Normen
ABGB §531;
ABGB §547;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §18 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3 idF 1986/165;
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
StGG Art5;
VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §28;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ABGB §531;
ABGB §547;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §18 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3 idF 1986/165;
BStG 1971 §20a Abs1 idF 1983/063;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
StGG Art5;
VwGG §23;
VwGG §24;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §28;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Oktober 1965 wurden aufgrund des Ergebnisses einer am 19. Oktober 1965 in X durchgeführten Straßenrechtsverhandlung gemäß den §§ 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes 1948, BGBl. Nr. 59, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes "nach Maßgabe des eingereichten Teilungsplanes vom 27. März 1965, Zahl 2691 b/65, und des Lageplanes vom 13. Juli 1965, Zl. 50057" aus verschiedenen Liegenschaften mehrere Grundflächen (darunter die im Eigentum der CN stehenden Parzellen Nr. m, Wald, und Nr. n, Acker, der Liegenschaft Einlagezahl r, Katastralgemeinde Y zur Gänze)" zum Zwecke des Ausbaues der Südautobahn Kärnten, Baulos Z, dauernd zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung A)" unter verschiedenen, im Bescheid näher bezeichneten Auflagen enteignet und die hiefür zu leistenden Entschädigungsbeträge festgesetzt.
Mit einem an die mitbeteiligte Partei gerichteten und am 9. Dezember 1987 bei ihr eingelangten Schriftsatz beantragte CN die Rückübereignung eines Teils der mit vorstehendem Bescheid enteigneten Parzelle Nr. n, welche (nunmehr als Bestandteil der EZ q, Katastralgemeinde D durch Zuschreibung von Trennflächen im Norden und Süden ein Gesamtausmaß von 2219 m2 umfassend) im Ausmaß von 957 m2 aus der zu Lasten der Antragstellerin vorgenommenen Enteignung stamme. Nach der Begründung dieses Antrages sei die Antragstellerin im Oktober 1987 von Vertretern der "Bundesgebäudeverwaltung und Autobahn" zur Leistung einer Unterschrift aufgefordert worden, mit welcher sie auf den Rückübereignungsanspruch verzichten hätte sollen. Die Republik Österreich habe die Absicht, das (gesamte) Grundstück Nr. n "nach dem jetzigen Wert" zu veräußern. Die Inanspruchnahme des nach "den damaligen Verhältnissen und der damaligen Bedarfssituation" enteigneten Grundstücks sei beim (mittlerweile erfolgten) Bau der Autobahn unterblieben.
Mit Bescheid vom 1. März 1988 hat der Landeshauptmann von Kärnten diesen Antrag gemäß den §§ 20a und 32 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, abgewiesen, und diesen Bescheid damit begründet, daß "nach der derzeitigen Regelung" eine Rückübereignung nur dann möglich sei, wenn die von der Bundesstraßenverwaltung zur Enteignung beantragten Grundstücke, etwa durch Projektänderungen, nicht dem Enteignungszweck zugeführt würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückübereignung nicht gegeben.
