Normen
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 37.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. September 1970 bis zum 16. Dezember 1984 bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark beschäftigt. Im Anschluß an die Geburt ihrer Söhne Pa und Pe bezog sie Karenzurlaubsgeld und Sondernotstandshilfe, seit dem 18. Jänner 1991 - mit Unterbrechungen - Notstandshilfe.
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 11. April 1994 wurde "gemäß § 33 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit den §§ 38 und 24 Abs. 1" AlVG in Verbindung mit § 2 Notstandshilfeverordnung die der Beschwerdeführerin gewährte "Notstandshilfe mangels Notlage ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt: ab 1.2.90". Das Ermittlungsverfahren habe folgendes ergeben: "Das Einkommen Ihres Lebensgefährten schließt Notlage aus."
Mit einem zweiten Bescheid des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 11. April 1994 wurde die im übrigen gleich formulierte "Einstellung" der Notstandshilfe "ab 1.12.91" ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren habe folgendes ergeben:
"Das Einkommen Ihres Lebensgefährten und Ihr Einkommen aus Vermietung und Landwirtschaft schließen Notlage aus."
Mit Bescheid des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 20. April 1994 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2" AlVG der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) "der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG" die Beschwerdeführerin "zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in dem nachstehend angeführten Gesamtbetrag verpflichtet: Rückforderung S 290.282,--". Das Ermittlungsverfahren habe folgendes ergeben: "Sie haben Ihr Einkommen aus Vermietung, aus der Landwirtschaft sowie die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet." Ein Zeitraum ("für den nachstehend angeführten Zeitraum"), auf den der Widerruf "bzw." die rückwirkende Berichtigung der Bemessung oder die Rückforderung der Notstandshilfe zu beziehen sei, wurde weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides angeführt.
Mit einem zweiten Bescheid des Arbeitsamtes Deutschlandsberg vom 20. April 1994 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27. Dezember 1993 bis zum 23. Jänner 1994 verloren, weil eine ihr im Dezember 1993 zugewiesene Beschäftigung aus dem Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustandegekommen sei.
Nach Zuweisung einer weiteren Beschäftigung am 28. April 1994 sprach das Arbeitsamt Deutschlandsberg mit Bescheid vom 29. Juli 1994 aus, die Beschwerdeführerin habe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 28. April 1994 bis 8. Juni 1994 verloren, weil auch die Aufnahme der am 28. April 1994 zugewiesenen Arbeit aus dem Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustandegekommen sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen jeden dieser fünf Bescheide Berufung. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark entschied mit am 22. September 1994 und 21. November 1994 ausgefertigten Bescheiden zunächst nur über die Berufungen gegen die beiden auf § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG gestützten Bescheide. Sie gab den Berufungen nicht Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen. Mit Erkenntnis vom 5. September 1995, Zlen. 94/08/0252, 95/08/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab.
Bereits in seiner Sitzung vom 10. Februar 1995 hatte der bei dem Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice Steiermark eingerichtete Ausschuß für Leistungsangelegenheiten entschieden, auch den drei restlichen Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben. Diese Entscheidungen wurden am 6. Dezember 1995 (Einstellung ab 1. Februar 1990; zugestellt am 22. Dezember 1995), 11. Dezember 1995 (Einstellung ab 1. Dezember 1991; zugestellt am 22. Dezember 1995) und 14. Dezember 1995 (Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung und Rückforderung von S 290.282,--; zugestellt am 29. Dezember 1995) von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark ausgefertigt und bilden den Gegenstand der nun vorliegenden Beschwerden.
Der Spruch der drei angefochtenen Bescheide ist jeweils dahingehend formuliert, daß der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben werde, womit sich die belangte Behörde die oben wiedergegebenen Spruchinhalte der erstinstanzlichen Bescheide auch in deren Formulierung zu eigen machte (vgl. dazu etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 591).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe "ab 1.2.90" trifft die belangte Behörde - nach einer Darstellung der angewandten Gesetzesbestimmungen sowie des Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung - folgende Feststellungen zum Sachverhalt:
"Sie sind aktenkundig zuletzt im Jahr 1985 einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark) nachgegangen und stehen Sie seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Als Beruf haben Sie (Wirtschafts-)Beraterin, in der Mehrzahl der Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Hausfrau angegeben. Am 7.5.1985 haben Sie aus Anlaß der Geburt Ihres Sohnes Pa den Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt und T, den Vater Ihres Sohnes, als Lebensgefährten angegeben. An der Anschrift in S hat sich T am 15.5.1985 (Meldezettel) wohnhaft gemeldet. T ist mit zweitem Wohnsitz in Graz gemeldet (Niederschrift vom 27.3.1986), im übrigen an der Anschrift in S wohnhaft (LAA Stmk. M1/80 vom 7.5.1985, 26.3.1986, 17.9.1986, ...). Am 3.3.1988 stellten Sie aus Anlaß der Geburt Ihres Sohnes Pe den weiteren Antrag auf Karenzurlaubsgeld und scheint im Antrag der Vater Ihres zweiten Sohnes T als Lebensgefährte auf ... .
