Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt "ad b)" im Ausspruch der Verfügung der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 4. März 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 1. November 1995 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die im Antragsformular enthaltene Frage "Ich besuche eine Lehranstalt (Hochschule, Fachschule udgl.) oder einen Kurs udgl. wenn ja, welcher Art?" beantwortete er in diesem Fragebogen durch Ankreuzen des dementsprechenden Kästchens mit "Nein". Mit Verständigung vom 3. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 1. November 1995 mit voraussichtlichem Ende 28. Mai 1996 zuerkannt.
Aus einer am 6. Februar 1996 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass dieser nunmehr der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Grieskirchen die Meldung davon erstattete, dass er vom 6. bis 24. November 1995 (Montag bis Freitag 9.00 bis 18.30 Uhr), vom 8. bis 26. Jänner 1996 sowie ferner für die Zeit vom 4. bis 22. März 1996 einen "Umweltmanagement-Lehrgang" mit dem angegebenen Ausbildungsort "Krems, NÖ. Landesakademie" und dem Ausbildungsziel "Umweltmanager" besuchte bzw weiter zu besuchen beabsichtigte. Die Frage, ob diese Ausbildung bereits während des letzten Dienstverhältnisses besucht worden sei, hat der Beschwerdeführer verneint.
Am 7. Februar 1996 modifizierte die regionale Geschäftsstelle die bereits veranlasste Auszahlung der Leistung für Jänner 1996 in einem an die Volkskreditbank Grieskirchen gerichteten Schreiben dahingehend, dass von dem angewiesenen Betrag von S 12.952,-- ein Betrag von S 7.938,-- zurücküberwiesen werden möge ("da die angewiesene Leistung nicht zur Gänze zusteht", Blatt 1/7a des Leistungsaktes; zur tatsächlichen "Einzahlung" des Betrages von
S 7.938,-- siehe Blatt 1/7b). Dieser Abzug entsprach der Kursdauer vom 8. bis zum 26. Jänner 1996. In einem internen Formular vom selben Tag wurde eine "Unterbrechung" des Bezuges für die Zeiträume
6. bis 24. November 1995 und 8. bis 26. Jänner 1996 sowie eine "Bezugs-Einstellung" mit 4. März 1996 festgehalten (Blatt 1/8 des Leistungsaktes).
Mit Bescheid vom 9. Februar 1996 hat die regionale Geschäftsstelle für die Zeit vom 6. November 1995 bis 24. November 1995 das dem Beschwerdeführer ausgezahlte Arbeitslosengeld widerrufen und einen Betrag von S 7.938,-- zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum einen "Umweltmanagement-Lehrgang" absolviert habe, weshalb er mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe.
Der Betrag von S 7.938,-- werde "vom laufenden Bezug einbehalten".
Ein zweiter, an den Beschwerdeführer gerichteter Bescheid vom
gleichen Tag enthält folgenden Spruch:
"Gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt: ab 960108".
Die Begründung glich im Wesentlichen jener des zuerst genannten Bescheides mit der Maßgabe, dass als Zeitraum der Absolvierung des "Umweltmanagement-Lehrganges" der 8. Jänner bis 26. Jänner angegeben wurde. "Für die angeführte Zeit" habe der Beschwerdeführer mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.
Mit einem dritten Bescheid vom gleichen Tag verfügte die regionale Geschäftsstelle (mit im Wesentlichen zum soeben erwähnten Bescheid gleich lautendem Spruch) die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 4. März 1996.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er habe für den genannten Lehrgang eine Studiengebühr von S 103.500,-- zu bezahlen gehabt und es sei unbillig, ihm dazu auch noch das Arbeitslosengeld zu streichen. Im Übrigen bestritt er das Vorliegen eines Lehrganges im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG.
Die Berufungsbehörde holte eine Stellungnahme des Lehrgangsleiters ein, in der folgende Informationen über den Lehrgang "Umweltmanagement Krems" bekannt gegeben wurden:
"o Lehrplan: (siehe beiliegende Tagesübersicht) Umwelt Management Krems umfasst insgesamt 15 Trainingswochen, davon 14 Wochen mit Anwesenheitspflicht in Krems, eine Woche externe Projektbetreuung (Pflicht für Durchführungsnachweis).
