VwGH 96/08/0125

VwGH96/08/012522.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie den Senatspräsidenten Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Unterausschusses des Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Salzburg vom 7. Februar 1994, Zl. IV-7022, VNR.: 2336 290864, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
SchulzeitV 1991 §6 Abs2;
VwRallg;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs2;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs3;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
SchulzeitV 1991 §6 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Jänner 1994 beim Arbeitsamt Salzburg die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er sei vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1993 als Zeitsoldat beschäftigt und als solcher unter anderem arbeitslosenversichert gewesen. Sein Beschäftigungsverhältnis habe durch Zeitablauf geendet. Seit 1. Oktober 1993 sei er an der Universität Salzburg als ordentlicher Hörer der Rechtswissenschaften inskribiert.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 gab das Arbeitsamt dem Antrag gemäß § 7 Z. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 3 lit. f AlVG "mangels Arbeitslosigkeit" mit der Begründung keine Folge, daß der Beschwerdeführer im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht mindestens sechs Monate gleichzeitig studiert und gearbeitet habe und daher nicht als Werkstudent (gemeint: im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG) gelte.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es sei seiner Ansicht nach bei der Beurteilung des als notwendig erachteten Zeitraumes von sechs Monaten gleichzeitiger "Ausbildung und Arbeit" auch seine dem Studium der Rechtswissenschaft (ohne Unterbrechung) vorangegangene Ausbildung an der "HTBL II in L (dreijähriger Aufbaulehrgang für Berufstätige)" heranzuziehen. Es sei aber auch die zweite Voraussetzung des § 12 Abs. 4 AlVG gegeben, weil sein befristetes Dienstverhältnis als Zeitsoldat am 31. Dezember 1993 durch Zeitablauf geendet habe. Da die Vorlesungen und Übungen an der Universität Salzburg auch während der Dienstzeit stattfänden, sei eine Verlängerung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers nicht erwünscht gewesen. Mit der Berufung legte er eine Fotokopie des Reifeprüfungszeugnisses der Höheren technischen Bundeslehranstalt II L vor, nach dem sich der Beschwerdeführer "am Aufbaulehrgang Elektronik der Höheren Lehranstalt für Berufstätige dieser Schule ... der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden" habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, daß die Wendung "längere Zeit hindurch" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG bedeute, daß der Arbeitslose vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld mindestens ununterbrochen gleichzeitig sechs Monate gearbeitet und studiert habe. Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 1993 die Reifeprüfung an der HTBL II in L absolviert. Das Studienjahr an der Universität Salzburg beginne aber immer erst am 1. Oktober, sodaß - entgegen dem Berufungsvorbringen - zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 1993 eine Unterbrechung der Ausbildung vorgelegen sei. Deshalb sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs Monate ununterbrochen gleichzeitig in einem Dienstverhältnis gestanden sei und studiert habe. Da der Beschwerdeführer sohin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gewesen sei und die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen könne, sei der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht abgelehnt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 25. April 1995, Zl. A 13/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, und des § 12 Abs. 4 AlVG in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 - aus den im Beschluß vom selben Tag, Zl. A 19/95 (94/08/0259), ausführlich dargelegten Gründen - als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß die angeführten Satzteile des § 12 Abs. 4 AlVG verfassungswidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 7. März 1996, Zlen. G 72/95 u.a., diesen Bedenken nicht angeschlossen und demgemäß unter anderem den gegenständlichen Antrag abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG in

der Stammfassung lauten:

"(3) Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag."

§ 12 Abs. 4 AlVG in der ab 1. Jänner 1994 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 lautet:

"Von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde."

Diese Bestimmung wurde durch Art. 6 Z. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, ab 1. Juli 1994 dahin geändert, daß es statt "das Arbeitsamt" "die regionale Geschäftsstelle" zu heißen hat.