Gleiche Angaben enthält der Antrag auf Sondernotstandshilfe vom
17.1.1989. T ist an der gleichen Adresse gemeldet, in Wien
beschäftigt und kommt nur fallweise nach Hause (Niederschrift
vom 24.2.1989). Trotz eines Schreibens des Gemeindeamtes S vom
8.9.1989, wonach die erfolgte Meldung (ergänzt des T) in S als
gegenstandslos zu betrachten sei, ist der Zweitwohnsitz S
aufrecht geblieben (M1/80 vom 20.7.1990). Nach eigenen Angaben
von T (1.3.1991) wohnt dieser zeitweise (ca. 2 Tage in der
Woche) bei Ihnen ... T ist seit 1.3.1993 in S wohnhaft gemeldet
(Niederschrift 12.10.1993). Er ist bei seiner Firma im
Außendienst tätig und kommt deswegen verschiedentlich nach
Hause ... . Ab März 1993 ist Ihr Lebensgefährte in S mit
Hauptwohnsitz gemeldet ... . Für die Zeit vorher geben Sie Ihre
Kredite nicht bekannt ... (Ihr Schreiben vom 11.2.1994). Die
Lohnbescheinigungen der P-GesmbH, 1100 Wien, vom 17.4.1989
weisen als Wohnanschrift von T S aus ... . Die
Lohnbescheinigung der Firma F vom 11.1.1994 weist als
Wohnanschrift von T S aus und ab Jänner 1990 einen Bruttolohn
von S 37.852,70 bei gesetzlichen Abzügen von S 15.185,60. Die
Lohnbescheinigung der Firma M in J, vom 27.1.1994 weist als
Wohnanschrift von T S und ab 1.11.1991 einen Bruttolohn von
S 29.875,-- bei gesetzlichen Abzügen von S 12.009,74 aus. T
verwendet u.a. Briefpapier, das im gedruckten Text
Marketingmanager und als Anschrift S samt Telefonnummer
aufweist ... . Insgesamt ist davon auszugehen, daß T in S
wohnhaft ist. Nach der auch in der Berufung genannten anonymen
Anzeige vom Oktober 1993 ist T Ihr Lebensgefährte. Aus einem
Schreiben der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschft
Deutschlandsberg vom 21.1.1994 geht u.a. hervor, daß Sie einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit 7,29 ha Ausmaß
besitzen und bewirtschaften (Sie selbst sprechen immer von
einer solchen im Ausmaß von 4,4 ha), und zwar seit
5 Jahren ..., haben Sie auf dem Betrieb einen Pferdestall
errichtet, kommt der Pferdezucht in Österreich zunehmende
Bedeutung zu und betreiben Sie eine Araberzucht ... . Auch der
Betrieb TU war bis vor 5 Jahren verpachtet, das Anstellen eines
Fremdarbeiters ist notwendig ... . Es ist erfreulich, daß der
Betrieb TU die Basis für die Beschäftigung eines Fremdarbeiters
bietet ... . In einem Schreiben des Landespferdezuchtverbandes
Steiermark reg. Genossenschaft mbH, Geschäftsstelle Judenburg,
vom 13.1.1994 heißt es u.a., daß der Betrieb der Familie TU zur
Zeit einen Bestand von 8 Pferden aufweist ... und daß dieser
Betrieb unbedingt als Zuchtbetrieb zu sehen ist ... . Eine
einschlägige (englischsprachige) Broschüre weist unter der von
Ihnen in den zahlreichen Leistungsanträgen ausgewiesenen
Telefonnummer aus: Familie T, Austria, S, Tel. XYZ
(Austria) ... . Ab 1.2.1990 wurde Ihnen Sondernotstandshilfe
bzw. Notstandshilfe mit einem Tagesbetrag von S 222,70 gewährt (Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.1.1990, Bruttoanspruch S 306,50, Anrechnung eigene Landwirtschaft S 2.549,--). Sie selbst bezeichnen T in einzelnen Anträgen auf Leistungsgewährung, im Schreiben vom 11.2.1994 usw. als Lebensgefährten, zusammen mit dem familienhaften Auftreten, der Tatsache, daß Sie beide Eltern zweier Kinder sind usw. ist trotz zwischenzeitiger anderslautender Erklärungen vom Bestehen einer Lebensgemeinschft auszugehen. Ihr Sohn Pe leidet an einer angeborenen Innenohrschwerhörigkeit, welches angeborene Leiden einer intensiven Betreuung durch die Mutter sowie einer logopädischen Betreuung bedarf (Univ. Kinderklinik vom 3.1.1989/sg). Das Kind ist mit einem doppelseitigen Hörgerät versorgt. Entsprechend der Hörkurve liegt eine sprachliche Behinderung vor und ist eine entsprechende sprachliche Betreuung angezeigt (ärztliches Zeugnis 3.2.1989), daß ein Kontakt zu Pferden medizinisch angezeigt ist, ist keiner Bestätigung zu entnehmen. Konkrete Kosten, die damit im Zusammenhang stehen, wurden nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen, ebenso liegen keine Nachweise für die behauptete Bezahlung der Alimente durch T vor. T scheint in dem Zeitraum vom 1.6.1990 bis 30.6.1993 als Landwirt als Dienstgeber, Kontonummer 00190573 in S für einen Herrn K auf ... . Die wesentlichen tatsächlichen Umstände wurden nachträglich bekannt unter anderem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft, namentlich B, geboren am 28.10.1954, in welchem Zusammenhang Sie selbst als Arbeitgeberin aufscheinen."