Darüber hinaus erfordert die Bearbeitung der Projektarbeiten einen Mindestaufwand von 2 Arbeitsmonaten.
Die für den Besuch von Umwelt Management Krems sowie für Selbststudium und Projektarbeit zu veranschlagende Zeitbelastung ist jedenfalls so groß, dass im Arbeitsprozess stehende Teilnehmer von den entsendeten Firmen arbeitsmäßig um mindestens 50% entlastet werden müssen, damit ein positiver Lehrgangsabschluss gewährleistet werden kann.
Nach 2 Lehrgangsmodulen (derzeit findet gerade das 3. Modul statt) kann aus Sicht der Lehrgangsleitung das Engagement und der damit verbundene Zeitaufwand (des Beschwerdeführers) bereits positiv beurteilt werden. (Der Beschwerdeführer) kommt nicht nur seiner Anwesenheitspflicht voll nach sondern beweist durch die bereits erzielten Lernfortschritte eine überdurchschnittliche Beschäftigung mit dem Lernstoff und nützt so Zeit und Möglichkeiten des Qualifikationsprogrammes Umwelt Management Krems optimal.
o Ausbildungsziel:
Umwelt Management Krems vermittelt Know How für betrieblichen Umweltschutz.
Absolventen nehmen als Umweltbeauftragte oder Umweltsprecher entsprechende Aufgaben in der Wirtschaft mit großem Erfolg wahr. Auf Grund der genauen Kenntnis von Problemlösungsmethoden, der Fähigkeit zu interdisziplinärem Arbeiten sowie umfassendem Wissen aus Ökologie, Management, Recht und Technik besteht für Absolventen aber auch die Möglichkeit, sich als Dienstleiter und einschlägige Berater selbständig zu machen. Darüber hinaus wird mit Abschluss des Lehrgangs Umwelt Management Krems auch die vom Umweltministerium geforderte Qualifikation für Abfallbeauftragte abgedeckt.
o Kontrolle des Ausbildungszieles:
Bereits bei dem mehrstufigen Teilnehmerauswahlverfahren wird die Grundlage für das Erreichen des Lehrzieles gelegt. Während des Lehrgangs Umwelt Management Krems erfolgt eine laufende Anwesenheitskontrolle. Die Apperzeption der vorgetragenen Inhalte werden im darauf folgenden Modul in Form einer Standortbestimmung übergeprüft. Als wesentliches Lehrgangselement wird die teamweise zu bearbeitende Projektarbeit gesehen. Diese wird durchgehend von Experten des Lehrgangs fachlich und im Hinblick auf Projektmanagement betreut, der Fortschritt wird laufend beurteilt. Den Abschluss des Lehrgangs bildet eine Prüfung über den gesamten Lehrstoff sowie die Projektarbeit, welche vor einer akademischen Prüfungskommission abzulegen ist. Bei dieser Abschlussprüfung ist zusätzlich ein Schwerpunktbereich (Ökologie, Management, Recht, Technik) auszuwählen, welcher mit entsprechendem Tiefgang abgefragt wird. Neben den oben angeführten Leistungen während des Lehrgangs ist die positiv bestandene abgeschlossene Abschlussprüfung Voraussetzung für die Erlangung des Diploms der NÖ Landesakademie.
Aus Sicht der Lehrgangsleitung bedeutet der Lehrgang Umwelt Management Krems für (den Beschwerdeführer) eine besondere Chance sowie eine große Herausforderung. Der Lehrgang richtet sich grundsätzlich an Akademiker und nur in Ausnahmefällen an Personen ohne Universitätsabschluss, welche entsprechende Praxiserfahrung, Engagement und Einsatzbereitschaft nachweisen müssen. Dies trifft im Fall (des Beschwerdeführers) zu, woraus eine zusätzliche Belastung für die Bewältigung des Lehrstoffes resultiert. Die Übernahme einer beruflichen Verpflichtung kann aus Sicht der Lehrgangsleitung daher erst nach Erreichen des Lehrziels empfohlen werden."