CN erhob gegen diesen Bescheid Berufung; darin weist sie u. a. darauf hin, daß der Umstand, wonach die Republik Österreich das enteignete Grundstück verkaufe oder verkaufen wolle "besser als die längste rechtliche Erörterung" beweise, daß es zwar enteignet, aber nicht gebraucht worden sei. In einem solchen Fall stehe dem Enteigneten "der Rückkauf" unabhängig davon zu, ob das Grundstück die gleiche Katasternummer aufweise. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Republik Österreich "als zunächst Enteigner und dann als Grundstücksspekulant fungieren zu lassen", sondern Grundstücke, die nicht für den der Enteignung zugrundeliegenden Zweck gebraucht würden, an den ursprünglichen Eigentümer auf Verlangen rückzuverkaufen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß die Berufungswerberin am 23. April 1988 verstorben ist; der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer wurden (offenbar je zur Hälfte, wie sich - ohne daß die belangte Behörde dazu ausdrückliche Feststellungen getroffen hätte - aus einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszug vom 18. Oktober 1989 ergibt) in den Nachlaß der Verstorbenen eingeantwortet. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14. September 1988 brachte der Erstbeschwerdeführer sowohl seine Absicht zum Ausdruck, das Verfahren als Erbe fortzusetzen ("..... ich die Angelegenheit in Eigenregie weiterbetreiben werde"), als auch (wenn auch gerade noch erkennbar), daß er für seinen Bruder (den Zweitbeschwerdeführer) einschreite (letzteres ergibt sich aus dem Vorschlag, die Behörde möge einen Ortsaugenschein in einem bestimmten Zeitraum durchführen, zu dem auch der in E lebende Zweitbeschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen könne). Eine Vollmacht des Zweit- an den Erstbeschwerdeführer findet sich in den Verwaltungsakten jedoch nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (so der Spruch des Bescheides) "die von der Grundstückseigentümerin CN ..... erhobene Berufung" gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 abgewiesen. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis (u.a.) auf eine bereits erfolgte Genehmigung für den Abverkauf der Liegenschaft, in welcher die verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche liegt, an einen (privaten) Kaufwerber sowie auf verschiedene, im Zuge des Verfahrens erster Instanz eingeholte Stellungnahmen begründet die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt:
"1. Nach § 20a BStG 1971 hat der Enteignete für den Fall, daß der Enteignungsgegenstand nicht ganz oder zum Teil für den Enteignungszweck verwendet wird, einen Anspruch auf Rückübereignung nach Ablauf von 3 Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides; die Behörde hat über den Antrag auf Rückübereignung unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden. Der Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab NACHWEISLICHER Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes nach Abs. 5 der zitierten Bestimmung unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
2. In den Übergangsbestimmungen zur Bundesstraßengesetznovelle 1986 (BGBl. Nr. 165, Artikel II) wird festgelegt, daß Punkt 3 des Artikels II der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 63, zu lauten hat:
"Die Bestimmungen des § 20a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit 1. April 1983."
In dem grundlegenden Werk bezüglich Enteignung für Bundesstraßen "Brunner, Enteignung für Bundesstraßen", Manz 1983, Seite 259, wird ausgeführt:
"Daß der Enteignungszweck erst nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides weggefallen ist, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Voraussetzung für den Rückübereignungsanspruch. Dennoch besteht ein solcher dann nicht, wenn bereits im Enteignungsverfahren aktenkundig war, daß der Enteignungsgegenstand für das Straßenprojekt ganz oder teilweise nicht erforderlich ist und der Enteignete dennoch im Enteignungsverfahren gegen die Enteignung keine Einwendungen erhoben oder den rechtswidrigen Enteignungsbescheid nicht bekämpft hat. Das folgt einerseits zwingend aus den Vorschriften über die Präklusion, andererseits aus der Überlegung, daß der Enteignete dann sein Eigentum ja in Kenntnis vom Nichtbestehen eines Enteignungsgrundes freiwillig aufgegeben hat, sodaß ihm nicht mehr Rechte zugebilligt werden können, als er bei Abschluß eines Kaufvertrages gehabt hätte."
Diese Ausführungen treffen auf den verfahrensgegenständlichen Fall voll zu. Es war daher der vorliegenden Berufung keine Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden."
Dieser Bescheid wurde am 14. September 1989 dem Landeshauptmann von Kärnten (Bundesstraßenverwaltung) und dem Erstbeschwerdeführer zugestellt. Eine Zustellung an den Zweitbeschwerdeführer ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen; sie wird auch in der Beschwerde ausdrücklich in Abrede gestellt.