Durch Art. 23 Z. 6 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erhielt § 12 Abs. 4 AlVG ab 1. Mai 1996 folgende Fassung:

"Die regionale Geschäftsstelle kann von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmen zulassen:

1. Der Arbeitslose muß während eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, einer oder mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sein,

2. zugleich muß er dem Studium bzw. der praktischen Ausbildung oblegen sein und

3. er darf die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst haben."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, daß im Beschwerdefall noch § 12 Abs. 4 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 anzuwenden gewesen sei. Es gehe "hier um ein zeitbezogenes Regelungselement ..., für welches jeweils jene Norm Gültigkeit hat, welche während der bezughabenden Zeit in Geltung war. Dafür spricht speziell auch das hier anzuwendende Versicherungsprinzip und allgemein der Grundsatz, daß im Sinne der (neueren) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wohlerworbene Rechte (sinngemäß) nicht ohne besonders nachhaltige Gründe entzogen werden dürfen". Unter Zugrundelegung des § 12 Abs. 4 AlVG in der vor dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung wäre aber im Beschwerdefall eine Ausnahme zuzulassen gewesen.

Daran ist zwar richtig, daß - nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9.315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0079, unter anderem die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0189, und vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131) - der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Gerade daraus folgt aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der zu Unrecht die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 14 ff AlVG erforderliche Anwartschaftszeit statt die erst mit der Geltendmachung im Sinne der §§ 17 und 46 AlVG beginnende Anspruchszeit als "bezughabende Zeit" wertet - , daß die in den jeweiligen (frühestens mit der Antragstellung beginnenden) Zeiträumen, für welche Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Das bedeutet im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde wegen der erst am 12. Jänner 1994 erfolgten Antragstellung auf Arbeitslosengeld - mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung - zu Recht § 12 Abs. 4 AlVG bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 angewendet hat. Die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Anwendung bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht, weil dadurch gar keine Entziehung "wohlerworbener Rechte" erfolgt ist.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehe der angefochtene Bescheid aber auch mit der Neufassung des § 12 Abs. 4 AlVG aus zwei Gründen nicht im Einklang: Erstens liege

Bei der - in Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen vorzunehmenden - Prüfung, ob die belangte Behörde die in § 12 Abs. 4 AlVG statuierte Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme vom § 12 Abs. 3 lit. f leg. cit. zu Recht verneint hat, geht der Verwaltungsgerichtshof - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - von folgenden Erwägungen aus:

1. Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Leistung des Arbeitslosengeldes hat nach den §§ 7 und 17 AlVG, wer arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§§ 9 bis 11 AlVG) und arbeitslos (§§ 12, 13 AlVG) ist, die Anwartschaft erfüllt (§§ 14, 15 AlVG), die Bezugsdauer noch nicht erschöpft (§§ 18, 19 AlVG) und den Anspruch geltend gemacht hat (§§ 17, 46 AlVG). Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG ist - anders als für die sozialversicherungsrechtliche Leistung der Notstandshilfe - für jene des Arbeitslosengeldes keine Tatbestandsvoraussetzung.

2. Nach § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Diese Definition wird durch die weiteren Absätze des § 12 AlVG zum Teil näher ausgeführt, zum Teil aber auch modifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0047, VwSlg. Nr. 13723/A) setzt die Annahme der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, daß einerseits - sieht man von den Bestimmungen der Abs. 7 und 8 ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist, und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e, f sowie - nach der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 - der lit. g und h AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat. Unter den Begriff "Beschäftigung" im Sinne der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 AlVG fallen nicht nur die in § 12 Abs. 3 lit. a, b und d leg. cit. angeführten Tätigkeiten; darunter ist vielmehr jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Falle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen.

Nach § 12 Abs. 3 AlVG schließen aber, wie schon angedeutet, nicht nur Erwerbstätigkeiten die zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus; das Gesetz normiert vielmehr, daß eine Person auch aus anderen Gründen, darunter jenen des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG gilt. Das hat für die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannte Personengruppe zur Folge, daß einer dazu zählenden Person auch dann kein Arbeitslosengeld gebührt, wenn sie im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG arbeitslos ist und auch die übrigen, obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, sie also insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig ist und auch durch eigene Beitragsleistungen die Anwartschaft erfüllt hat, es sei denn, daß das Arbeitsamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG eine Ausnahme zuläßt. Ohne eine solche Zulassung kann demgemäß eine solche Person ihre allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1993, Zl. 92/08/0129, VwSlg. Nr. 13849/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0033).