Diesem Schreiben lag ein Tagesplan über die Unterrichtsinhalte der einzelnen Module des Lehrganges bei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers sowohl gegen den ersten der zuvor erwähnten Bescheide (Spruchpunkt a) als auch gegen die übrigen beiden Bescheide (Spruchpunkt b) als unbegründet ab. Gestützt auf Tatsachenfeststellungen, die den eingeholten Auskünften betreffend den wiederholt erwähnten Lehrgang entsprechen, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die genannte Ausbildung nicht als einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG zu werten, sondern auf Grund der schultypischen Merkmale hinsichtlich der Art und Intensität der Ausbildung, der breit gefächerten Wissensvermittlung sowie des vorliegenden Lehrplanes und des gegebenen Ausbildungszieles als "geregelter Lehrgang" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer gelte daher während dieses Lehrganges nicht als arbeitslos. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG verneinte die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass eine Parallelität von Dienstverhältnis und geregeltem Lehrgang im Fall des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei.
Die regionale Geschäftsstelle habe zu Recht den Arbeitslosengeldbezug "mangels Arbeitslosigkeit ab 8. Jänner 1996 bzw. 4. März 1996" eingestellt. Auch habe der Beschwerdeführer den Besuch des Lehrganges entgegen seiner aus § 50 AlVG sich ergebenden Verpflichtung nicht gemeldet, sodass die entstandenen Überbezüge gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern seien. Der Beschwerdeführer sei daher zur Rückzahlung des durch den Widerruf im Zeitraum vom 6. bis 24. November 1995 bezogenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 7.938,-- verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A (ebenso im Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269), ausgeführt hat, bewirkt die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende solange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird.
Den Unterschied zwischen einem - Arbeitslosigkeit ausschließenden - "geregelten Lehrgang " iS des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und einem - für die Annahme von Arbeitslosigkeit unschädlichen - Lehrkurs im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG (hier und im weiteren in der Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich bei einem Lehrgang um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan und einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln muss, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist (vgl. neuerlich die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so könnte allein aus dem Umstand, dass Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts vermittelt werden - und zur Erreichung des Ausbildungszieles Anwesenheit erforderlich ist - noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" (auf einen "geregelten Lehrgang ") im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG geschlossen werden (so das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0123). Bei Vorliegen der "Schultypizität" im vorgenannten Sinne kommt es hingegen nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wie lange die Schulungsmaßnahme insgesamt dauert und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird, hätte doch das isolierte Abstellen auf diesen Umstand zur Folge, dass z.B. ein inhaltsgleicher Lehrgang zwar als ganztägige Blockveranstaltung anspruchsschädlich wäre, über einen längeren Zeitraum verteilt hingegen keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung hätte (so das bereits wiederholt genannte Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A). Maßstab für die Frage, ob eine Ausbildung iS des § 12 Abs. 3 lit. f oder ein Lehrkurs iS des § 12 Abs. 5 AlVG vorliegt, sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften, nicht aber die konkret-individuelle Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).
Ergeben diese Ausbildungsvorschriften, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, wie z.B. die Aufbaulehrgänge an Höheren Technischen Lehranstalten für Berufstätige, so sind solche Lehrgänge nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0133).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch Lehrgänge privater Veranstalter nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ausgeschlossen (vgl. etwa das einen WIFI-Kurs betreffende Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0123). Voraussetzung der Gleichbehandlung solcher Lehrgänge mit gesetzlich geregelten Lehrgängen ist jedoch, dass sie diesen auch sachlich gleichen und daher als vom Zweck des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG mitumfasst angesehen werden müssen.