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid (zunächst) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen "Verletzung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts" aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 1239/89-14, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie - gemäß einem von den Beschwerdeführern bereits in der Beschwerde gestellten Antrag - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Für diesen Fall erklärten die Beschwerdeführer bereits in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift die "Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes" geltend zu machen, auf ihre Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu verweisen und den Antrag zu stellen, "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten aufzuerlegen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu (bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren) erstatteten Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:
I. Vorweg ist zu bemerken, daß die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde inhaltlich ausschließlich Erörterungen zur Frage der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 und der dazu gegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides enthält und daraus sowohl die Verletzung (nicht näher bezeichneter) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf einfachgesetzlicher Ebene ableitet. Die Beschwerde entspricht in Form und Inhalt den Anforderungen der §§ 23, 24 sowie 28 und 29 VwGG, sodaß - zumal sich die Beschwerdeführer für den Fall der Abtretung weitere Ausführungen nicht vorbehalten haben (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0198, 0199) - die Einleitung eines Beschwerdeergänzungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG unterbleiben konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte ferner im Hinblick darauf, daß der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keinen ausdrücklichen Bescheidadressaten enthält und dem Zweitbeschwerdeführer auch nicht zugestellt wurde, die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers in der Hinsicht zu prüfen, ob dieser durch den angefochtenen Bescheid überhaupt in seinen Rechten verletzt sein konnte. Dieser Frage gedanklich vorgelagert ist zunächst die Überlegung, daß die beiden Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens Erben der ursprünglichen Rückübereignungs- und Berufungswerberin und damit deren Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des § 547 ABGB geworden sind. Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 20a zweiter Satz, erster Halbsatz des Bundesstraßengesetzes 1971 ist der Rückübereignungsanspruch vererblich; er ist somit nachlaßzugehörig im Sinne des § 531 ABGB und demnach - wenn auch im Verhältnis der Erbquoten - auf beide Beschwerdeführer übergegangen. Mit der Einantwortung haben die Beschwerdeführer somit aber aufgrund der Rechtsnachfolge in das materielle Recht auch die Parteistellung im Verfahren im Sinne des § 8 AVG 1950 erlangt (vgl. dazu MANNLICHER - QUELL, Das Verwaltungsverfahren8, 174 f, und das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1955, Slg. Nr. 3635/A).
Der angefochtene Bescheid ist nach seinem Spruchinhalt an keine bestimmte Verfahrenspartei adressiert, sodaß die Annahme ausscheidet, die Behörde habe erklärtermaßen nur über Rechte des Erstbeschwerdeführers absprechen wollen; sie bringt vielmehr zum Ausdruck "über die ..... Berufung", sohin über jenes Rechtsmittel abzusprechen, welches Grundlage des Berufungsverfahrens war, in dem beide Beschwerdeführer Partei des Verfahrens geworden sind. Damit brachte die belangte Behörde ihren Willen zum Ausdruck, über die den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Rechte (und das sind die Rechte BEIDER Beschwerdeführer) ohne Einschränkung abzusprechen. Ungeachtet dessen, daß der Zweitbeschwerdeführer als Partei des Verfahrens gegenüber der belangten Behörde einen Rechtsanspruch auf Zustellung des angefochtenen Bescheides geltend machen könnte, räumt ihm § 26 Abs. 2 VwGG ausdrücklich auch das Recht ein, schon vor Zustellung dieses Bescheides an ihn Beschwerde zu erheben. Da auch die weitere Voraussetzung, nämlich, daß der Bescheid zunächst durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. November 1952, Slg. 2728/A, u.a.) vorliegt, erweist sich auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als zulässig. Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG gilt der Bescheid (für den Lauf der Beschwerdefrist) als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Der Zweitbeschwerdeführer gibt zwar nicht ausdrücklich an, wann ihm der Erstbeschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht hat, die Beschwerde wurde jedoch innerhalb der ab Zustellung an den Erstbeschwerdeführer laufenden Frist und damit auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers jedenfalls rechtzeitig erhoben.
