Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 30. August 1991 wurde der I-GesmbH die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise unterkellerten, zweigeschoßigen aneinandergereihten Lagergebäudes mit Büro- und Personalräumen sowie den dazu erforderlichen Kfz-Abstellflächen auf den Grundstücken Nr. 326/1, 329/1, EZ 2929, Nr. 329/2, EZ 2933, und für einen Teil des Grundstückes Nr. 330, EZ 825, alle KG X, erteilt.
1.2. Mit Bescheid vom 3. September 1992 wurde der Beschwerdeführerin sowie der I-GesmbH der Abbruch des gesamten für Verkaufs- und Lagerzwecke genutzten Gebäudekomplexes und die Entfernung des Abbruchmaterials gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung aufgetragen, nachdem im Zuge durchgeführter amtlicher Erhebungen gravierende Abweichungen des tatsächlich errichteten Gebäudes vom ursprünglich genehmigten Projekt festgestellt worden waren. In der gegen diesen Bescheid sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der I-GesmbH erhobenen Berufung wurde der Umstand geltend gemacht, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ein "Nichteigentümer", nämlich die Beschwerdeführerin, mit der Beseitigung des Gebäudekomplexes beauftragt worden sei.
1.3. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid zwar zufolge des Spruches der BERUFUNG beider Berufungswerberinnen KEINE FOLGE, ÄNDERTE den Spruch des ERSTINSTANZLICHEN BESCHEIDes jedoch DAHINGEHEND AB, DAß sich der ABBRUCHAUFTRAG gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung NUR
MEHR AN DIE I-GESMBH, JEDOCH NICHT MEHR AN DIE
BESCHWERDEFÜHRERIN, RICHTETE. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei in der Berufungsschrift glaubhaft dargelegt worden, daß ausschließlich die I-GesmbH Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes sei. Betreffend die von den Berufungswerbern geltend gemachten Verfahrensmängel (mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Verletzung der Gewährung des Parteiengehörs, mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen) wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
1.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Anwendung des § 70a Steiermärkische Bauordnung.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung bildet die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Erhebung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Behauptung der Verletzung in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht und Möglichkeit der Verletzung in dem geltend gemachten Recht; vgl. dazu zum Beispiel das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. März 1979, Slg. Nr. 9802/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die erforderliche Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Davon muß insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht berührt wird (vgl. den hg. Beschluß vom 7. Mai 1984, Zlen. 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem § 26 Abs. 2 VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, gilt aber im Zusammenhang mit der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0091, und vom 24. April 1997, Zl. 95/06/0132, mit weiteren Nachweisen).
2.2. Im Beschwerdefall erging zwar zunächst ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag (auch) an die Beschwerdeführerin; über Berufung der Beschwerdeführerin wurde der Auftrag jedoch dahingehend geändert, daß er sich ausschließlich an eine andere juristische Person richtet. Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde hat bewirkt, daß sich der Abbruchauftrag gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 ausschließlich an die I-GesmbH richtet. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den baupolizeilichen Auftrag, soweit er mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wurde, unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit nicht in ihren Rechten verletzt sein kann und ihr somit die Beschwerdelegitimation fehlt.
2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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