Soweit solche Lehrgänge aber auf Berufstätige in der Weise zugeschnitten sind, dass sie üblicherweise neben der Erwerbstätigkeit besucht werden können, kann für sie nichts anderes gelten, als für die zuvor erwähnten Lehrgänge an öffentlichen Lehranstalten. In Ermangelung entsprechender Rechtsvorschriften kann bei privaten Lehrgängen diese Beurteilung nur nach dem äußeren Erscheinungsbild eines solchen Lehrganges in Verbindung mit den dazu vom Veranstalter erstellten Unterlagen vorgenommen werden. Bei einem durchgehenden Lehrgang, der eine Unterbrechung der Berufstätigkeit erfordert, könnte von einem solchen Zuschnitt nicht die Rede sein (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Slg. Nr. 13.849/A, betreffend einen Meisterprüfungslehrgang in der Dauer von 5 Monaten, jeweils durchlaufend an fünf Tagen in der Woche von 7.45 Uhr bis 16.00 Uhr). Soweit solche Lehrgänge aber am Abend abgehalten werden oder wenn der Veranstalter eines solchen Lehrganges auf andere Weise auf die Bedürfnisse Berufstätiger Bedacht nimmt, etwa dadurch, dass die zeitliche Inanspruchnahme so gestaltet ist, dass der Besuch eines solchen Lehrganges Berufstätigen im Allgemeinen möglich ist, sind sie im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung jedenfalls unschädlich. In einem solchen Fall ist nämlich die der Regelung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu Grunde liegende Annahme sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang mit seiner Teilnahme zum Ausdruck bringt, für die Dauer dieser Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen; die Anwendung der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG liegenden unwiderleglichen Vermutung auch auf solche Lehrgänge wäre daher auch unter Gleichheitsgesichtspunkten unangebracht.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Lehrgang für Berufstätige vorliegt, ist die zeitliche Inanspruchnahme durch den Lehrgang ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, ob dieser nach seiner Ausgestaltung eher Fortbildungscharakter hat und sich gerade an in Beschäftigung stehende Personen wendet, sodass eine Teilnahme - soweit sie nicht durch den Dienstgeber gefördert wird - allenfalls auch unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung des Dienstverhältnisses möglich ist. (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/08/0097)
Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelte es sich bei der im Beschwerdefall zu untersuchenden Fortbildungsveranstaltung im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Lehrinhalte, Lehrziele und den entsprechenden organisatorischen Rahmen zweifelsfrei um einen Lehrgang iS des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, der im Hinblick auf seine Dauer und die Intensität der Inanspruchnahme auch nicht darauf zugeschnitten ist, dass er von berufstätigen Personen neben der Berufsarbeit (allenfalls auch im Rahmen des Urlaubsanspruches) ohne Unterbrechung ihres Dienstverhältnisses oder zumindest ohne bedeutsame, am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers nicht durchsetzbare Einschränkungen der zeitlichen Inanspruchnahme aus dem Dienstverhältnis besucht werden kann.
Die belangte Behörde ist daher zurecht vom Vorliegen eines anspruchsschädlichen Tatbestandes iS des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ausgegangen.
Da der Beschwerdeführer am 1. November 1995 wenige Tage vor Beginn des ersten Kursteils (am 6. November 1995) bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld die Frage nach dem Besuch einer Lehranstalt oder eines Kurses ausdrücklich verneint und den Besuch dieses Lehrganges nach der Aktenlage auch in der Folge nicht gemeldet hat, erfolgte auch die Rückforderung des widerrufenen Arbeitslosengeldes aus dem Zeitraum vom 6. bis 24. November 1995 im Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurecht.
Mit Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung gegen die beiden Einstellungsbescheide vom 9. Februar 1996 nicht statt. Die belangte Behörde sprach dazu aus, die regionale Geschäftsstelle habe "gemäß § 24 Abs. 2 ... AlVG das Arbeitslosengeld ab 8.1.1996 bzw. ab 4.3.1996 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt", und entschied ihrerseits, das Arbeitslosengeld werde "gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ... mangels Arbeitslosigkeit ab 8.1.1996 bzw. ab 4.3.1996 eingestellt". In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu diesem Spruchteil - im Anschluss an die Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit des Kursbesuches im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG - nur ausgeführt, das Arbeitslosengeld sei nach § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch wegfalle, und von der regionalen Geschäftsstelle sei "daher zu Recht der Arbeitslosengeldbezug mangels Arbeitslosigkeit ab 8.1.1996 bzw. 4.3.1996 eingestellt" worden.