Während bis zum Inkrafttreten der mehrfach genannten Novelle mit 1. Jänner 1994 eine solche Zulassung "in berücksichtigungswürdigen Fällen", darunter im Fall des gleichzeitigen Studiums oder der praktischen Ausbildung sowie des Bestandes eines Dienstverhältnisses, möglich war, hat der Gesetzgeber mit der genannten Novelle die Zulassung in der obgenannten Weise eingeschränkt. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1332 BlgNR. XVIII. GP, S. 1 f, heißt es dazu:

"Durch die vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, daß die Gewährung von Arbeitslosengeld bei in Ausbildung stehenden Personen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Werkstudenten handelt und diese ihr Beschäftigungsverhältnis nicht selber gelöst haben, um dem Studium obliegen zu können."

3. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber - anders als bei einer Schulungsmaßnahme nach § 12 Abs. 5 AlVG (vgl. zur Abgrenzung das Erkenntnis vom 8. Juni 1993, VwSlg. Nr. 13849/A) - im Falle einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG die Grundvoraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nämlich die Arbeitslosigkeit - ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG - nicht als erfüllt ansieht und schon deshalb (nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996: in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) den Anspruch auf Arbeitslosengeld versagt, muß - nach dem Zusammenhang des § 12 Abs. 3 lit. f mit § 12 Abs. 5 AlVG - darin erblickt werden, daß er - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - für die Dauer einer solchen Ausbildung von der Vermutung einer objektiven Unvereinbarkeit dieser Ausbildung mit einer neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens einer objektiven Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. (da die Arbeitswilligkeit nicht nur auf die Vermittelbarkeit, sondern auch auf die aktive Arbeitssuche des Arbeitslosen abstellt) der objektiven Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht und so verhindern will, daß das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten (vgl. dazu außer dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0033, und Harrer, Zusammentreffen von Waisenpension und Arbeitslosengeld, DRdA 1988, 475).

Demgemäß ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1996 unter "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 iVm Abs. 3 lit. f AlVG

"eine den Studierenden voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung (zu verstehen), bei der im allgemeinen Prüfungen zu absolvieren sind, mag sie in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt in Anspruch genommen werden. Nach dem allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 177 idgF (hierauf verweist auch das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975 idgF) wird idS zwischen 'ordentlichen Hörern' (§ 6), 'Gasthörern' und 'außerordentlichen Hörern' (§ 9) unterschieden. Gasthörer und außerordentliche Hörer können nur Lehrveranstaltungen besuchen, ohne ein ordentliches Studium zu absolvieren; sie sind zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Ordentliche Hörer demgegenüber sind solche, die den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstreben. Unter Studium im Sinne des angefochtenen § 12 Abs. 4 AlVG ist, wie sich aus § 12 Abs. 3 lit. f leg. cit. ergibt, nur ein solches zu verstehen, das von einem ordentlichen Hörer zu absolvieren ist. Dabei geht es also, worauf die Bundesregierung zu Recht verweist, um eine umfassende Inanspruchnahme des Studierenden, bei der er aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ungeachtet grundsätzlicher Arbeitswilligkeit ein Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann. Der ebenfalls in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG verfügte Ausschluß von Schülern, die eine Schule oder einen geregelten Lehrgang, eine Fachschule oder eine mittlere Lehranstalt besuchen, vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen; solche Ausbildungen fallen also unter den Ausschluß dann, wenn sie im Sinne des Abs. 4 des § 12 leg. cit. als ein 'Studium' zu qualifizieren sind.

Das Gesetz läßt aber dann eine Ausnahme vom Ausschluß des Bezuges des Arbeitslosengeldes zu, wenn ein Studium vorliegt und die Vereinbarkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Studium durch ein Werkstudium erwiesen ist, das § 12 Abs. 4 AlVG entspricht, wobei die Tatsache maßgeblich ist, daß dem Antragsteller um Arbeitslosengeld beides gleichzeitig durch eine längere Zeit möglich war."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung mit dem verdeutlichenden Hinweis an, daß die für die Abgrenzung einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG von einer Schulungsmaßnahme nach § 12 Abs. 5 leg. cit. relevante Frage der umfassenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten ist.