In rechtlicher Hinsicht beurteilt die belangte Behörde den Sachverhalt im wesentlichen wie folgt:
"Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen/Arbeitssuchenden und die eines Ehemannes oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, was durch die Anrechnung eigenen Einkommens der Arbeitslosen/Arbeitssuchenden wie auch des Einkommens des Ehemannes oder Lebensgefährten geschieht. T ist ab 1985 mit Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, ... an der Anschrift in S wohnhaft gemeldet und unbeschadet weiterer Wohnsitze, berufsbedingter Abwesenheiten, anderer Meldevorgänge tatsächlich dort wohnhaft. T ist der Vater Ihrer beiden im Abstand von rund 3 1/2 Jahren zur Welt gekommener Söhne und bezeichnen Sie ihn selbst verschiedentlich als Lebensgefährten. Darüber hinaus treten sie (beide) einschlägigen Publikationen zufolge als Familie TU bzw. T auf. Bei zutreffender Würdigung aller Umstände einschließlich jener illustrativen Charakters ist, auch wenn Sie sich nur in Teilzeiträumen zu einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich bekennen, von einer solchen auszugehen und dementsprechend die Einkommensanrechnung vorzunehmen. Auszugehen von dem monatlichen Bruttoverdienst von S 37.852,70 sind in Abzug zu bringen die gesetzlichen Abzüge mit S 15.185,60, ein Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von S 483,--, die Freigrenze für den Einkommensbezieher selbst von S 4.591,--, sowie von S 2.313,-- für jedes der beiden Kinder. Der nach Durchführung dieser Rechenoperation verbleibende Betrag stellt den Anrechnungsbetrag dar. Nachdem der Anrechnungsbetrag höher ist als die Ihrem seinerzeitigen Arbeitsverdienst entsprechende Notstandshilfe, besteht kein Anspruch auf eine solche. Nachdem die tatsächlichen Umstände nach und nach bzw. nachträglich zu Tage getreten sind, war in Entsprechung des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 38, 39 AlVG der Leistungsbezug einzustellen, was zu erfolgen hat, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfällt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe "ab 1.12.91" unterscheiden sich die im übrigen, abgesehen von unwesentlichen Formulierungsunterschieden, gleichlautenden Feststellungen zum Sachverhalt von denjenigen im angefochtenen Bescheid über die Einstellung "ab 1.2.90" zunächst in der Bezugnahme auf die der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen, die "ab 1.2. (nicht erst: 12.) 1991" nach der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 5. September 1991 täglich S 288,50 betragen hätten, woraus sich unter "Anrechnung eigene Landwirtschaft S 1.415,--" ein "monatlicher Bruttoanspruch daher S 10.190,20" ergeben habe. Weiters wird erwähnt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 12. Oktober 1993 sei ein Teil des Betriebes an den Bürgermeister von S verpachtet, die Behauptung, T habe wegen seiner Söhne bei der Beschwerdeführerin ein Pferd eingestellt, sei als widerlegt anzusehen, und - im Zusammenhang mit der Erwähnung des "familienhaften Auftretens" - es sei ausgeführt worden, T komme "aus diesen und jenen Umständen nur zweimal pro Woche nach Hause". Schließlich werden noch folgende Feststellungen über Einkünfte der Beschwerdeführerin getroffen:
"Sie selbst sind Eigentümerin der Wohnung Top 3 in F, B-Weg 37, welche Wohnung Sie vermietet haben und vereinnahmen Sie dafür exklusive Umsatzsteuer monatlich S 3.500,--, welchem Betrag von Ihnen zu bestreitende Aufwendungen von S 1.554,27 gegenüberstehen, was auch nach der vorliegenden Berufung unbestritten ist. Das Einkommen aus der Landwirtschaft, die einen Einheitswert von S 32.000,-- aufweist und deren Innehabung ebenfalls unbestritten ist, ist nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit einem Monatsbetrag von S 1.415,-- zu ermitteln; die behauptete teilweise Verpachtung ist berücksichtigt. Abgesehen von der Innehabung der Landwirtschaft sind die wesentlichen tatsächlichen Umstände nachträglich bekannt geworden ... ."
