen Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. September 1982 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Es sei kein ordentliches Verfahren im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes, sondern zu Unrecht ein solches für bevorzugten Wasserbau abgeführt worden. Die Anträge und Einwendungen der Beschwerdeführer laut Verhandlungsprotokoll seien nicht berücksichtigt und hierüber nicht abgesprochen worden, wodurch in ihre Rechte gemäß §§ 12 und 13 Abs. 3 WRG 1959 eingegriffen worden sei; insbesondere seien Brunnen auf dem Grundstück des Fünft- und Sechstbeschwerdeführer generell bewilligt und Schutzgebiete festgelegt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verwaltungsverfahren ist die Dipl.Ing. HB Baugesellschaft mbH., die eine Schottergrube betreibt, und eine Beeinträchtigung ihres Betriebes durch das Vorhaben der Mitbeteiligten befürchtete, eingeschritten, nicht aber der Erstbeschwerdeführer, dem auch nach den eigenen Angaben keine Vertretungsbefugnis für diese Gesellschaft zukommt. Der bekämpfte Bescheid wurde zutreffend nicht dem Erstbeschwerdeführer; sondern der genannten Baugesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1973, Zl. 1321/72). Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Die weiteren Beschwerdeführer (nämlich die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer - im folgenden kurz die Beschwerdeführer genannt) vertreten die Rechtsansicht, daß die Erklärung des Projektes als bevorzugter Wasserbau dem Gesetz widerspreche, sodaß ihnen im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechte gemäß § 115 WRG 1959 zustünden, sondern auch auf ihre bestehenden Wasserrechte im Sinne der §§ 12 und 13 WRG 1959 Rücksicht zu nehmen sei und zu Unrecht die für bevorzugte Wasserbauten geltenden Verfahrensbestimmungen angewendet worden seien. Bei Zutreffen dieser Rechtsansicht sei die belangte Behörde für die Erteilung der Bewilligung unzuständig gewesen.
Daß die Beschwerdeführer als Parteien des gegenständlichen Verfahrens nach § 102 Abs. 1 lit. b und d und § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen sind, ist unbestritten. Damit erscheinen sie auch als Personen, deren Rechte durch diesen Wasserbau berührt werden, berechtigt geltend zu machen, daß die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 WRG 1959 für die Erklärung des Wasserbaues als bevorzugt nicht gegeben waren. Im wesentlichen wird von den Beschwerdeführern dazu vorgebracht, es sei kein verhandlungsreifes Projekt bis 31. Dezember 1981 eingereicht worden; die Bevorzugungserklärung sei außer Kraft getreten. Es seien keine ausreichenden Unterlagen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. Februar 1981 vorgelegen, die eine beschleunigte Ausführung des Projektes erforderlich machten. Der Wasserbedarf der Gemeinden sei keineswegs solcherart, daß ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an der Verwirklichung des Projektes bestünde. Zur Sicherung einer ordentlichen Wasserversorgung könne die Erklärung eines Gebietes als Schongebiet dienen (§ 34 WRG 1959) oder ein Verfahren gemäß § 35 WRG 1959 durchgeführt werden.
Gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären. Für diese ist mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens (§ 114 Abs. 1) das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig.
Zunächst ist festzustellen, daß die Mitbeteiligte innerhalb der im Bescheid vom 13. Februar 1981 festgesetzten Frist ein von der belangten Behörde als verhandlungsreif beurteiltes Projekt, und zwar nach dessen Ergänzung, eingebracht hat; dafür, daß das Projekt nicht verhandlungsreif gewesen wäre, lassen sich keine Anhaltspunkte aus den Aktenunterlagen finden. Nach dem Beschwerdevorbringen übersehen nämlich die Beschwerdeführer, daß das Projekt nachträglich ergänzt worden ist. Das Interesse an der Wasserversorgung der einbezogenen Gemeinden ist zweifellos ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft; somit ist der von den Beschwerdeführern erwähnte Umstand, daß das als bevorzugter Wasserbau erklärte Vorhaben eine fehlerhafte Planung insofern darstelle, als nicht für alle Gemeinden ein erheblicher Wassermangel derzeit bestünde, nicht geeignet, die Erklärung als bevorzugter Wasserbau als gesetzwidrig erscheinen zu lassen. Auch die Abhilfe eines teilweisen Wassermangels einzelner Gemeinden durch dieses Projekt rechtfertigt im übrigen die beschleunigte Ausführung des Vorhabens. Die Anregung der Beschwerdeführer, Schongebietsverordnungen nach §§ 34 und 35 WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung zu erlassen, ist schon deshalb verfehlt, weil durch die Erlassung solcher Verordnungen kein Recht auf eine Wasserbenutzung eingeräumt wird. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1981 erfolgte Erklärung einer Zentralwasserversorgung des ober- und mittelsteirischen Siedlungsraumes als bevorzugter Wasserbau entsprach demnach dem Gesetz. Die belangte Behörde war somit auch zuständig, gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.