II. 1. In der Sache selbst steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens außer Frage, daß die strittige, einen Teil des Grundstückes Nr. n, ehedem der Einlagezahl r der KG Y, nunmehr der Einlagezahl q der KG D bildende Grund-(Teil)fläche nach den dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden Plänen nördlich des eigentlichen Baukörpers des Autobahn-Bauloses Z angrenzend gelegen ist, jedoch von diesem nicht überdeckt wird. Lediglich über etwa zwei Drittel der (ehemaligen) Gp. Nr. n führt (plangemäß) die Autobahntrasse samt einer an dieser Stelle befindlichen Auffahrt und den dazugehörigen Begrenzungsbaulichkeiten. Nicht bestritten wird ferner, daß das Bauvorhaben plangemäß (d.h. ohne die im Beschwerdefall strittige Grundfläche berührende Änderungen) durchgeführt worden ist. Aus diesem Umstand leiten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei einerseits und die Beschwerdeführer andererseits jedoch unterschiedliche Schlußfolgerungen ab:
a) Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei stützen sich (unter Berufung auf BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 1983, 258) auf die Überlegung, daß ein Rückübereignungsanspruch überhaupt nur dann in Betracht komme, wenn der Enteignungszweck NACHTRÄGLICH (d.h. nach rechtskräftigem Abschluß des Enteignungsverfahrens) weggefallen sei, nicht aber, wenn - wie hier - die Grundfläche schon den Plänen zufolge vom Enteignungszweck nicht umfaßt und diesem in der Folge auch nicht zugeführt wird. Dem stehen einerseits die Rechtskraft des Enteignungsbescheides und andererseits der Umstand entgegen, daß die seinerzeitige Enteignungsgegnerin gegen die Enteignung keine Einwendungen erhoben habe.
b) Die - mit der Auffassung der belangten Behörde übereinstimmende - mitbeteiligte Partei bringt darüberhinaus zum Ausdruck, daß es sich bei Enteignung der strittigen Grundfläche in Wahrheit um eine Grundstücksresteinlösung im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1948 "auf Verlangen der damaligen Eigentümerin" gehandelt habe, weil der Grundstücksrest (die hier strittige Grundstücksfläche) nicht mehr zweckmäßig nutzbar gewesen sei. Das über die Höhe der Entschädigung getroffene Übereinkommen schließe auch ein solches über den Umfang der Enteignung mit ein, werde doch der Gesamtpreis aus dem für einen Quadratmeter festgesetzten Preis und der Gesamtfläche errechnet. Es liege daher auch ein kaufvertragsähnlicher Vorgang vor.
c) Die Beschwerdeführer bestreiten hingegen das Vorliegen einer Resteinlösung; nach ihrer (im folgenden sinngemäß und zusammengefaßt wiedergegebenen) Argumentation habe die Enteignungsbehörde die Notwendigkeit der Enteignung durch Erlassung des Enteignungsbescheides bejaht. Eine "kaufvertragsähnliche Übereignung" sei aus den Verwaltungsakten nicht ableitbar. Bei Wegfall des "einschränkend auszulegenden Grundes der Enteignung" müsse dem Grundeigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfügungsrecht (über die nicht benötigte Grundfläche) wiederzuerlangen. Es sei unzulässig, eine möglicherweise unzureichende Rechtmäßigkeitsprüfung des Enteignungsbegehrens durch die Enteignungsbehörde der seinerzeitigen Enteignungsgegnerin bzw. den nunmehrigen Beschwerdeführern als Rückübereignungswerbern zum Nachteil gereichen zu lassen.
2. § 20a Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung des Art. I Z. 13 der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 63, lautet:
"(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft."