Die rechtliche Beurteilung weicht - wieder abgesehen von unwesentlichen Formulierungsunterschieden - nur in folgendem Teil von derjenigen im Bescheid über die Einstellung "ab 1.2.90" ab:
"Ausgehend von dem monatlichen Bruttoverdienst von S 29.875,-- sind in Abzug zu bringen die gesetzlichen Abzüge mit S 12.009,74, ein Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von S 483,--, die Freigrenze für den Einkommensbezieher selbst von S 4.821,--, sowie von S 2.429,-- für jedes der beiden Kinder. Der nach Durchführung dieser Rechenoperation verbleibende Betrag stellt den Anrechnungsbetrag dar. An eigenem Einkommen ist diesem Betrag hinzuzurechnen solches aus der Landwirtschaft mit einem Betrag von S 1.415,-- und solches aus der Vermietung der bezeichneten Wohnung in der Höhe des Differenzbetrages, namentlich einem solchen von S 1.945,73."
Im angefochtenen Bescheid über Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung von Notstandshilfe und Rückforderung von S 290.282,-- entsprechen die Feststellungen zum Sachverhalt mit den noch darzustellenden Abweichungen und abgesehen von unwesentlichen Formulierungsunterschieden ebenfalls denjenigen im Bescheid über die Einstellung "ab 1.2.90". Einleitend enthalten die Feststellungen auch eine Auflistung der an die Beschwerdeführerin erbrachten Geldleistungen im Zeitraum vom 17. Jänner 1989 bis zum 30. September 1993 (insgesamt S 438.196,--; die von der Beschwerdeführerin "innegehabte Landwirtschaft" sei "dabei berücksichtigt"), wobei innerhalb der insgesamt fünf Kalenderjahre jeweils nur mehrere Beträge und ihnen zugeordnete Zahlen von Bezugstagen, letztere aber nicht kalendermäßig angegeben sind. Die mit der Erwähnung von Lohnbescheinigungen für T getroffenen Feststellungen über dessen Einkommen fehlen an dieser Stelle. Über die Verpachtung an den Bürgermeister von S, die Widerlegung der Behauptung über ein bei der Beschwerdeführerin eingestelltes Pferd und die "Ausführung", T komme nur zweimal pro Woche nach Hause, finden sich im wesentlichen denjenigen im Bescheid über die Einstellung "ab 1.12.91" entsprechende Formulierungen. Statt der Schlußfolgerung, "trotz zwischenzeitig anderslautender Erklärungen" sei "vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft auszugehen", heißt es, "trotz immer wieder anderslautender Erklärungen" sei "vom andauernden Bestehen einer Lebensgemeinschaft auszugehen". Weiters werden im Detail Feststellungen über die Arbeitsverhältnisse und daraus erzielten Einkünfte von T in der Zeit vom Dezember 1988 bis November 1992 und über seinen daran anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis 31. Juli 1993 getroffen. Daran schließen sich Feststellungen über Einkünfte der Beschwerdeführerin, die detaillierter sind als diejenigen im Bescheid über die Einstellung "ab 1.12.91". Abschließend wird im Anschluß an einen Hinweis auf die anonyme Anzeige vom Oktober 1993, die zum nachträglichen Bekanntwerden der wesentlichen tatsächlichen Umstände mit beigetragen habe, folgendes festgestellt:
"In den an Sie zur Auszahlung gelangten Beträgen an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind daher der Umstand, daß Sie aus der Vermietung einer Ihnen gehörigen Wohnung Einnahmen erzielen bzw. der Umstand, daß Sie in Lebensgemeinschaft leben unberücksichtigt geblieben. Hätten Sie den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht, wären Leistungsansprüche in folgender Höhe bzw. für folgende Zeiträume zu gewähren gewesen: vom 17.1.1989 bis 31.1.1990 hätten S 60.982,12, vom 1.2.1990 bis 31.8.1991 hätte keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt, vom 1.9.1991 bis 31.10.1991 hätte ein Betrag von S 13.578,60, im November 1991 hätten S 1.653,--, vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 hätte keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt, im Jänner 1993 hätte eine solche von S 8.320,40 gebührt, von Februar bis Juni 1993 eine solche von S 33.030,--, von Juli bis September 1993 eine solche von S 20.571,20."