Soweit allerdings die Beschwerdeführer rügen, daß die Anordnungen zum Schutze der Wasserversorgungsanlage und die Festlegung eines Schutzgebietes gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 nach den besonderen Verfahrensbestimmungen der §§ 114 und 115 WRG 1959 für bevorzugte Wasserbauten erfolgt sei, sind sie im Recht. Denn gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 können nur Wasserbauten (aller Art) als bevorzugte Wasserbauten erklärt werden. Anordnungen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und die Festlegung eines Schutzgebietes stellen keine Wasserbauten oder mit solchen Bauten zusammenhängende Anlagen, Gebäude und Vorrichtungen dar. Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind kein Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an der einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, Slg. Nr. 8334).
Darüber hinaus sind die mit den Anordnungen über die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke verbundenen Beschränkungen nicht Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 65 WRG 1959 (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135). Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit belastet, da sie verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Verfahren gemäß § 107 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 mit den berührten Parteien durchzuführen und die hiefür zu leistenden Entschädigungen gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 zuzusprechen. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zu der in der Beschwerde behaupteten Beeinträchtigung der nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 WRG 1959 (dies hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei) geschützten Rechte der Beschwerdeführer ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen, wonach durch einen bevorzugten Wasserbau berührte Dritte grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung haben. Für den Fall wie den vorliegenden, daß vor Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, können laut § 115 Abs. 2 WRG 1959 die Beteiligten Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Ihre Parteistellung ist daher in diesem Fall insofern beschränkt, als ihnen grundsätzlich nur der Anspruch auf angemessene Entschädigung und ein Mitspracherecht lediglich bezüglich bestimmt gestalteter Begehren auf Änderungen und Ergänzungen des Entwurfes zusteht (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Slg. Nr. 8339/A). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung eines zunächst das generelle Projekt erfassenden Bescheides konnte daher von den Beschwerdeführern mangels der Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aufgeworfen werden.
Wenn es die belangte Behörde angesichts der vielfältigen und weitgespannten Absicherungen, welche das Vorhaben aus dem Titel öffentlicher Interessen erfahren muß, um in dieser Richtung als zulässig erkannt zu werden, zunächst unternahm, die nachgesuchte Bewilligung insbesondere unter der Setzung der Auflage zu erteilen, vorerst Detailprojekte zu erarbeiten und zur Bewilligung vorzulegen, deren Ausführung es erst ermöglichen soll, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als gebannt anzusehen, um sodann erst auf solchem Wege zu einer Gesamtbewilligung des Vorhabens aus allen zu prüfenden Rücksichten zu gelangen, so konnte darin kein Widerspruch zur Vorschrift des § 111 WRG 1959 gelegen sein. Bedarf das Ansuchen der Mitbeteiligten, wie im vorliegenden Fall, aus öffentlichen Rücksichten einer Projektsergänzung und deren ergänzender wasserrechtlicher Bewilligung, wird die Wasserrechtsbehörde auf die Frage der berührten privaten Interessen berechtigterweise erst dann gesondert und endgültig einzugehen haben, wenn die im Vordergrund stehende Absicherung öffentlicher Interessen gewährleistet erscheint.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der belangten Behörde "die Messung sämtlicher Quellen im gegenständlichen Bereich" und "die Durchführung eines langfristigen Pumpversuches" begehrt. Die Messung der durch das Projekt möglicherweise berührten Quellen hat die belangte Behörde in den im Sachverhalt wiedergegebenen Bescheidauflagen Abschnitt B/2/2.3 der Mitbeteiligten vorgeschrieben. Aufgrund dieser in einer Projektsergänzung aufzunehmenden Ergebnisse wird die belangte Behörde u.a. auch nach Durchführung eines Verfahrens eine ergänzende Bewilligung zu erteilen haben, in der sie im Rahmen des im Punkt III des Spruches des bekämpften Bescheides festgesetzten Maßes der Wasserbenutzung insbesondere die Gebrauchszeiten und Gebrauchsmengen in Zeiten der Spitzenbedarfsdeckung festzusetzen haben wird. Erst aufgrund des über dieses Detailprojekt ergehenden Bescheides werden die Beschwerdeführer endgültig beurteilen können, ob ihr Begehren eine der Vorschrift des § 115 Abs. 2 WRG 1959 entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Erst dann wird sich auch erweisen, inwieweit bei Abgang einer gütlichen Einigung eine Enteignung und Entschädigung im Sinne des § 114 Abs. 1 WRG 1959 stattzufinden hat.
Mit dem Begehren aber, einen langfristigen Pumpversuch durchzuführen, verlangen die Beschwerdeführer in Wahrheit, eine Bewilligung nach § 56 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei zu erteilen. Dieses Begehren läuft somit auf eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung hinaus. Ein solcher Einwand ist aber nach § 115 Abs. 2 WRG 1959 unzulässig und wurde von der belangten Behörde zutreffend in Punkt VIII des Spruches des bekämpften Bescheides abgewiesen.
Die Beschwerde war daher im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat sich gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 erübrigt.
Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, 51 und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221 (vgl. Entscheidung eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1967, Slg. N.F. Nr. 7175/A). Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die Mitbeteiligte als Körperschaft öffentlichen Rechts von der Entrichtung von Stempelmarken befreit ist.
Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1, 50 und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221 .
Wien, am 15. März 1983
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