Die Anführung des § 24 Abs. 2 AlVG in der Bezugnahme auf die Inhalte dieser erstinstanzlichen Bescheide ist ein offenkundiger Schreib- oder Diktierfehler in der angefochtenen Entscheidung, weil schon die erstinstanzlichen Bescheide die Einstellungen auf § 24 Abs. 1 AlVG gestützt hatten und die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis darauf enthält, dass die belangte Behörde dies verkannt und einen Austausch der von der regionalen Geschäftsstelle herangezogenen Rechtsgrundlage für erforderlich gehalten hätte. Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides ist daher als inhaltlich unveränderte und nur in einer zusammenfassenden Formulierung ("ab 8.1.1996 bzw. 4.3.1996 eingestellt") verbundene Bestätigung der erstinstanzlichen Einstellungsbescheide zu deuten.
Da sowohl der Spruch als auch die Begründung des angefochtenen Bescheides sich hinsichtlich der Einstellungen zustimmend auf die erstinstanzlichen Bescheide hierüber beziehen, können diese auch zur Auslegung der für sich genommen nicht klaren Formulierung der belangten Behörde, wonach die Leistung "ab 8.1.1996 bzw. 4.3.1996 eingestellt" werde, herangezogen werden. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides über die Einstellung "ab 960108" war nach der auf den Zeitraum vom 8. bis zum 26. Jänner 1996 bezogenen Begründung und der dort "für die angeführte Zeit" gezogenen Schlussfolgerung nur dieser Zeitraum. Davon geht auch die Beschwerde zutreffend aus. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides über die Einstellung ab dem 4. März 1996 - einem bei Erlassung dieses Bescheides noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - war hingegen die Zeit ab dem 4. März 1996 bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage.
Die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers während des Zeitraums vom 27. Jänner bis zum 3. März 1996 war somit nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG. Vor diesem Hintergrund lässt die bestätigende Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Bescheide trotz der - in der Beschwerde mit Recht gerügten - sprachlichen Unklarheit der von der belangten Behörde gebrauchten Formulierung gerade noch erkennen, dass sich die Bestätigung der Einstellung "ab 8.1.1996" wie im erstinstanzlichen Bescheid hierüber nur auf den Zeitraum bis zum 26. Jänner 1996 bezieht.
Die gemäß § 24 Abs. 1 AlVG erfolgte "Einstellung" der Leistung für diesen Zeitraum könnte aber rechtswidrig gewesen sein, weil sie sich auf einen vergangenen Zeitraum bezog und für den Ausspruch über die mangelnde Bezugsberechtigung während dieses Zeitraums nicht die Form eines Widerrufs gemäß § 24 Abs. 2 AlVG gewählt wurde. Im Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, nach § 24 Abs. 1 AlVG sei die Leistung "ab einem bestimmten Zeitpunkt (für die Zukunft) einzustellen, wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, also der Arbeitslose z.B. eine Arbeit aufnimmt. Eine Einstellung von Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt daher schon begrifflich nicht in Frage" (Hervorhebungen im Original). Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem für denselben Zeitraum sowohl eine Einstellung als auch ein Widerruf erfolgt war und letzterer vom Verwaltungsgerichtshof aus anderen Gründen, die aber auch auf die Einstellung zugetroffen hätten, ebenfalls aufgehoben wurde.