Die rechtliche Beurteilung entspricht zunächst derjenigen der anderen beiden Bescheide mit dem Unterschied, daß es im Hinweis auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensanrechnung heißt, von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T sei "durchlaufend" auszugehen. Ab diesem Hinweis lautet die rechtliche Begründung im wesentlichen wie folgt:
"Ausgehend von dem monatlichen Bruttoverdienst sind in Abzug zu bringen die gesetzlichen Abzüge sowie ein Pauschbetrag für Werbungskosten in der Höhe von S 483,--, die Freigrenze für den Einkommensbezieher selbst, die 1989 bei S 4.457,--, 1990 bei S 4.591,--, 1991 bei S 4.821,--, 1992 bei S 5.014,--, 1993 bei S 5.215,-- lag und die Freigrenze für jedes der beiden Kinder, die 1989 bei S 1.046,-- monatlich, 1990 bei S 2.313,--, 1991 bei S 2.429,--, 1992 bei S 2.526,--, 1993 bei S 2.627,-- lag. Der nach Durchführung dieser Rechenoperation verbleibende Betrag stellt den Anrechnungsbetrag dar. Abgesehen davon, daß entsprechende Kredit- bzw. Darlehensverträge nicht vorliegen, ist es für eine freigrenzenerhöhende Berücksichtigung im Sinne des § 6 Abs. 4 der Notstandshilfeverordnung nicht hinreichend, daß solche Darlehensverbindlichkeiten bestehen, sondern ist immer auch die Verwendung der Kreditmittel mitzuberücksichtigen, wobei vorliegendenfalls auch eine solche in diesem Sinne begünstigte Verwendung nicht nachgewiesen ist. Weitere Abzugspositionen liegen daher nicht vor. Diesem nach Durchführung der dargestellten Rechenoperation verbleibenden (Anrechnungs)Betrag ist an eigenem Einkommen Ihrerseits hinzuzurechnen das aus der Landwirtschaft, das nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu errechnen ist, sowie jenes aus der Vermietung der bezeichneten Wohnung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der vereinnahmten Miete und den von Ihnen zu bestreitenden Aufwendungen. Nachdem der Anrechnungsbetrag in Teilzeiträumen der Leistungsgewährung höher war als der Ihrem seinerzeitigen Arbeitsverdienst entsprechende Betrag an Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe, bestand in Teilzeiträumen kein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. In anderen Zeiträumen war der Anrechnungsbetrag geringer als die Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe, sodaß eine solche gebührte, aber in einem im Verhältnis zur tatsächlichen Leistungsgewährung verringerten Ausmaß. Siehe im einzelnen dazu die entsprechenden Feststellungen. Die Leistungsgewährung in der tatsächlichen Höhe beruhte darauf, daß das Arbeitsmarktservice Ihren Angaben, wonach eine Lebensgemeinschaft nicht besteht, gefolgt ist bzw. deshalb, weil beispielsweise gar nicht bekannt war, daß Sie Eigentümerin einer Eigentumswohnung sind, aus der Sie Einnahmen erzielen. Wie sich jedoch nachträglich herausstellte (anonyme Anzeige, Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft, ...) ist jedoch im gesamten Bezugszeitraum von einer Lebensgemeinschaft auszugehen bzw. erzielten Sie im gesamten Bezugszeitraum Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung. Die Leistungsgewährung in unzutreffender Höhe bzw. die unzutreffende Leistungsgewährung ist daher von Ihnen zu vertreten, sodaß sich sowohl der Widerruf der Zuerkennung bzw. die rückwirkende Neubemessung als auch die Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen Beträge an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als zutreffend erweisen."
