Normen
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §5 Abs1;
AVG §56;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §3;
AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §5 Abs1;
AVG §56;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 1. April 1992 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit MS mit der Wirkung geschieden, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst sei. Die Rechtskraft des Beschlusses wurde am 27. April 1992 vom genannten Bezirksgericht bestätigt. In dem am 25. März 1992 gemäß § 55 Abs. 2 Ehegesetz geschlossenen Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ihr einen (wertgesicherten) monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 9.000,-- zu bezahlen, und zwar beginnend mit dem Ersten jenes Monates, der der Rechtskraft des Beschlusses über die Scheidung der Ehe nachfolge. Auf diesen Unterhaltsanspruch habe sich die Beschwerdeführerin jedoch "eigene Einkünfte, aus welchem Titel auch immer, anrechnen zu lassen, soweit diese Einkünfte den monatlichen Betrag von S 3.000,-- ... übersteigen". Ab Oktober 1992 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehegatten auch tatsächlich eine monatliche Unterhaltsleistung von S 9.000,--.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1994 wies das Arbeitsamt Neusiedl am See den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Notlage mit der Begründung ab, daß das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Erhalt von Unterhaltszahlungen das Ausmaß der ihr an sich zuständigen Notstandshilfe übersteige.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin - unter Aufrechterhaltung ihrer Ausführungen im Antrag auf Notstandshilfe - zunächst ein, es stelle ein krasses Verkennen der Rechtslage dar, die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche als anrechenbares Einkommen im Sinne der anzuwendenden Vorschriften zu berücksichtigen. Abgesehen davon habe sie bei richtiger Auslegung des Scheidungsvergleiches entsprechend dem Parteiwillen gegen ihren geschiedenen Ehegatten gar keinen (aktuellen) Unterhaltsanspruch, weil sie ein Eigeneinkommen aus dem Titel der ihr zustehenden Notstandshilfe erzielen könne; nur wenn ihr dies nicht gelingen sollte, ohne daß ihr daraus - unter dem Gesichtspunkt der ihr obliegenden Anspannung ihrer Kräfte - ein Vorwurf gemacht werden könne, solle die Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten eingreifen, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Demgemäß stehe bereits zu befürchten, daß ihr der geschiedene Ehegatte nur Unterhaltsbeiträge in der Höhe von S 3.000,-- monatlich oder überhaupt keine Beiträge mehr bezahle. Sollte er die Leistung von Unterhaltsbeiträgen einstellen, so wäre sie zu einer risikoreichen Exekutionsführung verhalten. Aus diesen Gründen stehe ihr sehr wohl ein Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe zu. Die erstinstanzliche Behörde habe aber auch die sonstigen widrigen Folgen der Verweigerung der Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin, nämlich den Verlust des Krankenversicherungsschutzes sowie den allfälligen Verlust ihrer Pensionsanwartschaften, nicht berücksichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen des AlVG und der NHV angeführt, es sei bei der Prüfung der Voraussetzung der Notlage der Beschwerdeführerin zufolge der Scheidung ihrer Ehe nur das ihr zufließende Einkommen und nicht jenes ihres geschiedenen Ehegatten zugrundezulegen. Zum Einkommen der Beschwerdeführerin gehörten aber - entgegen ihrem Berufungsvorbringen - auch die ihr zufließenden Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehegatten von S 9.000,-- monatlich. Ausgehend von einem fiktiv zustehenden Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von S 201,80 täglich hätte sich für November 1993 ein monatlicher Anspruch von S 6.054,-- ergeben. Der der Beschwerdeführerin im Oktober 1993 zugeflossene Unterhaltsbeitrag von S 9.000,--, der auf die im Folgemonat gebührende Notstandshilfe anzurechnen sei, übersteige aber diesen fiktiv zustehenden Leistungsanspuch bei weitem, sodaß mangels Notlage überhaupt kein Leistungsanspruch bestehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Auslegung des Scheidungsvergleiches ändere nichts am grundsätzlich subsidiären Charakter der Notstandshilfe und sei nicht geeignet, dem Anspruch auf Notstandshilfe eine Primärwirkung zu geben. Die von der Beschwerdeführerin angeführten sonstigen widrigen Umstände der Verweigerung der Notstandshilfe stellten keine Beurteilungsgrundlage für die Frage der Gebührlichkeit von Notstandshilfe dar. Abgesehen davon seien Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin, ohne in einem Leistungsbezug zu stehen, einer Vermittlung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung stehe, "neutrale Zeiten" für die Pensionsermittlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Die belangte Behörde hatte aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 29. November 1993 auf Zuerkennung der Notstandshilfe lediglich zu beurteilen, ob ihr aufgrund dieses Antrages - nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 88/08/0079) - ein Anspruch auf Notstandshilfe zustand (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0001).
Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist nach § 33 Abs. 2 lit. c AlVG unter anderem, daß der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Sie liegt nach § 33 Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach § 2 Abs. 1 der aufgrund des § 36 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 388/1989 liegt dann, wenn der (die) Arbeitslose nicht verheiratet ist und nicht in Lebensgemeinschaft lebt, vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen zur Befriedigung seiner (ihrer) notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Nach § 5 Abs. 1 AlVG ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen (die im Beschwerdefall nicht von Bedeutung sind) anzurechnen.
Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aus § 33 Abs. 3 AlVG, ergibt sich, daß die Notstandshilfe den Charakter einer subsidiären Leistung hat, die dann gebührt, wenn der Betreffende ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Hiefür sind nach dem Willen des Gesetzgebers die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe maßgeblich. Die Beschwerdeführerin bezog nun unstrittig zumindest ab Oktober 1993 von ihrem geschiedenen Ehegatten tatsächlich eine Unterhaltsleistung, welche die ihr an sich zustehende Notstandshilfe überstieg. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Wegfall der Notlage annahm, zumal die von der Beschwerdeführerin bezogene Unterhaltsleistung nicht zu jenen Leistungen gehört, die gemäß § 3 NHV bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, außer Betracht zu lassen sind (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 89/08/0232).
Die auch in der Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren - geäußerte Befürchtung, es bestehe die Gefahr, daß der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistung unter Hinweis auf deren Subsidiarität einstellen könnte, vermag - unabhängig von der Berechtigung einer solchen Einstellung - angesichts der genannten Bedeutsamkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe (das heißt der tatsächlichen Bezahlung der Unterhaltsleistung von S 9.000,-- monatlich) keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen. Die belangte Behörde hat schließlich auch zu Recht darauf verwiesen, daß die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren angeführten (und in der Beschwerde wiederholten) sonstigen widrigen Folgen einer Verweigerung der Notstandshilfe keine für ihre Gebührlichkeit relevanten Beurteilungsgrundlagen darstellen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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