4. Vor dem Hintergrund dieses grundlegenden Verständnisses des § 12 Abs. 4 AlVG in bezug auf ein "Studium" ist seine erste Tatbestandsvoraussetzung - wiederum auf der Grundlage der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 7. März 1996 - wie folgt zu interpretieren:

a) Ausgehend davon, daß einerseits unter einem "Studium" ein solches zu verstehen ist, während dessen der Studierende aufgrund seiner (nach den Studienvorschriften vorausgesetzten) zeitlichen Inanspruchnahme ein "Dienstverhältnis" nur ausnahmsweise (also grundsätzlich nicht) eingehen kann und es andererseits - im vorliegenden Regelungszusammenhang - auf ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ankommt, liegt ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG, während dessen der nunmehr Arbeitslose (im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG) dem Studium oblegen sein muß, schon dann vor, wenn es - ungeachtet des Ausmaßes der zeitlichen Inanspruchnahme - die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet hat.

b) Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Erfordernis eines Werkstudiums während "des" (im Sinne: "eines einzigen") der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses begegnete der Verfassungsgerichtshof damit, daß

"das Gesetz - wie vom Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt - auf die im wesentlichen ununterbrochene Beschäftigung abstellt."

Genügt demnach - unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt des in der Vergangenheit erbrachten Erweises einer objektiven Vereinbarkeit zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung für die zukünftige objektive Vereinbarkeit bzw. (nunmehr auch) objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen - auch ein Werkstudium während mehrerer, im wesentlichen ununterbrochener arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, deren letztes aber unmittelbar der Arbeitslosigkeit vorangegangen sein muß und vom nunmehr Arbeitslosen nicht zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst worden sein darf, so kann es - unter diesem Gesichtspunkt - konsequenterweise auch nicht schaden, wenn das Studium, dem der nunmehr Arbeitslose obliegt, und jenes, dem er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oblegen ist, nicht (durchgehend) ident sind, sondern mehrere, aber im wesentlichen ununterbrochene Studien (bzw. sonstige Ausbildungen im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f und damit § 12 Abs. 4 AlVG) vorliegen.

c) Zu den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes im Anfechtungsbeschluß, daß der Begriff der "längeren Zeit" im § 12 Abs. 4 AlVG im Widerspruch zu Art. 18 B-VG stehe, weil sich weder aus dieser Bestimmung in Verbindung mit § 12 Abs. 3 lit. f AlVG noch aus anderen Normen des Gesetzes eine ausreichende rechtliche Beurteilung im Einzelfall ermitteln lasse, was unter "längerer Zeit", in der das Studium und die Beschäftigung nebeneinander betrieben worden sein müssen, zu verstehen sei, weist der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die Replik des Vertreters der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung hin, wonach zur Ermittlung des Begriffes "längere Zeit" im § 12 Abs. 4 AlVG auf das nähere Regelungsumfeld der Bestimmung zu verweisen sei. Im § 14 Abs. 1 und 2 AlVG werde jeweils ein Zeitraum definiert, der die Anwartschaft auf den Bezug des Arbeitslosengeldes begründe. Nach Meinung der Bundesregierung sei auf diese Anwartschaftszeiträume und Rahmenfristen rückzugreifen und könne sohin im Regelungszusammenhang mit § 14 ermittelt werden, was unter einer längeren Zeit nach § 12 Abs. 4 AlVG zu verstehen sei. Das Verhalten der Behörde sei daher auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüfbar. Im Anschluß daran hält der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, es sei die angefochtene Wendung

" - wie auch der Vertreter der Bundesregierung bei der mündlichen Verhandlung geltend machte - im Zusammenhang mit den für den Bezug des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bestimmungen, so insbesondere des § 14 Abs. 1 und 2 AlVG zu sehen und zu deuten; schon aus dessen Wortlaut ergibt sich, welche Dauer einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorausgesetzt ist, damit die Anwartschaft auf den Bezug des Arbeitslosengeldes besteht. Die angefochtene Gesetzesstelle steht offenkundig in einem inneren Zusammenhang mit der Anwartschaft, die nach 52 Wochen (erste Rahmenfrist) erfüllt ist. Daraus geht deutlich hervor, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "längere Zeit" nicht von der gesamten Zeit, die für eine Anwartschaft erforderlich ist, ausgeht. Andererseits steht die angefochtene Regelung in einem inneren Zusammenhang mit dem Begriff "Studium". Die Vereinbarkeit von Studium und Dienstverhältnis ist das zentrale Kriterium. Daher reicht der bloße Beginn eines Studiums, allenfalls kurz vor oder erst nach Beendigung einer Beschäftigung, nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, daß der Studierende in einem Zeitraum von mehr als einem Semester gleichzeitig ein Studium betrieben und in einem Dienstverhältnis gestanden hat, weil erst dann feststeht, daß Studium und Arbeitsverhältnis nebeneinander möglich sind. Ohne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzugreifen, hält es der Verfassungsgerichtshof keineswegs für zutreffend, daß der Gesetzgeber die Entscheidung, was unter einer längeren Zeit zu verstehen ist, an die Behörde delegiert hat; die Behörde kann vielmehr anhand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien die angegriffene Gesetzesstelle auslegen. Ob die Behörde das Gesetz richtig anwendet, ist letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen."