Gemäß Art. II Z. 3 der Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des Art. II der Bundesstraßengesetznovelle 1986, BGBl. 165, sind die Bestimmungen des § 20a auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit 1. April 1983. 2.1. Zu der hier strittigen Frage, ob der Anspruch auf Rückübereignung nur dann zusteht, wenn der Enteignungszweck durch Aufgabe des Projekts, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgte, oder durch eine Projektänderung NACHTRÄGLICH weggefallen ist, und dadurch der dem Enteignungsbescheid zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich eine Änderung erfahren hat, geben die Gesetzesmaterialen keinen näheren Aufschluß: In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Bundesstraßengesetznovelle 1983 (1204 Blg. NR, XV. GP, 11) wird einleitend die "Aufnahme einer Bestimmung über die Rückübereignung von dem Enteignungszweck nicht zugeführten Liegenschaften" als
"eine erstmalige diesbezügliche Regelung in der österreichischen Rechtsordnung" hervorgehoben, und (aaO, 17) zu Art. I Z. 13 im besonderen vermerkt, daß das Recht auf Wiedererlangung des Eigentums aus Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 (StGG) abzuleiten sei und durch die Festlegung des Rückübereignungsanspruches dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, B 206/75, B 211/78, Rechnung getragen werde. Im Bericht des Bautenausschusses (1398 Blg. NR, XV. GP) wird darüberhinaus nur angemerkt, daß (gegenüber der Regierungsvorlage) Änderungen zur Verdeutlichung der Regelung beschlossen worden seien.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hatte in dem in diesen Gesetzesmaterialien erwähnten Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, VfSlg. 8981, die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückübereignung einer enteigneten Sache besteht, wenn das Gesetz einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich einräumt; er hat in diesem eingehend begründeten Erkenntnis u.a ausgeführt, daß in der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt sei, daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt werde, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Ferner führt der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, daß die Enteignung einer Sache nicht zu dem Zweck erfolgt sei, um dem enteignenden Rechtsträger Vermögenswerte zu verschaffen; sie erfolge vielmehr darum, dem Enteigner im Wege der Übereignung der Sache die für die Erfüllung der in den Enteignungsnormen umschriebenen öffentlichen Aufgabe notwendigen Mittel in die Hand zu geben. Das auf den Enteigner übertragene Eigentum sei durch die öffentlich-rechtliche Widmung für die Verwirklichung dieses Zweckes beschränkt. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung hafte daher in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam sei, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht sei, daß sie aber rückgängig zu machen sei, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht werde.
Mit diesem (den Gedankengängen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Februar 1928, A 32/7, JBl. 1928, 200, entsprechenden) Judikat widersprach der Verfassungsgerichtshof nicht nur der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 39/216) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 3. November 1978, Slg. 9677/A) vertretenen Auffassung, eine Rückübereignung komme nur dort in Betracht, wo sie der Gesetzgeber ausdrücklich anordne, er beschritt auch (ausdrücklich) NICHT den von BYDLINSKI (Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei Enteignung, JBl. 1972, 129 ff.) vorgeschlagenen Weg der analogen Anwendung des § 1435 ABGB. Daraus ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof den Rückübereignungsanspruch gerade nicht auf den Fall einer zunächst begründeten, später aber enttäuschten Erwartung einer bestimmten Verwendung der enteigneten Sache, etwa infolge des gänzlichen Unterbleibens des Projekts (oder doch einer wesentlichen Projektänderung) beschränkt wissen wollte. Dem zitierten Erkenntnis ist vielmehr in aller Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Verfassungsgerichtshof das Eigentum des Enteigners (ohne Bedachtnahme auf die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides) als ein - bedingt durch die Verwirklichung der vom Gesetz als Enteignungsgrund vorgesehenen öffentlichen Zwecke - vorbehaltenes Eigentum angesehen hat, welches aber (erst) mit der Verwirklichung des Zweckes (mag dieser auch später wieder aufgegeben werden) zum (nunmehr einer Rückübereignung entgegenstehenden) "Volleigentum" erstarkt (vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 8981 auf Seite 370 der Amtlichen Sammlung).