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Bescheiden vom 6. Dezember 1995 und 11. Dezember 1995:
Mit den unterschiedlich datierten, aber (durch Zustellung am 22. Dezember 1995) gleichzeitig erlassenen Bescheiden vom 6. Dezember 1995 und 11. Dezember 1995 hat die belangte Behörde - durch Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide - die der Beschwerdeführerin gewährte Notstandshilfe "gemäß § ... 24 Abs. 1" AlVG "ab" 1. Februar 1990 bzw. "ab" 1. Dezember 1991 "eingestellt". Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten stand die Beschwerdeführerin bei Erlassung dieser Bescheide nicht mehr im Bezug von Notstandshilfe.
In der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidungen war jeweils auch der Text des § 24 Abs. 1 AlVG wiedergegeben und in der Gegenwartsform ausgeführt, das Einkommen des "Lebensgefährten" der Beschwerdeführerin bzw. dessen Einkommen in Verbindung mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin selbst schließe Notlage aus. Auf § 24 Abs. 2 AlVG war in keiner Weise Bezug genommen worden. "Sache" des Berufungsverfahrens war demnach jeweils eine Einstellung der Leistung nach § 24 Abs. 1 AlVG und nicht ihr Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (jeweils in Verbindung mit weiteren Vorschriften).
In den Begründungen der im Spruch jeweils auf den erstinstanzlichen Bescheid verweisenden Berufungsbescheide hat die belangte Behörde jeweils den Text beider Absätze des § 24 AlVG wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung hat sie jeweils formuliert, es sei "in Entsprechung des § 24 Abs. 2 ... AlVG der Leistungsbezug einzustellen, was zu erfolgen hat, wenn eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt". Daß die Leistung "einzustellen" ist, wenn eine der Voraussetzungen "wegfällt", ist allerdings der von der belangten Behörde selbst einleitend wiedergegebene Inhalt des § 24 Abs. 1 AlVG und nicht des zweiten Absatzes dieser Bestimmung, wonach die Zuerkennung "zu widerrufen" oder die Bemessung "rückwirkend zu berichtigen" ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Die bloße (irrtümliche) Anführung des § 24 Abs. 2 AlVG durch die belangte Behörde macht ihre Bescheide daher nicht zu solchen über einen Widerruf der Leistungen oder die rückwirkende Berichtigung ihrer Bemessung (womit die "Sache" der Berufungsverfahren überschritten worden wäre).
Die Einstellung von Leistungen nach § 24 Abs. 1 AlVG für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes "schon begrifflich nicht in Frage" (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146; darauf verweisend das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0185).
Die Bescheide vom 6. Dezember 1995 und 11. Dezember 1995 waren schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Auf eine Auseinandersetzung mit dem unklaren Verhältnis der zeitlich offenen Absprüche zueinander und zu anderen (Zeiträume nach dem 1. Februar 1990 und dem 1. Dezember 1991 betreffenden) Entscheidungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin sowie mit den Ausführungen in den die Bescheide vom 6. Dezember 1995 und 11. Dezember 1995 betreffenden Beschwerden und Gegenschriften kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
2. Zum Bescheid vom 14. Dezember 1995:
Mit dem (durch Zustellung am 29. Dezember 1995 erlassenen) Bescheid vom 14. Dezember 1995 hat die belangte Behörde - durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - eine Entscheidung getroffen, deren Spruch ungekürzt wie folgt lautet:
"Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wird der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in dem nachstehend angeführten Gesamtbetrag verpflichtet.
RÜCKFORDERUNG S 290.282,--
05680.009 LANDESINVALIDENAMT F. STEIERMARK
Soferne Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten. Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, ist die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das oben angeführte Postscheckkonto unter Angabe Ihres Arbeitsamtes und Ihrer Sozialversicherungsnummer einzuzahlen."