Im Fall des Erkenntnisses vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0185, war eine rückwirkende Einstellung rechtskräftig geworden und in weiterer Folge für denselben Zeitraum mit Widerruf und Rückforderung vorgegangen worden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, der Bescheid über die rückwirkende Einstellung sei "ungeachtet seiner allfälligen Rechtswidrigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146) ... der Sache nach ein Widerruf des ... zuerkannten und auch tatsächlich
ausgezahlten Arbeitslosengeldes im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG" gewesen, weshalb dem "neuerlichen Widerruf" das Verfahrenshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegengestanden sei. Durch die "Wiederholung des bereits rechtskräftigen Widerrufs" sei die Partei aber nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Im Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 95/08/0095, wurde zur Abgrenzung von Widerruf und Einstellung zum Ausdruck gebracht, dass diese Abgrenzung nach den im Gesetz verankerten Voraussetzungen vorzunehmen, mit Widerruf statt Einstellung also dann vorzugehen sei, wenn nicht eine der Voraussetzungen für den Anspruch nachträglich weggefallen sei, sondern sich nachträglich herausstelle, dass die Zuerkennung "schon bisher" nicht begründet gewesen sei. Eine über die - gleichfalls erfolgte - Zahlungseinstellung hinaus ausdrücklich auf den Beginn des Leistungsbezuges zurückwirkende Entscheidung sei trotz verfehlter Wortwahl und eines falschen Gesetzeszitates daher auch dann insgesamt ein Widerruf, wenn die Leistung von der Behörde "gemäß § 24 Abs. 1 ... rückwirkend eingestellt" werde. Der Verwaltungsgerichtshof nahm im Besonderen nicht an, hinsichtlich der Zeit ab der tatsächlichen Zahlungseinstellung sei dies als Einstellung zu werten.
Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146, in zwei neueren Entscheidungen wieder davon ausgegangen, der Ausspruch einer "rückwirkenden Einstellung" führe zur Aufhebung des Bescheides, wenn es um Zeiträume gehe, für die die Leistung tatsächlich ausbezahlt worden sei oder zumindest das Gegenteil nicht feststehe (so das Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, noch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Auszahlung der Leistungen, und das Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 98/08/0321). In beiden Fällen wurde wiederholt, die rückwirkende Einstellung sei "schon begrifflich nicht in Frage" gekommen.
Im zweiten Erkenntnis erfolgte die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht erkennbar war, ob die bescheidmäßige "Einstellung" der Leistung zum 1. Oktober 1997 (in erster Instanz mit Bescheid vom 19. November 1997) "wegen der schon zuvor verfügten Einstellung der Zahlungen mit 1. Oktober 1997 ausgesprochen wurde".
In dem zwischen diesen beiden Entscheidungen liegenden Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0200, wurde ausgeführt, der Einwand eines Beschwerdeführers, "dass eine Leistung rückwirkend nicht eingestellt werden könne," sei "zwar an sich von seiner rechtlichen Ausgangsbasis her berechtigt", treffe im konkreten Fall aber nicht zu, weil die Rückwirkung nicht über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung der Zahlungen hinausgegangen sei.
Die Entwicklung dieser Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass zunächst im Hinblick auf den
- vorausgesetzten - Unterschied zwischen einer Einstellung ab einem bestimmten "Zeitpunkt" und einem Widerruf für einen bestimmten "Zeitraum" von der "begrifflichen" Unmöglichkeit einer Einstellung für einen in der Vergangenheit liegenden "Zeitraum" ausgegangen, die "begriffliche" Unmöglichkeit einer rückwirkenden Einstellung in weiterer Folge aber ausdrücklich an die Voraussetzung gebunden wurde, dass die Leistung erbracht worden sei. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so werden Einstellungsbescheide, die an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpfen, auch für abgeschlossene Teilzeiträume in der Vergangenheit bestätigt (so etwa im Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036). Die "begrifflich" unmögliche und darum nach dem Ausgangserkenntnis vom 21. September 1993 inhaltlich rechtswidrige Einstellung für die Vergangenheit soll nach dem Erkenntnis vom 5. September 1995 zugleich - weil sonst ja die Rechtswidrigkeit nicht gegeben wäre - ein Widerruf sein, während sie im Erkenntnis vom 2. Juli 1996 entgegen dem Wortlaut in einen reinen Widerruf umgedeutet wurde. In den späteren Erkenntnissen wurde dieser Weg nicht mehr beschritten. Wurde die Leistung schon erbracht oder ist diese Frage ungeklärt, so hält die "rückwirkende Einstellung" der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.