2.3. Angesichts des insoweit klaren Wortlautes des § 20a Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, der lediglich auf die (Nicht-)VERWENDUNG des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck abstellt und der dargelegten (dem gesetzgeberischen Vorhaben der Bundesstraßengesetznovelle 1983 erklärtermaßen zugrundeliegenden) Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8981, hält es der Verwaltungsgerichtshof für ausgeschlossen, die zitierte Bestimmung dahin auszulegen, daß es für den Rückübereignungsanspruch auf das (gänzliche oder teilweise) Unterbleiben oder auf eine nachträgliche Änderung des Projekts (hier: Verlauf des betreffenden Autobahnloses) ankäme (so auch im Ergebnis das hg. Erkenntnis vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0226). Für den Rückübereignungsanspruch maßgebend - aber auch ausreichend - ist vielmehr, daß der Enteignungsgegenstand (oder auch nur ein Teil desselben) tatsächlich nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der gegenteiligen Auffassung BRUNNERS (Enteignung für Bundesstraßen, 259) schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser Auffassung als Prämisse ein Mißverständnis des Verhältnisses der Rückübereignung zur Enteignung zugrundeliegt: Das Rechtsinstitut der Rückübereignung ist (von Verfassungs wegen und auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 20a BStG 1971) weder eine besonders geregelte Art der Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens noch eine Spielart der (bereicherungsrechtlichen) "condictio causa data, causa non secuta" (§ 1435 ABGB), sondern ein im Art. 5 StGG wurzelnder originärer, das Eigentum des Enteignenden bis zur widmungsgerechten Verwendung beschränkender Rechtsanspruch des Enteigneten. Alle Argumente, die aus der Unterlassung von Einwendungen des seinerzeitigen Enteignungsgegners bzw. (damit im Zusammenhang) aus der ursprünglichen Erkennbarkeit der mangelnden Notwendigkeit der Enteignung abgeleitet werden und damit letztlich an der Bestandkraft des Enteignungsbescheides anknüpfen, gehen daher schon im Ansatz fehl.
3. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei tragen jedoch auch Argumente vor, die - wären sie stichhaltig - eine Prüfung des § 20a BStG 1971 in der Richtung indizierten, ob dieser überschießend (d.h. "nicht gemeinte Fälle" mitumfassend) und daher teleologisch auszulegen sei (vgl. dazu etwa BYDLINSKI, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, Seite 480 f):
a) Eine dieser Argumentationslinien knüpft an die willentliche (nach dieser Auffassung daher auch bis zu einem gewissen Grad freiwillige) Mitwirkung des Enteignungsgegners im Enteignungsverfahren an. Den Umstand, daß der Enteignete dem Enteignungsbegehren dem Grunde nach keinen Widerstand entgegengesetzt und sich über die Entschädigungssumme mit dem Enteigner geeinigt hat, kann jedoch angesichts der ihm drohenden (und von ihm daher möglicherweise für unabwendbar gehaltenen) Zwangsmaßnahme nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung dahin zugebilligt werden, daß es dem Enteigneten auch auf die widmungsgemäße Verwendung der enteigneten Sache nicht mehr ankäme. Die gegenteilige Ansicht liefe überdies darauf hinaus, gerade demjenigen Enteigneten, der sich in das im öffentlichen Interesse liegende Projekt fügt, ohne alle Rechtsmittel auszuschöpfen (und damit letztlich die Inangriffnahme des Projekts erleichtert), nachträglich den allfälligen Rückerwerb seiner Sache zu erschweren.