Bei dieser Interpretation fällt auf, daß der Verfassungsgerichtshof zwar (sowohl durch den Hinweis auf das Vorbringen des Vertreters der Bundesregierung als auch durch die Wendung "im Zusammenhang mit den für den Bezug des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bestimmungen, so insbesondere des § 14 Abs. 1 UND 2 AlVG") zunächst einen Bezug der "längeren Zeit" mit der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Anwartschaftszeit (die nach der Rechtslage vor der Änderung des § 14 Abs. 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, nach dem ersten Tatbestand des § 14 Abs. 1 AlVG 52 Wochen, nach dem zweiten Tatbestand des § 14 Abs. 1 leg. cit. 26 Wochen und nach § 14 Abs. 2 leg. cit. 20 Wochen betrug) herzustellen scheint, dann aber nur von einem offenkundigen inneren Zusammenhang mit der (unrichtig als "erste Rahmenfrist" bezeichneten) ersten Anwartschaftszeit des § 14 Abs. 1 AlVG von 52 Wochen spricht, betont, daß daraus deutlich hervorgehe, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "längere Zeit" nicht von der gesamten Zeit, die für die Anwartschaftszeit erforderlich sei, ausgehe, und schließlich zum Ergebnis kommt, es sei (nach dem Zusammenhang eindeutig unabhängig davon, ob im konkreten Fall nur eine Anwartschaftszeit nach § 14 Abs. 1 zweiter Tatbestand oder § 14 Abs. 2 AlVG vonnöten ist) erforderlich, "daß der Studierende in einem Zeitraum von mehr als einem Semester gleichzeitig ein Studium betrieben und in einem Dienstverhältnis gestanden hat, weil erst dann feststeht, daß Studium und Arbeitsverhältnis nebeneinander möglich sind."

Für die zuletzt genannte Einschränkung (des Bezuges auf die erste Anwartschaftszeit) sprechen - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, der den grundsätzlichen Interpretationsansatz des Verfassungsgerichtshofes (schon deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof seine unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 B-VG geltend gemachten Bedenken nicht zu zerstreuen vermochte) übernimmt - folgende Überlegungen:

Der Verfassungsgerichtshof sagt nicht, was er in diesem Zusammenhang unter "einem Semester" versteht. Nach der Regelung des § 19 Abs. 1 AHStG entfallen auf ein Semester nur zwischen 14 und 16 Unterrichtswochen; seine Dauer beträgt aber - unter Einbeziehung der Weihnachts-, Semester- und Osterferien (jedoch unter der sowohl nach § 19 Abs. 1 AHStG als auch im vorliegenden Regelungszusammenhang gebotenen Ausklammerung der Hauptferien) - durchschnittlich 20 Wochen. Zieht man - im Interesse einer gleichmäßigen, nicht von den Festlegungen der jeweils zuständigen akademischen Behörde abhängigen Behandlung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - die in einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung, nämlich im § 227 Abs. 1 ASVG, festgelegte Semesterdauer von 4 Monaten ab 1. Oktober bzw. 1. März heran, so entfallen auf ein Semester rund 18 Wochen.