Richtigerweise kann die Abgrenzung zwischen Einstellung und Widerruf zunächst wohl nicht davon abhängen, ob über die Leistungsgewährung nur die in § 47 Abs. 1 AlVG vorgesehene Mitteilung oder - wegen anfänglicher Strittigkeit der Leistung - etwa ein Berufungsbescheid vorliegt. Fraglich kann nur sein, ob letzterenfalls im Sinne des sogleich zu erläuternden Verständnisses der Abgrenzung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben der in § 24 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Einstellung der Leistung auch deren Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zulässig ist (was etwa Dirschmied, AlVG3, 320, nicht anzunehmen scheint). Die Abgrenzung der beiden Fälle ist jedoch, wie in dem Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 95/08/0095, bereits zum Ausdruck gebracht wurde, nach ihren im Gesetz verankerten Voraussetzungen vorzunehmen. Danach ist gemäß § 24 Abs. 1 AlVG "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt", oder die Leistung "neu zu bemessen", wenn sich ein Bemessungskriterium "ändert". Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist "die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen", wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierungen ist die "Zuerkennung", nicht deren monatlicher Vollzug. Dementsprechend - und entgegen der Annahme einer "begrifflichen" Unmöglichkeit einer "Einstellung" schon erbrachter Leistungen - umschreibt auch § 25 Abs. 1 AlVG die Rückforderungsfälle mit "Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung" der Leistung. Das sind, wie die sprachliche Anknüpfung zweifelsfrei ergibt, zunächst - und somit auch - die Fälle des § 24 Abs. 1 AlVG (Einstellung und Herabsetzung als hier in Frage kommender Fall der Neubemessung).
Es ist aber nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt des - angenommenerweise - gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hält an der beschriebenen Rechtsprechung insoweit, als dies ohne nähere Prüfung unterstellt wurde, auch aus diesem Grund nicht fest. Dies gilt auch für den Ausspruch eines Widerrufs statt einer Einstellung, im vorliegenden Fall daher für den Widerruf der für die Zeit des Kursbesuches im November 1995 ausbezahlten Leistung an Stelle einer Einstellung wegen dieses erst nach der Zuerkennung eingetretenen Umstandes.
Die rückwirkende Einstellung der Leistung für den Zeitraum des Kursbesuchs im Jänner 1996 entsprach aus den dargestellten Gründen nicht nur deshalb, weil für diesen Zeitraum (gerade noch) eine Rücküberweisung veranlasst werden konnte, dem Gesetz. Die Behörde brauchte auch nicht abzuwarten, ob die Rücküberweisung vollzogen werden würde, bevor sie mit Einstellung vorging. Der Umstand, dass der Abzug noch vorgenommen werden konnte, erübrigt für den vorliegenden Fall aber jedenfalls die Befassung eines verstärkten Senates mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Einstellungen.
Zu der im angefochtenen Bescheid schließlich noch ausgesprochenen Bestätigung der Einstellung der Leistung ab dem 4. März 1996 wird in der Beschwerde - abgesehen von den schon widerlegten Argumenten hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Lehrveranstaltung - geltend gemacht, der Kurs sei erst am 11. und nicht schon am 4. März 1996 fortgesetzt worden. Aus dem Akt geht hiezu hervor, dass zwar der Beschwerdeführer selbst in der am 6. Februar 1996 mit ihm aufgenommenen Niederschrift angab, der Kurs werde am 4. März 1996 fortgesetzt werden, die im Berufungsverfahren beigeschaffte Tagesübersicht des Kursveranstalters aber erkennen lässt, dass der dritte "Modul" der Lehrveranstaltung nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, vom 4. bis zum 22. März 1996, sondern vom 11. bis zum 29. März 1996 stattfinden sollte. Dies hat die belangte Behörde auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides auch in ihre Feststellungen aufgenommen, sich mit der Widersprüchlichkeit der Zeitangaben und ihren allfälligen rechtlichen Konsequenzen in der Bescheidbegründung aber nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde hat in diesem Punkt daher keine ausreichend begründeten Feststellungen zum Sachverhalt getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid in dem davon betroffenen Spruchteil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Für den Fall, dass sich im fortgesetzten Verfahren ein Beginn des dritten Kursteils erst am 11. März 1996 ergeben sollte, wird hinsichtlich der dann zu beurteilenden Frage des Leistungsanspruches in der Zeit zwischen den Kursteilen auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0036, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2000
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