b) Eine zweite Argumentationslinie knüpft am bereits ursprünglich und erkennbar fehlenden Enteignungszweck an, vermag aber damit ebenfalls keine - für eine teleologische Reduktion unerläßliche - planwidrige Gesetzeslücke (vgl. dazu BYDLINSKI, aaO) aufzudecken. Der Verwaltungsgerichtshof kann insbesondere der Prämisse der Erkennbarkeit - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht folgen, zumal aus dem Umstand, daß der in dieser Form auch realisierte) Autobahnbaukörper schon plangemäß nur zwei Drittel des enteigneten Grundstückes benötigte, noch nicht auf das Fehlen des Enteignungszweckes geschlossen werden kann: Gemäß § 12 des (für die gegenständliche Enteignung maßgebenden) Bundesstraßengesetzes 1948 waren die (in dieser Gesetzesstelle näher umschriebenen) Enteignungsmaßnahmen für die "Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten" zulässig, wobei als Teile der Bundesstraße gemäß § 21 leg. cit. u. a. auch "die zur Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraße dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke" galten (so auch die ganz ähnliche Regelung des § 13 in Verbindung mit § 17 des Bundesstraßengesetzes 1971). Der zulässige Enteignungszweck erschöpft sich daher nicht in der Beschaffung von Grundstücken für den (in der Regel leichter erkennbaren) künftigen Baukörper, sondern erstreckt sich auch auf die Bereitstellung von Grundstücken für Bau- und Verwaltungszwecke sowie aus Verkehrsrücksichten, wobei allen diesen (zulässigen) Verwendungszwecken gemeinsam ist, daß sie für den Enteignungsgegner den Plänen allein jedenfalls nicht entnommen werden können.
4. Eine andere Beurteilung wird allerdings in Fällen der Resteinlösung auf Verlangen des Enteigneten im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1948 (nunmehr: § 18 Abs. 1 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971) Platz zu greifen haben. Das Rechtsinstitut der Resteinlösung zielt nämlich gerade nicht darauf ab, die miteingelöste Grundstücksfläche dem Enteignungszweck zuzuführen; der Enteignete hat vielmehr das Recht die Entwertung nicht enteigneter Grundflächen, deren wirtschaftliche Nutzung als Folge des Entzuges der enteigneten Grundflächen nicht mehr möglich ist, wirtschaftlich auf den Enteignungswerber zu überwälzen. Wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über die Einlösung eines Grundstücksrestes eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des Bundesstraßengesetzes ist (vgl. die Erkenntnisse vom 27. März 1968, Slg. Nr. 7321/A, und vom 4. Mai 1976, Slg. 9049/A) - der Grundstücksrest also insoweit auch zum Enteignungsgegenstand im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 wird - kann der EnteignungsZWECK im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 doch nur jenes Projekt erfassen, welches Anlaß zur Enteignung gegeben hat. Der Resteinlösungswerber hat daher auch nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Resteinlösung unter Berufung darauf, daß die seinerzeit resteingelöste Fläche nicht dem Enteignungszweck zugeführt wurde. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Resteinlösung als Folge eines Rückübereignungsanspruches hinsichtlich der primär enteigneten Fläche einer Rückübereignung im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 zugänglich sein könnte, kann für den vorliegenden Beschwerdefall auf sich beruhen.
Nach den Verwaltungsakten erfolgte die Enteignung der im Beschwerdefall strittigen Grundstücksflächen auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung (und damit zweckgebunden) und nicht auf Antrag bzw. ausdrückliches Verlangen der Enteignungsgegnerin; ohne eine derartige ausdrückliche Willenserklärung der Enteignungsgegnerin kommt aber die Annahme einer Resteinlösung (wie dies der mitbeteiligten Partei ihren Ausführungen zufolge vorzuschweben scheint) nicht in Betracht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1980, Zl. 2451/78, vom 4. Oktober 1984, Zl. 82/06/0106, und vom 25. Juni 1987, Zl. 85/06/0184).
5. Der Umstand, daß mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers eine Veräußerung des Grundstückes, in welchem sich die strittige Grundfläche befindet, geplant ist, zeigt auch, daß die mitbeteiligte Partei die Verwirklichung des Enteignungzweckes jedenfalls auch für die Zukunft aufgegeben hat; der Anspruch der Beschwerdeführer auf Rückübereignung der strittigen Grundfläche ist daher (ohne daß es einer Fristsetzung im Sinne des § 20a Abs. 1 dritter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 bedurfte) nach der Aktenlage zu bejahen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Ein Ersatz der Stempelgebühren konnte nicht zugesprochen werden, da diese zwar im verfassungsgerichtlichen, nicht aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind.
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