An diesem Spruch ist hervorzuheben, daß der "nachstehend angeführte Zeitraum" für den Widerruf "bzw." die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Leistung fehlt. Ein Spruch, der für einen "nachstehend angeführten Zeitraum" Leistungen widerruft "bzw." deren Bemessung berichtigt, aber keinen Zeitraum nennt, ist in bezug auf diese Entscheidung nicht nur unpräzise, sondern ohne normativen Gehalt. Er geht ebenso ins Leere wie der Ausspruch einer Geldstrafe ohne Angabe eines Betrages.
Die Verweisung ("nachstehend") kann freilich auch auf die Bescheidbegründung bezogen werden. Ist der Zeitraum des Widerrufs (immer zu ergänzen: "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung) dort genannt, so besteht "kein Zweifel über den Inhalt des Spruches" (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 92/08/0087).
Bevor dies im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid untersucht wird, ist es in bezug auf den erstinstanzlichen Bescheid zu prüfen. War dieser hinsichtlich des Widerrufs "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung ohne normativen Gehalt, so war es der belangten Behörde als Berufungsbehörde infolge ihrer Beschränkung auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG verwehrt, ihre eigene Entscheidung an die Stelle des in erster Instanz unterbliebenen Ausspruches zu setzen.
Der erstinstanzliche Bescheid nannte auch in der Begründung keinen Zeitraum. Die Begründung erschöpfte sich vielmehr in der Wiedergabe von Rechtsvorschriften und dem zeitlich nicht zuordenbaren Satz, nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin ihr "Einkommen aus Vermietung, aus der Landwirtschaft sowie die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht bzw. nicht rechtzeitig gemeldet".
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - abgesehen von der dargestellten Rechtsansicht in bezug auf die Angabe des "nachstehend angeführten" Zeitraumes in den Gründen - in ständiger Judikatur auch die Auffassung, die Rückforderung von Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG könne den dafür vorausgesetzten Widerruf (zu ergänzen: oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung) "gerade noch" zum Ausdruck bringen, wenn die zurückgeforderte Leistung im Spruch des Bescheides als "unberechtigt empfangen" bezeichnet wird (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. März 1984, Zl. 82/08/0243, in Slg. Nr. 11.351/A insoweit entgegen Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, Seite 203, nicht wiedergegeben; weiters die Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0022, vom 19. Mai 1988, Zl. 86/08/0046, vom 2. Februar 1989, Zl. 87/08/0047, und vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0261). Dies setzt, da der Widerruf eine zeitraumbezogene Entscheidung ist, aber voraus, daß der Zeitraum oder die Zeiträume, für den oder die die Leistungen zurückgefordert werden, im Spruch oder in der Begründung des Bescheides genannt ist bzw. sind, oder die Rückforderung des "unberechtigt Empfangenen" aus anderen Gründen - etwa deshalb, weil sämtliche Leistungen zurückgefordert werden - ein hier nicht näher zu bestimmendes Mindestmaß an Zeitraumbezogenheit aufweist. Wird hingegen, wie dies im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Bescheid geschehen ist, ein mangels Angabe eines Zeitraumes ins Leere gehender Ausspruch des Widerrufs "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Leistung "für den nachstehend angeführten Zeitraum" nach jahrelangem, wiederholt unterbrochenem und zum Teil auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe) beruhendem Leistungsbezug mit der Rückforderung "der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe" in einem "nachstehend" tatsächlich angeführten "Gesamtbetrag" verbunden, ohne daß dieser aber in irgendeiner Weise zeitlich zuordenbar wäre, so kommt die Annahme, die Anführung dieses Betrages ersetze in Verbindung mit seiner Bezeichnung als "unberechtigt empfangen" die Angabe des "nachstehend angeführten Zeitraumes" und verleihe dem Widerruf "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Leistungen damit normative Bedeutung, nicht in Betracht. Die "Sache" des Berufungsverfahrens wäre in bezug auf diesen "Ausspruch" sonst so unbestimmt, daß es der Berufungsbehörde freistünde, insoweit sich daraus keine höheren Rückforderungsbeträge ergeben, in Betracht kommende Widerrufszeiträume in "Konkretisierung" der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 570, Entscheidung 86c zu § 66 Abs. 4 AVG) nach Belieben selbst festzulegen. Auch im Hinblick auf künftige Entscheidungen über den Widerruf oder die Rückforderung von Leistungen sowie auf allfällige Wiederaufnahmsverfahren u.dgl. ließe sich der Gegenstand der Erledigung nicht abgrenzen. Eine mit dieser Konsequenz verbundene interpretative Ergänzung des im Bescheid seinem Wortlaut nach ins Leere gehenden Ausspruches über den Widerruf "bzw." die rückwirkende Berichtigung der Bemessung würde eine Überspannung der dargestellten Rechtsprechung zum "gerade noch" erkennbaren Widerruf bedeuten. Die im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Angabe des "nachstehend angeführten" Zeitraumes findet darin, daß gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ein (zeitlich nicht zuordenbarer) Betrag zurückgefordert und dabei als "unberechtigt empfangen" bezeichnet wurde, im vorliegenden Fall daher keinen Ersatz.
Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid, dessen normativer Gehalt sich in der Rückforderung erschöpfte, daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben gehabt, daß seine Rechtswidrigkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Entscheidung über die Unrechtmäßigkeit des Empfanges der zurückgeforderten Leistungen beruhe. Diese Entscheidung selbst nachzuholen, war der belangten Behörde aufgrund ihrer Beschränkung auf die "Sache", über die die Behörde erster Instanz entschieden hatte, verwehrt (vgl. in einem ähnlichen Zusammenhang das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119). Die vorerst ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG - welche die belangte Behörde aufgrund dieses Erkenntnisses nachzuholen haben wird - aus dem dargestellten Grund wäre der neuerlichen Erlassung eines Rückforderungsbescheides in Verbindung mit einer Entscheidung über die Unrechtmäßigkeit der Leistung (oder nach einer solchen) durch die Behörde erster Instanz nicht entgegengestanden.
Statt wie beschrieben vorzugehen, hat die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung wie die Behörde erster Instanz entschieden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sie - anders als die Behörde erster Instanz - sowohl bei der Darstellung der an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als auch bei der Bezifferung der Leistungen, die ihr nach Ansicht der belangten Behörde gebührt hätten, einen Rahmenzeitraum genannt (17. Jänner 1989 bis 30. September 1993). Der aus der Bescheidbegründung ergänzbare normative Gehalt des im Spruch - durch die Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid - immer noch ins Leere gehenden Ausspruches über den Widerruf "bzw." die rückwirkende Berichtigung der Bemessung ist in den zuletzt erwähnten (verfehlterweise in die Feststellungen zum Sachverhalt aufgenommenen) Ausführungen darüber zu sehen, welche Leistungen der Beschwerdeführerin in bestimmten Zeiträumen jeweils gebührt hätten. Die Differenz zwischen der Summe dieser Leistungen und der Summe der nach der Darstellung der belangten Behörde in dem angeführten Rahmenzeitraum an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ergibt freilich nicht den Rückforderungsbetrag (der demnach höher sein müßte), und die von der belangten Behörde gewählte Darstellungsweise erlaubt es auch nicht, die Unterschiede zwischen den zeitraumbezogen angeführten Leistungen, die der Beschwerdeführerin gebührt hätten, und den (kalendermäßig nur den einzelnen Jahren zugeordneten) Leistungen, die erbracht worden seien, sowie die Berechtigung dieser Änderungen aufgrund der für wieder anders festgelegte Teilzeiträume dargestellten Anrechnungsgrößen im einzelnen nachzuvollziehen. Inwieweit dies die Ergänzbarkeit des Spruches aus der Begründung beeinträchtigt und den Bescheid der belangten Behörde somit mangels hinreichender Deutlichkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Widerrufs "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, oder nur als (wesentlicher) Begründungsmangel zu werten ist, braucht für die hier zu treffende Entscheidung nicht untersucht zu werden. Indem die belangte Behörde einen hinsichtlich des Widerrufs "bzw." der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung eines normativen Gehaltes entbehrenden Spruch mittels diesbezüglicher, zur Auslegung des Spruches heranzuziehender Begründungselemente durch einen zwar allenfalls nicht ausreichend bestimmten, wegen der Angabe eines Rahmenzeitraumes aber auch nicht mehr völlig inhaltslosen Ausspruch darüber ersetzte, überschritt sie nämlich die "Sache" des Berufungsverfahrens. Dieser Teil des Bescheides ist schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und daher aufzuheben.
Demnach fehlt es aber auch an einer notwendigen Voraussetzung für die Rückforderung von Leistungen (vgl. dazu etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146). Aufgrund dieses Umstandes - den die belangte Behörde als Berufungsbehörde in bezug auf den erstinstanzlichen Bescheid durch dessen Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG wahrzunehmen gehabt hätte - war der gesamte Bescheid vom 14. Dezember 1995 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich aller drei Beschwerden gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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