Käme es nun auf die im Einzelfall maßgebende Anwartschaftszeit an, so betrügen diese Zeiten - bei Übertragung der Methode des Verfassungsgerichtshofes zur Bestimmung der "längeren Zeit" aus dem Verhältnis zur Anwartschaftszeit - nach dem zweiten Tatbestand des § 14 Abs. 1 AlVG sieben bis acht bzw. zehn oder neun Wochen, nach § 14 Abs. 2 AlVG noch wesentlich weniger. Eine so kurze (nicht einmal ein Semester im Sinne der eigentlichen Unterrichtszeit währende) Zeit kann aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum verläßlichen Erweis dafür ausreichen, "daß Studium und Arbeitsverhältnis nebeneinander (objektiv) möglich sind".

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher - unabhängig von der konkreten Anwartschaftszeit - für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "längeren Zeit" eine Parallelität von Studium und

arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung von mehr als einem Semester erforderlich, wobei unter einem Semester - im Interesse der schon angesprochenen, im vorliegenden Zusammenhang gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden - 18 Wochen zu verstehen sind.

Diese Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung von mehr als 18 Wochen muß - dem Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 4 AlVG entsprechend ("während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit UNMITTELBAR vorangegangen ist") - grundsätzlich unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden haben; d.h. der nunmehr Arbeitslose muß grundsätzlich in der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Zeit durch mehr als 18 Wochen hindurch gleichzeitig einem Studium (mehreren im wesentlichen ununterbrochenen Studien) oblegen haben und in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (in mehreren, im wesentlichen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen) gestanden sein.

Im Hinblick darauf, daß einerseits der (für den konkreten Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung maßgebende) Eintritt der Arbeitslosigkeit - schon zufolge der Bestimmung des § 14 Abs. 4 AlVG - nicht notwendig ident sein muß mit der Beendigung eines

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (weshalb sich - entgegen den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 und 2 AlVG allein nicht ergibt, "welche Dauer einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorausgesetzt ist"), andererseits Unterbrechungen der Studien- bzw. der Beschäftigungsverhältnisse nicht notwendig eine Zusammenrechnung ausschließen, muß die erforderliche Parallelität aber nicht notwendig in den letzten 18 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegeben sein. Wegen der von § 12 Abs. 4 AlVG geforderten Nähe zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit darf der vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gelegene Zeitraum, in dem diese Parallelität bestanden haben muß, aber auch nicht zu lange zurückliegen. In Anbetracht der vom Verfassungsgerichtshof gewählten Anknüpfung an die erste Anwartschaftszeit von 52 Wochen, die aber, wie bereits ausgeführt wurde, zufolge der Abkoppelung von der konkreten Anwartschaftszeit im vorliegenden Zusammenhang nur als Vergleichszeitraum bedeutsam ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof dieser Zeitraum auch zur grundsätzlichen Bestimmung des Zeitraumes geeignet zu sein, innerhalb dessen die erforderliche Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gegeben sein muß. Ob in Einzelfällen - vor dem Hintergrund des Regelungssinnes des § 12 Abs. 4 AlVG - eine Verlängerung dieses Zeitraumes (z.B. durch Umstände, die im Bereich der Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft rahmenfristverlängernd wirken) in Betracht kommen kann, braucht im Beschwerdefall, in dem das letzte Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unstrittig mit Zeiten eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gedeckt sind, nicht geprüft zu werden.

d) Der Gesetzgeber verwendet - so wie schon in der ursprünglichen Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG - auch weiterhin das Wort "kann". Daraus folgt aber - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 31. Jänner 1964, Slg. Nr. 6.225/A, und vom 20. Oktober 1965, Slg. Nr. 6.787/A, so wie die Erkenntnisse vom 21. April 1982, Slg. Nr. 10.709/A, vom 1. Februar 1983, Slg. Nr. 10.964/A, und vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0189) - noch nicht, daß damit (so wie nach der früheren Fassung des § 12 Abs. 4 AlVG: vgl. dazu vor allem das Erkenntnis vom 30. Mai 1985, Zl. 85/08/0058, sowie zuletzt das schon zitierte Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0033, aber auch Funk, Verfassungsrechtliche Probleme der Arbeitslosenversicherung in: Tomandl, Grundlegende Rechtsfragen der Arbeitslosenversicherung, 130, schon damals zweifelnd Harrer, Zusammentreffen von Waisenpension und Arbeitslosengeld, DRdA 1988, 476) der Behörde die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt und daher von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Behörde (der Anordnung einer gebundenen Entscheidung) Abstand genommen wurde. Dies muß vielmehr an Hand der Neuregelung beurteilt werden. Dieser Regelungsinhalt, nach dem die Zulassung einer Ausnahme vom Vorliegen der zwei im Vorhergehenden näher behandelten Voraussetzungen abhängig gemacht ist, schließt es aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Regelung - aus, der Verwendung des Wortes "kann" die Bedeutung beizumessen, es sei der Behörde weiterhin die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung eingeräumt worden, d.h. dazu, trotz Vorliegens der beiden genannten Voraussetzungen eine Ausnahme vom § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu verweigern. Denn eine solche negative Ermessensübung wäre zufolge Fehlens der Normierung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale (für die Nichterteilung einer Ausnahme trotz Vorliegens der beiden genannten Voraussetzungen) nicht ausreichend determiniert und müßte deshalb im Hinblick auf Art. 18 B-VG als verfassungswidrig beurteilt werden.

Aus diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß die Gewährung einer Ausnahme vom § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nach § 12 Abs. 4 leg. cit. nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern daß hierauf bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

5. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG ist - entgegen dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen - die Nichtzulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 leg. cit. durch die belangte Behörde im Ergebnis schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der vom Beschwerdeführer bis 30. Juni 1993 besuchte Aufbaulehrgang Elektronik an der Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige Linz keinen Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und demgemäß auch kein Studium im Sinne des § 12 Abs. 4 leg. cit. dargestellt und der Beschwerdeführer deshalb im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1993 kein Werkstudium von mehr als 18 Wochen absolviert hat:

Eine Ausbildung in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG setzt - nach den oben wiedergegebenen (vom Verwaltungsgerichtshof geteilten) Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - u.a. (d.h. neben den inhaltlichen Erfordernissen dieser Ausbildung) voraus, daß sie nach den Ausbildungsvorschriften den Auszubildenden so in Anspruch nimmt, daß er "aufgrund seiner zeitlichen Beanspruchung ... ein Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann".

§ 6 Abs. 2 der aufgrund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 144/1988, erlassenen Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, bestimmt u. a. für Höhere technische Lehranstalten für Berufstätige im Sinne des § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 467/1990, und für als Schulen für Berufstätige geführte Aufbaulehrgänge (die zum Berufsziel einer Höheren technischen Lehranstalt führen) im Sinne des § 73 Abs. 1 lit. b Schulorganisationsgesetz:

"Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern."

Schon diese Bestimmung erweist, daß es sich bei einer Ausbildung in einer solchen Schule für Berufstätige nicht um eine Ausbildung handelt, bei der der Auszubildende auf Grund seiner zeitlichen Beanspruchung ein Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise eingehen kann; sie ist vielmehr - auch unter zeitlichen Gesichtspunkten - auf Personen zugeschnitten, die sich in Arbeitsverhältnissen befinden. Das hat - in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht - zur Konsequenz, daß die Ausbildung in einer solchen Schule (ungeachtet des Vorliegens der hiefür notwendigen inhaltlichen Erfordernisse) nicht dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterstellt werden kann und demgemäß (unter Bedachtnahme auf den Zweck solcher Schulen auch sachgerecht) einerseits einem Schüler einer solchen Schule, der sein (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis während seiner Ausbildung in dieser Schule beendet, die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht wegen des Weiterbesuches dieser Schule versagt werden darf, andererseits aber eine solche Ausbildung auch nicht später (im Falle der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses während einer anderen Ausbildung, die dem § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren ist) für die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG herangezogen werden kann; dies nicht nur wegen der inhaltlichen Identität einer Ausbildung in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und einem Studium im Sinne des § 12 Abs. 4 leg. cit., sondern auch deshalb, weil eben die Ausbildung in einer der genannten Schulen für Berufstätige und ein gleichzeitig bestehendes Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich objektiv unvereinbar sind.

Auf die Ausbildung des Beschwerdeführers in dem von ihm besuchten Aufbaulehrgang an der Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige angewendet bedeutet dies, daß diese Ausbildung auch dann, wenn es sich hiebei (was nach der Aktenlage anzunehmen ist) nach den inhaltlichen Erfordernissen an sich um eine solche im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gehandelt haben sollte, dennoch nicht dieser Bestimmung und daher folgerichtig auch nicht jener des § 12 Abs. 4 leg. cit. unterstellt werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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